Skip to content
Menu

Übermittlung von Empfehlungen zur Einhaltung von Nachkontrolluntersuchungs-Intervallen

LG Koblenz – Az.: 5 U 814/11 – Beschluss vom 26.09.2011

Gründe

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31.05.2011, Az. 2 O 239/08, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

Der Kläger, der seit 1984 in der hausärztlichen Behandlung des Beklagten zu 2. stand, wurde von diesem am 6.04.2004 in die internistische Praxis des Beklagten zu 1. überwiesen, um eine vorsorgliche Enddarmspiegelung machen zu lassen. Bei deren Durchführung am 26.05.2004 stellte der Beklagte zu 1. einen linsengroßen Polyp im Colon descendens fest, den er abtrug. Das Gewebe war makroskopisch unauffällig. Der Beklagte zu 1. teilte das dem Kläger sowie dessen ihn begleitender Ehefrau mit und äußerte, dass unter den gegebenen Umständen eine Kontroll-Koloskopie in drei bis fünf Jahren angezeigt sei.

Um sicher zu gehen, veranlasste er eine histologische Untersuchung. Deren Ergebnis wurde ihm unter dem 27.05.2004 übermittelt. Die Diagnose lautete: „Kleines vollständig abgetragenes tubuläres Adenom der Descendensschleimhaut. Für Malignität kein Anhalt“. Der Beklagte zu 1. faxte den Befund am 29.05.2004 an den Beklagten zu 2.. Handschriftlich hatte er angefügt: „Kontrolle in 1 Jahr“.

Übermittlung von Empfehlungen zur Einhaltung von Nachkontrolluntersuchungs-Intervallen
Symbolfoto: Von Indypendenz/Shutterstock.com

Ob das an den Kläger weitergegeben wurde, ist streitig. Der Kläger hat behauptet, Anfang Juni 2004 in der Praxis des Beklagten zu 2. gewesen zu sein und dort die Auskunft erhalten zu haben, eine Nachuntersuchung sei nach fünf Jahren erforderlich. Demgegenüber hat der Beklagte zu 2. vorgetragen, zunächst am 24.06.2004 die Ehefrau des Klägers und dann am 5.11.2004 unmittelbar diesen selbst, als er sich erstmals wieder persönlich gemeldet habe, dahin informiert zu haben, dass bereits nach einem Jahr erneut kontrolliert werden solle.

Eine Nachuntersuchung unterblieb indessen sowohl 2005 als auch 2006. Ende 2006 überwies der Beklagte zu 2. den Kläger, der über Brennen und Blutaustritt nach dem Stuhlgang geklagt hatte, an ein Enddarmzentrum, wo man am 29.12.2006 Hämorrhoiden diagnostizierte. Da die Beschwerden trotz einer Sklerosierungsbehandlung fortbestanden, erfolgte dort am 9.02.2007 eine erneute Untersuchung. In Kenntnis des histologischen Ergebnisses vom 27.05.2004 bestätigte man danach den Befund vom 29.12.2006 und empfahl außerdem eine Koloskopie. Nach der Darstellung des Klägers wurde das damit begründet, dass im Anschluss an die Enddarmspiegelung vom 26.05.2004 ein Kontrollintervall von drei Jahren einzuhalten sei.

Im Hinblick darauf fand am 11.05.2007 eine Vorbesprechung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. statt, an den dieser von dem Beklagten zu 2. überwiesen worden war. Die nachfolgend am 14.06.2007 vorgenommene Darmspiegelung offenbarte neben einem Polypen einen stenosierend wachsenden Tumor, der makroskopisch suspekt erschien. Nachdem eine erste histologische Prüfung keinen Hinweis auf eine Malignität geliefert hatte, wurde der Kläger am 25.06.2007 stationär aufgenommen und untersucht. Man diagnostizierte nunmehr ein Sigma-Karzinom und den Befall etlicher Lymphknoten. Es kam zu einer Operation, bei der etwa 50 cm Darm entfernt wurden. Dem schloss sich eine chemotherapeutische Behandlung an.

Der Kläger sieht sich in der Folge dieser Geschehnisse dauerhaft physisch und psychisch beeinträchtigt; das drücke sich in multiplen Beschwerden aus. Dafür hat er die Beklagten gesamtschuldnerisch verantwortlich gemacht und deren Verurteilung zur Zahlung eines mit 70.000 € zu beziffernden Schmerzensgeldkapitals, einer fortlaufenden Schmerzensgeldrente von 300 € im Monat sowie eines materiellen Schadensausgleichs von 2.834,39 € für Therapieaufwendungen und von 3.063,06 € für vorprozessuale Anwaltskosten beantragt; außerdem hat er die Feststellung deren weitergehender Ersatzpflicht begehrt. Er hat den Beklagten vorgeworfen, ihn nach der Darmspiegelung vom 26.05.2004 nicht zu einer koloskopischen Nachuntersuchung binnen Jahresfrist veranlasst zu haben, die objektiv geboten gewesen sei. Wäre diese Nachuntersuchung durchgeführt worden, hätte das Karzinom frühzeitig festgestellt und unproblematisch entfernt werden können; die zahlreichen Beschwerde, unter denen er leide, wären so vermieden worden.

Das Landgericht hat zum Geschehenshergang die Parteien angehört und die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. In Würdigung dessen hat es ausgeführt, dass der Beklagte zu 2. weder dem Kläger noch dessen Ehefrau gegenüber irgendwelche Termine für eine Nachuntersuchung in den Raum gestellt habe. Auf dieser Grundlage ist sodann ein Sachverständiger befragt worden. Anschließend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Aus seiner Sicht war die zeitliche Vorgabe, die der Beklagte zu 1. dem Kläger für eine Nachuntersuchung machte, sachgerecht. Das Versäumnis des Beklagten zu 2., seinerseits einen Zeitrahmen zu nennen, habe sich nicht schadensursächlich ausgewirkt. Auch im Vorfeld der schließlich 2007 durchgeführten Koloskopie sei dem Beklagten zu 2. kein Fehler anzulasten.

Diese Entscheidung greift der Kläger in Erneuerung seines Begehrens mit der Berufung an. Er wirft dem Beklagten zu 1. vor, ihn nicht unmittelbar von seiner Auffassung informiert zu haben, dass der Koloskopie vom 26.05.2004 in Jahresfrist eine Nachkontrolle folgen solle. In der Unterlassung des Beklagen zu 2., die Empfehlung des Beklagten zu 1. weiterzuleiten, sieht er einen groben Pflichtverstoß. Der Kläger meint, dass das Karzinom im Fall  der – aus seiner Sicht gebotenen – Unterrichtung frühzeitig entdeckt und die von ihm geltend gemachten Beschwerden hätten vermieden werden können. Etwaige Unsicherheiten müssten sich zu Ungunsten der Beklagten auswirken, da deren ärztliches Fehlverhalten zu einer Beweislastumkehr führe.

2. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Die angefochtene Entscheidung hat Bestand.

Die Beklagten trifft keine Schadensverantwortlichkeit. Das ergibt sich aus den überzeugenden Darlegungen des vom Landgericht befragten Sachverständigen Prof. Dr. …[A]. Die gegen dessen Ausführungen vorgetragenen Angriffe des Klägers gehen fehl. Prof. Dr. …[A] hat die ihm gestellten Fragen sachbezogen beantwortet. Dass er dabei das Verhalten der Beklagten an der gängigen ärztlichen Praxis und Aufgabenverteilung gemessen hat, entsprach dem gutachterlichen Auftrag. Von daher entbehrt der vom Kläger erhobene Vorwurf der Befangenheit einer Grundlage. Dieser Vorwurf war im Übrigen bereits Gegenstand eines zurückweisenden Beschlusses des Landgerichts, der Rechtskraft erlangt hat. Er kann deshalb jetzt aus formellen Gründen nicht erneuert werden. Genauso wenig ist Raum für die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen; die Voraussetzungen des § 412 ZPO sind insoweit nicht erfüllt.

Der Kläger versucht ohne Erfolg, eine Haftung der Beklagten aus der Unterlassung herzuleiten, ihm in Anschluss an die Koloskopie vom 26.05.2004 eine erneute Enddarmspiegelung nach Ablauf von 12 Monaten nahe zu legen, wie dies der Beklagte zu 1. ausweislich seines am 29.05.2004 an den Beklagten zu 2. gerichteten Faxes für angezeigt erachtet hatte. Er bringt vor, dadurch nicht zu einer frühzeitigen Nachuntersuchung veranlasst worden zu sein, die die Möglichkeit eröffnet hätte, den eingetretenen Schaden zu verhindern.

Bereits diese – hypothetische – Kausalitätserwägung ist zweifelhaft. Prof. Dr. …[A] hat dazu bemerkt: „Ob eine Koloskopie zu einem früheren Zeitpunkt zu der Entdeckung des Darmkrebses in einem niedrigen Stadium geführt hätte und wann, bleibt spekulativ (Gutachten vom 19.10.2010,  S. 13 Bl. 254 GA) … Es kann nicht gesagt werden, ob mit einer Koloskopie nach einem Jahr das Karzinom bei dem Kläger bereits hätte erkannt werden können. Das ist rein spekulativ (Anhörung vom 3.05.2011, Sitzungsprotokoll S. 3 = Bl. 301 GA).“ Das kann aber auf sich beruhen. Der Inanspruchnahme der Beklagten steht jedenfalls entgegen, dass der Kläger adäquat über die Notwendigkeit einer  Nachuntersuchung und deren zeitlichen Rahmen unterrichtet war:

Der Beklagte zu 1. hatte ihn unstreitig über die Indikation einer Kontrollkoloskopie nach drei bis fünf Jahren belehrt. Dass der Kläger durch den Beklagten zu 2. dazu verleitet worden wäre, diese Information nicht ernst zu nehmen, ist nicht zu ersehen. Das Landgericht hat gemeint, und das betont auch die Berufung, der Beklagte zu 2. habe seinerseits überhaupt keine Zeitangaben gemacht, die die Auskunft des Beklagten zu 1. hätten relativieren können. Ob das richtig ist, mag man bezweifeln (vgl. den Klägervortrag im Schriftsatz vom 9.05.2004, S. 3 = Bl. 89 GA und die Anhörung des Klägers vom 9.02.2010, Sitzungsprotokoll S. 7 = Bl. 176 GA sowie die Zeugenaussage dessen Ehefrau vom 9.02.2010, Sitzungsprotokoll S. 9 = Bl. 178 GA). Jedenfalls richtete sich der Kläger ungeachtet etwaiger Erklärungen des Beklagten zu 2. weiter an den Vorgaben des Beklagten zu 1. aus. Seine Ehefrau, die ihn in medizinischen Angelegenheiten leitete, hat ausgesagt, man sei in jedem Fall entschlossen gewesen, im Hinblick auf den Rat des Beklagten zu 1. eine Nachkontrolle nach drei Jahren durchführen zu lassen (Sitzungsprotokoll vom 9.02.2010, S. 9 = Bl. 178 GA). Eben das wurde dann auch umgesetzt; am 14.06.2007 kam es zu einer erneuten Enddarmspiegelung.

Vor diesem Hintergrund war der Kläger durch die Auskünfte, die er von den Beklagten erhalten hatte, hinlänglich informiert. Ein Informationsdefizit, das hätte ausgeglichen werden müssen, bestand nicht, so dass es keines weiteren Warnhinweises bedurfte. Von daher lässt sich bereits bezweifeln, ob die Beklagten zu irgendwelchen ergänzenden Mitteilungen verpflichtet waren. Jedenfalls brauchten solche Mitteilungen nicht weiter zu gehen, als dahin zu lauten, dass der Kläger so verfahren sollte, wie er tatsächlich verfuhr. Deshalb hat das Landgericht eine Haftung zutreffend unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens verneint, weil der Geschehensablauf durch den Rat, dass ohnehin Getane zu tun, nicht beeinflusst worden wäre.

Prof. Dr. …[A] hat dargelegt, unter den gegebenen Umständen sei es angemessen gewesen, nach der Koloskopie vom 26.05.2004 eine Kontrolle in drei bis fünf Jahren zu empfehlen. Das habe den Leitlinien entsprochen (Gutachten vom 19.10.2010 S. 9 = Bl. 250 GA), wobei man nach  neueren Erkenntnissen sogar dazu tendiere, das Intervall auf fünf Jahre zu erstrecken (Anhörung vom 3.05.2011, Sitzungsprotokoll S. 2 = Bl. 300 GA). Die vom Kläger reklamierte kürzere Nachuntersuchungsfrist sei zu keiner Zeit angezeigt gewesen. Das habe auch 2006/2007 anlässlich der Besuche des Klägers im Enddarmzentrum nicht revidiert zu werden brauchen (Gutachten vom 19.10.2010, S. 10 = Bl. 251 GA).

Der im Fax vom 29.05.2004 enthaltene handschriftliche Vermerk des Beklagten zu 1. „Kontrolle in 1 Jahr“ war überpflichtgemäß. Daraus kann kein Haftungsmaßstab abgeleitet werden. Der Vermerk beruhte auf der Vorstellung, nach der Familienanamnese des Klägers lasse sich auf ein gesteigertes Krebsrisiko schließen. Das war aber verfehlt; der Kläger hat dazu selbst vorgetragen, in seiner Familie habe es keine Karzinome gegeben (Schriftsatz vom 24.07.2009, S. 2 = Bl. 144 GA). Selbst wenn sich in einer Seitenlinie Präzedenzfälle ereignet hätten, wäre das nicht relevant gewesen (Gutachten Prof. Dr. …[A] vom 19.10.2010 S. 8 = Bl. 249 GA). Außerdem wollte der Beklagte zu 1. Rücksicht darauf nehmen, dass die Ehefrau des Klägers – aus seiner Sicht – ängstlich war. Darin lag jedoch ebenso wenig eine beachtliche medizinische Indikation (Anhörung Prof. Dr. …[A] vom 3.05.2011 S. 3 = Bl. 301 GA).

3. Nach alledem sollte der Kläger die Rücknahme seines Rechtsmittels erwägen. Bis zum 24.10.2011 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.  Die Frist zur Berufungserwiderung wird bis zum 7.11.2011 erstreckt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!