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Verordnung eines falschen Medikaments aufgrund eines Lesefehlers

LG Hamburg, Az.: 323 O 323/10, Urteil vom 07.03.2013

I. 1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin den materiellen Schaden, der ihr aus der Fehlbehandlung im April 2009 entstanden ist bzw. entstehen wird – soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen –, und den aus der Fehlbehandlung künftig entstehenden, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen.

3. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.879,80 € freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die gerichtlichen Kosten tragen der Beklagte zu 1. und die Klägerin je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verordnung eines falschen Medikaments aufgrund eines Lesefehlers
Foto: Kzenon/Bigstock

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld, Feststellung der Schadensersatzpflicht für weitere Schäden und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einer Lithiumintoxikation.

Die am 05.06.1935 geborene Klägerin wohnte seit 1990 in einem Wohnheim für psychisch Kranke in der H in H. Sie befand sich sodann in der Zeit vom 05.02. bis 24.02.2009 in vollstationärer psychiatrischer Behandlung im Klinikum E, wo die Diagnosen „V. a. beginnende dementielle Entwicklung“, „schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv“, und „Vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale)“ gestellt wurden. Bei der Entlassung bestand die Medikation ausweislich der Dokumentation u. a. aus 400 mg Leponex mit dem Wirkstoff Clozapin. Die Klägerin wurde anschließend in das Pflegeheim Haus W verlegt. Dort führt der Beklagte zu 1. Hausbesuche durch und betreut die Bewohner hausärztlich.

Gemäß der Verordnungsdokumentation des Pflegeheims Haus W wurde das Medikament Clozapin Neurax Pharm seit dem 01.04.2009 mit 4 x 100 mg angesetzt und am 06.04.2009 vom Beklagten zu 1. abgesetzt. In der Behandlungsdokumentation der Gemeinschaftspraxis des Beklagten zu 1. betreffend die Klägerin sind unter dem 27.02.2009, 03.03.2009 und 04.03.2009 Einträge vorhanden, die u. a. eine Medikation mit Clozapin nennen.

Die Klägerin wurde ausweislich des „Vorläufigen Entlassungsberichts“ vom 28.04.2009 des Klinikums E vom 06.03. bis 30.03.2009 und vom 31.03. bis 06.04.2009 in das Klinikum E aufgenommen.

Im „Vorläufigen Arztbericht“ des Klinikums E vom 30.03.2009 heißt es unter „Therapievorschlag“ in der 6. Zeile handschriftlich u. a. „Leponex 100-100-100-100 mg“, ebenso an anderer Stelle im „Vorläufigen Arztbericht“ der gleichen Klinik vom 06.04.2009.

Am 06.04.2009 wurde dem Beklagten zu 1., der die Klägerin im Pflegeheim Haus W behandelte, der „Vorläufige Arztbericht“ vom 30.03.2009 vorgelegt. In der 6. Zeile des „Therapievorschlags“ las der Beklagte zu 1. statt der tatsächlich vorhandenen Angabe „Leponex“ „Hypnorex“ und stellte die Medikation insoweit auf täglich 4 Tabletten Hypnorex retard (Wirkstoff Lithiumcarbonat) um. In der Pflegedokumentation des Hauses W heißt es unter dem 06.04.2009: „arztbericht – vorläufiger – wurde in die praxis dr. d gefaxt – neuer mediplan – aus der praxis – per fax erhalten – wurden umgestellt – hypnorex retard 1-1-1-1 fehlen noch“.

Der Arztbrief vom 06.04.2009 erreichte den Beklagten zu 1. über das Pflegeheim am 06.04.2009 am späten Nachmittag.

Der Beklagte zu 1. veranlasste am 06.04.2009 und am 08.04.2009 die Erstellung von „Einnahmevorschriften“ für die Klägerin, in denen Hypnorex retard morgens, mittags, abends und nachts mit je „1“ angegeben ist. Eine Erwähnung von Leponex (Wirkstoff Clozapin) findet sich dort nicht.

Am 07.04.2009 stellte die Praxiskollegin des Beklagten zu 1., Frau S-S das Rezept für Hypnorex retard aus.

Am 08.04.2009 morgens wurde das Medikament „Hypnorex retard“ für die Klägerin angeliefert und der Klägerin erstmals verabreicht. Dies wurde in den folgenden Tagen gemäß der Verordnung des Beklagten zu 1. fortgesetzt.

Der Beklagte zu 1. sah die Klägerin am 08.04.2009 erstmals persönlich und verordnete ihr wegen ihrer erheblichen Unruhe und Ängste eine Tablette Lorazepam 1 mg. Er veranlasste, dass die Klägerin am gleichen Tage dem Beklagten zu 2. vorgestellt werden sollte.

Der Beklagte zu 2. ist Nervenarzt und betreut seit 20 Jahren Patienten im Pflegeheim Haus W. Aus dem Haus W wurde dem Beklagten zu 2. am 08.04.2009 ein Telefax (Anlage B1 des Beklagten zu 2.) geschickt, in dem es hieß, dass der Beklagte zu 1. fragen lasse, ob der Beklagte zu 2. so nett wäre, am gleichen Tage nach der Klägerin zu sehen; sie hyperventiliere, klage über Schmerzen verschiedener Lokalitäten und möchte ins Krankenhaus zurück. Die Schmerzen hätten laut dem Beklagten zu 1. scheinbar keine körperliche Ursache, sondern seien psychosomatisch.

Der Beklagte zu 2. besuchte daraufhin die ihm vorher unbekannte Klägerin am 08.04.2009 und untersuchte sie. Er notierte in seinen Unterlagen die Gabe von Hypnorex, Clozapin, Lorazepam und Zoplicon. Der Beklagte zu 2. verordnete ausweislich der Pflegedokumentation Mirtazapin in einer Dosierung von 3 x ½ Tablette täglich.

Bei der regulären Visite am Karfreitag, den 10.04.2009, besuchte der Beklagte zu 2. auf Wunsch des Personals des Pflegeheims die Klägerin erneut, da diese laut Personal unruhig sei, hyperventiliere und weder Mittag gegessen noch Kaffee und Kuchen zu sich genommen habe. Der Beklagte zu 2. entnahm einem am 09.04.2009 erstellten und am gleichen Tag an das Pflegeheim gefaxten Laborbericht des Klinikums E (Anlage B 2 des Beklagten zu 2) einen toxisch erhöhten Clozapinspiegel bei der Klägerin. Auf dem Laborbericht war durch einen Mitarbeiter des Krankenhauses handschriftlich notiert „Bitte um Kontrolle des Leponexspiegels. Danke“. Der Beklagte zu 2. teilte dem Mitarbeiter des Pflegeheims ausweislich der Pflegedokumentation mit, dass der Beklagte zu 1. in der folgenden Woche den Clozapin- und Lithiumspiegel untersuchen lassen solle. In der Pflegedokumentation des Hauses W heißt es unter dem 10.04.2009: „Visite Dr. H ab den 11.04.09 Clozapin 100 morgens 0,5 mittags 1, abends 0 Tabletten. Das Hypnorex ret. morgens 1, mittags 1, abends 0.5 zur Nacht 1 Tabletten. Der Hausarzt möchte bitte Lepunex (Clozapin Spiegel) und Lithium Spiegel (Hypnorex ret.) machen. Ergebnisse an Dr. H weiter leiten“. Für den Fall, dass sich der Zustand der Klägerin über Ostern verschlechtern sollte, hinterließ der Beklagte zu 2. eine Empfehlung über die Einweisung der Klägerin in ein Krankenhaus.

Ein am 12.04.2009 herbeigerufener Notarzt dokumentierte, dass die Klägerin „(h)alluziniert, jammert mehr als sonst“ (vgl. Anlage B 3). Es wurde auch vermerkt, dass eine Einweisung eines Psychiaters vorliege. Ansonsten veranlasste der Notarzt nichts.

Die Klägerin wurde über einen Notarzt am 17.04.2009 in die ASKLEPIOS Klinik W eingewiesen, in der sie wegen zunehmenden oralen Myoklonien und Bewusstseinsstörungen stationär aufgenommen wurde. Es wurde initial ein Lithium-Spiegel von 3,3 mmol/l festgestellt. Ausweislich des Verlegungsberichtes der ASKLEPIOS Klinik W vom 20.04.2009 heißt es zum seinerzeitigen Zustand der Klägerin, dass es sich um eine leicht- bis mittelgradig komatöse Patientin mit auf Schmerzreiz ungezielter Abwehr und Spontanbewegung aller Extremitäten handle. Eine Hämodialyse senkte den Lithiumwert innerhalb weniger Stunden auf ca. 1 mmol/l.

Die Klägerin befand sich gemäß der Dokumentation der ASKLEPIOS Klinik W vom 17.04. bis 19.05.2009 und vom 03.06. bis zum 17.06.2009 dort in stationärer Behandlung. Bei der elektromyographischen Untersuchung zeigte sich eine schwere axonale Neuropathie der Beine, die als „Critical-Illness-Neuropathy“ bewertet wurde.

Zur Betreuerin der Klägerin wurde Frau I P bestellt. Sie ist zuständig u. a. für die Gesundheitssorge, Vermögenssorge und die Interessenvertretung gegenüber Behörden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass den Beklagten grobe Behandlungsfehler vorzuwerfen seien; der Beklagte zu 1. habe fahrlässig das falsche Medikament verordnet, dem Beklagten zu 2. sei vorzuwerfen, dass er die vom Beklagten zu 1. vorgegebene Dosierung nicht hinterfragt und sie stattdessen weiter verordnet habe.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1. habe Hypnorex kontraindiziert und außerdem in einer viel zu hohen Dosis verordnet.

Die Klägerin behauptet, dem Beklagten zu 2. hätte auffallen müssen, dass Hypnorex kontraindiziert und die Dosierung viel zu hoch gewesen sei. Außerdem habe der Beklagte zu 2. kontraindiziert Mirtazapin verordnet.

Die Klägerin behauptet, aufgrund der Fehlbehandlung durch die Beklagten sei sie in ein Wachkoma gefallen und heute ein Schwerstpflegefall. Sie bedürfe intensiver ärztlicher und pflegerischer Betreuung. Sie leide unter fortwährenden starken Schmerzen.

Die Klägerin behauptet, bei ihr sei eine Infektion mit Multi- bzw. Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA) festgestellt worden. Die Klägerin behauptet, die Infektion mit MRSA sei Folge der Fehlbehandlung und der hierdurch notwendigen chirurgischen Eingriffe wie der Verlegung von Duodenalsonden.

Die Klägerin verlangt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 60.000,00, die Feststellung der Ersatzpflichtigkeit für materielle und immaterielle Schäden und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 I, 291 S. 1, 1. HS BGB.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den materiellen und immateriellen Schaden gesamtschuldnerisch zu ersetzen, der ihr aus der Fehlbehandlung entstanden ist, bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche immateriellen Schäden für die Zukunft gesamtschuldnerisch zu ersetzen.

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten der Klägerin beim Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.879,80 EUR im Wege der Nebenforderung freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. ist der Auffassung, ein Verschulden wegen seines Lesefehlers sei ihm nicht vorzuwerfen. Der Beklagte zu 1. habe auch wegen des ähnlichen Anwendungsbereiches von Leponex und Hypnorex nicht an dem von ihm entzifferten Therapievorschlag für Hypnorex gezweifelt. Die Dosierung habe sich nicht als abwegig aufgedrängt.

Der Beklagte zu 1. ist der Auffassung, er habe davon ausgehen können, dass die Kontrolle des Serumspiegels nach Medikamentengabe durch den Beklagten zu 2. erfolgen werde. Er behauptet, die Kontrolle der sich aus der Verordnung von Clozapin und Hypnorex ergebenden Laborbefunde falle in das Fachgebiet des Neurologen. Der Beklagte zu 2. habe gerade nicht darauf vertrauen dürfen, dass die seitens des Beklagten zu 1. vorgenommene Medikation aus neurologischer Sicht tatsächlich korrekt angeordnet worden sei.

Der Beklagte zu 1. ist der Ansicht, sollte ihm ein Verschulden vorzuwerfen sein, so trete dies vollständig hinter jenem des Beklagten zu 2. zurück.

Der Beklagte zu 2. behauptet, er habe weder Hypnorex noch Leponex verordnet, die Gabe von Hypnorex habe er aufgrund des schlechten Zustands der Klägerin lediglich verringert. Clozapin sei von ihm nicht verordnet worden.

Der Beklagte zu 2. ist der Auffassung, der Beklagte zu 1. habe nicht die Behandlung der Klägerin an ihn, den Beklagten zu 2., abgegeben, sondern ihn lediglich konsiliarisch zur Mitbehandlung hinzugezogen. Er behauptet in diesem Zusammenhang, der Beklagte zu 1. habe einen Überweisungsschein zur konsiliarischen Mitbehandlung ausgestellt.

Der Beklagte zu 1. tritt dieser Darstellung des Beklagten zu 2. entgegen und verweist darauf, dass sich in seiner Dokumentation der Überweisung der Klägerin zur Mit-/Weiterbehandlung unter dem 07.04.2009 in der ersten Reihe das Kürzel „K“ für Überweisungen u. ä. befinde, darauf folgend „Facharzt Neurologie“, dann „K“ für „Kurativ“ und „M“ für „Mit-/Weiterbehandlung“; eine Überweisung zur Konsiliaruntersuchung werde hingegen mit dem Kürzel „K“ (statt „M“) bezeichnet.

Der Beklagte zu 2. ist der Ansicht, er habe die fehlerhafte Verordnung als solche nicht erkennen können. Er behauptet in diesem Zusammenhang, die kombinierte Verordnung von Clozapin und Hypnorex sei nicht derart ungewöhnlich, dass sie unter keinen Umständen hätte erfolgen dürfen. Bei der komplexen Erkrankung der Klägerin könne diese Kombination indiziert sein. Der Beklagte zu 2. habe davon ausgehen können, dass die Verordnungen richtig waren, weil die Klägerin aus seiner Perspektive sorgfältig auf die Verordnung eingestellt worden sei und sich das Beschwerdebild nicht dramatisch dargestellt habe. Der Beklagte zu 2. habe sich darauf verlassen dürfen, dass – wie üblich – die vom Hausarzt verschriebene Medikation derjenigen entsprochen habe, die die psychiatrische Fachklinik gewählt habe. Der Beklagte zu 2. behauptet, die Gabe von Lithium werde nach Blutspiegelkontrolle dosiert und nicht nach einer vorgegebenen täglichen Tablettenzahl.

Der Beklagte zu 2. habe am 10.04.2009 adäquat reagiert, indem er die Dosis von Clozapin und Hypnorex verringerte. Der Beklagte zu 2. behauptet, ein abruptes Absetzen hätte ein verstärktes Auftreten von Krankheitssymptomen provozieren können.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F und dessen Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 13.04.2012 und auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 04.10.2012 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen sowie die Protokolle der Termine zur mündlichen Verhandlung vom 31.03.2011 und vom 04.10.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Hinsichtlich des Antrags zu 3. ist die Klage unzulässig. Die verbleibenden Klaganträge sind gegenüber dem Beklagten zu 1. zulässig und begründet, gegenüber dem Beklagten zu 2. zulässig, aber unbegründet.

1. Soweit die Klägerin mit dem Klagantrag zu 3. geltend macht, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche immateriellen Schäden für die Zukunft gesamtschuldnerisch zu ersetzen, geht dieser Antrag nicht über den Antrag zu 2. hinaus, denn immaterielle Ansprüche gehen nicht von Gesetzes wegen auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über. Eine doppelte Geltendmachung ist aber unzulässig, weil der Klägerin hierfür das Rechtsschutzinteresse fehlt.

2. Gegenüber dem Beklagten zu 1. ist die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. zulässig und begründet.

a. Die Klägerin hat einen mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € gegen den Beklagten zu 1. aus vertraglicher und deliktischer Haftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag sowie aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 253 BGB i. V. m. § 229 StGB, weil der Beklagte zu 1. der Klägerin behandlungsfehlerhaft das Medikament Hypnorex retard verordnete.

aa. Der Beklagte zu 1. hat aufgrund eines groben Verstoßes gegen seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag mit der Klägerin dieser am 06.04.2009 das Medikament Hypnorex verordnet.

Dem Beklagten zu 1. ist der Vorwurf zu machen, dass er am 06.04.2009 auf dem „Vorläufigen Arztbericht“ des Klinikums E vom 30.03.2009 als Therapievorschlag statt des tatsächlich handschriftlich notierten Medikaments „Leponex“ die Bezeichnung „Hypnorex“ las. Es handelt sich bei der durch den Lesefehler bedingten Abweichung von dem Therapievorschlag des behandelnden Klinikums um einen eindeutigen Verstoß gegen grundlegende ärztliche Behandlungsregeln.

Dieser Lesefehler ist objektiv auch vollkommen unverständlich, weil die handschriftliche Eintragung auf der Faxkopie des Arztberichts selbst für einen Laien gut lesbar „Leponex“ lautete und in keiner Weise mehr nachvollziehbar ist, wie der Beklagte zu 1. als Arzt diese Eintragung als „Hypnorex“ missdeuten konnte.

Dieser nicht mehr zu erklärende Fehler des Beklagten zu 1. wiegt noch deshalb umso schwerer, weil der Beklagte zu 1. kurze Zeit vorher, nachdem die Klägerin am 24.02.2009 aus der stationären Behandlung in der S Klinik E entlassen worden war, bereits selbst der Klägerin das Medikament Leponex – nicht aber Hypnorex – verordnet hatte, so dass ihm die eingestellte Medikation der Klägerin auch hätte bekannt sein müssen.

Als weiterer schwerwiegender Umstand kommt hinzu, dass die Verordnung von Hypnorex nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei einem Blick auf den Arztbericht vom 30.03.2009 aus medizinischer Sicht offenkundig nicht in Betracht kam, weil dieses Medikament – anders als Leponex – nicht mit der dort angegebenen Dosierung in Einklang zu bringen war. So heißt es im „Vorläufigen Arztbericht“ zu der Dosierung von Leponex „100-100 -100 -100 mg“. Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass das Präparat Hypnorex retard pro Tablette 400 mg aufweist, so dass schon allein aufgrund der Dosierungsangabe eine Verordnung von Hypnorex ausschied. Dennoch erstellte der Beklagte zu 1. in offenem Widerspruch zu der Dosierungsangabe der Klinik am 06.04.2009 eine dem Pflegeheim übersandte „Einnahmevorschrift“, wonach die Vergabe von täglich vier Tabletten Hypnorex retard – also 1600 mg täglich – vorgesehen war und an den folgenden Tagen dann auch tatsächlich zunächst erfolgte.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Wirkstoff Lithiumcarbonat nach den Ausführungen des Sachverständigen nur eine geringe therapeutische Breite aufweist und die Intoxikationsgrenze sehr schnell erreicht wird. Deshalb wird nach der plausiblen Erläuterung des Sachverständigen zu Beginn einer gezielten Behandlung mit Hypnorex niemals eine Vergabe von vier Tabletten täglich indiziert sein. Eine solche Dosierung ordnete der Beklagte zu 1. aber an, obwohl er aufgrund der vorherigen Medikamentenverordnung hätte wissen müssen, dass die Klägerin nicht mit Hypnorex behandelt worden war.

Dass der Beklagte zu 1. angesichts dieser Umstände – ohne z. B. mit der Klinik Rücksprache zu halten – der Klägerin die toxische Dosis eines nicht indizierten und von keinem Arzt empfohlenen Medikaments verordnete, stellt ein schwerstes ärztliches Versagen dar, dessen Grund auch nach dem Ergebnis der gesamten Verhandlung unerfindlich bleibt.

bb. Der Behandlungsfehler des Beklagten zu 1. ist ursächlich für schwere motorische und neurologische Schädigungen der Klägerin. Die Kammer schließt sich den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an.

(1) Der Sachverständige hat zu den unmittelbar nach der Hypnorexvergabe auftretenden Folgen festgestellt, dass dadurch eine schwere Lithiumintoxikation verursacht wurde.

Der Sachverständige wertet das klinische Zustandsbild der Klägerin bei der Einlieferung ins Krankenhaus am 17.04.2009 als Ausdruck einer schweren Lithiumintoxikation, insbesondere im Hinblick auf das beschriebene Koma.

Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, da am 17.04.2009 ein Lithiumserumspiegel im Blut von 3,31 mmol/l festgestellt wurde. Bereits ab einem Blutserumspiegel von 1,5 mmol/l kann es nach der Erläuterung durch den Sachverständigen zu ersten Intoxikationserscheinungen und in höheren Dosierungen zu Krämpfen und Koma kommen. Bei Werten über 2 mmol/l muss mit sehr ernsten toxischen Symptomen gerechnet werden (vgl. zu den Einzelheiten insbesondere S. 65 ff. des schriftlichen Sachverständigengutachtens). Es ist demnach nicht vorstellbar, dass eine solche Vergiftung nicht zu Ausfällen führt.

Aus Sicht des Sachverständigen, der sich die Kammer wie erwähnt anschließt, gibt es keinen Zweifel daran, dass die zunehmend stärker werdende Lithiumintoxikation etwa für eine Woche bestanden hat. Die Klägerin befand sich sodann bis zum 23.04.2009 im Koma.

Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ist auch davon auszugehen, dass aufgrund der Intoxikation eine schwere Encephalopathie eintrat.

Die krankhaften Veränderungen im Bereich des Gehirns der Klägerin ergeben sich nach der Erläuterung durch den Sachverständigen bereits hinreichend aus den Elektroenzephalografie-Aufzeichnungen und den insofern dokumentierten Veränderungen während des stationären Aufenthaltes ab dem 17.04.2009. Dies ist auch ohne Weiteres auf die Hypnorexvergabe zurückzuführen, da die Schädigung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer über einen Zeitraum von einer Woche hinweg bestehenden, zuletzt schwerst ausgeprägten Lithiumintoxikation auftrat und das klinische Bild den Beschreibungen solcher Intoxikationen in der Neurologie entsprach.

Mittelbar ist auch eine sogenannte Critical-Illness-Neuropathy (CIP) durch den Fehler des Beklagten zu 1. verursacht worden.

Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die von der Asklepios Klinik W beschriebene Critical-Illness-Neuropathy nachvollziehbar aufgrund der stationären Behandlung infolge der Intoxikation aufgetreten ist. Die CIP ist durch schwere, schlaffe, atrophische Lähmungen gekennzeichnet, von der sämtliche Extremitäten betroffen sind. Sie hat ihre Ursache in der Immobilisation des Patienten bei Intensivbehandlungen bzw. komatösen Zuständen. Die in der Asklepios Klinik W erfolgte Gabe von Carbimazol kann zwar mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit ebenfalls zu einer axonalen Polyneuropathie führen. Angesichts der Gesamtumstände des Krankheitsverlaufs hat die Kammer auf der Grundlage der sachverständigen Bewertung aber keinen Zweifel daran, dass sich vorliegend die intensivmedizinische Behandlung als naheliegende Ursache einer CIP verwirklicht hat.

(2) Zu den durch die Lithiumintoxikation hervorgerufenen gesundheitlichen Dauerschäden hat der Sachverständige plausibel dargelegt, dass sich im Rahmen der cerebralen Schädigung innerhalb mehrerer Wochen eine spastische Tetraparese ausgebildet hat.

Die spastische Tetraparese ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Ausdruck einer cerebralen Schädigung und kann – auch wenn es sich um ein seltenes Ereignis handelt – Folge einer schweren Lithiumintoxikation sein. Nach der überzeugenden Bewertung des Sachverständigen, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, besteht vorliegend an einem entsprechenden Ursachenzusammenhang kein Zweifel. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lässt auch die Tatsache, dass die Entwicklung der Spastik erst nach einer gewissen Zeit auftrat, nicht darauf schließen, dass es keinen Zusammenhang mit der Vergiftung gab. Es ist vielmehr so, dass eine Spastik als Ausdruck einer zentralen Schädigung erst später auftritt, was etwa auch bei Schlaganfällen so zu beobachten ist.

Zudem leidet die Klägerin an neurologischen Symptomen mit ausgeprägten Schluckstörungen. Sie ist deshalb dauerhaft auf eine Ernährungssonde angewiesen, eine normale Nahrungsaufnahme ist ihr nicht mehr möglich.

Für die festgestellten schweren Schädigungen scheiden nach der überzeugenden Erläuterung durch den Sachverständigen andere Ursachen als die Lithiumintoxikation aus.

Die in der vorgenommene Seroquelgabe kann demnach bei sachgerechter Anwendung die eingetretenen Schäden nicht hervorrufen. Auch die vorbestehenden leichten Durchblutungsstörungen im Gehirn sind nicht geeignet gewesen, die eingetretene Symptomatik auszulösen. Anhaltspunkte für einen Schlaganfall oder eine Blutung sind nicht ersichtlich. Auch eine Entzündung kann als Ursache für den Krankheitsverlauf nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, da bei der Bestimmung des C-reaktiven Proteins nur ein relativ niedriger Wert von 6 mg/l festzustellen war.

(3) Hingegen ist der Vortrag der Klägerin, sie befinde sich aufgrund der Fehlbehandlung im Wachkoma, bereits ausweislich der weiteren Behandlungsdokumentationen offensichtlich unzutreffend.

Auch lässt sich keine Kausalität des Behandlungsfehlers des Beklagten zu 1. für die erhebliche Verschlechterung der kognitiven Situation der Klägerin feststellen, die inzwischen praktisch mit einem Verlust jeglicher Kontaktfähigkeit einhergeht. Die Lithiumintoxikation hat nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu einem hirnorganischen Psychosyndrom geführt.

Von einem Kausalzusammenhang ist auch nicht aufgrund des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers auszugehen. Ein solcher Fehler führt zwar grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn der Fehler geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen (BGHZ 159, 48; BGH VersR 2007, 995; VersR 2008, 490). Jedoch scheidet eine Beweislastumkehr aus, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (BGH a. a. O.).

Nach der überzeugend begründeten Bewertung durch den Sachverständigen ist es hochwahrscheinlich, dass die vorbestehende mittelgradige Demenz in der Zwischenzeit fortgeschritten ist und die Klägerin aufgrund dieser Grunderkrankung nunmehr an einer schweren Form der Demenz leidet, auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Intoxikation und das anschließende Geschehen einen kleinen Einfluss auf den Verlauf dieser Grunderkrankung gehabt haben.

Dabei ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch nach der Lithiumintoxikation sowohl während ihrer Aufenthalte in der Neurologischen Klinik als auch während ihrer Rehabehandlung nach den vorhandenen Dokumentationen kontaktierbar war und sich nach Einschätzung des Sachverständigen annähernd in einem Zustand wie vor dem 06.04.2009 befunden hat. Insbesondere hat sich die Klägerin bei der Aufnahme am 27.07.2009 im Asklepios Klinikum N wach und bewusstseinsklar sowie zur Person, zum Ort und zur Zeit ausreichend orientiert gezeigt

Der Sachverständige hat insofern auch erläutert, dass bei der Klägerin eine langjährige schizophrene bzw. schizoaffektive Psychose besteht, die sich sowohl mit depressiven, zeitweilig mit manischen als auch paranoiden sowie Zwangssymptomen auszeichnet. Bei dem langjährigen Verlauf ist von einer Chronifizierung auszugehen. Die psychiatrische Symptomatik war demnach auch nach dem schädigenden Ereignis wieder vergleichbar ausgeprägt wie vorher. Insbesondere sind hier im Verlegungsbericht der Asklepios Klinik W vom 17.06.2009 wieder Gespräche über das vorher schon vorhandene zwanghafte Waschen berichtet worden, sodass eben diese Symptomatik wieder zurückgekehrt ist.

Diese Umstände sprechen deutlich dafür, dass es sich bei den später zunehmenden kognitiven Einschränkungen gerade nicht um eine Schädigung durch Lithium handelte.

Es ist nachvollziehbar, dass eine zwischenzeitliche Besserung des kognitiven Zustandes nicht möglich ist, wenn die eingetretene Verschlechterung auf einer irreversiblen Hirnschädigung infolge einer Intoxikation beruht. Dies hätte vielmehr einen dauerhaften Befund zur Folge gehabt, während die dokumentierten Schwankungen der psychischen Verfassung mit einer demenziellen Erkrankung gut in Einklang zu bringen sind.

(4) Die Klägerin hat schließlich nicht hinreichend dargelegt, dass die festgestellte Infektion mit MRSA auf die Fehlbehandlung durch den Beklagten zu 1. zurückgeführt werden kann. Gerichtsbekannt sind solche Bakterien in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern relativ weit verbreitet. Die Klägerin war bereits vor dem hier streitgegenständlichen Geschehen in einem Wohnheim, in einer Klinik und einem Pflegeheim untergebracht. Die Klägerin hätte angesichts dessen jedenfalls konkret vortragen müssen, zu welchem Zeitpunkt die Infektion erstmals aufgetreten und festgestellt worden ist (vgl. die gerichtliche Verfügung vom 12.10.2010). Der Vortrag, die MRSA-Infektion sei „im Krankenhaus aufgetreten“ (vgl. den Schriftsatz vom 24.04.2012), reicht insofern nicht aus.

cc. Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 253 Abs. 2 BGB auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 €. Dieser Betrag erweist sich in Anbetracht der genannten Umstände, insbesondere des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers und der erheblichen Einschränkung der Lebensqualität der Klägerin als erforderlich, aber auch ausreichend, um der Klägerin einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen sowie Genugtuung zu verschaffen.

Dabei ist schmerzensgelderhöhend insbesondere das ganz erhebliche Ausmaß der dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen zu berücksichtigen gewesen, die der Beklagte zu 1. durch seinen schweren Behandlungsfehler schuldhaft verursacht hat.

Die Klägerin ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der die Klägerin auch persönlich untersucht hat, infolge der Lithiumintoxikation wegen ihrer motorischen und neurologischen Ausfälle zu einem Schwerstpflegefall geworden. Sie leidet unter unkontrollierten Bewegungen der Extremitäten und vermutlich schmerzhaften Streckkontrakturen der Beine. Sie ist infolge der Fehlbehandlung vollständig immobil und kann nicht ohne fremde Hilfe aufstehen. Eine normale Nahrungsaufnahme ist ihr nicht mehr möglich.

Neben der Gewichtigkeit des ärztlichen Sorgfaltspflichtverstoßes wurde in begrenztem Maße auch eine Regulierungsverzögerung durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. berücksichtigt. Eine Schmerzensgelderhöhung aufgrund des Regulierungsverhaltens des Versicherers setzt voraus, dass der Haftpflichtversicherer sich in nicht mehr verständlicher und in hohem Maße tadelnswerter Weise einem berechtigten Entschädigungsverlangen entgegengestellt (OLG Frankfurt a. M. NJW 1999, 2447; vgl. auch OLG Naumburg NJW-RR 2008, 693). Zwar war vorliegend noch das genaue Ausmaß der gesundheitlichen Schäden der Klägerin sachverständig aufzuklären. Dass der Beklagte zu 1. einen schweren Fehler begangen und dadurch die Klägerin in jedem Fall erheblich geschädigt hat, lag jedoch von Anfang an auf der Hand. Dass in dieser Situation – insbesondere auch mit Blick auf das Alter und den Gesundheitszustand der Klägerin – nicht schon vor Jahren eine Teilzahlung auf die geltend gemachte Schmerzensgeldforderung geleistet wurde, ist mit rechtlich anerkennenswerten Motiven in keiner Weise mehr zu erklären.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist auch unter Berücksichtigung der Grunderkrankungen der Klägerin und sich daraus ergebender – vergleichsweise geringerer – Einschränkungen die Zuerkennung eines erheblichen Schmerzensgeldes geboten.

b. Der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Feststellungsanspruch ist begründet. Es ist nach dem oben Gesagten noch nicht endgültig abzusehen, aber hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin noch weitere Ansprüche materieller oder immaterieller Natur gegen den Beklagten zu 1. zustehen, wenn und soweit sich aus ihrem jetzigen, durch die Fehlbehandlung verursachten Zustand noch Weiterungen ergeben sollten, etwa durch weitere notwendige Operationen, stationäre Aufenthalte oder Ähnliches.

Allerdings war aufgrund der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruches – kostenneutral – eine Beschränkung auf derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden vorzunehmen.

c. Der mit dem Antrag zu 4. geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist begründet. Der Klägerin sind als ersatzfähiger Schaden die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Diese sind sich nach einem nicht überhöhten Gegenstandswert von € 76.400,00 berechnet worden. Die geltend gemachte 2,0-fache Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ist angesichts der Schwierigkeit der Materie und der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin nicht unangemessen und ergibt einen Betrag von € 2.400,00. Nach Addition der Telekommunikationspauschale von € 20,00 gemäß Nr. 7002 VV-RVG und der Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG errechnet sich der geltend gemachte Betrag von € 2.879,80.

3. Gegenüber dem Beklagten zu 2. sind die Klaganträge zu 1., 2. und 4. unbegründet. Dem Beklagten zu 2. ist kein Behandlungsfehler vorzuwerfen.

a. Der Beklagte zu 2. hat keinen Behandlungsfehler begangen, indem er die falsche Medikation mit Hypnorex retard nicht erkannt hat.

aa. Der Sachverständige und ihm folgend die Kammer sieht keinen Behandlungsfehler darin, dass dem Beklagten zu 2. die Verordnung von Hypnorex retard nicht als solche als fehlerhaft aufgefallen ist und er sie deswegen nicht bemängelt oder zumindest überprüft hat.

Die Verordnung von Hypnorex retard ist nach der Erläuterung durch den Sachverständigen bei der Entlassungsdiagnose einer schizoaffektiven Psychose grundsätzlich durchaus vertretbar. Die Dosierung von 4 Tabletten zu je 400 mg am Tag ist demnach zwar vergleichsweise hoch. Sie kann aber in Einzelfällen indiziert sein, wenn Patienten über Jahre und Jahrzehnte mit diesem Medikament behandelt worden sind und daher einen entsprechenden Bedarf aufweisen. Aus der Dosierung mussten sich vor diesem Hintergrund für den Beklagten zu 2., dem die Klägerin und ihre Vorgeschichte nicht bekannt waren, ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Verwechslung oder einen anderweitigen Fehler ergeben.

bb. Die Kammer sieht auch keinen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. darin, dass er den vorläufigen Entlassungsbrief des Klinikums E nicht eingesehen hat.

Es handelt sich insoweit um die aus juristischer Sicht zu beurteilende Frage der Bestimmung der Pflichten mehrerer behandelnder Ärzte und der Abgrenzung von Verantwortungskreisen.

Für die sogenannte horizontale Arbeitsteilung ist dabei an die dem jeweiligen Behandler zugewiesene Aufgabe anzuknüpfen, u. a. nach der Maßgabe von Gebietsbezeichnungen und konkreter Rollenverteilung. Dabei gilt, dass der den Patienten von einem Facharzt derselben oder einer anderen Fachrichtung zur Spezialuntersuchung übernehmende Arzt in Grenzen darauf vertrauen kann, dass der überweisende Arzt den Patienten sorgfältig untersucht und eine zutreffende Indikation gestellt hat. Anhaltspunkten für Zweifel hat er nachzugehen (BGH, NJW 1994, 797, 798; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Aufl., Rn. 273 mwN).

Solche Anhaltspunkte für Zweifel gab es hier aber allein aufgrund der Medikation als solcher nicht – siehe dazu vorstehend unter aa. –, weswegen der Beklagte zu 2. darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte zu 1. richtig gehandelt hatte, nämlich – wie es üblich war – den Therapievorschlag der vorbehandelnden Krankenhausärzte korrekt umgesetzt hatte.

Es war nach Auffassung der Kammer aber auch nicht Aufgabe des Beklagten zu 2. als Nervenarzt, die tatsächliche Medikamentenverordnung durch den Beklagten zu 1. mit der im Arztbrief vorgeschlagenen Medikation durch Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen abzugleichen und nach eventuellen Unstimmigkeiten zu suchen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1. auch als Hausarzt dazu in der Lage war, die Medikation aus dem Therapievorschlag der Fachklinik korrekt zu übernehmen und auf der Grundlage des Entlassungsbriefes eine entsprechende Medikamentenverordnung zu erstellen.

cc. Es war nach der plausiblen Erläuterung durch den Sachverständigen auch nicht fehlerhaft, dass der Beklagte zu 2. keine sofortige Kontrolle des Lithiumspiegels veranlasst hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zu 2. am 09.04.2009 eine Kontrolle für die folgende Woche anordnete, da nach seinem Kenntnisstand keine besondere Dringlichkeit bestand. Lithiumwerte werden je nach Höhe der Dosierung und der vorherigen Serumblutspiegelwerte im Regelfall im Abstand von einem bis drei Monaten überprüft.

Aufgrund des fluktuierenden klinischen Zustandsbildes der Klägerin, das nicht von einer kontinuierlichen Verschlechterung geprägt war, war es auch kein ärztlicher Fehler, dass der Beklagte zu 2. die Klägerin nicht trotz der Osterfeiertage bereits frühzeitiger in ein Krankenhaus überwiesen bzw. frühzeitiger Blutkontrollen veranlasst hat.

dd. Der Sachverständige und die Kammer sehen schließlich keinen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. darin, dass er am 10.04.2009 keinen Verdacht auf eine Lithiumintoxikation schöpfte und entsprechende weitere Maßnahmen nicht veranlasste. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich ein eindeutiger Hinweis auf eine beginnende Lithiumintoxikation nicht zu erkennen, sondern es gab ein Nebeneinander von verschiedensten Symptomen einer bereits chronifizierten schizophrenen Psychose mit zahlreichen Verhaltensauffälligkeiten.

Der Sachverständige bemängelt zwar, dass dem Beklagten zu 2. am 10.04.2009 nicht aufgefallen ist, dass auf dem Laborbericht kein Lithiumspiegel aufgeführt ist. Üblicherweise werde ein Lithiumserumspiegel auch in der Klinik überprüft. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung aber klargestellt, dass dies zwar einen Hinweis hätte liefern können, der aber nicht zwingend war und nicht zu einer Aufdeckung der Verwechslung hätte führen müssen. Die Kammer sieht es insoweit nicht als behandlungsfehlerhaft an, dass das Fehlen des Lithiumwerts den Beklagten zu 2. nicht zu einer Überprüfung der Medikation veranlasste. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach den vorstehenden Ausführungen eine Kontrolle des Lithiumspiegels lediglich in Abständen von ein bis drei Monaten üblich ist, so dass eine fehlende Kontrolle nicht auffällig war.

b. Die Gabe von Mirtazapin – auch in Kombination mit Leponex – durch den Beklagten zu 2. hält der Sachverständige nicht für behandlungsfehlerhaft, sondern für durchaus nachvollziehbar. Es handelt sich demnach bei der Verordnung von 3 x 7,5 mg um eine niedrige Dosierung, die überdies nicht für eine spätere Schädigung der Klägerin kausal geworden ist.

c. Die Anordnung des Beklagten zu 2. am 10.04.2009 zur Vergabe von Leponex/Clozapin stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen den medizinischen Standard dar.

Dabei kann dahinstehen, ob Leponex zuvor noch gegeben worden war und es sich um eine Reduzierung oder ob es sich um eine Neuansetzung handelte. Die Vergabe von 150 mg Leponex täglich seit dem 10.04.2009 ist nach den Ausführungen des Sachverständigen in keiner Weise zu beanstanden, auch angesichts der durch den Laborbericht festgestellten vorherigen Überdosierung.

Zudem ist auch diese Medikamentierung in keiner Weise für den weiteren Verlauf und die Schädigung der Klägerin ursächlich gewesen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Der sich mit dem Antrag zu 2. teilweise überschneidende Antrag zu 3. fiel bei der Streitwertbemessung und Kostenentscheidung nicht ins Gewicht.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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