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Tod Schlaganfallpatient durch von Therapiefehler ausgelöster Hypoxie mit Hirnschädigung

OLG Karlsruhe – Az.:  7 U 30/11 – Urteil vom 26.02.2014

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Januar 2011 – 11 O 260/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Tod Schlaganfallpatient durch von Therapiefehler ausgelöster Hypoxie mit Hirnschädigung
Symbolfoto: Von create jobs 51 /Shutterstock.com

Die Klägerin Ziff. 1 ist die Witwe, die Kläger Ziff. 2 bis 4 sind die Kinder von W (fortan: Patient), der am 19. Juli 2001 mit einem Schlaganfall in die von dem Beklagten Ziff. 2 geleitete Abteilung des Universitätsklinikums der Beklagten Ziff. 1 eingeliefert wurde und dort am 31. Juli 2001 verstarb. Sie haben im ersten Rechtszug diverse Auskünfte und Schmerzensgeld aus eigenem und ererbtem Recht des Patienten sowie Ersatz von Beerdigungskosten und entgangenem Unterhalt verlangt mit der Behauptung, der Patient sei an einer Hirnschädigung gestorben, die er neun Stunden zuvor bei einem durch Behandlungsfehler der Beklagten Ziff. 3 und 4 verursachten Herz-Kreislaufstillstand erlitten habe. Das Landgericht hat die auf Auskunft gerichteten Anträge durch rechtskräftiges Teilurteil vom 29. August 2006 weitgehend abgewiesen und im Übrigen deren Erledigung festgestellt. Die weitere Klage hat es durch (Schluss-)Urteil vom 18. Januar 2011, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Notfallkoffer des Klinikums seien zwar nicht alle erforderlichen Hilfsmittel zur Beatmung vorhanden gewesen. Dieser Organisationsfehler sei aber nicht als grob zu bewerten und es sei auch nicht erwiesen, dass die Hypoxie und deren Folgen durch den Einsatz der fehlenden Hilfsmittel hätte verhindert werden können. Weitere Behandlungsfehler hätten die Kläger nicht nachgewiesen.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Außerdem erweitern sie den auf Ersatz von Beerdigungs- und anderen Kosten gerichteten Klageantrag Ziff. 2 b) auf insgesamt 29.170,51 € und beantragen hilfsweise für den Fall, dass die darin enthaltenen Kosten eines noch nicht in Auftrag gegebenen Grabsteins in Höhe von 5.532,15 € nicht zugesprochen werden, die Feststellung einer entsprechenden Ersatzpflicht. Sie machen geltend, das Landgericht habe die behaupteten Behandlungsfehler zu Unrecht verneint, den Organisationsfehler unzutreffend bewertet und insoweit auch die Beweislast verkannt. Bei fehlerfreier Behandlung sei eine so weitgehende Genesung erreichbar gewesen, dass der Patient seinen Beruf als Handelsvertreter – ggf. mit Unterstützung von Hilfspersonen – wieder hätte ausüben und seine Unterhaltspflichten hätte erfüllen können. Für die Dauer der Rehabilitation habe ein langjähriger Geschäftsfreund zugesagt, ihn zu vertreten.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Außerdem berufen sie sich auch insoweit auf Verjährung.

Während des Berufungsverfahrens haben die Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in Höhe 2.850,91 €, an die Kläger gezahlt. Diese haben keine Erledigungserklärung abgegeben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15. März 2012 und 9. Oktober 2013 Bezug genommen. Auf letztere wird auch wegen der Fassung der Anträge verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen C sowie durch Einholung eines neurologischen Gutachtens und Vernehmung des Sachverständigen Z. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten vom 17. Dezember 2012 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15. März 2012 und vom 9. Oktober 2013 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Denn mit der am 6. Februar 2014 eingegangenen Zahlung haben die Beklagten alle Ansprüche erfüllt, die den Klägern aufgrund der behaupteten Behandlungsfehler zustehen.

Gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche insgesamt nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht zu beurteilen, weil der für ihre Entstehung maßgebliche Sachverhalt vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen war. Sie können deshalb nicht auf den Krankenhausaufnahmevertrag zwischen dem Patienten und der Beklagten Ziff. 1, sondern nur auf Deliktsrecht gestützt werden. Denn das geltend gemachte Schmerzensgeld setzt gemäß §§ 253, 847 BGB a.F. eine unerlaubte Handlung voraus, und für die Ansprüche aus § 844 BGB gilt – nach altem wie neuem Recht – dasselbe (vgl. nur BGH, NJW-RR 1997, 541 f. und MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 844 Rdn. 12 f. m.w.N.).

Danach stehen den Klägern auch dann keine über das gezahlte Schmerzensgeld von 5.000 € nebst 2.850,91 € Zinsen hinausgehenden Ansprüche zu, wenn man davon ausgeht, dass sie wegen der behaupteten Organisations- und Behandlungsfehler für die Hypoxie, die dadurch verursachte Hirnschädigung und den Tod d es Patienten einzustehen haben.

1. Aus übergegangenem Recht des Patienten können die Kläger als dessen Miterben gemäß §§ 1922 Abs. 1, 823 Abs. 1, 31, 847 BGB a.F. kein höheres Schmerzensgeld verlangen.

Da das Gesetz weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorsieht, kommt ein solches Schmerzensgeld nur in Betracht, wenn die erlittene Körperverletzung gegenüber dem nachfolgenden Tod eine immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die nach Billigkeitsgrundsätzen einen Ausgleich in Geld erforderlich macht. Das kann ebenso wie in Fällen, in denen die Verletzungshandlung sofort zum Tode führt, selbst bei schwersten Verletzungen dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorgangs derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet (BGH, NJW 1998, 2741, 2743).

Das ist hier allerdings nicht der Fall. Denn zum einen wurde der Patient zunächst erfolgreich reanimiert. Zum anderen hat er in der Folge nicht nur wenige Minuten, sondern knapp neun Stunden unter einer generalisierten Nervenzellschädigung in allen Abschnitten des Gehirns gelitten. Ob er diese schwere Beeinträchtigung im Zustand der Bewusstlosigkeit als solche empfunden hat, ist unerheblich, weil die damit verbundene Herabminderung oder Zerstörung seiner Persönlichkeit unabhängig von dem tatsächlich empfundenen Leid durch ein Schmerzensgeld auszugleichen ist (vgl. BGH, a.a.O. 2742 und NJW 1993, 781, 782 f.).

Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes (BGH, NJW 1998, 2741, 2742). Danach ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Patient infolge der Hypoxie reanimiert werden musste und eine denkbar schwere Hirnschädigung erlitten hat. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass er infolge des Schlaganfalls schon seit elf Tagen im Koma lag, dass er bereits neun Stunden nach der Hypoxie verstorben ist und dass er in dieser Zeit bewusstlos war. Denn der Umstand, dass der Geschädigte die Verletzungen nur kurze Zeit überlebt, ist auch dann schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen, wenn der Tod gerade durch das Schadensereignis verursacht worden ist. Das gilt auch dann, wenn sich er bis zu seinem Tode durchgehend oder überwiegend in einem Zustand der Empfindungsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit befunden hat. Die zitierte Rechtsprechung zu der immateriellen Beeinträchtigung durch eine gravierender Herabminderung bzw. Zerstörung der Persönlichkeit steht dem nicht entgegen (BGH, a.a.O.). Denn wie das bewusst erlebte Leiden ist auch diese Beeinträchtigung auf den Zeitraum bis zum Tod beschränkt.

Danach stellt das von den Beklagten gezahlte Schmerzensgeld von 5.000 € eine angemessene Entschädigung für die immateriellen Beeinträchtigungen dar, die der Patient in der Zeit zwischen der Hypoxie und seinem Tod erlitten hat. Es liegt auch im Rahmen dessen, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen schwerster, innerhalb kurzer Zeit zum Tod führender Gesundheitsschäden für angemessen erachtet haben (vgl. etwa OLG Bremen, VersR 2003, 779: 10.0000 DM bei Tod nach 3 Tagen; OLG Koblenz, NJW 2003, 442: 12.000 DM bei Tod nach 8 Tagen; OLG Köln VersR 2000, 974: 10.000 DM bei Tod nach 5 Tagen und OLG Schleswig, NJW-RR 1998, 1404: 10.000 DM bei Tod nach 7 Tagen). Die Überlebensdauer des Patienten war hier sogar deutlich geringer als in den Fällen, die diesen beispielhaft erwähnten Entscheidungen zugrunde lagen. Dem Grad des Verschuldens kommt deshalb keine entscheidende Bedeutung zu. Denn für den Zeitraum von knapp neun Stunden wäre auch dann kein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen, wenn die Beklagten nicht nur für die – nach den Ausführungen des Sachverständigen C (S. 1 ff. des Protokolls vom 15. März 2012 = II 151 ff.) unzureichende – Ausstattung des Notfallkoffers, sondern auch für die von den Klägern behaupteten Behandlungsfehler bei der Umlagerung und Reanimation des Patienten einzustehen hätten.

Danach ist der auf die Kläger als Miterben übergegangene Schmerzensgeldanspruch des Patienten mit der am 6. Februar 2014 geleisteten Zahlung vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für den darauf entfallenden Zinsanspruch. Denn nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ist das eingeklagte Schmerzensgeld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dieser Betrag ist unstreitig bezahlt. Eine weitergehende Verzinsung können die Kläger nicht verlangen. Insbesondere lässt sich aus dem deliktischen Charakter des Anspruchs nicht ableiten, dass er vom Zeitpunkt seiner Entstehung an zu verzinsen wäre (vgl. BGH, VersR 1993, 1521, 1522).

2. Aus eigenem Recht steht den Klägern kein Schmerzensgeld zu.

Eine Haftung für die Zufügung seelischen Schmerzes sieht das deutsche Deliktsrecht nicht vor. Außerdem beschränkt es die Haftung auf den Schaden des unmittelbar Verletzten. Der mittelbar Geschädigte kann auch im Fall der Tötung nur die Erstattung bestimmter materieller Schäden verlangen (§§ 844, 845 BGB). Wegen dieser gesetzlichen Beschränkung der Deliktshaftung können gesundheitliche Beeinträchtigungen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, nicht als Verletzung der Gesundheit im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1971, 1883, 1884; 1984, 1405; 1989, 2317 f.; 2006, 3268, 3270) besteht deshalb nur dann eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen, wenn es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, welche die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen, pathologisch fassbar sind, also Krankheitswert haben und deshalb auch aus medizinischer Sicht und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Solche Beeinträchtigungen haben die Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt.

3. Auf die mit der Klage geltend gemachte Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB haben die Kläger keinen Anspruch, weil der Patient aufgrund des schweren Schlaganfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Beruf als Handelsvertreter auszuüben und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen.

Die nach § 844 Abs. 2 BGB geschuldete Geldrente ist auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre. Diese mutmaßliche Lebenserwartung ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine Lebenserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengruppe, der der Betroffene angehört, und dessen besondere Lebens- und Gesundheitsverhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 821, 822; NJW 2006, 2327, 2329 f.). Das gilt auch für die Frage, ob der Betroffene ohnehin an einer Krankheit gestorben oder aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig erwerbsunfähig geworden wäre (BGH, NJW 1972, 1515, 1516 f.).

Danach ist der Anspruch hier insgesamt ausgeschlossen auch wenn von einem groben Behandlungsfehler und der entsprechenden Umkehr der Beweislast auszugehen wäre. Denn nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme hätte der gesundheitliche Zustand des Patienten mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wieder so hergestellt werden können, dass dieser seinen Beruf als selbständiger Handelsvertreter hätte ausüben können.

Der Sachverständige Z, der als Lehrbeauftragter der Universität J und Leitender Arzt einer Abteilung für Neurologie und Klinische Neurophysiologie sowohl über die erforderliche Fachkunde als auch über entsprechende klinische Erfahrung verfügt, ist in seinem Gutachten (S. 8 ff., Sonderband) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Patient durch den vollständigen Mediainfarkt und den partiellen Anterior-Infarkt bereits irreversible Hirnschädigungen im Versorgungsgebiet der rechtsseitigen Arteriae cerebri media und anterior erlitten hatte, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei intensivster Rehabilitationsbehandlung wesentliche motorische und kognitive Beeinträchtigungen zurückgeblieben wären und dass diese zu so gravierenden, nicht kompensierbaren Ausfallerscheinungen im Bereich der Mobilität, der Kommunikationsfähigkeit und der intellektuellen Leistungsfähigkeit geführt hätten, dass der Patient seine frühere Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter nicht wieder hätte aufnehmen können. Bei seiner Vernehmung hat der Sachverständige dies zur Überzeugung des Senats mit der besonderen Komplexität der durch die beiden Infarkte verursachten Hirnschädigung und der Bedeutung der davon betroffenen Areale für die motorischen und kognitiven Fähigkeiten begründet und dahin ergänzt, dass der Patient wegen der verbleibenden Einschränkungen seiner kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch keine rein koordinierende Bürotätigkeit hätte ausüben können.

Bei seiner Vernehmung hat der Sachverständige auch die gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen des Privatgutachters E entkräftet. Dieser hatte ihm vorgeworfen, das Gutachten beruhe auf wissenschaftlich überholten Daten. Nach neueren Untersuchungen sei die Prognose bei malignen Mediainfarkten erheblich besser, wenn – wie hier – innerhalb von drei Tagen eine Entlastungskraniotomie (also eine operative Öffnung des Schädeldachs zur Dekompression) durchgeführt werde (Anlage K 16, AH II 39). Der Sachverständige hat dem entgegengehalten, dass wegen der Kraniotomie zwar von einer deutlichen Verbesserung der Überlebenschancen auszugehen ist, die von dem Privatgutachter zitierten Studien aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, weil sie ein anderes Patientenkollektiv, nämlich ausschließlich Patienten mit einem reinen Mediainfarkt betreffen. Letzteres hat der Privatgutachter ausdrücklich eingeräumt. Hinzu kommt, dass es sich bei der Kombination mit einem Anterior-Infarkt um ein ebenso seltenes wie komplexes Krankheitsbild handelt, für das keine statistischen Daten existieren. Der Senat ist deshalb mit dem Sachverständigen der Auffassung, dass sich aus den vom Privatgutachter zitierten Studien keine Prognose für diesen hier zu beurteilenden Fall ableiten lässt. Zudem hat der Privatgutachter auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Handelsvertreter auf der Grundlage dieser Studien als überwiegend wahrscheinlich anzusehen wäre. Denn zum einen ist dort nur für 43 % aller Patienten ein Grad der Behinderung belegt, der die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit als realistisch erscheinen lässt. Eine Quote von 55 % ergibt sich nur, wenn man die verstorbenen Patienten he rausrechnet, und in der Zusammenfassung seiner gutachterlichen Stellungnahme kommt der Sachverständige sogar zu dem Ergebnis, dass selbst im Fall des Überlebens nur zu mindestens 40 % mit einem derart günstigen Ausgang zu rechnen sei. Zum anderen beziehen sich seine Ausführungen nur auf die die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen. Über die Tätigkeit eines Handelsvertreters, die selbst dann mit erheblichen Anforderungen an die kommunikative und intellektuelle Leistungsfähigkeit verbunden ist, wenn sie sich auf eine rein koordinierende Bürotätigkeit beschränkt, ist damit nichts gesagt. In der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2013 hat der Privatgutachter vielmehr eingeräumt, dass bei dem Patienten mit Sicherheit kognitive Einschränkungen verblieben wären, und auch für den Bereich der sprachlichen Fähigkeiten hat er nur eine Aphasie prognostisch ausgeschlossen (S. 4 des Protokolls = II 337).

Der Senat ist deshalb überzeugt, dass der Patient seinen Beruf als selbständiger Handelsvertreter mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr hätte ausüben können. Das gilt auch dann, wenn er nahezu ausschließlich vom Büro aus hätte arbeiten und den Außendienst weitgehend auf Mitarbeiter hätte delegieren können, wie dies die Kläger behaupten. Auf die weitere, erstmals im zweiten Rechtszug vorgetragene Behauptung, ein alter Geschäftsfreund des Patienten, der Zeuge H, habe sich bereit erklärt, diesen bis zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu vertreten, kommt es danach nicht mehr an. Diese bestrittene Behauptung ist zudem nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil Tatsachen, die ihre Zulassung rechtfertigen könnten, weder vorgetragen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO) noch sonst ersichtlich sind. Dass der Patient einen anderen Beruf hätte ausüben können und damit in der Lage gewesen wäre, seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen, machen die Kläger nicht geltend. Sie tragen auch nicht vor, welche Einnahmen er aus einer anderweitigen Tätigkeit erzielt hätte.

4. Soweit die Klägerin Ziff.1 eigene Kosten, die ihr durch den Tod ihres Ehemanns entstanden sind, ersetzt verlangt und hilfsweise die Feststellung einer entsprechenden Ersatzpflicht beantragt, bleibt die im zweiten Rechtszug erweiterte Klage ebenfalls ohne Erfolg.

a) Die Klageerweiterung ist allerdings zulässig. Es handelt sich um eine Erhöhung von schon im ersten Rechtszug geltend gemachten Schadensersatzforderungen, die gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist und deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur NJW – RR 2010, 1286, 1287) auch nicht den Einschränkungen des § 533 ZPO unterliegt.

b) Die geltend gemachten Schäden sind aber nur zu einem geringen Teil erstattungsfähig und insoweit greift die von den Beklagten erhobene Verjährungseinwand durch.

aa) Im Recht der unerlaubten Handlung steht dem nur mittelbar Geschädigten grundsätzlich kein eigener Ersatzanspruch zu. Auch im Fall einer Tötung kann er nur in dem vom Gesetz abgesteckten Rahmen ausnahmsweise eigene Ansprüche geltend machen. Diese in §§ 844, 845 BGB normierte Regelung darf weder auf andere Drittgeschädigte noch auf andere als die dort genannten Schäden ausgedehnt werden (vgl. nur BGH, NJW 1986, 984).

Als Anspruchsgrundlage kommt daher nur § 844 Abs. 1 BGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung zu ersetzen. Sie beschränkt die Kostentragungspflicht also auf das, was für den – mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte abgeschlossenen – Beerdigungsakt selbst erforderlich ist (BGH, NJW 1973, 2103, 2104). Darüber hinaus kann die Klägerin Ziff. 1 als mittelbar Geschädigte keine Kosten ersetzt verlangen, die ihr durch den Tod ihres Ehemanns entstanden sind. Sie hat daher weder Anspruch auf die geltend gemachten Anwalts- und Umzugskosten noch auf die Gebühren für die Sterbeurkunde oder die Zuwendung an den medizinischen Berater S. Auch die laufenden Kosten der Grabpflege sind keine erstattungsfähigen Beerdigungskosten (vgl. BGH, a.a.O.). Dasselbe gilt für die geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zur Grabstelle. Erstattungsfähig wären daher nur die Friedhofsgebühren in Höhe von 1.965,32 €, die Aufwendungen für den Sarg (2.240,19 €), den Blumenschmuck (insgesamt 580,75 €), die Bewirtung der Trauergäste (409,54 €), die Abräumung des Grabs (51,02 €), den Kirchenchor und die Messdiener (51,02 €) sowie die – bislang allerdings noch nicht entstandenen – Kosten eines Grabsteins.

bb) Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ist verjährt. Er unterliegt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 der regelmäßigen dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB. Diese Frist hat spätestens mit der Klageerhebung im Jahr 2004 begonnen. Denn mit der Klage hat die Klägerin Ziff. 1 bereits Grabpflege – und andere durch den Tod ihres Ehemanns entstandene Kosten geltend gemacht. Sie hatte damit die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Die Verjährung ist am 31. Dezember 2007 eingetreten und konnte daher durch die im zweiten Rechtszug eingereichte Klageerweiterung vom 6. Juni 2012 nicht mehr gehemmt werden. Eine Hemmung ist auch nicht deshalb eingetreten, weil mit dem ursprünglichen Klageantrag Ziff. 3 a) unter anderem durch den Todesfall bedingte Kosten in Höhe von insgesamt 5.500 € geltend gemacht worden sind. Denn die auf Erstattung dieser nicht näher spezifizierten Beerdigungs-, Anwalts- und Sachkosten gerichtete Klage hat die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung todesfallbedingter Kosten weder insgesamt noch in Höhe des geltend gemachten Betrags von 5.500 € gehemmt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 2005, 2004, 2005) wird die Verjährung durch die Erhebung einer Klage nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch, also in der Gestalt und in dem Umfang gehemmt (bzw. nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen), wie der materielle Anspruch mit der Klage geltend gemacht wird. Für Schadensersatzansprüche gilt das selbst dann, wenn sie einen einheitlichen Schaden betreffen und deshalb einheitlich verjähren (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1303, 1304; 2000, 2678, 2679). Die im Jahr 2004 erhobene Klage hat die Verjährung deshalb nicht für alle durch den Todesfall bedingten Schäden unterbrochen, und zwar unabhängig davon, ob insoweit mehrere selbständige Einzelforderungen oder ein einheitlicher Schadensersatzanspruch verfolgt wird, der sich lediglich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt.

Diese Abgrenzung ist aber deshalb von Bedeutung, weil sich der mit der Klage geltend gemachte Betrag von insgesamt 5.500 € aus mehreren Positionen, nämlich Beerdigungs-, Anwalts- und Sachkosten, zusammensetzt, die weder dem Grunde nach konkretisiert noch der Höhe nach aufgeschlüsselt sind. Eine solche Aufgliederung hat die Klägerin Ziff. 1 erst in der nach Verjährungseintritt eingereichten Klageerweiterung vorgenommen. Für die Hemmung kommt es deshalb darauf an, ob es sich bei den Beerdigungs-, Anwalts- und Sachkosten um verschiedene Einzelforderungen oder um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs handelt. Denn bei einem einheitlichen Anspruch bedarf es keiner Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsposten. Bei mehreren Einzelforderungen muss das Begehren dagegen so individualisiert sein, dass der Streitgegenstand bestimmt werden kann, und diese Individualisierung kann nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden. Das gilt sowohl für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (vgl. BGH, NJW 2009, 56, 57; 2011, 613, 614; 2013, 3509, 3510) als auch für § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 992, 995; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 294 Rdn. 23 und 32; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 204 Rdn. 16). Danach ist hier auch in Höhe des ursprünglich eigeklagten Betrags von 5.500 € keine Hemmung eingetreten, weil sich dieser aus verschiedenen Einzelforderungen zusammensetzt. Die geltend gemachten Schäden sind der Klägerin zwar durch dasselbe Ereignis, nämlich den Tod ihres Ehemanns, entstanden. Insoweit sieht das Recht der unerlaubten Handlungen aber gerade keinen einheitlichen Erstattungsanspruch, sondern nur die speziellen in §§ 844, 845 BGB geregelten Ansprüche vor (s.o.). Für die Hemmung der Verjährung muss deshalb aus der Klage ersichtlich sein, ob und in welchem Umfang einer dieser Ansprüche zum Streitgegenstand gehört. Das war hier nicht der Fall.

III.

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO werden den Klägern die gesamten Kosten des Berufungsrechtszugs auferlegt. Soweit ihre Berufung wegen der im zweiten Rechtszug geleisteten Zahlung erfolglos geblieben ist, wirkt sich dies gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht auf die Kostenentscheidung aus, weil der Betrag von 5.000 € verhältnismäßig geringfügig ist und insoweit auch keine höheren Kosten entstanden sind. Aus dem gleichen Grund bleibt auch die Kostenentscheidung des Landgerichts aufrechterhalten. Denn das Obsiegen der Kläger wäre auch unter Berücksichtigung des teilweise erfolgreichen Auskunftsbegehrens und im Verhältnis zu dem etwas geringeren Streitwert des ersten Rechtszugs als geringfügig anzusehen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt.

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