OLG Dresden – Az.: 4 U 980/21 – Urteil vom 29.03.2021
1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.10.2021 wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Verfahren wird auf bis zu 70.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am … geborene Klägerin zu 1) befand sich vom 20.01.2014 bis 22.01.2014 in stationärer Behandlung bei der Beklagten zu 1) wegen zunehmender Hüftschmerzen. Es wurden dort Sonographie, eine Laboruntersuchung sowie am 22.01.2014 eine MRT-Untersuchung durchgeführt und eine Synovialitis (Gelenkinnenhautentzündung) und Gelenkerguss des rechten Hüftgelenks diagnostiziert. In der Zeit vom 12.05.2014 bis 03.06.2014 wurde die Klägerin zu 1) bei der Beklagten auf der Grundlage der Diagnose einer juvenilen idiopathischen Arthritis stationär behandelt, wobei eine Sonographie der Hüft- und Kniegelenke einen Gelenkerguss in der Hüfte rechts zeigte. Am 22.08.2014 stellte sie sich akut wegen erheblicher Beschwerden in den Hüftgelenken vor. Eine MRT-Untersuchung des Beckens ergab den Verdacht auf eine Epiphyseolysis capitis femoris lenta beidseits (ECF). Eine am 22.08.2014 durchgeführte Röntgenuntersuchung nach Lauenstein ergab den Nachweis eines Abrutschens des Schenkelhalses gegenüber dem Hüftkopf links. Die am 23.08.2014 durchgeführte Röntgenuntersuchung rechts bestätigte das Abkippen des Hüftkopfes auch auf dieser Seite. Am 29.08.2014 wurde der Klägerin zu 1) an der Hüfte links eine DET-Schraube implantiert; sie wurde am 05.09.2014 aus der stationären Behandlung der Beklagten entlassen. Die weitere Behandlung erfolgte im …klinikum …, wo sie am 24.09.2014 auf der rechten Seite operiert wurde. Auf der linken Seite zeigte sich im Dezember 2014 eine Impingementsituation, die operativ am 07.01.2015 ebenfalls am Universitätsklinikum Dresden behandelt wurde. Im Juni 2017 wurde das eingebrachte Osteosynthesematerial entfernt. Die Beklagte hat an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € bezahlt.
Die Klägerin zu 1) hat die Auffassung vertreten, die Behandler der Beklagten hätten im Januar 2014 fehlerhaft Rheuma diagnostiziert und dadurch die zutreffende Diagnosestellung erheblich verzögert. Die Beklagte wäre nach der MRT-Aufnahme vom 22.01.2014 verpflichtet gewesen, unmittelbar entweder ein Kontroll-MRT oder ein Röntgen durchzuführen. Wäre die richtige Diagnose zeitnah gestellt worden, hätte die operative Stabilisierung der Hüftgelenke in zwei einfachen Operationen mit einem Aufenthalt von jeweils einer Woche stationär erfolgen können. Ursache der Fehldiagnose sei die Fehlinterpretation der MRT- und Röntgenaufnahmen gewesen. Darüber hinaus sei den Behandlern der Beklagten vorzuwerfen, dass sie am 29.08.2014 nur die linke Hüfte operiert hätten, obwohl seit der Diagnose vom 22.08.2014 bekannt gewesen sei, dass ECF auf beiden Seiten vorliege. Durch die Verzögerung der gebotenen Therapie habe der Heilungszeitraum drei Jahre betragen. Während dieser Zeit habe die Klägerin zu 1) an starken Einschränkungen gelitten, sei bettlägerig gewesen und hätte vom Kläger zu 2) umfassend versorgt werden müssen. Sie habe schmerzhafte Operationen über sich ergehen lassen müssen und sich nur im Rollstuhl fortbewegen können. Das Risiko, in naher Zukunft auf künstliche Hüftgelenke angewiesen zu sein, sei sehr hoch. Sie habe Anspruch auf Schmerzensgeld von weiteren 25.000,00 €.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. W…… – Facharzt für Radiologie – eingeholt und die Klage mit Urteil vom 25.05.2021 – auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird – abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie werfen dem Landgericht vor, die Gutachter der Landesärztekammer sowie die behandelnden Ärzte nicht als sachverständige Zeugen vernommen zu haben. Deren Vernehmung hätte ergeben, dass eine ECF bereits im Januar 2014 erkennbar gewesen sei. Letztendlich habe auch der Gerichtsgutachter bestätigt, dass im MRT vom 22.01.2019 eine ECF hätte erkannt werden können und eine Verlaufsdiagnostik in einem Abstand von weiteren drei Wochen hätte stattfinden müssen. Die Behandler der Beklagten hätten die notwendigen Befunde nicht erhoben. Bei richtiger Untersuchungsmethode hätte die operationsbedürftige ECF jedenfalls im Mai 2014 festgestellt werden können. Das Landgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum die Klägerin zu 1) auf Rheuma untersucht worden sei, aber nicht auf das wesentlich häufiger zu erwartende ECF. Zudem sei die Operation am 29.08.2014 fehlerhaft gewesen, weil die verwendete Schenkelhalsschraube bei einem so jungen Menschen ungeeignet gewesen sei. Wegen dieses Fehlers sei ein erneuter Eingriff an der linken Hüfte im Januar 2015 erforderlich geworden.
Die Kläger beantragen, das Versäumnisurteil des Senats vom 12.10.2021 aufzuheben und das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Mai 2021, Geschäftszeichen 7 O 1785/18, wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2016 unter Anrechnung einer Zahlung in Höhe von 25.000,00 € vom 15. November 2016 zu zahlen, an den Kläger zu 2) Schadensersatz in Höhe von mindestens 36.054,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2016 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen Schäden sowie alle zukünftigen immateriellen Schäden, die noch nicht eingetreten sind und mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen ist, aus der ärztlichen Fehlbehandlung vom 20. Januar bis 22.01.2014, vom 12. Mai bis 03. Juni 2014 sowie vom 22. August bis 05.09.2014 vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsüberganges zu ersetzen,
an die Kläger zu 1) und 2) vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.085,03 € inklusive Umsatzsteuer nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Senates aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und insbesondere die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. W…… Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.
A
Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung der Klägerin zu 1) zu gemäß §§ 630 a ff, 280, 253, 249 BGB.
1.
Im Januar 2014 ist weder ein Diagnose- noch ein Befunderhebungsfehler festzustellen.
Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind oft nicht Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf verschiedene Ursachen hinweisen. Auch kann jeder Patient wegen Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Zeichen ein- und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2003 – VI ZR 204/02 – juris; Senat, Beschluss vom 29.07.2019 – 4 U 1078/19 – juris). Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setzt eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung für die Diagnosestellung oder ihrer Überprüfung notwendiger Befunderhebung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2003 – VI ZR 204/02 – juris). Demgegenüber ist dem Arzt ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen, wenn die unrichtige Diagnose ihren Grund darin hat, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Befunde erst gar nicht veranlasst hat (BGH, Urteil vom 27.01.2016, VI ZR 146/14 – juris). Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. W…… wurde vorliegend aber mit einer Synovialitis und einer juvenilen idiopathischen Arthritis eine vertretbare Verdachtsdiagnose gestellt. Der Sonographiebefund der Hüftgelenke beidseits vom 20.01.2014, bei dem ein Erguss am rechten Hüftgelenk gefunden worden sei, habe an das Vorliegen einer Coxitis fugax (nichtinfektiöse Entzündung) oder ein arthritisches Geschehen denken lassen. Nachdem bei der Sonographie im Januar 2014 ein leichter Erguss festgestellt worden sei, sei dies Anlass gewesen, ein MRT einzuholen. Auch dort sei ein Erguss auf der rechten Seite zu sehen gewesen, daneben habe eine Gelenkhautentzündung vorgelegen, zudem sei eine Arthritis gesichert worden. Für die Schmerzen, mit denen sich die Klägerin zu 1) bei der Beklagten vorgestellt habe, sei der beschriebene Erguss eine mögliche Erklärung gewesen. Des Weiteren sei zwar im MRT auf einer Ebene eine ganz leichte (“minimale“) Verschiebung des Femurköpfchens zu sehen gewesen. Das Befundbild sei daher verdächtig auf eine geringe bzw. beginnende ECF gewesen, bei der der Femurkopf wegen einer Verschiebung der Wachstumsplatte abrutsche. Dies könne nach unten und nach hinten und in unterschiedlichen Ausprägungen geschehen. Vorliegend sei das Abrutschen aber nur sehr gering ausgeprägt gewesen. Eine Verschiebung habe sich zudem nur nach hinten ergeben, nicht aber auch nach unten. Im vorliegenden Fall rechtfertige aber der MRT-Befund vom 22.01. 2014 keine zusätzliche Röntgenaufnahme, weil die Abkippung nur gering gewesen sei und mit einer Röntgenaufnahme eine zusätzliche Strahlenbelastung verbunden gewesen wäre. Die Leitlinien würden eine Röntgenuntersuchung nach Lauenstein in einem solchen Fall nicht vorsehen, die auch nicht der gelebten Praxis in den Krankenhäusern entspreche. Er – der Sachverständige – hätte sich ebenfalls gegen eine Röntgenaufnahme entschieden. Eine Notwendigkeit zu weiteren Befunderhebungen habe nicht bestanden. Die Beschreibung einer diskreten Abkippung im Befundbericht sei für den weiteren Behandlungsverlauf zwar erforderlich, werde aber nur relevant, wenn sich die ursprünglichen Verdachtsdiagnosen nicht bestätigten. Im Sinne einer „awareness“, werde durch diese Befundbeschreibung zudem sichergestellt, dass auch im weiteren Behandlungsverlauf an eine ECF gedacht werde. Soweit die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W…… vor dem Landgericht auf die Notwendigkeit, nach einigen Wochen erneut ein MRT einzuholen, hindeuteten, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen Standpunkt klargestellt und auch auf erneuten Vorhalt daran festgehalten, dass erst im Falle einer Verschlechterung des klinischen Bildes oder für den Fall, dass sich die Verdachtsdiagnose nicht bestätigen sollte, eine weitere Befunderhebung veranlasst gewesen wäre. Im Übrigen hat er bereits vor dem Landgericht betont, dass das Bild einer ECF nur diskret gewesen sei, denn nur in einer Sequenz sei eine leichte Abkippung des Hüftkopfes, die aber nur sehr gering ausgeprägt sei, zu sehen gewesen. Ebenso hat er ausgeführt, dass die Beschwerden der Klägerin zu 1) durch die Diagnose einer Synovialitis hinreichend erklärt worden seien. Im Anschluss hieran hält auch der Senat weder einen Diagnoseirrtum noch einen Befunderhebungsfehler für erwiesen.
2.
Entgegen der Auffassung der Kläger besteht auch keine Veranlassung, die Gutachter – Prof. Dr. F……, Prof. Dr. B…… und Dr. H…… -, die für die Sächsische Landesärztekammer tätig waren, als sachverständige Zeugen anzuhören. Es handelt sich hier schon nicht um sachverständige Zeugen, denn die Gutachter waren in die Behandlung der Klägerin zu 1) nicht einbezogen und können aus eigener Anschauung zum Zustand der Klägerin zu 1) keine Wahrnehmungen bekunden. Zwar können grundsätzlich auch Feststellungen aus Parteigutachten verwertet werden. Vorliegend stehen indes die Feststellungen der Privatgutachter nicht im Widerspruch zu denen des Sachverständigen, zudem fällt die Begutachtung der relevanten Fragestellung zum Teil nicht in ihren Fachbereich, teilweise sind diese Feststellungen auch nicht begründet. Die Anhörung eines Privatgutachters von Amts wegen käme ohnehin nicht in Betracht (OLG Koblenz, VersR 2013, 1518).
Auch liegen hinsichtlich der Feststellung der Gutachterin Dr. H…… – Fachärztin für Pädiatrie und Diagnostische Radiologie – keine widersprüchlichen Feststellungen vor. Die Gutachterin Dr. H…… hat das MRT des Beckens vom 20.01.2014 befundet und entnimmt den Aufnahmen den Nachweis einer beginnenden Dislokation des Femurkopfes rechts nach dorsal. Sie stimmt insofern mit den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. W…… hinsichtlich der Auswertung des MRT Befundes vom 22.01.2014 überein. Die Gutachterin Dr. H…… hat jedoch nicht eingeschätzt, dass die von den Behandlern der Beklagten gefundene Diagnose unvertretbar gewesen ist. Ebenso wenig beinhaltet ihre Stellungnahme eine Bewertung zu einem Behandlungsfehler. Es kommt nicht nur darauf an, ob eine beginnende ECF im MRT zu sehen gewesen ist, sondern ob die gefundene Diagnose unvertretbar war und weitere Befunderhebungen nach dem Facharztstandard veranlasst gewesen wären. Dazu verhält sich Frau Dr. H…… nicht.
Der Gutachter Prof. Dr. F…… – Facharzt für Kinderchirurgie – hat ebenso wie der gerichtliche Sachverständige aus dem MRT-Befund den Verdacht auf das Vorliegen einer ECF abgeleitet. Soweit er gemeint hat, es sei hier eine konventionelle Röntgendiagnostik des rechten Hüftgelenkes veranlasst gewesen und diese Unterlassung als schweren Behandlungsfehler qualifiziert hat, hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Dr. W…… dem mit überzeugenden Gründen widersprochen. Prof. Dr. F…… hat sich nämlich nicht damit auseinandergesetzt, dass ein Erguss im rechten Hüftgelenk und das zusätzliche Vorliegen einer deutlichen Synovialitis sowie die laborchemisch gesicherte juvenile idiopathische Arthritis eine vertretbare andere Diagnose ergeben hatten. Ebenso wenig hat er berücksichtigt, dass die Abkippung nur sehr diskret und in einer Ebene erfolgt ist. Er hat auch nicht begründet, weshalb er hier einen Behandlungsfehler bejaht. Der Verdacht einer ECF hätte – nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. W…… – zwar geäußert und beschrieben werden müssen, hätte aber nicht unmittelbar schon im Januar 2014 zu weiteren Befunderhebungen Veranlassung gegeben. Anlass für eine weitere Begutachtung nach § 412 ZPO sieht der Senat daher nicht.
Der Gutachter Prof. Dr. B…… – Facharzt für Kinderheilkunde – hat die radiologische Beurteilung des MRT Befundes vom 22.01.2014 für falsch gehalten – auch dies steht nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen. Im Übrigen hat er aber eingeschätzt, dass die Klägerin zu 1 im Januar 2014 sachgerecht untersucht und behandelt worden sei. Unabhängig davon fällt die Befundung der MRTs vom 22.01.2014 nicht in seinen Fachbereich, sondern in den eines Facharztes für Radiologie. Die Beurteilung der Frage, ob noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären, fällt ebenfalls in Fachbereich des Sachverständigen Prof. Dr. W……, der bei der Anhörung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, es falle allein in den Verantwortungsbereich des Radiologen, die rechtfertigende Indikation für jede Art von strahlenbelastender Bildgebung zu treffen.
3.
Den Behandlern der Beklagten ist auch in der Folgezeit – insbesondere im Rahmen der stationären Behandlung der Klägerin zu 1) vom 12.05. bis 03.06.2014 – kein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen, obwohl sie keine Röntgenuntersuchung nach Lauenstein veranlasst haben. Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn die Erhebung medizinischer gebotener Befunde unterlassen wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 01.12.2020 – 4 U 1767/20 – juris). Die Beantwortung dieser Frage fällt – wie bereits ausgeführt – in den Fachbereich des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. W…… als Radiologen. Dieser hat eingeschätzt, dass auch im Mai/Juni 2014 keine Veranlassung bestanden habe, eine Röntgenuntersuchung nach Lauenstein durchzuführen. Nachdem man im Januar 2014 mit der Diagnose einer juvenilen Arthritis eine vertretbare Arbeitsdiagnose gestellt und diese Erkrankung auch behandelt habe, habe sich im Mai 2014 klinisch keine Verschlechterung in der Hüfte gezeigt. Der stationäre Aufenthalt im Mai/Juni 2014 sei vielmehr ein geplantes follow-up zu der rheumatoiden Arthritis gewesen. Der Umfang des Gelenkergusses sei im Mai 2014 nach der Sonographie praktisch identisch mit dem gewesen, der im Januar 2014 beschrieben worden sei. Auch klinisch habe sich die Symptomatik nicht entscheidend verändert. Es sei daher auch nicht obligat gewesen, ein Röntgen nach Lauenstein durchzuführen. Die abweichende Einschätzung des Privatgutachters Prof. Dr. F…… setzt sich nicht mit der von den Behandlern der Beklagten gefundenen vertretbaren Diagnose auseinander und nimmt den nur diskreten Befund des Abkippens des Femurkopfes nicht in den Blick. Überzeugender erscheint daher die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. W……, man habe ausgehend von der Verdachtsdiagnose einer rheumatoiden Arthritis die Klägerin zu 1) auch im Folgezeitraum so behandeln können wie geschehen.
Im Übrigen hat auch der Gutachter Prof. Dr. B…… – Facharzt für Kinderheilkunde – die Behandlung der Klägerin zu 1) im Mai und Juni 2014 im Hause der Beklagten nicht beanstandet. Nach seiner Entscheidung war vielmehr die Entscheidung, eine weitere MRT-Untersuchung erst nach vier Monaten durchzuführen, nachvollziehbar, zumal typische Laborwerte für eine rheumatoide Arthritis vorgelegen hätten und die Komplexbehandlung auch zu einer Besserung des Beschwerdebildes geführt habe. Es habe für einen Kinderrheumatologen keinen zwingenden oder hinreichenden Grund gegeben, an der damals gestellten Diagnose zu zweifeln. Die Untersuchung und Behandlung im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 12.05. bis 03.06.2014 sei daher aus kinderrheumatologischer Sicht sachgerecht gewesen.
4.
Die am 29.08.2014 durchgeführte Operation im Hause der Beklagten ist im Berufungsverfahren nicht mehr Streitgegenstand. Die klarstellende Frage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, ob im Berufungsverfahren nur noch Diagnose- und ein Befunderhebungsfehler gerügt werden, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger bejaht. Unabhängig davon bietet auch das Gutachten des Prof. Dr. F…… – Facharzt für Kinderchirurgie – keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Durchführung der Operation der Hüfte links. Hiernach stellt vielmehr die Fixierung des Hüftkopfes mit einer DET Schraube eine anerkannte und etablierte Operationstechnik dar. Es seien der Literatur und den Leitlinien keine Hinweise zu entnehmen, die eine andere Operationsmethode für vorzugswürdig halten. Das operative Vorgehen auf der linken Seite sei vollkommen methodisch und technisch sachgerecht gewesen.
B
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.