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Ursächlichkeit eines Diagnoseirrtums nebst Befunderhebungsversäumnis im Bereitschaftsdienst

OLG Koblenz – Az.: 5 U 594/12 – Beschluss vom 12.11.2012

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. April 2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 189.271,89 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Absicht, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hat der Senat in seinem Hinweis vom 10. September 2012 wie folgt erläutert:

1. Die Klägerinnen (Kranken- und Pflegekasse) machen aus übergegangenem Recht ihres Mitglieds Susanne A. (im Folgenden: Patientin) Krankenbehandlungs- und Pflegekosten geltend. Daneben erstreben sie die Freistellung von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Vertretung sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden. Sie lasten dem beklagten Arzt an, die seinerzeit 44 – jährige Patientin in den Nachmittagsstunden des 29. Juli 2007, einem Sonntag, im ärztlichen Bereitschaftsdienst nur unvollständig untersucht und mit einer unzutreffenden Diagnose entlassen zu haben.

Ursächlichkeit eines Diagnoseirrtums nebst Befunderhebungsversäumnis im Bereitschaftsdienst
Symbolfoto: Von S_L /Shutterstock.com

Eine weitere erhebliche Verschlechterung der Kopfschmerz- und Allgemeinsymptomatik in der darauffolgenden Nacht erforderte am nächsten Morgen (30. Juli 2007) die notfallmäßige Verlegung in die Universitätsklinik Frankfurt, wo am 31. Juli 2007 ein Aneurysma der arteria carotis interna links entfernt werden musste (OP – Bericht Bl. 169 – 170 GA). Die Patientin ist seitdem dauerhaft erheblich beeinträchtigt, insbesondere umfassend pflegebedürftig.

2. Die Klägerinnen haben vorgetragen, der Beklagte habe eine körperliche Untersuchung der Patientin versäumt (unstreitig), die anhand der dabei zu erhebenden Befunde zur alsbaldigen Krisenintervention mit dem Ergebnis geführt hätte, dass es nicht zu den heute bestehenden Leiden, Ausfällen und Beschwerden gekommen wäre.

Der Beklagte hat einen vorwerfbaren Diagnoseirrtum ebenso bestritten wie die Behauptung, dass eine ergänzende Befunderhebung bereits in den Nachmittagsstunden des 29. Juli 2007 ein reaktionspflichtiges Ergebnis zutage gefördert hätte.

3. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat den Partner der Patientin, ihren heutigen Betreuer, als Zeugen zur Anamneseerhebung des Beklagten befragt und anschließend Sachverständigenbeweis erhoben. Der zunächst konsultierte Sachverständige Dr. Sch. (Notfallmediziner) hat einen groben Behandlungsfehler des Beklagten bejaht. Wegen der dagegen vom Beklagten erhobenen Einwände hat das Landgericht den Direktor der neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums des Saarlandes konsultiert. Prof. Dr. S. hat sein Gutachten in der Schlussverhandlung des Landgerichts mündlich erläutert. Hierauf gestützt hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dabei offen gelassen, ob dem Beklagten an jenem Sonntagnachmittag ein einfacher oder ein grober Behandlungsfehler unterlaufen sei. Nach den überzeugenden Ausführungen des Neurochirurgen sei der heutige Zustand der Patientin monokausal auf die außerordentlich schwierige Operation des Aneurysmas und die dabei aufgetretenen mannigfachen Komplikationen zurückzuführen.

4. Dem treten die Klägerinnen mit der Berufung unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Anträge entgegen. Sie wiederholen, vertiefen und ergänzen ihr Vorbringen zu den besonderen medizinischen Gegebenheiten des vorliegenden Falls unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Privatgutachters Dr. A., die nach Einschätzung der Berufung die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen weithin falsifizieren.

Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.

5. Nach Auffassung des Senats hält das angefochtene Urteil den Berufungsangriffen stand. Den Klägerinnen stehen keine gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenen Ersatzansprüche wegen der Aufwendungen für die Patientin zu. Denn der Beklagte haftet weder aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB noch wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem Behandlungsvertrag (§§ 611, 276, 280, 249 ff. BGB) für die bereits aufgewendeten und künftig anfallenden Kosten.

Im Arzthaftungsprozess hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen, dass der Behandlungsseite ein zumindest fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten ist, welches eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Das Landgericht ist sachverständig beraten zu der Einschätzung gelangt, dass ein fahrlässiges Fehlverhalten des Zweitbeklagten zwar gegeben, indes nicht ursächlich für den heutigen Zustand der Patientin ist. Das sieht der Senat genauso.

Der Beklagte hat die in den Nachmittagsstunden des 29. Juli 2007 geschilderten Beschwerden der Patientin fehlinterpretiert. Objektiv ist die Fehlinterpretation eines Befundes zwar als Behandlungsfehler zu werten. Indes sind Irrtümer bei der Diagnosestellung oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden. Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setzt deshalb die vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung notwendiger Befunderhebungen für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung voraus. Ein Diagnoseirrtum ist dem Arzt dann als einfacher Behandlungsfehler vorzuwerfen, wenn sich seine Einschätzung der medizinischen Gegebenheiten als nicht mehr vertretbare Fehlleistung darstellt und als grober Behandlungsfehler, wenn es sich um eine völlig unvertretbare Fehlleistung handelt. Die objektive Fehlerhaftigkeit einer Diagnose ist nicht vorwerfbar, wenn es sich um eine in der gegebenen Situation noch vertretbare Deutung der Befunde handelt (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2003, 2827, 2828 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann angesichts der Schwierigkeit der Diagnosestellung zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Befunderhebung die Einschätzung der medizinischen Gegebenheiten durch den Beklagten nicht als völlig unvertretbar angesehen werden. Die wertende Entscheidung, ob die Grenze des Vertretbaren in der konkreten Behandlungssituation überschritten wurde, ist vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu treffen. Dessen Einschätzung der Gegebenheiten, die im Einzelfall von kollegialem Wohlwollen, aber auch von den besseren, indes nicht maßgeblichen Erkenntnissen geprägt sein kann, die der weitere Krankheitsverlauf offenbart hat, ist daher in den tatsächlichen Grundlagen umfassend und in den wertenden Schlussfolgerungen auf Plausibilität zu überprüfen. Dabei ist das klinische Bild, das sich der Behandlungsseite bot, zu berücksichtigen. Unter diesen Vorgaben lässt sich hier nicht die Feststellung treffen, die Diagnose des Beklagten sei nach Maßgabe der von ihm erhobenen Befunde unvertretbar gewesen.

Richtig ist allerdings, dass die Befunderhebung des Beklagten in vorwerfbarer Weise unvollständig war, indem er auf eine körperliche Untersuchung der Patientin verzichtete. Das kann jedoch nur dann eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr bewirken, wenn die ergänzende Untersuchung bereits in den Nachmittagsstunden des 29. Juli 2007 mit Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte. Davon ist der zunächst befragte Notfallmediziner Dr. Sch. ausgegangen und hat demzufolge einen grobes Versäumnis des Beklagten bejaht. Diese Einschätzung ist jedoch ersichtlich dadurch geprägt, dass der dramatische und für die Patientin außerordentlich bedauerliche weitere Verlauf die medizinische Einschätzung durch den Beklagten falsifizierte. Die im Nachhinein gewonnenen Erkenntnisse müssen jedoch unberücksichtigt bleiben, weil es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Beklagten zum Untersuchungszeitpunkt ankommt. Berücksichtigt man, dass eine bedeutsame Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik erst deutlich später in den Nachtstunden eintrat (Verwirrtheit und Orientierungslosigkeit), spricht vieles dafür, dass die vom Beklagten versäumten weiteren Untersuchungen viele Stunden vorher noch keinen reaktionspflichtigen Befund mit sofortigem Handlungsbedarf ergeben hätten. Der Senat tendiert daher dazu, nicht von einem groben Behandlungsfehler auszugehen.

Letztlich kann das aber offen bleiben, weil das Landgericht, gestützt auf die von Prof. Dr. S. vermittelten Erkenntnisse, in nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gewonnen hat, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin monokausal auf die außerordentlich schwierige und komplikationsbehaftete Operation vom 31. Juli 2007 zurückzuführen sind. Was die Berufung dagegen vorbringt, überzeugt nicht und erfordert insbesondere keine weitere Beweiserhebung.

Für den Senat steht die allgemeine Sachkunde des gerichtlichen Gutachters außer Frage. Prof. Dr. S. verfügt über eine jahrzehntelange praktische Berufserfahrung und ist daneben ein durch zahlreiche Fachpublikationen hervorgetretener, auch international renommierter Wissenschaftler. Dementsprechend hat der seit weit über einem Jahrzehnt mit Arzthaftungssachen befasste Senat Prof. Dr. S. auch bereits mehrfach in Fällen konsultiert, die besonders schwierige und komplexe neurochirurgische Fragen aufwarfen.

Dass dem Sachverständigen im vorliegenden Fall eine Fehleinschätzung unterlaufen sein könnte, liegt fern. Zentraler Einwand der Berufung ist die These, eine vom Beklagten vorwerfbar vereitelte frühzeitigere Krisenintervention hätte dazu geführt, dass der heutige Zustand der Patientin ein besserer wäre. Der Senat hält das auch unter Berücksichtigung und umfassender Würdigung der Ausführungen des Privatgutachters für spekulativ. Dass bei der Patientin eine besonders gefährliche körperliche Disposition für einen derartigen Zwischenfall vorlag, steht fest aufgrund der medizinischen Befundtatsachen, die am 30. Juli 2007 in der Universitätsklinik Frankfurt erhoben wurden und die der Bericht über die am darauffolgen Tag durchgeführte Operation vermittelt. Dem Senat erscheint bemerkenswert, dass selbst die Universitätsklinik Frankfurt trotz des dramatisch schlechten Zustands, in dem die Patientin am 30. Juli 2007 eingeliefert wurde, noch einen Tag zuwartete, bis man sich entschloss, neurochirurgisch zu intervenieren.

Das entkräftet die These, der weit weniger dramatische Befund in den Nachmittagsstunden des 29. Juli 2008 hätte zur sofortigen operativen Krisenintervention geführt.

Nach Auffassung des Senats ist das Landgericht den von den Klägerinnen erhobenen medizinischen Einwänden durch die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. S. in ausreichender Weise mit einem tragfähigen Ergebnis nachgegangen. Daher verspricht eine mündliche Verhandlung keinen weiteren Erkenntnisgewinn.“

II. Was die Rechtsmittelführerinnen dagegen vorbringen, erfordert keine andere Sicht der Dinge, insbesondere keine weitere Beweiserhebung.

Die Klägerinnen meinen, ihnen werde kein rechtliches Gehör gewährt, weil der Senat den Antrag auf weitere Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. S. zu den Ausführungen des Privatgutachters Dr. A. in dessen Stellungnahmen vom 31. März 2012 (gemeint ist ersichtlich: 4. Februar 2012) und 17. Mai 2012 ablehnt.

Indes verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, seine Sachaufklärung so lange fortzusetzen, bis das gerichtliche Beweisergebnis der Sicht eines von der Partei beauftragten Privatgutachters entspricht.

Prof. Dr. S. ist vom Landgericht mündlich zu seinen schriftlichen Gutachten angehört worden (Bl. 144 – 149 GA). Die von ihm vermittelten allgemeinen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu dem bei der Patientin bestehenden, außerordentlich seltenen und seit langem virulenten Körperbefund tragen die Klageabweisung ebenso wie die Feststellungen und Schlussfolgerungen, die er anhand des OP – Berichts mit Blickrichtung auf den enttäuschenden postoperativen Zustand der Versicherungsnehmerin der Klägerinnen getroffen hat.

Die im Berufungsverfahren eingereichten Stellungnahmen des Privatgutachters decken sich im Kern mit den Fachausführungen, die Privatdozent Dr. A. bereits in erster Instanz unterbreitet hatte. All das war dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. S. bekannt, als er sich bei seiner mündlichen Anhörung abschließend geäußert hat. Vor diesem Hintergrund offenbart die Wiederholung der abweichenden Einschätzung des Privatgutachters keinen ergänzenden Aufklärungsbedarf. Prof. Dr. S. hat auf entsprechende Fragen der Prozessbevollmächtigten ohne Wenn und Aber erklärt, dass nach seinen jahrzehntelangen Erfahrungen als Neurochirurg das Endergebnis (vom Sachverständigen als „Outcom“ bezeichnet) dasselbe gewesen wäre, wenn man sofort am 29. Juli operiert hätte. Die abweichende Einschätzung des Privatgutachters geht daran vorbei, dass bei der Patientin bereits seit langem ein sehr spezielles, unentdecktes Problem vorlag, ohne dass es wissenschaftliche Erkenntnisse dazu gibt, dass gerade bei derartigen Patienten die frühzeitigere Krisenintervention Vorteile hat. Träfe die Einschätzung des Privatgutachters zu, wäre die von der Berufung nicht beanstandete zunächst abwartende Haltung der Universitätsklinik Frankfurt gleichermaßen fehlerhaft. Dafür besteht jedoch ebenfalls kein zureichender Anhalt.

Nach alledem musste das Rechtsmittel mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, weil eine mündliche Verhandlung keinen neuen Erkenntnisgewinn verspricht.

 

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