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Wahlarztvereinbarung nicht eingehalten – Behandlung durch anderen Arzt

LG Siegen – Az.: 2 O 329/14 – Urteil vom 28.04.2017

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Versicherer der verstorbenen Frau M. Die am 02.09.1918 geborene Versicherte befand sich ab dem 12.12.2011 in stationärer Behandlung im K.-Krankenhaus, wo sie am 02.01.2012 verstarb.

Frau M war als gesetzlich versicherte Patientin im Wege eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages (Bl. 229 ff. d.A) im K.-Krankenhaus aufgenommen worden, deren Träger die Beklagte zu 1) ist. Zeitgleich unterzeichnete die Patientin, die bei der T. Krankenversicherung a.G. privat zusatzversichert war, eine Wahlleistungsvereinbarung (Bl. 232 ff. d.A). Bei der Aufnahme legte Frau M eine auf ihren Sohn lautende Vorsorgevollmacht (Bl. 12 d.A.) vor.

Am 12.12.2011 suchte Frau M ihren Hausarzt wegen rezidivierender thorakaler Schmerzen auf. Nachdem dieser einen positiven Troponinwert gemessen hatte und neben einer bekannten koronaren Herzerkrankung auch eine belastungsabhängige Angina pectoris bestand, überwies er Frau M ins Krankenhaus, wo eine Aufnahme auf die internistische Intensivstation erfolgte. Ein Myokardinfarkt konnte ausgeschlossen werden, aufgrund der Angina pectoris wurde eine antianginöse Therapie begonnen. Zeitgleich erfolgte eine Optimierung der Blutdruckbehandlung. Erwogen wurde ebenfalls eine Antikoagulationstherapie, vor der u.a. eine Koloskopie durchgeführt werden sollte, von der Therapieeinleitung wurde abgesehen.

Am 13.12.2011 erfolgte bei kardialer Stabilität die Verlegung auf die Normalstation. In der Intensivkurve wurde unter dem 13.12.2011 erstmalig „Obstipation“ vermerkt. Am 12.12.2011 wurde gegen 22.00 Uhr dokumentiert, dass die Patientin erstmalig abgeführt habe. Die weitere Kurve dokumentierte vom 13. – 16.12.2011 keinen Stuhlgang. Am 17.12.2011 erhielt Frau M ein abführendes Medikament, woraufhin sie am 17. und 18.12.2011 abführte. Am 18.12.2011 wurde in der Kurve vermerkt „seit 5 Tagen keinen Stuhlgang, Abdomen weich“.

Unter dem 19.12.2011 wurde Frau M einem neurologischen Konsil zugeführt, welches den Verdacht einer Transitorischen Ischämischen Attacke bei apraktischer Episode und diagnostizierter mnestischer Störung ergab. Hinweise auf eine Demenz bestanden nicht.

Am 21.12.2011 führte die Beklagte zu 3) bei Frau M in Analgosedierung eine Koloskopie durch, während deren Verlaufs es zur Entfernung von zwei Polypen kam. Der Beklagte zu 2) war für den Eingriff als Anästhesist eingetragen. Als Indikation für die Koloskopie wurde in dem Untersuchungsbericht „Obstipationsneigung“ vermerkt. Zur Aufklärung wurde ein Formular „Koloskopie“ benutzt, auf dem handschriftlich der Vermerk “ Aufklärung n. Klinikstandard“ geschrieben wurde und das durch Frau M unterschrieben wurde.

Zwei Stunden nach dem Eingriff klagte die Versicherte über Abdominalschmerzen, die auf Blähungen zurückgeführt und mit SAB-Tropfen behandelt wurden. Gegen 18:00 Uhr traten stärkere Abdominalschmerzen auf. Sonographisch zeigte sich freie Flüssigkeit intraabdominal und röntgenmorphologisch freie Luft, woraufhin die Verlegung in die chirurgische Abteilung zum operativen Eingriff erfolgte. Intraoperativ zeigte sich ein Einriss im Bereich der Rektumschleimhaut, der am ehesten auf Scherkräfte im Rahmen der Koloskopie bei deutlichem Verwachsungsbauch zurückgeführt wurde. Hinweise auf eine Perforation im Rahmen der Divertikulose bzw. der Polypenentfernung ergaben sich nicht.

Postoperativ erfolgte eine intensiv-medizinische Behandlung mit Beatmung bis zum 30.12.2011. Während der intensiv-medizinischen Behandlung trat eine Sepsis auf. Am 30.12.2011 wurde die Patientin auf die internistische Intensivstation verlegt, wo sie am 02.01.2012 verstarb.

Die Beklagte zu 1) stellte für die stationäre Behandlung insgesamt 32.706,49 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom 15.10.2013, bei der Klägerin am 17.10.2013 eingegangen, lehnte der Haftpflichtversicherer der Beklagten eine Regulierung ab.

Die Klägerin behauptet, Frau M sei nicht hinreichend aufgeklärt worden. Zum einen habe die Versicherte unter einer beginnenden Demenz gelitten und sei nicht in der Lage gewesen, das Ausmaß der bevorstehenden Untersuchungen zu überblicken bzw. wirksam in die Behandlung einzuwilligen. Sie sei zudem aufgrund ihrer Sehschwäche nicht in der Lage gewesen, den Aufklärungsbogen zu lesen. Ihr Sohn sei trotz Vorlage der Vorsorgevollmacht bzgl. der Durchführung einer Koloskopie nicht kontaktiert worden. Aufgrund des geistigen Zustandes seiner Mutter habe man ihn zur Aufklärung hinzuziehen müssen. Wäre die Versicherte ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die Sinnhaftigkeit der Koloskopie mit ihrem Sohn besprochen und sich gegen die Untersuchung entschieden.

Die durchgeführte Koloskopie sei zudem nicht indiziert gewesen. Bei der Obstipationsneigung habe ein Krankheitswert nicht vorgelegen, auch sei eine Koloskopie bei einer chronischen Obstipation nicht zielführend. Andere Indikationen hätten nicht bestanden. Auch die Entfernung der Polypen sei nicht indiziert gewesen.

Ohne die Koloskopie und die Darmperforation wären insgesamt 30.870,04 EUR weniger Kosten angefallen, wobei ein wesentlicher Kostenanteil aus der erforderlichen Beatmung resultiere.

Die Klägerin bestreitet eine Aufklärung über Risiken und Alternativen der invasiven Diagnostik und Therapie mit Nichtwissen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Behandlung sei rechtswidrig gewesen, da unabhängig von der geistigen Verfassung der Versicherten eine Einwilligung in die Behandlung durch die Beklagte zu 3) nicht vorgelegen habe. Liege eine wahlärztliche Vereinbarung vor, so sei der nicht verhinderte, liquidationsberechtigte Chefarzt zur persönlichen Leistung verpflichtet, die seine Disziplin prägende Kernleistung habe er persönlich und eigenhändig zu erbringen. Diese Verpflichtung könne nur im unvorhergesehenen Verhinderungsfall zurückgestellt werden durch Übernahme der Behandlung durch einen von vornherein dem Patienten gegenüber benannten Vertreter. Die Vertretung müsse, sofern keine Hinderungsgründe oder Dringlichkeit entgegenstehen, dem Patienten mitgeteilt und dessen Einverständnis eingeholt werden. Die Benennung mehrerer Vertreter sei gesetzeswidrig und damit unwirksam.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 30.000,00 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.

Wahlarztvereinbarung nicht eingehalten
(Symbolfoto: Von Pressmaster/Shutterstock.com)

Die Beklagten behaupten, aufgrund einer anamnestisch angegebenen Obstipation und eines über 4 Tage anhaltenden Stuhlverhaltens sei mit Frau M am 20.12.2011 die Durchführung einer Koloskopie einschließlich der damit verbundenen Vorbereitungen besprochen worden. Die Patientin sei durch Frau Dr. L über den Eingriff und die einhergehenden Risiken sowie Alternativbehandlungen umfassend aufgeklärt worden. Es hätten keinerlei Hinweise darauf vorgelegen, dass Frau M die Tragweite ihres Einverständnisses nicht verstanden habe. Zudem habe die Beklagte zu 3) den Sohn am selben Tag über die aktuellen Befunde und das weitere Vorgehen einschließlich der geplanten Koloskopie in Kenntnis gesetzt.

Bei anamnestisch zu eruierender Obstipationsneigung, dem Stuhlverhalten sowie dem Beklagen der Patientin habe eine Indikation zur Koloskopie bestanden. Vor Annahme einer funktionellen Obstipation sei der Ausschluss einer organisch bedingten Passagebehinderung obligat. Für anderweitige Ursachen habe kein Anhalt bestanden. Vor der Koloskopie sei eine rektale Untersuchung mit unauffälligem Befund durchgeführt worden.

Frau M sei an den Folgen einer Bronchopneumonie verstorben. Soweit der Schaden angesichts des klägerischen Vortrags hauptsächlich aus der Beatmung resultieren solle, werde dies bestritten. Die Notwendigkeit der Beatmung sei auf das hohe Alter von Frau M zurückzuführen.

Nach Eingang des Sachverständigengutachtens haben die Beklagten den Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Wahlarztvereinbarung sei erfüllt, da der Beklagte zu 2) bei dem Eingriff zugegen gewesen sei, zumindest sei die Patientin unter seiner Supervision operiert worden. Zudem ergebe sich eine Operationsberechtigung der Beklagten zu 3) aus dem Krankenhausaufnahmevertrag. Ob der Chefarzt liquidationsberechtigt sei, sei keine Frage der Einwilligung, sondern der Abrechnung. Bei der Durchführung der Koloskopie handle es sich nicht um eine Kernleistung, sodass diese durch die Beklagte zu 3) unter der Aufsicht des Beklagten zu 2) habe durchgeführt werden dürfen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 06.05.2016 (Bl. 117 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages mit Wahlarztvereinbarung gemäß §§ 630a, 280 Abs. 1, 278, 249 Abs. 2 bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 831, 249 Abs. 2 BGB zu.

Es kann dahinstehen, ob die Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 3) aus medizinischer Sicht fehlerhaft erfolgt ist, da diese zumindest behandlungsvertragswidrig durchgeführt worden ist. Die Koloskopie wurde durch die Beklagte zu 3) als Vertreterin des Beklagten zu 2) ausgeführt, ohne dass die dafür vertraglich vereinbarten Voraussetzungen des Vertretungsfalls vorlagen.

Nach ständiger Rechtsprechung wird das Erfordernis der Einwilligung des Patienten in die Heilbehandlung zur Rechtfertigung des Eingriffs in die körperliche Integrität aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss des Rechts auf Menschenwürde hergeleitet. Geschützt wird damit die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität, über die sich der Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen darf. Die Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff bedeutet nämlich in dem durch diese gezogenen Rahmen einen Verzicht auf den absoluten Schutz des Körpers vor Verletzungen, die mit dem Eingriff verbunden sind, darüber hinaus das Aufsichnehmen von Gefahren, die sich aus Nebenwirkungen der Behandlung und möglichen Komplikationen ergeben. In diesem Sinne muss die Frage einer Beeinträchtigung von Körper und Gesundheit durch den Arzt weitestgehend aus der Sicht des Patienten abgegrenzt werden, weil es um die Selbstbestimmung geht, wenn er seine Rechtsgüter im Verlaufe einer ärztlichen Behandlung und in deren Rahmen zur Disposition stellt (BGH, Urt. v. 14.02.1989, VI ZR 65/88).

Daraus leiten sich Verhaltenspflichten des Arztes ab, die ihn nicht nur zur Sorgfalt bei der Behandlung des Patienten verpflichten, sondern auch dazu, sich dessen Einwilligung in diese Maßnahmen zu versichern. Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt vereinbart, regelmäßig den Chefarzt, oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll (BGH, Urt. v. 11.05.2010, VI ZR 252/08). Fehlt die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig (BGH, Urt. v. 14.02.1989, VI ZR 65/88; BGH, Urt. v. 19.07.2016, VI ZR 75/15). Entsprechend betrifft die Vereinbarung nicht nur die Abrechnung der geleisteten Behandlung, sondern auch die Einwilligung in den Eingriff in die körperliche Integrität. Im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung schließt der Patient einen Vertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will (BGH, Urt. v. 19.07.2016, VI ZR 75/15). So ist der Fall vorliegend gelegen.

Mit schriftlicher Wahlarztvereinbarung vom 12.12.2011 (Bl. 232 d.A.) ist Frau M zugesichert worden, primär durch den Leiter der Abteilung selbst behandelt zu werden, es sei denn, ein unvorhergesehener Verhinderungsfall wäre eingetreten und ihr rechtzeitig mitgeteilt worden. Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich unstreitig um den Chefarzt der Inneren Medizin. Die Beklagte zu 3) wurde in der Wahlarztvereinbarung lediglich als eine von acht Vertretern aufgeführt.

Im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung muss der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen (BGH, Urt. v. 11.05.2010, VI ZR 252/08). Gegen die behandlungsvertraglich übernommene Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Koloskopie durch den Beklagten zu 2) persönlich durchgeführt wird, haben die Beklagten schuldhaft verstoßen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Koloskopie am 21.12.2011 durch die Beklagte zu 3) durchgeführt worden ist. Ein Verhinderungsfall den Beklagten zu 2) betreffend lag unstreitig nicht vor, der Beklagte zu 2) war bei der streitgegenständlichen Koloskopie vielmehr als Anästhesist zugegen. Bei der Durchführung einer Koloskopie, einer invasiven Untersuchungsmethode, handelt es sich auch in jeder Hinsicht um eine Kernleistung der Inneren Medizin, die durch den Wahlarzt hätte eigenhändig durchgeführt werden müssen. Die bloße Anwesenheit bei der Koloskopie ist angesichts des berechtigten Vertrauens des Patienten nicht ausreichend. Angesichts der Verantwortung des Beklagten zu 2) für die Anästhesie kann auch nicht von einer Supervision ausgegangen werden.

Alle drei Beklagten sind hinsichtlich der vertraglichen Haftung wegen eines Verstoßes gegen die Wahlarztvereinbarung passivlegitimiert. Liegt – wie hier – ein Krankenhausaufnahmevertrag mit Vereinbarung ärztlicher Wahlleistungen vor, so kommen zwei getrennte Behandlungsverträge zu Stande: Zum einen zwischen Patient und Krankenhaus, zum anderen zwischen Patient und dem selbstliquidierungsberechtigten Arzt hinsichtlich der mit diesem vereinbarten Wahlleistung. Es liegt somit ein Vertrag nebst einheitlichem Krankenhausvertrag vor, bei welchem die Beklagte zu 1) als Krankenhausträger Schuldnerin sämtlicher Leistungen ist, d.h. auch derjenigen, die durch die liquidationsberechtigten Ärzte als Wahlleistung erbracht werden. Zusätzlich sind die selbstliquidierungsberechtigten Ärzte Vertragsschuldner.

Die Beklagte zu 3), die vorliegend ohne die auf ihre Person bezogene Einwilligung operiert hat, kann sich nicht darauf berufen, dass die Patientin mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen – auch besser qualifizierten – Arzt einverstanden gewesen wäre. Könnte der den Eingriff tatsächlich vornehmende Arzt sich der Haftung mit diesem Einwand entziehen, bliebe der rechtswidrige Eingriff in die körperliche Integrität eines Patienten sanktionslos (BGH, Urt. v. 19.07.2016, VI ZR 75/15).

Angesichts der oben gemachten Ausführungen kann dahinstehen, ob Frau M über den Eingriff wirksam aufgeklärt worden ist.

Die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens ergibt sich aus der als Anlage K 4 (Bl. 25 f. d.A.) zur Klageschrift vom 27.11.2014 gereichten Fallpauschalensimulation. Angesichts der detaillierten Berechnung ist das einfache Bestreiten durch die beklagten Parteien unbeachtlich.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

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