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Unzulässige Rechtsausübung bei der Durchsetzung von Wahlleistungsvereinbarungen

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 3 U 220/16 – Beschluss vom 27.03.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.08.2016, Aktenzeichen 310 O 80/15, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Rechtsmittel des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.03.2018 verwiesen. Der Schriftsatz der Klagepartei vom 12.02.2018 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung.

1. Der Kläger beanstandet, dass der Senat gegen die Rechtsprechung des BGH entscheide.

Er habe sich bei den Formulierungen des jeweils für die Stellvertretervereinbarung verwendeten Vordrucks nicht nur an die Rechtsprechung des BGH in der Sache III ZR 144/07 (BGH NJW 2008, 987) gehalten, sondern einen nahezu inhaltsgleichen Vordruck verwendet. Die Verwendung des Vordrucks sei vom BGH nicht beanstandet worden. Es bestehe seit dieser Zeit bundesweit Rechtsfrieden zwischen Chefärzten, Privaten Krankenversicherungen und Krankenhäusern. Gleichlautende Vereinbarungen seien in tausenden deutschen Kliniken und Krankenhäusern täglich unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung verwendet worden. Er verweise auf offiziell von der Deutschen Krankenhausgesellschaft seit Jahren herausgegebene Musterverträge mit Vordrucken für Individualvereinbarungen.

Soweit der Senat den Vordruck als AGB qualifiziert habe, setze er sich in Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung, wonach auch vorformulierte Vertragsbedingungen ausgehandelt werden könnten, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbiete, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl habe.

Soweit der Senat meine, ein ernsthaftes Aushandeln der Stellvertretervereinbarung sei nicht substantiiert dargelegt, könne das vor dem Hintergrund der angeführten BGH-Rechtsprechung nicht überzeugen. Danach sei es ausreichend, dass die schriftliche Fixierung dem Patienten mehrere Handlungsoptionen zur Wahl stelle und eine Beeinflussung des Patienten, sich für eine der Varianten zu entscheiden, nicht erkennbar sei. Die schriftliche Vereinbarung enthalte alle notwendigen Hinweise. Jeweils sei auch eine mündliche Unterrichtung über den Vertretungsfall erfolgt. Bei einer vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes gebe es rein tatsächlich nicht mehr Auswahlmöglichkeiten.

Der Kläger habe für jede einzelne Stellvertretervereinbarung vorgetragen, dass die Patientin eine Verschiebung der Operation bis zur Rückkehr des Klägers nicht gewollt habe. Auch nicht die Operation als allgemeine Krankenhausleistung. Die Operation habe vom Oberarzt als Vertreter des Klägers zu den Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung erbracht werden sollen. Dazu sei Beweis angetreten.

Die Auffassung des Senats, der formularmäßige Abschluss von Stellvertretervereinbarungen sei im Streitfall unwirksam, weil sie auf einer schon bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung für den Wahlarzt vorhersehbaren Verhinderung beruhe, sei unzutreffend und verkenne die Krankenhaussituation. Die Wahlleistungsvereinbarung werde mit dem Krankenhausträger geschlossen und gelte für alle Wahlärzte des Krankenhauses.

Der Senat unterstelle fälschlich, dass schon bei der stationären Aufnahme der Patientin festgestanden habe, dass der Kläger an der persönlichen Behandlung gehindert sei und er seiner persönlichen Leistungspflicht gegenüber der Patientin nicht durchgehend nachkommen wolle und könne. Bei der stationären Aufnahme der Patientin am 07.05.2014 habe für den Kläger einzig festgestanden, dass er die Patientin im Hinblick auf die vorgesehene Operation persönlich behandeln und operieren werde. Auszugehen sei nur von einer sehr großen und anspruchsvollen Operation gewesen, die vom Kläger auch durchgeführt worden sei. Er habe nicht erahnen können, dass die Patientin über viele Wochen und Monate stationär habe behandelt werden müssen. Es sei deshalb fernliegend zu unterstellen, dass bereits bei der Aufnahme festgestanden habe, dass er seiner Leistungspflicht gegenüber der Patientin nicht durchgehend habe nachkommen wollen und können. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Patientin nach einer komplikationslos verlaufenden Operation vom 09.05.2014 und der postoperativen Behandlung genesen werde und nach ca. 2 Wochen das Krankenhaus verlassen könne. Dass sich 5 Tage nach der Operation unerwartet ein extrem seltenes Risiko einer Anastomoseninsuffizienz mit Peritonitis und Platzbauch entwickeln könnte, sei für den Kläger überhaupt nicht vorhersehbar gewesen. Es sei lebensfern, dass sich ein Chefarzt bereits bei Aufnahme des Patienten im Hinblick auf ein wie auch immer geartetes Komplikationsrisiko Wochen bzw. Monate für etwaige potentiell mögliche Behandlungen freihalten und andere Patienten abweisen müsste. Das entspreche nicht der Krankenhausrealität.

Nicht berücksichtigt habe der Senat, dass mit der Wahlleistungsvereinbarung haftungsrechtlich auch die Einwilligung in die medizinische Behandlung einhergehe. Es sei daher, soweit der Kläger den Eingriff nicht habe persönlich durchführen können, zwingend notwendig gewesen, die Einwilligung der Patientin zur Stellvertreteroperation zu den Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung einzuholen.

Es sei nicht sachgerecht, die einzelnen Behandlungen der Patientin durchzuzählen und prozentual danach auszuwerten, an welchen Behandlungen der Kläger persönlich mitgewirkt habe. Die Patientin habe sich wochenlang in einem sogenannten Etappenlavageprogramm (regelmäßig wiederkehrende Bauchspülungen) befunden. Diese routinemäßige Tätigkeit erfordere nicht das besondere medizinische Können des Klägers. Es stelle sich ohnehin die Frage, ob es sich jeweils um eine Operation handele und damit um Kernleistungen oder lediglich um delegierbare Leistungen. Diese vorprogrammierten, routinemäßig wiederkehrenden Behandlungen seien im Vergleich zu den durch den Kläger erbrachten Erstoperationen und der von ihm festgelegten Behandlungsplanung und weiteren eigenhändig durchgeführten Operationen, die sein persönliches Gepräge trügen, von untergeordneter Natur und müssten nicht von ihm persönlich erbracht werden. Es handele sich nicht um sogenannte Kern- oder Hauptleistungen.

Der Kläger habe dafür gesorgt, dass diese untergeordneten operativen Eingriffe durchgehend von besonders erfahrenen Oberärzten durchgeführt worden seien. Die Patientin und deren Tochter hätten an der Wahlleistungsvereinbarung festhalten wollen, weshalb der Kläger die weitere Behandlung der Patientin, deren Geschehen er weiterhin in seinen Händen gehalten habe, im Interesse der Patientin organisiert habe. Die Patientin sei auf allerhöchstem Niveau behandelt worden. Ihre Behandlung habe sich hinsichtlich der Person der behandelnden besonders erfahrenen Ärzte deutlich von der Behandlung einer gesetzlich versicherten Patientin unterschieden, bei der sich die Person des Arztes allein nach den jeweiligen medizinischen Erfordernissen richte. Diese Leistung habe sie erhalten, aber nicht bezahlt. Der Patientin hätte es freigestanden, die wahlärztliche Behandlung zu beenden. Daher sei nicht das Verhalten des Klägers, sondern die Zahlungsverweigerung der Patientin treuwidrig.

Jede einzelne Stellvertretervereinbarung müsse darauf überprüft werden, ob sie den Anforderungen des BGH an eine wirksame Vereinbarung gerecht werde. Niemand könne zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Patienten beurteilen, ob Ereignisse eintreten, die z.B. zu einer am Folgetag absehbaren Verhinderung des Arztes führten. Es habe täglich neu entschieden werden müssen, ob der Kläger Behandlungen selbst durchführen oder delegieren könne oder im Falle der Verhinderung des Klägers ein Oberarzt die Behandlung durchführe. Der Einsatz von Oberärzten im Falle der Verhinderung des Wahlarztes sei fester Bestandteil der privatärztlichen Krankenhausbehandlung.

2. Mit diesen Einwendungen dringt der Kläger nicht durch.

Der Senat vermag der Ansicht des Klägers, dass die im Hinweisbeschluss dargelegte tatsächliche und rechtliche Würdigung der Sache im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe, nicht zu folgen. Der Kläger stellt hier allein seine Rechtsauffassung gegen die des Senats.

Der Umstand, dass der BGH in der vom Kläger angeführten grundlegenden Entscheidung vom 20.12.2007 (NJW 2008, 987) einen nahezu inhaltsgleichen Vordruck einer Stellvertretervereinbarung als im dortigen Fall individuell ausgehandelt bewertet hat, hindert den Senat nicht, die im Streitfall verwendete Vielzahl derartiger Formulare auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung des konkreten Sachverhalts abweichend zu würdigen. Dazu hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, dass ein Aushandeln im Sinne der im Hinweisbeschluss angeführten Rechtsprechung im Streitfall nicht erkennbar ist, weil der Kläger dazu angesichts der Einwendungen des Beklagten nicht hinreichend substantiiert, sondern zu jeder einzelnen Vereinbarung unter Benennung des jeweiligen Arztes als Zeugen, aber dennoch stereotyp, vorgetragen hat, dass die erforderliche Aufklärung der Patientin durch einen Vertreter erfolgt sei, ohne zu den näheren Umständen der nach der Behauptung des Klägers jeweils stattgefundenen Aufklärung der Patientin vorzutragen. Daran hat sich auch durch den neuerlichen Vortrag des Klägers nichts geändert.

Nach Ansicht des Senats ist es im konkreten Streitfall entgegen der Ansicht des Klägers für die Annahme von jeweils mit der Patientin ausgehandelten Individualvereinbarungen nicht ausreichend festzustellen, dass der Patientin oder ihrer Tochter im jeweils verwendeten Vordruck aufgeführte Handlungsoptionen zur Wahl gestellt und Hinweise erteilt worden sind, ohne dass eine Beeinflussung der Patientin, sich für eine der Varianten zu entscheiden, stattgefunden hätte. Der Kläger weist zwar richtig darauf hin, dass der BGH in der angeführten Entscheidung das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die dort in Rede stehende formularmäßige Vereinbarung als hinreichend angesehen hat, um von einer ausgehandelten Individualvereinbarung ausgehen zu können. Der dortige Fall unterscheidet sich indes vom Streitfall deutlich. Während dort lediglich eine einzige Vereinbarung getroffen worden ist, steht im Streitfall eine Vielzahl von über mehrere Wochen getroffenen wiederholten Vereinbarungen in Rede. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dabei nicht jeweils nur die einzelne Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Diese Vorgänge erfordern vielmehr eine Gesamtbetrachtung, die sich entgegen der Darstellung des Klägers nicht darin erschöpft, einzelne Behandlungen des Patienten durchzuzählen und prozentual auszuwerten, an welchen Behandlungen der Kläger persönlich mitgewirkt hat. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, steht nach den erkennbaren Gesamtumständen fest, dass mit der Patientin nach den ersten Operationen durch den Kläger nicht nur eine einzelne Vereinbarung wegen einer jeweils vorhersehbaren konkreten Verhinderung des Klägers, die jeweilige Behandlung selbst vornehmen zu können, abgeschlossen worden ist, sondern im Wege einer Kette von 23 gleichartigen Vereinbarungen eine nachfolgende Dauerbehandlung der Patientin durch verschiedene Stellvertreter des Klägers ins Werk gesetzt worden ist. Nicht die Frage der Möglichkeit, gemäß dem verwendeten Formular eine Individualvereinbarung mit dem Patienten treffen zu können, steht in Rede, sondern ein auf wiederholte Stellvertretervereinbarungen gestütztes Behandlungsregime, das darauf angelegt ist, die Behandlung einer konkreten Patienten ohne klar erkennbaren Verhinderungsgrund statt durch den Wahlarzt durch nachgeordnete Stellvertreter durchführen zu lassen.

Gegen eine auch im Sinne der BGH-Rechtsprechung ausgehandelte Individualvereinbarung spricht dabei gerade auch der schon im Hinweisbeschluss angeführte Umstand, dass der Kläger für keinen Fall der „Stellvertreterbehandlung“ Gründe benennt, weswegen eine höchstpersönliche Behandlung der verstorbenen Ehefrau des Beklagten durch ihn nicht möglich gewesen ist, sondern sich lediglich pauschal auf seine in jedem Einzelfall im Voraus absehbare Verhinderung beruft und eine – auch prozessuale – Verpflichtung gegenüber dem Beklagten, seine Verhinderung zu begründen, von sich weist. Unabhängig davon, ob die Patientin oder ihre Tochter überhaupt in der Lage waren bzw. gewesen wären, diese Umstände nachzuvollziehen, konnten sie aufgrund der nur teilausgefüllten Vordrucke der Vereinbarung keinesfalls erkennen und einer jeweiligen Entscheidung zugrunde legen, aus welchem Grund und wie lange der Kläger verhindert war und sein würde, die Patientin – wie in der Wahlleistungsvereinbarung zugrunde gelegt – selbst zu behandeln. Die verwendeten Formulare sehen vor, dass der Kläger angibt, dass er – in einem dort näher zu bezeichnenden Zeitraum (“in der Zeit vom … bis …“) – persönlich nicht verfügbar ist und welcher Grund dafür besteht (“wegen …“). Entsprechende Angaben sind dort allerdings nicht gemacht worden. Auch der Kläger äußert sich dazu – wie ausgeführt – konkret nicht. Dass er tatsächlich an der persönlichen Leistungserbringung gehindert war, ist nicht feststellbar. Ob eine bestimmte Behandlungsmaßnahme – auch um Stunden – so verschiebbar war, dass er sie persönlich hätte durchführen können, war weder für die Patientin oder ihre Tochter erkennbar noch ist es dies im Rechtsstreit durch das Gericht.

Dafür, dass die Voraussetzungen einer solchen Verhinderung möglicherweise tatsächlich jedenfalls nicht stets vorlagen, spricht auch die Rechtsverteidigung des Klägers. Er verweist darauf, dass sein besonderes medizinisches Können für die routinemäßige Tätigkeit eines vorprogrammierten Etappenlavageprogramms, das u.a. bei der Patientin durchgeführt worden ist, nicht erforderlich sei, und zieht in Zweifel, ob es sich jeweils überhaupt um von ihm zu erbringende Kernleistungen gehandelt habe oder ob nicht lediglich delegierbare Leistungen erbracht worden seien. Routinemäßig wiederkehrende Behandlungen seien von untergeordneter Natur und müssten nicht von ihm persönlich erbracht werden. Er habe dafür gesorgt, dass diese untergeordneten operativen Eingriffe durchgehend von besonders erfahrenen Oberärzten durchgeführt worden seien.

Das macht deutlich, dass der Kläger sich entgegen der getroffenen Wahlleistungsvereinbarung offenkundig nicht verpflichtet gesehen hat, die Patientin stets selbst zu behandeln, sondern meint, aus seiner Sicht delegierbare ärztliche Leistungen unterhalb des von ihm erbringbaren Behandlungsniveaus durch seine Stellvertreter erbringen lassen zu können. Eine tatsächliche Verhinderung, die die Tätigkeit der Stellvertreter erforderlich machen könnte, liegt darin nicht. Und auch die Wahlleistungsvereinbarung, auf deren Grundlage Wahlleistungen abgerechnet worden sind, sieht nicht vor, dass es dem Wahlarzt je nach seiner Einschätzung davon, ob eine höherqualifizierte ärztliche Leistung zu erbringen ist oder nicht, vorbehalten bleiben könnte zu entscheiden, ob er die Behandlung höchstselbst vornimmt oder delegiert. Nach ihr wird vielmehr eine höchstpersönliche Leistung des Klägers für die seine Disziplin prägende Kernleistung versprochen. Dass es sich bei den abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht um operative Kernleistungen gehandelt hätte, trägt der Kläger schon nicht substantiiert vor, sondern zweifelt lediglich.

Die Gesamtwürdigung des Sachverhalts verdeutlicht nach allem, dass im Streitfall eine andere als die der angeführten BGH-Entscheidung zugrundeliegende Sachverhaltsgestaltung vorliegt, die trotz der im verwendeten Vordruck grundsätzlich hinreichend vorgesehenen alternativen Behandlungsmöglichkeiten und der teils ordnungsgemäßen Aufklärung, die das Formular leistet, den für eine Verurteilung hinreichend sicheren Schluss auf jeweils ordnungsgemäß ausgehandelte Individualvereinbarungen nicht zulässt, sondern der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Inhaltskontrolle unterliegt. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann sich der Wahlarzt indes nach der angeführten Rechtsprechung des BGH nicht seiner Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung entziehen. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt und ergänzend begründet hat, sind im konkreten Fall sämtliche als Formularklauseln einseitig gestellte „Stellvertretervereinbarungen“ unzulässig. Eine den Vereinbarungen nach ihrem Wortlaut angeblich zugrunde liegende Verhinderung des Klägers, die ärztlichen Wahlleistungen für die Patientin persönlich zu erbringen, lag bei einer zusammenfassenden Würdigung der Umstände des Falles und des Zustandekommens der Stellvertretervereinbarungen nicht erkennbar vor. Einzig der Kläger ist in der Lage, dazu konkret vorzutragen, ist dieser Pflicht aber nicht nachgekommen. Das rechtfertigt den Schluss, dass schon zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung im Mai 2014 feststand, dass der Kläger sich bei operativen Leistungen, die er für delegierbar hält, auch ohne Vorliegen eines wirklichen Verhinderungsfalles vertreten lassen würde, obwohl er sie nach der getroffenen Wahlleistungsvereinbarung selbst zu erbringen hatte. Eine darauf gerichtete Wahlleistungsvereinbarung, die auch eine solchermaßen vorhersehbare angebliche „Verhinderung“ des Klägers erfasst, weil sie dem Sinne einer Wahlleistungsvereinbarung widerspricht, ist unzulässig (vgl. BGH, NJW 2008, 987, Rn. 9). Durch Stellvertretervereinbarungen, die – wie vorliegend – den Anforderungen an Individualvereinbarungen nicht genügen, weil sie nur vordergründig als Individualvereinbarungen daherkommen, tatsächlich aber wie Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, kann die Verpflichtung aus der Wahlleistungsvereinbarung zur persönlichen Leistungserbringung nicht umgangen werden.

Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass er bei der Aufnahme der Patientin nicht mit den später eingetretenen Komplikationen gerechnet habe, dringt er auch damit nicht durch. Seine Darstellung, er sei davon ausgegangen, dass die Patientin nach einer komplikationslos verlaufenden Operation vom 09.05.2014 und der postoperativen Behandlung genesen werde und nach ca. zwei Wochen das Krankenhaus verlassen könne, ist nicht nachvollziehbar. Gerade auch von einem hochqualifizierten Arzt bzw. Chirurgen muss erwartet werden, dass er mit postoperativen Komplikationen rechnet, mögen diese auch selten sein. Die Prognose eines in jedem Fall eintretenden komplikationslosen Verlaufs einer Operation mit anschließender sicherer Genesung ist – ohne dass es für diese Feststellung einer besonderen ärztlichen Qualifikation bedarf – lebensfern. Verspricht der Arzt über die Wahlleistungsvereinbarung seine höchstpersönliche Leistung, erfasst diese vielmehr gerade auch die Tätigkeit bei derartigen Komplikationen, insbesondere solchen, die – wie im Streitfall – zu lebensbedrohlichen Zuständen führen können. Denn gerade in solchen Fällen hofft der Patient auf eine besonders qualifizierte Behandlung durch den Wahlarzt und darf sie zu Recht erwarten. Selbstverständlich ist ein Chefarzt dabei nicht gehalten, sich bereits bei Aufnahme des Patienten im Hinblick auf ein wie auch immer geartetes Komplikationsrisiko Wochen bzw. Monate für etwaige potentiell mögliche Behandlungen freihalten. Indes sind derartige Komplikationen durchaus einzukalkulieren und bei einem zur Durchführung von Wahlleistungsvereinbarungen erforderlichen Zeitmanagement zu beachten. Darauf, dass dies nicht der Krankenhausrealität entspricht, kommt es nicht an. Diese darf sich nicht an den Bedürfnissen, Wahlleistungen abzurechnen, orientieren, sondern muss die realistischen Möglichkeiten, diese Wahlleistungen auch tatsächlich in der Person des Verpflichteten erbringen zu können, in den Blick nehmen. Im Übrigen ist im Streitfall nichts dafür dargetan, dass der Kläger, wenn er denn die verstorbene Ehefrau des Beklagten behandelt hätte, andere Patienten hätte abweisen müssen.

Dafür, dass die Einwilligung der Patientin zu operativen Eingriffen allein durch den Abschluss einer formularmäßigen Stellvertretervereinbarung eingeholt werden konnte, ist nichts ersichtlich. Selbstverständlich war eine solche Einwilligung, die den jeweils behandelnden Arzt vor negativen haftungsrechtlichen Folgen schützt, auch ohne die im Formularvertrag vorgesehene Abrechnung der ärztlichen Leistungen nach der Wahlleistungsvereinbarung möglich.

Nach allem hält der Senat auch an seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung fest, wonach es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt ist, die im Streitfall in Rede stehenden konkreten Wahlleistungen abzurechnen, die er nicht persönlich erbracht hat. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss wird erneut verwiesen. Dort hat sich der Senat auch bereits zu dem vom Kläger vorgebrachten Argument der privaten Krankenversicherung der Patientin und zu dem vom Kläger – nicht aber vom Senat – angenommenen angeblich treuwidrigen Verhalten der Patientin, die zwar hochqualifizierte Leistungen erhalten habe, diese aber nicht bezahlen wolle, geäußert. Diese Sicht des Klägers steht im Übrigen in einem gewissen Widerspruch zu seiner Annahme, bei den durchgeführten Lavagen handele es sich tatsächlich nur um routinemäßige ärztliche Leistungen von untergeordneter Bedeutung. Dass in der Nichtzahlung des Betrages, um den die schon geleisteten Behandlungskosten infolge der Abrechnung der Behandlung als Wahlleistung erhöht sind, eine besonders schwere Treuepflichtverletzung der Patientin läge, kann nicht angenommen werden. Wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt erst recht nicht, dass die Patientin bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung entsprechende Pläne verfolgt hätte.

Soweit der Kläger rügt, der Senat habe den Begriff des Honorararztes verkannt, ändert dies an dem vorstehenden Ergebnis nichts. Der Gesamtzusammenhang der darauf bezogenen Äußerung macht deutlich, dass damit der – wie der Kläger – liquidationsberechtigte Wahlarzt angesprochen ist.

III.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Dass der im Streitfall verwendete Vordruck für Stellvertretervereinbarungen – wie der Kläger vorträgt – in Kliniken und Krankenhäusern durchgängig Verwendung findet, ändert daran nichts. Denn die Entscheidung des Senats besagt nichts darüber, dass unter Verwendung des Vordrucks keine wirksamen Stellvertretervereinbarungen als Individualvereinbarungen geschlossen werden könnten. Sie betrifft nur den konkret zu beurteilenden Fall mit den Besonderheiten des Zustandekommens der im Streitfall trotz nicht hinreichend dargelegter Verhinderungsgründe wiederholt geschlossenen Stellvertretervereinbarungen unter Berücksichtigung des konkreten Verlaufs der Behandlungen der Patientin in ihrer Gesamtheit.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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