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Unterlassen mikrochirurgischer Dekompressionsoperation an der Lenden- und Halswirbelsäule

OLG Dresden – Az.: 4 U 1929/19 – Beschluss vom 14.10.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf bis zu 25.000,00 € festzusetzen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden und die Feststellung seiner Einstandspflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund einer behaupteten Fehlbehandlung in der Zeit vom 01.04.2013 bis 31.12.2015.

Der Kläger litt vor, während und nach der Behandlung beim Beklagten unter anderem an Rückenschmerzen. Unstreitig behandelte der Beklagte den Kläger deshalb konservativ. Nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt im X-Krankenhaus in D……, wo der Kläger ebenfalls konservativ behandelt wurde, begab sich der Kläger nach Beendigung der Behandlung beim Beklagten (Dezember 2015) im Jahre 2016 zunächst in die Y-Klinik und hiernach im Jahre 2017 in das Z-Krankenhaus in D……, wo jeweils mikrochirurgische Dekompressionen an Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenteilen durchgeführt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Behandlungsverlaufs beim Beklagten und hinsichtlich der erstinstanzlich vom Kläger erhobenen Behandlungsfehlervorwürfe wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens mit mündlicher Anhörung des Sachverständigen die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter. Er rügt, das Landgericht sei zu Unrecht dem Sachverständigen dahingehend gefolgt, dass lediglich eine relative Operationsindikation im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben gewesen sei. Der Sachverständige – und ihm folgend das Landgericht – hätten verkannt, dass beim Kläger bereits 2013 typische neurologische Ausfallerscheinungen wie Blasen-, Mastdarm- und Potenzstörungen vorgelegen hätten, die nach der zwar seinerzeit noch nicht gültigen, aber laut dem Sachverständigen schon angewandten Leitlinie AWMF Nr. 030052 für Diagnostik und Therapie in der Neurologie zu einer absoluten OP-Indikation hätten führen müssen. Der Beklagte hätte diese Symptome im Zusammenhang mit der Rückenproblematik im Gesamtzusammenhang würdigen müssen. Hätte er dies getan, wäre er zum Ergebnis einer absoluten Operationsindikation gekommen, auch weil es zwischenzeitlich während des Behandlungszeitraums des Beklagten zu einer Progredienz der neurologischen Symptomatik gekommen sei.

Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Er beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts Dresden, Az.: 6 O 608/18, verkündet am 26.07.2019, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens in Höhe von 22.000,00 € zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 236,92 € zzgl. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.242,84 € als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte weiterhin verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund seiner Fehlbehandlung in der Zeit vom 01.04.2013 bis 31.12.2015 zu ersetzen.

5. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründen gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung des Klägers greifen nicht durch. Denn hierdurch werden keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, die eine erneute oder auch nur ergänzende Feststellung – etwa durch Einholung eines neuen bzw. ergänzenden Sachverständigengutachtens – gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

1.

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass während des Behandlungszeitraumes beim Beklagten wegen der Beschwerden des Klägers keine absolute Operationsindikation vorgelegen hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in der Berufungsbegründung herausgestellten sonstigen Beschwerden wie Impotenz und Inkontinenz. Entgegen der Rüge des Klägers hat der Sachverständige sich nämlich bereits im schriftlichen Gutachten vom 21.11.2018 ausdrücklich und ausführlich mit diesen vom Kläger geschilderten Begleiterscheinungen auseinandergesetzt.

a) Der Sachverständige hat die Fallgruppen aufgezählt, in denen eine absolute OP-Indikation bejaht werden könne. Dies ist zum ersten die zervikale Myelopathie bei deutlich klinischer Progredienz, die beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum allerdings weder klinisch noch elektrophysiologisch festgestellt werden konnte (Seite 7 des Gutachtens).

b) Eine absolute OP-Indikation könne auch bei einer zervikalen Radikulopathie vorliegen, wenn die Schmerz- und Reizerscheinungen der betreffenden Nervenwurzeln nicht nur zu Gefühlsstörungen, Parästhesien und Dysästhesien sowie leichten Lähmungserscheinungen, sondern zu funktionell beeinträchtigenden Lähmungen geführt hätten. Solche funktionell beeinträchtigenden Lähmungen seien beim Kläger aber weder im streitgegenständlichen Behandlungszeitraum – auch nicht im X-Krankenhaus – noch auch bis zum Zeitpunkt der Operation an der zervikalen Wirbelsäule im November 2017 beschrieben worden. Selbst im Jahre 2017 seien lediglich Reizerscheinungen der zervikalen Nervenwurzeln beschrieben.

c) Bei der lumbalen Radikulopathie sei auch im Zeitraum 2013 bis 2015 eine Operation erst dann als dringlich erachtet worden, wenn neben lumbalen Reizerscheinungen mit Schmerzen und Parästhesien zusätzlich noch funktionell beeinträchtigende Lähmungen als Folge der Radikulopathie beschrieben worden sein. Dies habe keiner der beim Kläger beteiligten Untersucher festgestellt, sondern lediglich eine elektrophysiologisch festgestellte leichte Alteration der Wurzel S1 (Seite 8 des Gutachtens). Was die beim Kläger vorgefundene und zu seinem Beschwerdebild passende lumbale Spinalkanalstenose betreffe, sei eine absolute Indikation gegeben, wenn die Stenose zu erheblichen Lähmungen oder einem Kaudasyndrom geführt habe. Neurologische Auffälligkeiten wie schwere Lähmungen sowie Funktionsstörungen von Blase oder Darm seien sehr selten und würden erst in sehr späten Stadien beobachtet. Kontrollverlust von Blasen- und Mastdarmentleerung begleitet von Impotenz komme allenfalls bei einem Kaudasyndrom in Betracht, das beim Kläger nicht vorgelegen habe und auch von keinem der Untersucher und nachbehandelnden Ärzten beschrieben worden sei. Eine neurogene kompressionsbedingte Blasenstörung im Sinne eines Kaudasyndroms könne nur dann angenommen werden, wenn entsprechende Störungen der perianalen und perigenitalen Sensibilität in den Segmenten S2 bis S5 vorlägen und von einem Ausfall des perianalen Reflexes und des Kremasterreflexes begleitet seien. Auch dies wurde aber von keinem der Behandler vor oder nach den Operationen dokumentiert. Hiervon könne also nicht ausgegangen werden (Seiten 8/9 des Gutachtens). Die Potenzstörung könne vielfältige andere Ursachen haben.

Damit lag beim Kläger auch unter Berücksichtigung der in der Berufungsbegründung herausgestrichenen „Gesamtumstände“ gerade keine absolute OP-Indikation vor. Mit den soeben geschilderten Ausführungen des Sachverständigen setzt der Kläger sich in der Berufungsbegründung nicht auseinander; im Widerspruch hierzu unterstellt er vielmehr, dass seine Beschwerden sämtlich auf seiner Wirbelsäulenerkrankungen beruhten. Für konkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsverfahren Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, reicht es indes nicht aus, dass der Kläger der medizinischen Auffassung eines erstinstanzlich bestellten Gerichtssachverständigen seine eigene entgegenstellt. Erforderlich ist vielmehr, dass er entweder ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst medizinische Fundstellen oder Leitlinien benennt, die für seine Behauptung streiten. Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 10.01.2018 – 4 U 750/17 – juris Rz. 4). Mit der unbelegten und dem Sachverständigengutachten widersprechenden Behauptung, seine Inkontinenz und Impotenz seien Folgen der konservativen Behandlung auch und gerade im Behandlungszeitraum beim Beklagten kann der Kläger im Berufungsverfahren nicht gehört werden. Es bleibt vielmehr dabei, dass eine absolute OP-Indikation nicht bewiesen ist.

Dagegen spricht auch, dass der Sachverständige auch in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 12.06.2019 ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass Inkontinenz und Impotenz eine neurogene Ursache gehabt hätten. Aufgrund der Befunde könne hiervon keinesfalls ausgegangen werden (Seite 4 des Protokolls vom 12.06.2019).

2.

Vor diesem Hintergrund dringt der Kläger auch mit seiner Aufklärungsrüge nicht durch. Dies gilt unabhängig davon, ob sein Vorwurf, der Beklagte habe ihn nicht hinreichend ausführlich auf die Folgen einer unterlassenen Operation hingewiesen, dem Bereich der sogenannten therapeutischen Aufklärung zugewiesen würde, für die nicht der Beklagte als Behandler, sondern der Kläger als Patient die volle Beweislast trägt (Senatsurteil vom 20.12.2017 – 4 U 966/17; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2017 – 5 U 644/17; Martiss, Rüdiger; Winkhardt/Martiss, Martina „Arzthaftungsrecht – Aktuelle Rechtsprechung zur Aufklärung des Patienten“ in MDR 2019, 779 f.) oder dem Bereich der Alternativaufklärung, für welche die Behandlerseite beweispflichtig wäre, § 630 h Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn abgesehen davon, dass eine absolute OP-Indikation beim Kläger nicht gegeben war – und zwar auch nicht unter Zugrundelegung der klägerseits zitierten AWMF-Leitlinie aus dem Jahre 2017 zur Diagnostik und Therapie in der Neurologie – eben weil ein Zusammenhang zwischen Inkontinenz und Impotenz einerseits und den von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden andererseits von keiner Seite beschrieben oder gar festgestellt wurde, hat der Kläger diese Aufklärungsrüge nicht hinreichend substantiiert erhoben. Nachdem sein ursprünglicher Vortrag, der Beklagte habe ihm die Möglichkeit einer operativen Behandlungsoption vorenthalten durch die Vorlage der beklagtenseits gefertigten Dokumentation widerlegt wurde, der zufolge der Beklagte den Kläger mehrfach im Zeitraum zwischen 2013 und 2016 auf eine Therapiemöglichkeit hingewiesen hatte, dieser jedoch mutmaßlich im Hinblick auf seine Tätigkeit als selbstständiger Fahrlehrer in der Befürchtung längerer Ausfallzeiten gerade keine Operation wünschte bzw. diese ausdrücklich ablehnte, widerlegt war, hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, worin inhaltlich die unzureichende Aufklärung bestanden haben soll. Die bloße Behauptung, der Beklagte habe „nicht ausreichend“ den Kläger über das Risiko der Nichtbehandlung aufgeklärt (Seite 6 der Berufungsbegründung), stellt vor dem Hintergrund der beklagtenseits vorgelegten Dokumentation keinen einlassungsfähigen Sachvortrag dar.

Vor diesem Hintergrund hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat rät zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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