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Schmerzensgeldbemessung – Risiken verschiedener Anästhesiemethoden

Nierenstein-Patient scheitert mit Schmerzensgeldklage: Das Oberlandesgericht Dresden weist die Berufung eines Mannes zurück, der nach einer Nierensteinbehandlung ein höheres Schmerzensgeld erstreiten wollte. Das Gericht sieht keine Behandlungsfehler und hält die behaupteten Dauerschäden für nicht ausreichend belegt. Damit bleibt es bei der geringen Entschädigung, die das Landgericht zuvor zugesprochen hatte.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Berufung des Klägers wird voraussichtlich ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
  • Der Kläger macht Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer Behandlung von Nierensteinen geltend.
  • Der erstinstanzliche Prozess hat nur teilweise zu seinen Gunsten entschieden, was zur Berufung führte.
  • Die Beklagte möchte die Klage vollständig abweisen und argumentiert, dass die Schmerzen des Klägers geringfügig sind.
  • Das Gericht sieht in der Berufung keine Erfolgsaussichten und sieht auch keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung.
  • Die Entscheidung des Landgerichts wird als zutreffend erachtet und es gibt keinen Anlass für abweichende Urteile.
  • Die Schmerzensgeldhöhe wurde bereits geprüft und für angemessen befunden; höhere Ansprüche werden nicht als gerechtfertigt angesehen.
  • Argumente des Klägers, die die Qualität der Behandlung infrage stellen, entsprechen nicht den Anforderungen an einen erfolgreichen Berufungsvortrag.
  • Es fehlen Beweise, die die Feststellungen des Landgerichts widerlegen könnten.
  • Die gerichtliche Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die rechtlichen Möglichkeiten des Klägers und könnte seine weiteren Schritte beeinflussen.

Anästhesiekomplikationen und Schmerzensgeld: Ein notwendiger juristischer Blickwinkel

Die Anästhesie spielt eine entscheidende Rolle in der modernen Medizin, indem sie Patienten während chirurgischer Eingriffe von Schmerzen befreit. Doch trotz der großen Fortschritte in der Anästhesietechnik sind Risiken und Komplikationen nicht auszuschließen. Patienten haben Rechte und erwarten, dass diese hochkomplexen Verfahren sicher und professionell durchgeführt werden. Bei auftretenden Anästhesiekomplikationen kann es schnell zu Behandlungsfehlern kommen, was für Betroffene schwerwiegende Folgen haben kann. Solche Vorfälle werfen wichtige Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf Schadensersatzansprüche und die Höhe des möglichen Schmerzensgeldes.

Die Bemessung von Schmerzensgeld ist ein komplexer juristischer Prozess, der spezifische Kriterien berücksichtigt, wie etwa die Schwere der Verletzungen, die entstehenden Behandlungskosten und die psychischen Auswirkungen auf den Patienten. Eine Schmerzensgeldtabelle gibt dabei einen Anhaltspunkt, jedoch sind individuelle Umstände ausschlaggebend für die endgültige Entscheidung. Bei der Bewertung von Entschädigungsansprüchen spielt auch die Arzthaftung eine zentrale Rolle, da die behandelnden Mediziner in der Verantwortung stehen, fehlerfrei zu arbeiten. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der diese Thematik aufgreift und die Herausforderungen der Schmerzensgeldbemessung im Kontext verschiedener Anästhesiemethoden beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Schmerzensgeld nach Nierensteinbehandlung: OLG Dresden weist Berufung zurück

Schmerzensgeld nach Anästhesiefehler
Das OLG Dresden wies die Berufung eines Patienten in einem Arzthaftungsprozess zurück, da er keine konkreten Beweise für Behandlungsfehler und Dauerschäden vorlegte, die die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts rechtfertigen würden. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Beschluss vom 11. Juni 2024 (Az.: 4 U 257/24) angekündigt, die Berufung eines Klägers in einem Arzthaftungsprozess ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Der Fall dreht sich um eine Schadensersatzforderung wegen angeblicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler bei einer Nierensteinbehandlung im Jahr 2019.

Vorgeschichte und erstinstanzliches Urteil

Der Kläger wurde 2019 in der Klinik der Beklagten wegen eines Nierensteins stationär behandelt. Dabei wurde unter Lokalanästhesie eine Ureterschiene angelegt. In der Folge machte der Patient Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht gab der Klage in geringem Umfang statt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld zu. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger nun ein höheres Schmerzensgeld.

Argumente des Klägers in der Berufung

Der Kläger argumentierte, das Landgericht sei bei der Schmerzensgeldbemessung von falschen Grundlagen ausgegangen. Er behauptete, die gesamte Behandlung sei nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckt gewesen. Zudem seien behauptete Dauerschäden nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Beklagte verteidigte das erstinstanzliche Urteil, erhob jedoch Anschlussberufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.

Beurteilung durch das Oberlandesgericht

Das OLG Dresden sieht keine Erfolgsaussichten für die Berufung des Klägers. Es stützt sich dabei auf die Feststellungen des Landgerichts, die nach Ansicht des Senats keinen Anlass zu Zweifeln im Sinne des § 529 ZPO geben. Das Gericht betont, dass die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen nicht ausreiche. Der Kläger hätte konkrete Anhaltspunkte vorbringen müssen, etwa durch ein Privatgutachten oder den Verweis auf medizinische Fundstellen.

Rechtliche Hinweise des Gerichts

Das OLG weist darauf hin, dass in der Berufungsinstanz höhere Anforderungen an den Vortrag des Klägers gestellt werden. Um Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu wecken, müsse der Patient in Arzthaftungssachen konkrete medizinische Anhaltspunkte vorbringen. Dies sei hier nicht geschehen. Der Senat sieht auch keine Grundlage für ein höheres Schmerzensgeld und hält die behaupteten Dauerschäden für nicht ausreichend belegt.

Abschließend rät das Gericht dem Kläger zur Rücknahme der Berufung, um Gerichtsgebühren zu sparen und die Anschlussberufung der Beklagten hinfällig werden zu lassen. Der für den 25. Juni 2024 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Dresden unterstreicht die hohen Anforderungen an Berufungen in Arzthaftungsprozessen. Patienten müssen in der zweiten Instanz konkrete medizinische Anhaltspunkte vorbringen, um erstinstanzliche Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Bloße Behauptungen oder Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags reichen nicht aus. Dies stärkt die Bedeutung fundierter medizinischer Gutachten und erhöht die Hürden für erfolgreiche Berufungen in Arzthaftungssachen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Patient nach einer Nierensteinbehandlung mit Lokalanästhesie ein höheres Schmerzensgeld anstreben, zeigt dieses Urteil deutlich die Hürden auf. Das Gericht verlangt in der Berufungsinstanz konkrete medizinische Beweise für Ihre Behauptungen. Ihre persönliche Einschätzung reicht nicht aus. Sie müssen entweder ein Privatgutachten vorlegen oder sich auf anerkannte medizinische Quellen berufen, um Zweifel am erstinstanzlichen Urteil zu wecken. Beachten Sie: Die bloße Wiederholung Ihrer früheren Argumente wird nicht akzeptiert. Das Gericht rät sogar zur Rücknahme der Berufung, um Kosten zu sparen. Überlegen Sie gut, ob Sie ohne neue, stichhaltige Beweise das Verfahren fortsetzen möchten.


FAQ – Häufige Fragen

Anästhesie-Fehler können zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen führen und das Leben von Betroffenen nachhaltig verändern. Schmerzensgeld nach Anästhesiefehler ist daher ein Thema, das viele Menschen interessiert. In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wichtige Informationen über Ihre Rechte und Möglichkeiten, wenn Sie aufgrund eines Fehlers während der Anästhesie Schaden erlitten haben.

Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bei Anästhesiefehlern bemessen?

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Anästhesiefehlern wird individuell festgelegt und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind vor allem die Schwere des Fehlers und die daraus resultierenden Folgen für den Patienten.

Art und Schwere des Anästhesiefehlers

Bei der Bemessung spielt eine wichtige Rolle, ob es sich um einen groben oder einfachen Behandlungsfehler handelt. Ein grober Behandlungsfehler, wie etwa eine falsche Dosierung des Narkosemittels, führt in der Regel zu einem höheren Schmerzensgeld als ein einfacher Fehler. Stellen Sie sich vor, ein Anästhesist verabreicht versehentlich eine zu hohe Dosis eines Narkosemittels, was zu schwerwiegenden Komplikationen führt. In einem solchen Fall wäre mit einem höheren Schmerzensgeld zu rechnen als bei einer leichten Fehleinschätzung ohne gravierende Folgen.

Dauer und Intensität der Schmerzen

Die Dauer und Intensität der durch den Anästhesiefehler verursachten Schmerzen sind weitere wichtige Bemessungskriterien. Wenn Sie beispielsweise aufgrund eines Fehlers bei der Lokalanästhesie während einer Operation starke Schmerzen erleiden, wird dies bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt. Je länger und intensiver die Schmerzen andauern, desto höher fällt in der Regel das Schmerzensgeld aus.

Dauerhafte Folgen und Einschränkungen

Besonders schwer wiegen dauerhafte Schäden oder bleibende Einschränkungen, die durch den Anästhesiefehler verursacht wurden. In einem Fall, bei dem eine fehlerhafte Spinalanästhesie zu dauerhaften Nervenschäden und chronischen Schmerzen führt, wird das Schmerzensgeld deutlich höher ausfallen als bei vorübergehenden Beschwerden.

Vergleich verschiedener Anästhesiemethoden

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wird auch berücksichtigt, ob der Patient über die Risiken verschiedener Anästhesiemethoden aufgeklärt wurde. Wenn Sie nicht ausreichend über die spezifischen Risiken einer gewählten Anästhesiemethode im Vergleich zu Alternativen informiert wurden, kann dies zu einem höheren Schmerzensgeldanspruch führen.

Individuelle Umstände des Patienten

Die persönlichen Lebensumstände des Geschädigten fließen ebenfalls in die Bemessung ein. Wenn Sie beispielsweise aufgrund des Anästhesiefehlers Ihren Beruf nicht mehr ausüben können oder in Ihrem Privatleben stark eingeschränkt sind, wird dies bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes berücksichtigt.


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Welche Beweise sind für eine erfolgreiche Berufung in Arzthaftungsprozessen notwendig?

Für eine erfolgreiche Berufung in Arzthaftungsprozessen sind konkrete Anhaltspunkte für Fehler im erstinstanzlichen Urteil entscheidend. Als Patient müssen Sie in der Berufungsinstanz neue Beweise vorlegen oder auf Mängel in der Beweiswürdigung hinweisen, um Ihre Position zu stärken.

Bedeutung von Privatgutachten

Privatgutachten spielen in der Berufungsinstanz eine wichtige Rolle. Wenn Sie ein Privatgutachten einreichen, das zu anderen Ergebnissen kommt als das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten, muss sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen. Das Gericht darf nicht ohne nachvollziehbare Begründung einem Gutachten den Vorzug geben. Stellen Sie sich vor, Ihr Privatgutachten weist auf einen schweren Behandlungsfehler hin, den das Gerichtsgutachten übersehen hat. In einem solchen Fall muss das Berufungsgericht diesen Widerspruch aufklären.

Medizinische Fundstellen als Beweismittel

Neben Gutachten können auch aktuelle medizinische Fachpublikationen als Beweismittel dienen. Wenn Sie neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlegen, die den medizinischen Standard zum Zeitpunkt Ihrer Behandlung belegen, kann dies die Beurteilung des Behandlungsfehlers beeinflussen. Beispielsweise könnten Sie Studien einreichen, die zeigen, dass eine bestimmte Anästhesiemethode zum Behandlungszeitpunkt bereits als risikoreich galt.

Unterschiede zur ersten Instanz

In der Berufungsinstanz gelten strengere Anforderungen an die Beweisführung. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Sie müssen darlegen, warum Sie diese nicht schon in erster Instanz vorgebracht haben. Wenn Sie beispielsweise erst nach dem erstinstanzlichen Urteil von einer relevanten medizinischen Studie erfahren haben, können Sie diese in der Berufung einbringen.

Konkrete Anhaltspunkte für Fehler

Für eine erfolgreiche Berufung müssen Sie konkrete Anhaltspunkte für Fehler im erstinstanzlichen Urteil aufzeigen. Dies können sein:

  • Fehlerhafte Beweiswürdigung
  • Unzureichende Berücksichtigung von Beweisanträgen
  • Verletzung von Verfahrensvorschriften
  • Fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts

Wenn das erstinstanzliche Gericht beispielsweise die Risiken verschiedener Anästhesiemethoden falsch eingeschätzt hat, können Sie dies in der Berufung thematisieren.

Beweisanträge in der Berufung

In der Berufungsinstanz können Sie neue Beweisanträge stellen, etwa auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder Vernehmung zusätzlicher Zeugen. Diese Anträge müssen jedoch gut begründet sein und neue Erkenntnisse versprechen. Stellen Sie sich vor, Sie beantragen die Vernehmung eines Zeugen, der den Behandlungsablauf anders schildert als vom Gericht angenommen. Ein solcher Antrag kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.

Beachten Sie, dass die Berufungsinstanz hohe Anforderungen an die Beweisführung stellt. Eine sorgfältige Vorbereitung und die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt können Ihre Erfolgschancen erheblich verbessern.


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Welche Konsequenzen hat die Rücknahme einer Berufung in Arzthaftungsprozessen?

Die Rücknahme einer Berufung in Arzthaftungsprozessen hat weitreichende finanzielle und rechtliche Folgen für den Berufungskläger.

Kostentragung

Wenn Sie als Patient Ihre Berufung zurücknehmen, müssen Sie sämtliche durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten tragen. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten der Gegenseite für das Berufungsverfahren. Die Gerichtsgebühren reduzieren sich zwar auf eine einzige Gebühr, können aber dennoch erheblich sein. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Streitwert von 100.000 Euro – dann können schnell mehrere tausend Euro an Kosten auf Sie zukommen.

Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Mit der Berufungsrücknahme wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Das bedeutet, Sie können den Rechtsstreit in dieser Sache nicht mehr fortführen. Wenn Sie also als Patient in erster Instanz keinen Schadensersatz oder kein Schmerzensgeld zugesprochen bekommen haben, bleibt es dabei. Eine erneute Klage in derselben Sache ist nicht möglich.

Auswirkungen auf Anschlussberufungen

Falls die Gegenseite eine Anschlussberufung eingelegt hat, wird diese mit der Rücknahme Ihrer Berufung gegenstandslos. Dies kann in manchen Fällen vorteilhaft sein, wenn Sie befürchten, dass die Anschlussberufung erfolgreich sein könnte.

Zeitpunkt der Rücknahme

Der Zeitpunkt der Berufungsrücknahme ist entscheidend für die Kostenfolgen. Nehmen Sie die Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurück, fallen in der Regel geringere Kosten an als bei einer späteren Rücknahme. In einem Arzthaftungsprozess, wo oft hohe Streitwerte im Raum stehen, kann dies einen erheblichen Unterschied machen.

Formelle Anforderungen

Die Berufungsrücknahme muss dem Gericht gegenüber erklärt werden. Dies geschieht entweder in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes. Eine bloße Mitteilung an die Gegenseite reicht nicht aus.

Auswirkungen auf die Schmerzensgeldbemessung

In Arzthaftungsprozessen spielt die Schmerzensgeldbemessung oft eine zentrale Rolle. Wenn Sie Ihre Berufung zurücknehmen, verzichten Sie auf die Möglichkeit, eine höhere Schmerzensgeldsumme zu erstreiten. Dies ist besonders relevant, wenn in der ersten Instanz die Risiken verschiedener Anästhesiemethoden nicht ausreichend berücksichtigt wurden und Sie deshalb in Berufung gegangen sind.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Schmerzensgeld: Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung, die jemand erhält, der durch das Verschulden eines anderen körperlich oder seelisch verletzt wurde. Es soll die erlittenen Schmerzen und Leiden ausgleichen. Bei der Berechnung des Schmerzensgeldes werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Schwere und Dauer der Verletzung, die Beeinträchtigung im Alltag und etwaige Folgeschäden.
  • Arzthaftung: Arzthaftung bedeutet die rechtliche Verantwortung eines Arztes für Fehler bei der Behandlung eines Patienten. Wenn ein Arzt einen Behandlungsfehler macht, also nicht nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards handelt, kann er für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Der Geschädigte kann Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld fordern.
  • Einwilligung: Einwilligung im medizinischen Kontext bedeutet, dass ein Patient der Durchführung einer Behandlung durch den Arzt ausdrücklich zustimmt. Dieser Zustimmung muss eine ausführliche Aufklärung über die geplante Maßnahme, deren Risiken und Alternativen vorausgehen. Ohne wirksame Einwilligung handelt der Arzt rechtswidrig und kann haftbar gemacht werden, wenn es zu Schäden kommt.
  • Dauerschäden: Dauerschäden sind langfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nach einer medizinischen Behandlung fortbestehen. Diese Schäden können körperlicher oder psychischer Natur sein und den Alltag der betroffenen Person dauerhaft beeinträchtigen. In Rechtsstreitigkeiten über Schmerzensgeld sind Nachweise über solche Dauerschäden oft entscheidend.
  • Behandlungsfehler: Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt von den allgemein anerkannten medizinischen Standards abweicht und dadurch einen Schaden am Patienten verursacht. Solche Fehler können diagnostischer, therapeutischer oder organisatorischer Natur sein. Häufige Beispiele sind falsche Diagnosen, unsachgemäße Behandlungen oder unzureichende Aufklärung.
  • Anschlussberufung: Eine Anschlussberufung ist ein Rechtsmittel, das die beklagte Partei in einem Berufungsverfahren einlegen kann, um Aspekte des erstinstanzlichen Urteils zu ihren Gunsten verändern zu lassen. Sie wird erhoben, nachdem die ursprüngliche Berufung des Klägers eingereicht wurde. Auch die Anschlussberufung muss inhaltlich begründet werden und dient dazu, im Prozess eigene Ansprüche durchzusetzen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen, wenn diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder widersprüchlich sind. Im vorliegenden Fall geht es insbesondere darum, ob die Feststellungen des Landgerichts zur Schmerzensgeldhöhe und zur Frage von Behandlungsfehlern ausreichend gesichert sind. Der Senat bekräftigt hier, dass die bloße Wiederholung der eigenen (medizinischen) Meinung ohne Belege oder fundierte Argumente nicht ausreicht, um die erstinstanzlichen Feststellungen anzuzweifeln.
  • § 522 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph ermöglicht es dem Berufungsgericht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn die Berufung in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Hier geht es um die Frage, ob der Fall so klar zugunsten der Beklagten entschieden wurde, dass eine mündliche Verhandlung keine Verbesserung der Rechtslage bringen würde.
  • § 529 ZPO: Dieser Paragraph, der die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen regelt, spielt in diesem Fall eine zentrale Rolle, da der Senat darauf hinweist, dass die Feststellungen des Landgerichts keinen Anlass für Zweifel im Sinne des § 529 ZPO bieten würden. Dies gilt sowohl für die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgelds als auch für die Beurteilung des Behandlungsfehlers. Die bloße Behauptung, die Behandlung sei nicht dem medizinischen Standard entsprochen, reicht nicht aus, um die erstinstanzliche Entscheidung anzuzweifeln.
  • Zivilprozessordnung (ZPO): Obwohl nicht explizit erwähnt, spielt die gesamte ZPO eine wichtige Rolle im gesamten Verfahren. Die ZPO regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten, von der Klageerhebung bis zur Vollstreckung. In diesem Fall geht es darum, ob der Kläger und die Beklagte sich an die prozessualen Vorgaben gehalten haben, und welche rechtlichen Möglichkeiten sie im Berufungsverfahren haben.
  • Deutsches Recht zum Arzthaftungsrecht: Das deutsche Arzthaftungsrecht legt fest, welche Pflichten Ärzte gegenüber ihren Patienten haben, z.B. Sorgfaltspflicht, Aufklärungspflicht und Dokumentationspflicht. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Arzt seine Behandlungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat und ob es sich um einen Behandlungsfehler handelt, der zu einem Schaden beim Kläger geführt hat.

Das vorliegende Urteil

 

OLG Dresden – Az.: 4 U 257/24 – Beschluss vom 11.06.2024


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