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Vergütungsanspruch Zahnarzt bei Behandlungsfehler

AG Frankfurt – Az.: 29 C 1950/15 (85) – Urteil vom 26.05.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3329,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 sowie 413,64 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe 2.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen weiteren zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, welcher dieser aus der Behandlung in der Zeit vom 09.04.2013 bis 24.03.2014 in der Praxis der Klägerin entstanden ist oder noch entstehen wird soweit diese behandlungsfehlerhaft war und soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte begab sich bei der Klägerin in zahnärztliche Behandlung.

Gegenstand der Behandlung war der Einsatz von Implantaten auf den Zahnpositionen Regio 14 und 16 (Oberkiefer) sowie der Versorgung des Zahns Regio 15 mit einer Vollkeramikkrone, wobei die Versorgung des Zahns 15 aus ästhetischen Gründen und nicht aus medizinischer Notwendigkeit erfolgen sollte.

Für die Behandlung erstellte die Klägerin einen Heil- und Kostenplan (Anlage K1 und K8), der von der Krankenkasse der Beklagten am 14.11.2012 bewilligt wurde und am 17.5.2013 verlängert wurde. Die Beklagte willigte am 20.11.2012 in die Behandlungen durch Unterschriftsleistung auf dem Behandlungsplan vom 18.10.2012 (Anlage K2) über die prothetische Behandlung und die Unterschriftsleistung auf der Vereinbarung einer Privatbehandlung (Anlage K3) vom 18.10.2012 ein. Zudem übersandte die Klägerin der Beklagten ein Anschreiben (Anlage K7), in dem auf die für die jeweilige Behandlung anfallenden Kosten Bezug genommen wurde und in dem dargestellt wurde, inwieweit ein Eigenanteil durch die Beklagte zu zahlen war. Für die Implantatversorgung übersandte die Klägerin der Beklagten einen Behandlungsplan (Anlage K10), den die Beklagte genauso, wie die Vereinbarung einer Privatbehandlung (Anlage K11) unterzeichnete.

Nach der ersten provisorischen Einsetzung der drei Kronen in Regio 14, 15 und 16 äußerste die Beklagte, dass sie mit der prothetischen Versorgung unzufrieden sei. Es erfolgte eine Nachbearbeitung der Kronen. Bei dem Nachbesserungstermin im August 2013 verkeilte sich die Krone des Zahns 15 derart, dass sie nach dem Einpassen nicht mehr entfernt werden konnte. Der Versuch der Klägerseite, die Krone dennoch zu entfernen, war seitens der Beklagten mit erheblichen Schmerzen verbunden. Der Beklagten wurde von der Klägerseite anschließend empfohlen, sich nach vier Wochen erneut vorzustellen. Die Beklagte stellte anschließend fest, dass der Zahn 15 gelockert war.

Nach vier Wochen stellte sich die Beklagte erneut bei der Klägerin vor, nämlich am 28.11.2013. Dabei wies sie darauf hin, dass die Krone nach ihrem Dafürhalten keinen Kontakt habe und die hintere Krone (16) beim Essen und Reden störe, weil sie zu groß sei und fehlerhaft positioniert sei. Nunmehr wurden die Kronen nachgeschliffen und verlängert. Es wurden sodann die Krone 15 fest einzementiert und die Kronen in Regio 14 und 16 temporär eingesetzt.

Mit Datum vom 15.7.2013 stellte die Klägerin der Beklagten Kosten der Behandlung von 3.329,46 € in Rechnung (Anlage K4). Mit Mahnung vom 10.04.2014 wurde die Beklagte bis zum 24.04.2014 zur Zahlung des Rechnungsbetrages aufgefordert. Mit Schreiben der Klägervertreterin vom 07.05.2014 wurde die Beklagte erneut zur Zahlung aufgefordert.

Die Klage wurde der Beklagtenseite am 05.07.2015 zugestellt.

Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.329,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.4.2014 und Mahngebühren in Höhe von 5,00 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen weiteren zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, welchen diese aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 09.04.2013 bis 24.03.2014 in der Praxis der Klägerin entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagte behauptet, dass die streitgegenständliche Behandlung fehlerhaft erfolgt sei, weshalb die angefertigte Prothetik unbrauchbar sei. Hierzu behauptet die Beklagte, dass die im Unterkiefer der Beklagten von der Klägerseite eingesetzten Kronen (Regio 14, 15, 16) zu eng aneinander gesetzt worden seien, so dass die Beklagte die Zahnzwischenräume nicht mit Zahnseide reinigen könne. Weiterhin sei die eingesetzte Krone über dem hinteren Implantat (Krone 16) zu breit und fehlerhaft zu weit nach innen gesetzt worden, so dass die Beklagte sich ständig auf die Zunge beiße und beim Sprechen behindert werde. Zudem behauptet die Beklagte, dass allein durch die streitgegenständliche Behandlung der Zahn 15 stark gelockert worden sei, ohne dass mit einem Wiederanwachsen des Zahns gerechnet werden könne, sondern vielmehr dessen Verlust zu befürchten sei. Weiterhin behauptet die Beklagte, dass die Krone Regio 15 nicht passe, da die Verzahnung im Seitenzahnbereich unphysiologisch sei und die Okklusion nicht stimme. Ferner behauptet die Beklagte, die Klägerin habe sie nicht in wirtschaftlicher Hinsicht über die finanziellen Aspekte der Behandlung aufgeklärt. Zudem behauptet die Beklagte, sie sei nicht über das Behandlungsrisiko, insbesondere bezüglich der Versorgung mit Kronen in Regio 14, 15 und 16 aufgeklärt worden. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, ob eine Metall- oder Vollkeramik-Krone oder eine Kombination aus beidem möglich sei und ob eine Versorgung mit Kronen in der Regio 14,15, und 16 überhaupt indiziert war. Die Beklagte behauptet weiter, dass sie den Eingriff nicht zu diesem Zeitpunkt und nicht von der Klägerin hätte durchführen lassen, wenn sie die Risiken, die mit einer prothetischen Versorgung verbunden sind, gekannt hätte. Schließlich behauptet die Beklagte, der Kläger habe den Behandlungsvertrag, ohne Veranlassung der Beklagten, gekündigt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass infolge der Kündigung der Klägerseite diese ihren Vergütungsanspruch im streitgegenständlichen Umfang verloren habe, weil die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für die Beklagte keinen Wert mehr hätten.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin behauptet, dass die Non-Okklusion des Zahns 16 aus die Änderungswünsche der Beklagten, denen sie aus Kulanzgründen nachgekommen sei, resultierten, wie sie ab dem 07.08.2013 geäußert worden seien.

Die Klägerseite behauptet weiterhin hilfsweise, dass die Beklagte auch bei (vermeintlich) vollständiger Risikoaufklärung die streitgegenständliche Versorgung der Implantate mit Kronen hätte vornehmen lassen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Erläuterung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. X. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. X vom 09.02.2016 (Bl. 157 ff d.A.), sowie das Ergänzungsgutachten vom 15.05.2016 (Bl. 210 ff d.A.) und vom 10.09.2016 (Bl. 253 ff d.A.) und bezüglich der mündlichen Erläuterung des Gutachtens auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2017 (Bl. 321 ff d.A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht auch nach Erhebung der Widerklage sachlich zuständig, weil die Ansprüche aus Klage und Widerklage gemäß § 5 2. Halbsatz ZPO bei der Streitwertberechnung nicht zusammengerechnet werden.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 3.329,46 € besteht aufgrund des Behandlungsvertrages gemäß §§ 611, 630a Abs. 1 BGB. Unstreitig ist zwischen den Parteien zunächst ein Behandlungsvertrag zustande gekommen und es wurden die streitgegenständlichen Leistungen durch die Klägerseite erbracht. Zu einem Entfall der Vergütungspflicht des Patienten kann es bei einem vor Abschluss der Behandlung gekündigten Behandlungsvertrag grundsätzlich nur dann kommen, wenn der Patient die Leistungen nicht mehr wirtschaftlich verwerten konnte (BGH VI ZR 133/10, Rn. 18). Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB steht dem Dienstverpflichteten, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstberechtigten veranlasst hat, kein Vergütungsanspruch zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse mehr haben. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Dienstberechtigten, weil er sich gegenüber der grundsätzlichen Vergütungspflicht des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine Ausnahme beruft (BGH, Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 133/10 –, Rn. 12, juris).

Vorliegend ist die Beklagte für eine durch die Klägerseite erfolgte Vertragskündigung beweisfällig geblieben. Jedenfalls aber aufgrund der Ausführungen der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Rechtstreits ist von einer konkludenten Kündigung des streitgegenständlichen Behandlungsvertrages auszugehen. Die Behandlung war auch noch nicht abgeschlossen, weil unstreitig ausweislich der Eintragung in der Patientenkartei (Seite 8, Bl. 57 d.A.) die Kronen 14 und 16 lediglich temporär eingesetzt worden waren und noch nicht fest einzementiert waren.

Vorliegend hat die Klägerseite zwar durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung der Beklagten veranlasst, da es im Rahmen der Behandlung zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, wie im Folgenden (s.u.) weiter auszuführen ist. Jedoch führt dies im Ergebnis nicht zu einem Verlust des Vergütungsanspruchs der Klägerseite. Denn die Beklagte hat weder dargelegt noch bewiesen, dass die bisherigen Leistungen der Klägerseite infolge der Kündigung für sie kein Interesse mehr haben. Weder hat die Beklagte vorgetragen, die bisherige Behandlung insgesamt erneut durchführen zu müssen, ohne die bisherigen Ergebnisse (teilweise) verwenden zu können. Noch steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Behandlung in ihrer Gesamtheit fehlerhaft war und daher für die Beklagte insgesamt wertlos geworden sein könnten. In dieser Situation, d.h. bei nur teilweiser Schlechterfüllung der Dienstleistung, kann jedoch die Vergütungsverpflichtung nicht in Gänze mit dem Argument versagt werden, bei den Gesamtbehandlungskosten handele es sich um den Mindestschaden des Dienstberechtigten. Denn nur soweit das Interesse an der Leistung für den Dienstberechtigten infolge des Fehlers weggefallen ist, ist es sachgerecht, die Vergütung als den greifbaren Mindestschaden zu verstehen und den Dienstberechtigten von dieser Zahlungspflicht freizustellen (Kramer, MDR 1998, 324, 328 f., zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die durch den Sachverständigen Dr. X als lediglich unzureichend beschriebenen Behandlungsresultate, soweit sie keinen Behandlungsfehler darstellen, durch eine Weiter- bzw. Nachbehandlung (ggfls. durch einen anderen Zahnarzt) korrigiert werden können. Soweit von einem Behandlungsfehler ausgegangen werden kann, kann die Beklagte gegebenenfalls anfallende Kosten für deren Korrektur von der Klägerin ersetzt verlangen. Kann der Dienstberechtigte aber die ihn durch die Schlechterfüllung treffenden Folgen durch Inanspruchnahme von weiteren (Dienst-) Leistungen beheben, so wird sein Ersatzinteresse durch die Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen befriedigt, er wird vermögensrechtlich so gestellt, als wenn der Dienstverpflichtete seine Dienstleistung ordnungsgemäß erfüllt hätte (Kramer, MDR 1998, 324, 328).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X in seinem Gutachten vom 09.02.2016, dem Ergänzungsgutachten vom 15.05.2016 (Bl. 210 ff d.A.) und dem Ergänzungsgutachten vom 10.09.2016 (Bl. 253 ff d.A.) ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Behandlung in ihrer Gesamtheit für die Beklagte wertlos ist. Für ihre Behauptung, dass die angefertigte Prothetik insgesamt unbrauchbar sei und nicht nachgebessert werden könne, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Bereits aus der Begutachtung der Dr. med. dent. Z vom 17.2.2014 (Anl. B2) ergibt sich, dass die Kronenränder regelgerecht sind und aufgrund der provisorischen Eingliederung der Implantatkrone 16 eine Nachbesserung im Hinblick auf die Okklusion zur Gegenbezahlung möglich und zielführend ist.

Weiter ergibt sich nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. X, dass die Größe und die Form der Krone (Regio 16) vor allem der Situation im Gegenkiefer geschuldet ist und die Krone so modelliert wurde, dass ein Funktionskontakt mit dem Zahn im Gegenkiefer entstehen kann. Ferner stellt der Sachverständige Dr. X fest, dass die Zahl der Okklusionskontakte bei dem gewählten Konzept aufgrund der Gegenbezahnung zwar suboptimal ist, dies jedoch zum einen keinen Behandlungsfehler darstellt, wie der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerläuterung erklärte und zum anderen diese Unzulänglichkeit bis hin zu einer optimalen Verzahnung durch das zeitgleiche Aufwachsen der Kauflächen der Ober- und Unterkieferzähne beseitigt werden kann. Auch der zurzeit bestehende Spalt zwischen den bukkalen Höckern der Kronen 14-16 und der Brücke um Unterkiefer lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen vermeiden. Dazu führt der Sachverständige aus, dass bei der weitergehenden Behandlung auch die Gegenbezahnung im Unterkiefer mit eingebunden werden muss, was bislang jedoch nicht Gegenstand des Behandlungsvertrages war. Bezüglich der Kontaktflächen zwischen den Zähnen 14/15 und 15/16 führte der Sachverständige Dr. X im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens aus, dass aufgrund der lediglich temporären Befestigung der Kronen auf den Implantaten 14 und 16 eine Abnahme der Kronen 14 und 16 zwecks Nacharbeitung der Kontaktpunkte zum dem Zahn 15, um diesem mehr Spiel zu verschaffen und ihn mittels Schiene in die ursprüngliche Position zurückzuführen, möglich ist. Unter diesen Umständen ist die von dem Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2016 als entscheidend für die Herstellung eines harmonischen Zahnbogens beschriebene Rückführung des Zahns 15, welcher zu weit außen steht, möglich. Damit wäre auch die Ursache der von der Beklagten beschriebene Irritation, welche aus der relativen Position der Kronen 16 zu 15 entsteht, zu beseitigen. Denn insoweit führt der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens aus, dass maßgeblich für die Wahrnehmung, dass die Krone 16 als Hindernis für die Zunge wahrgenommen wird, die Unterbrechung des harmonischen Kronenverlaufs durch die Position des Zahnes 15 ist. Eine Rückführung des Zahns 15 in seine ursprüngliche Position mittels Schiene ist jedoch nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenerläuterung nach Abschleifen der Approximalkontakte der Kronen 14 und 16 möglich. Soweit die Beklagtenseite aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X den Schluss zieht, dass die prothetische Arbeit der Klägerseite wertlos sei, weil an den Kronen 14 und 16 subtraktive und an der Krone 15 additive Nachbesserungen erforderlich seien, additive Maßnahmen an der Krone 15 aufgrund der dauerhaften Befestigung der Krone 15 aber nicht ausführbar seien, ist dem nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenerläuterung nicht mehr zuzustimmen. Denn der Sachverständige führt im Rahmen seines Gutachtens vom 09.02.2016 aus, dass bei der ursprünglichen Position des Zahns 15 die palatinalen Höcker der Kronen auf einer geradlinigen Verbindung lagen, was der optimalen natürlichen Zahnstellung entsprach und erst bei den definitiv eingegliederten Kronen die Verbindungslinie durch die Krone 15 unterbrochen wurde. Ferner führt der Sachverständige aus, dass bei Eingliederung der Brücke im Unterkiefer auf dem Zahn 15 der einzig funktionsfähige Okklusionskontakt bestand (Seite 11 des Gutachtens vom 09.02.2016, Bl. 166 d.A.). Bei Rückführung des Zahns 15 in seine ursprüngliche Position, wie dies nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X im Rahmen der mündlichen Gutachtenerläuterung möglich ist, wäre diese Situation wieder herzustellen, womit die Erforderlichkeit der additiven Nachbesserungen an der Krone des Zahns 15 entfallen würde. In der Folge ließe sich, aufgrund der Möglichkeit, die Kronen der Implantate 14 und 16 extraoral nacharbeiten zu lassen, die prothetische Arbeit der Klägerseite durch weitere Behandlungsschritte nachbessern und in einen funktionsfähigen Zustand versetzen, ohne dass die gesamte Arbeit, ohne Verwendung der bisherigen Arbeitsergebnisse wiederholt durchgeführt werden müsste. Die Rückführung des Zahns 15 in seine ursprüngliche Position und dessen Erhaltung stellt dabei nur eine, der von dem Sachverständigen beschriebenen Nachbehandlungsmöglichkeiten dar. Sofern man aufgrund der Prognose des Sachverständigen von einem Verlust des Zahnes 15 ausgehen würde, käme die Anfertigung einer rein implantatbasierten Brückenkonstruktion in Betracht. Dass hierbei die bisherigen Arbeitsergebnisse der Klägerseite nicht zumindest teilweise Verwendung finden könnten, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X nicht, was letztlich zu Lasten der Beklagten geht, da diese für die Wertlosigkeit der bisherigen Arbeitsergebnisse in ihrer Gesamtheit beweisbelastet ist.

Auch die weiteren von der Beklagten behaupteten Behandlungsfehler, soweit sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt wurde, führen nicht zu der Wertlosigkeit der streitgegenständlichen Behandlung im Ganzen.

Soweit die Beklagte behauptet, dass die im Oberkiefer von der Klägerseite eingesetzten Kronen (Regio 14, 15, 16) zu eng aneinander gesetzt worden seien, so dass die Beklagte die Zahnzwischenräume nicht mit Zahnseide reinigen könne, liegt kein Behandlungsfehler vor, der nicht durch eine Nachbesserung zumutbar beseitigt werden könnte. Der Sachverständige Dr. X kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass die Nutzung von Zahnseide zwar erschwert ist. Die Nutzung von Interdentaltbürsten jedoch möglich ist. Auch besteht weiterhin eine andere Nutzungstechnik von Zahnseide in Form des Einfädelns. In Anbetracht dieser Umstände kann nicht von dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers ausgegangen werden. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass der Raum unterhalb des Approximalkontaktes so weit geöffnet sein sollte, dass eine Interdentalhygiene möglich ist. Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X der Fall. Zwar ist die effiziente Anwendung von Zahnseide bezüglich der Handhabung aufgrund der Gestaltung der Interdentalräume erschwert und nicht unmöglich. Die Anwendung von Interdentalzahnbürsten ist jedoch ohne Einschränkung möglich. Die Einschränkung der Nutzung von Zahnseide als Behandlungsfehler zu qualifizieren, steht entgegen, dass vorliegend die Besonderheit besteht, dass die Interdentalräume von Zahn 14/15 und 15/16 jeweils auf einer Seite von einem Implantat und nicht von einem natürlich im Knochen verankertem Zahn begrenzt werden. Die Implantate weichen jedoch bei dem Einführen der Zahnseide nicht, wie ein natürlich verankerter Zahn leicht zur Seite, sondern verbleiben starr. Der Zahn 15 kann aufgrund der Einfassung von Implantaten auf beiden Seiten weder nach mesial, noch nach distal ausweichen. Einer de facto berührungslosen Gestaltung der Kontaktflächen zwischen den Zähnen steht jedoch entgegen, dass bei der Nahrungsaufnahme faserige Bestandteile zwischen die Kronen gedrückt würde, was wegen des schädigenden Einflusses auf das Zahnfleisch nach den Ausführungen des Sachverständigen möglichst zu vermeiden ist. Im Übrigen ist es vorliegend nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X bezüglich der Kontaktflächen zwischen den Zähnen 14/15 und 15/16 aufgrund der lediglich temporären Befestigung der Kronen auf den Implantaten 14 und 16 möglich, die Kronen 14 und 16 zwecks Nacharbeitung der Kontaktpunkte zu dem Zahn 15 abzunehmen und nachzubearbeiten, um mehr Spiel zu dem Zahn 15 zu verschaffen, womit auch das Einführen von Zahnseide wieder auf herkömmliche Weise möglich wäre.

Soweit die Beklagte behauptet, die eingesetzte Krone über dem hinteren Implantat (Krone 16) sei zu breit und fehlerhaft zu weit nach innen gesetzt worden, hat die Beweisaufnahme diese Behauptung nicht bestätigt. Insoweit führt der Sachverständige Dr. X aus, dass das Implantat ordnungsgemäß platziert ist und die Größe und Form der Krone der Situation im Gegenkiefer geschuldet sind. Die Krone 16 steht auch nicht zu weit innen, sondern die Krone 15 zu weit außen, was jedoch, wie bereits dargestellt, durch weitere Behandlungsmaßnahmen korrigiert werden kann. Soweit die Beklagte ferner behauptet, dass sie sich in Folge der Kronenform der Krone 16 ständig auf die Zunge beiße und sie durch die Krone beim Sprechen behindert werde, führt der Sachverständige aus, dass aufgrund der gegebenen Situation im Ober- und Unterkiefer der Zungenraum durch die Krone und die Brückenkonstruktion auf der rechten Seite im Vergleich zur linken Seite eingeschränkt ist, wodurch sich die Zunge in eine große Schaltlücke im Oberkiefer und den zahnlosen Molarenbereich im Unterkiefer ausdehnen kann. Soweit die Beklagte hierbei bemängelt, dass der Zungenraum durch die Implantatkronen eingeschränkt sei und diese teilweise als störend wahrgenommen würden, führt der Sachverständige Dr. X aus, dass es aufgrund der in der Vergangenheit vorherrschenden Bezahnungssituation in Ober- und Unterkiefer und der seit vielen Jahren bestehenden Lücke zu einer Abstimmung des Bewegungsmusters der Zungen- und Wangenmuskulatur gekommen ist, was zur Folge hat, dass der Lückenschluss in Regio 16 zu einer subjektiv empfundenen Behinderung führt, welche aufgrund der relativ zu Zahn 15 weiter palatinal stehenden Position des Zahns 16 umso stärker empfunden wird. Diese Umstände ergeben sich damit als zwingende Folge der Behandlung mit Implantat und Krone in diesem Mundbereich und ist im Wesentlichen in der zuvor bestehenden Bezahnungssituation begründet. Ein Behandlungsfehler stellt diese Folge damit nicht dar.

Soweit die Beklagte weiterhin behauptet, dass die Krone Regio 15 nicht passe, weil die Verzahnung im Seitenzahnbereich unphysiologisch sei und die Okklusion nicht stimme, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Zahl der Okklusionskontakte bei dem gewähltem Konzept (aufgrund Gegenbezahnung) zwar suboptimal ist, das Resultat aber keinen Behandlungsfehler darstellt, wie der Sachverständige Dr. X im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerläuterung ausführte. Eine optimale Okklusion wäre zu erreichen, wenn die Kauflächen der Ober- und Unterkieferzähne zeitgleich aufgewachst und angepasst würden. Der Spalt zwischen bukkalen Höckern der Kronen 14-16 und der Brücke im Unterkiefer ist vermeidbar und, wie bereits oben dargestellt, durch eine Weiterbehandlung in Form der extraoralen Nachbearbeitung der Kronen 14 und 16 sowie einer Positionsrückführung des Zahns 15 und letztlich gegebenenfalls durch eine Nacharbeitung der Brückenkonstruktion im Unterkiefer zu erreichen.

Soweit die Beklagte zudem behauptet, dass die Kronen Regio 14 und 16 ständig von der Zunge berührt würden, was die Beklagte bei der Aussprache hindere, steht nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X fest, dass die Implantate korrekt insertiert sind und der Zungenraum zwangsläufig eingeengt ist und die Kronen der Gegenbezahnung geschuldet sind. Zudem konnte der Sachverständige im Rahmen der Untersuchung der Beklagten eine Behinderung der artikulatorischen Phonetik nicht feststellen.

Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aufgrund einer Pflichtverletzung der Klägerseite gegen die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung, mit dem die Beklagte die Aufrechnung gegen die Vergütungsforderung der Klägerseite erklären könnte, ist vorliegend nicht gegeben. In der Rechtsprechung und Literatur herrschte zwar auch vor Einführung der §§ 630a BGB (bzw. § 630c BGB) weitgehend Einigkeit darüber, dass der Arzt zur Aufklärung über die Heilbehandlungskosten verpflichtet ist und es sich hierbei es sich um eine Nebenpflicht aus dem Arztvertrag handelte. Vorliegend ist jedoch kein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung, insbesondere nicht über den voraussichtlichen Eigenanteil gegeben. Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen, bei welcher – ihrer Ansicht nach richtigen Information in wirtschaftlicher Hinsicht- sie sich nicht für die streitgegenständliche Behandlung entschieden hätte. Die Beklagte wurde vorliegend über die voraussichtlichen Kosten im Rahmen eines Heil- und Kostenplans über die prothetische Behandlung (Anlage K1 und K8) und bezüglich der Implantatversorgung mit Heil- und Kostenplan (Anlage K10) sowie über die für die Behandlung anfallenden Kosten mit Anschreiben (Anlage K7) und den von der Beklagten zu tragenden Eigenanteil informiert.

Soweit die Beklagte behauptet, nicht ordnungsgemäß über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden zu sein, ist dem nicht zu folgen. Hierzu hat die Beklagte bereits selbst nicht behauptet, welche Behandlungsalternative ihr überhaupt hätte mitgeteilt werden sollen und ob sie daraufhin eine andere Entscheidung bezüglich der Durchführung der Behandlung getroffen hätte. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen hat nur dann zu erfolgen, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen für den Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und/oder Erfolgschancen bieten (vgl. nur BGH, NJW 2007, 2774, 2775). Dass eine solche alternative Behandlungsmethode zur der Versorgung der Implantate mit Kronen zur Verfügung gestanden hätte, hat die Beklagtenseite selbst nicht behauptet. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, ein Aufklärungsmangel läge darin begründet, dass sie nicht darüber aufgeklärt worden sei, ob eine Metall- oder Vollkeramik-Krone oder eine Kombination aus beidem möglich sei, ist dies nicht zutreffend, da die Frage des zu verwendenden Kronenmaterials keine alternative Behandlungsmethode mit z.B. geringerer Belastung für die Beklagte darstellt.

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, nicht ordnungsgemäß über das Risiko der prothetischen Behandlung aufgeklärt worden zu sein, so ist dies ebenfalls nicht zutreffend. Mit am 20.11.2012 unterzeichnetem Formular wurde die Beklagte über die Risiken der Implantatbehandlung aufgeklärt, wobei ausdrücklich als Zahnersatz die Versorgung mit Vollkeramikkronen angegeben ist. Die Beklagte wurde ausweislich des Inhalts der Einverständniserklärung auf die Entstehung von Schwellung, Schädigung von Weichteilen und Zähnen, Infektionen Kieferhöhlenentzündung sowie auf den Verlust des Implantats hingewiesen wurde (Bl. 73 d.A.). Diese Risikoaufklärung ist insgesamt ausreichend. Eine weitergehende Aufklärung speziell über die Risiken der prothetischen Behandlung war nicht geschuldet. Dem Patienten müssen im Rahmen der Aufklärung die Risiken des Eingriffs nicht medizinisch exakt und in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden. Es genügt vielmehr, wenn dem Patienten ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums dargelegt, ihm die Stoßrichtung der Risiken verdeutlicht wird (OLG München Beschl. v. 12.3.2007 – 1 U 5826/06, BeckRS 2007, 6671, beck-online, m.w.N.). Die Risikoaufklärung vom 20.11.2012 bezog sich auf die gesamte Behandlung soweit sie die Implantatversorgung und die prothetische Versorgung zum Gegenstand hatte.

Vergütungsanspruch Zahnarzt bei Behandlungsfehler
(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Soweit die Beklagte weiterhin der Auffassung ist, sie sei nicht über die Notwendigkeit der Kronenversorgung aufgeklärt worden, ist dies bezüglich des Zahns 15 bereits insoweit widersprüchlich, als unstreitig dieser Zahn aus ästhetischen und nicht aus medizinischen Gründen überkront werden sollte.

Soweit die Beklagte eine Aufklärung bezüglich der medizinischen Notwendigkeit bezüglich der Überkronung der Implantate Regio 14 und 16 in Abrede stellt, kann dies dahingestellt bleiben, weil sie insoweit dem Vortrag der Klägerseite, dass auch bei weitergehender Aufklärung eine Einwilligung der Beklagten in die entsprechende Behandlung erfolgt wäre, nicht entgegen getreten ist. Zudem hatte die Beklagte ohnehin lediglich behauptet, bei einer weitergehenden Risikoaufklärung den Eingriff nicht zu dem damaligen Zeitpunkt und nicht von der Klägerin hätte durchführen lassen. Entsprechendes hat die Beklagte bezüglich der Aufklärung über die medizinische Notwendigkeit bereits nicht behauptet, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt, dass die sich bei weitergehender Aufklärung überhaupt in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch gemäß §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs. 1 BGB auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der berechneten Höhe. Denn die Beklagte kam mit der Mahnung vom 10.04.2014 nach dem Fristablauf (24.04.2014) in Zahlungsverzug.

Einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung einer Mahngebühr in Höhe von 5 € besteht indes nicht. Auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerseite eine Mahngebühr fordern können soll, ist nicht dargelegt. Soweit aber jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass insoweit die Kosten für die Anfertigung eines Mahnschreibens geltend gemacht werden sollten, ist ebenfalls kein Anspruch gegeben. Die Klägerseite hat einen früheren Verzugseintritt als zum 25.4.2014 nicht schlüssig dargelegt, weil nicht vorgetragen wurde, inwieweit die Zahlungserinnerung vom 9.12.2013 eine ernsthafte Leistungsaufforderung enthielt und ob bzw. welche konkrete Zahlungsfrist hierfür gesetzt wurde. Die Kosten für die Anfertigung eines Mahnschreibens können nur für Mahnschreiben ersetzt verlangt werden, welche nach Verzugseintritt versandt werden.

Der Zinsanspruch bezüglich des ausstehenden Rechnungsbetrages ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 25.4.2014 aus Verzug.

Der Zinsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag.

Die Widerklage ist zulässig, insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO für den Feststellungantrag erforderliche Rechtschutzbedürfnis gegeben, da aufgrund der streitgegenständlichen Behandlung die Entstehung von Folgekosten möglich ist, die noch nicht abschließend bezifferbar sind.

Die Widerklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Beklagte hat gegen die Klägerseite einen Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens gemäß §§ 611, 280 I, 241, 249, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei der Lockerung des Zahns 15 um einen Behandlungsfehler im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Behandlungsvertrages handelt.

Denn nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. X in seinem Gutachten vom 09.02.2016 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch die streitgegenständliche Behandlung der Zahn 15 stark gelockert wurde und dass die Wahrscheinlichkeit für eine Festigung des Zahns geringer einzuschätzen ist, als dessen weiterbestehende Lockerung. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X, dessen nachvollziehbaren Ausführungen in seinem Gutachten vom 09.02.2016 (Bl. 157 ff d.A.) sowie in dem Ergänzungsgutachten vom 15.05.2016 (Bl. 210 ff d.A.) und vom 10.09.2016 (Bl. 253 ff d.A.) sich das Gericht vollumfänglich anschließt. Der Sachverständige stellt fest, dass zu Beginn der Behandlung keine Lockerung des Zahnes 15 bestand und ohne eine Behandlung mit einem Zahnverlust gerechnet werden müsse. Die Lockerung des Zahnes mit einem Lockerungsgrad II (deutlich sicht- und spürbare horizontale Lockerung über 1 mm) ist durch Behandlungsmaßnahmen verursacht worden, wobei insbesondere anderweitige Gründe für eine Lockerung des Zahnes oder eine Vorschädigung des Zahnhalteapparates zu Beginn der Behandlung nicht dokumentiert sind. Entgegen der Ansicht der Klägerseite stellt die behandlungsbedingte Lockerung des Zahnes 15 einen Behandlungsfehler dar. Denn gemäß den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 9.2.2016 sind die Ursachen für Lockerung des Zahns der Behandlungsverlauf, bei dem sich die Krone des Zahns nach der Anprobe nicht oder nur schwer entfernen ließ bzw. der Zahn bei dem Versuch der Entfernung der Krone beinah extrahiert wurde. Die Ursache hierfür ist in der Präparationsform und dem Präparationswinkel des Zahns zu finden. Aufgrund der nahezu zylindrischen Form des Zahnstumpfes bestanden schon per se enorme Retentionswerte, sodass es bei geringfügiger Passungenauigkeit auf dem Stumpf zur Verklemmung und großen Problemen bei der Wiederentfernung kommen konnte. Der Versuch der Kronenentfernung war dann zwangsläufig mit einem erhöhten Kraftaufwand verbunden, der bei dem nicht mehr optimal verankerten Zahn zu irreversiblen Schäden des Zahnhalteapparates führen könnte, wobei bereits in der Röntgenaufnahme und der Karteikartenaufzeichnung vom 22.5.2007 ein Hinweis auf die paradontale Reduktion abzuleiten war.

Der Behandlungsfehler begründet unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles hier einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.200,00 €. Das Schmerzensgeld weist eine Doppelfunktion auf. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat (Palandt/Heinrichs BGB, 73. Aufl., § 253 Rdn. 11). Bei der Bemessung der nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewährenden billigen Entschädigung sind die Schwere der Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen, wobei der Grad des Verschuldens in Arzthaftungssachen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 26 U 81/14 –, Rn. 34, juris, m.w.N.).

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Fall, bei dem es aufgrund eines Behandlungsfehlers zum Abrechen und letztlich zum Verlust eines Zahnes kam im Jahre 2014 ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 € zu gesprochen (vgl. OLG Hamm Urteil vom 05.09.2014 – 26 U 21/13, IMMDAT 4866, beck-online). Ein Schmerzensgeld in Höhe von 2200 € erscheint im vorliegenden Fall unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls als ausreichend aber auch angemessen, um die Beeinträchtigungen der Beklagten abzugelten.

Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes ist, neben den mit der Lockerung einhergegangenen Schmerzen, weiter schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, dass nach der Prognose des Sachverständigen eher mit der weiterbestehenden Lockerung des Zahns 15, als mit der vollständigen Rückerlangung der Funktionsfähigkeit des Zahns zu rechnen ist und in der zum Begutachtungszeitpunkt vorliegenden Versorgungsform des Zahnes in nicht absehbarer Zeit der Verlust des Zahnes zu befürchten ist. Soweit die Klägerseite der Ansicht ist, es sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich nicht wieder zur Weiterbehandlung vorgestellt habe, ist dem nicht zuzustimmen. Denn unabhängig von der Frage, ob die Beklagte schuldhaft die weitere Behandlung des Zahns 15 verweigert hat oder nicht, kam es bei dem Versuch die Krone von Zahn 15 zu entfernen, zu dessen Lockerung. Auch der Sachverständige Dr. X konnte auf die Frage danach, inwieweit eine unterblieben Widervorstellung der Beklagten Auswirkungen auf den Zustand des gelockerten Zahnes haben könnte, keine Angaben machen. Welche konkreten Behandlungsansätze für den Fall einer zeitnahen Widervorstellung der Beklagten bezüglich des Zahnes 15 zur Anwendungen hätten kommen können, hat die Klägerseite indes nicht dargelegt.

Ein höheres Schmerzensgeld ist indes auch in Anbetracht sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles nicht gerechtfertigt. Zum einen ist in Abgrenzung zu dem durch das OLG Hamm entschiedenen Fall zu berücksichtigen, dass es bislang nicht zum Zahnverlust, sondern „nur“ zu einer Lockerung gekommen ist und die Beklagte mit diesem Zustand bereits mehrere Jahre lebt. Der Sachverständige Dr. X konnte lediglich prognostizieren, dass in der zum Begutachtungszeitpunkt vorliegenden Versorgungsform des Zahnes in nicht absehbarer Zeit der Verlust des Zahnes zu befürchten ist, womit zumindest die Möglichkeit verbleibt, dass bei einer Behandlung des Zahns dessen Stabilisierung zu erreichen ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der bestehende Zustand auch mit Beeinträchtigungen der Beklagten verbunden sein wird, die auf die Zahnlockerung und damit auf den Behandlungsfehler zurückgehen. Indes hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass diesbezüglich zwingend bereits Behandlungsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen, um den Zustand des Zahns 15 zu verbessern oder diesen zu stabilisieren. In der Folge kann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes der (bereits eingetretene) endgültige Zahnverlust nicht mit der vorliegend gegebenen Lockerung gleichgesetzt werden.

Soweit die Beklagte zur Begründung ihres Schmerzensgeldanspruchs weiter vorbringt, dass es aufgrund der Okklusion der streitgegenständlichen Zähnen zu der Gegenbezahnung zu Zungenbissen sowie Speiserestansammlungen im Zahnzwischenbereich gekommen sei, vermögen diese Behandlungsfolgen kein Schmerzensgeldanspruch zu begründen, weil- wie bereits dargestellt- nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens die Wahl der Okklusionskontakte keinen Behandlungsfehler darstellt, da der eingegangene Kompromiss darstellt, der die Optimierung der Kauebenen-Okklusion mit weitest gehender Berücksichtigung der Situation im Unterkiefer zum Ziel hatte.

Aus den oben genannten Gründen ist der Feststellungsantrag bezüglich der Ersatzpflicht der Klägerseite im Hinblick auf zukünftig entstehende, materielle Schäden, welche kausal auf dem festgestellten Behandlungsfehler beruhen, begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit der Widerklage folgenden Tag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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