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Wann liegt kein zahnärztlicher Behandlungsfehler bei eingegliedertem Zahnersatz vor?

LG Wuppertal, Az.: 5 O 10/15, Urteil vom 21.02.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Wann liegt kein zahnärztlicher Behandlungsfehler bei eingegliedertem Zahnersatz vor?
Symbolfoto: FS-Stock/Bigstock

Der Kläger macht als Patient gegen den Beklagten als dessen Zahnarzt einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht aller materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung geltend.

Der Kläger leidet unter Bluthochdruck. Er befand sich bei dem Beklagten in zahnärztlicher Behandlung. Ausweislich der Behandlungsdokumentation des Beklagten gliederte dieser im Ober- und Unterkiefer herausnehmbare Teilprothesen zum Ersatz der vollständig fehlenden Seitenzähne ein. Im Oberkiefer waren die beiden Seiten durch einen 1 – 2mm dicken metallenen Transversalbügel verbunden. Im Unterkiefer waren die rechten und linken Seitenzähne durch einen Lingualbügel verbunden, der unterhalb der Frontzähne verlief.

Im weiteren Verlauf unterfütterte der Beklagte den Transversalbügel mit Kunststoff. Am 25.11.2013 fand eine Begutachtung des Zahnersatzes durch den von der Krankenkasse des Klägers beauftragten Gutachter Herrn Dr. C statt. Dieser stellte einen Frühkontakt an den Zähnen 32 und 43 sowie eine Gingivahyperplasie vor allem in der Unterkieferfront fest. Er empfahl, für die Bequemlichkeit weniger höckerausgeprägte Backenzähne in Betracht zu ziehen. Im Anschluss an dieses Gutachten fanden weitere Arbeiten an der Prothetik durch ein Dentallabor statt.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn fehlerhaft behandelt. Der Transversalbügel im Oberkiefer liege nicht exakt an. In der Folge fühle er eine scharfe Kante mit der Zunge, was zu kleinen Verletzungen an der Zunge führe. Zudem setzten sich verstärkt Speisereste unter der Platte fest, was zu Mundgeruch und damit verbunden zu sozialer Isolation führe. Die ersetzten Zähne im Oberkiefer seien zu stark in den Zungenraum gestellt, weshalb die Zunge zu wenig Platz habe. In der Folge beiße er sich auf die Zunge und es komme zu Schwierigkeiten beim Sprechen wie eine verwaschene Aussprache, was ihm von Freunden und Arbeitskollegen als Alkoholproblem unterstellt werde. Die Unterfütterung des Transversalbügels mit Kunststoff entspreche nicht den Regeln der zahnärztlichen Kunst.

Der Lingualbügel im Unterkiefer liege direkt am Kiefer an ohne den notwendigen Abstand von 1mm. Durch den Kaudruck drücke sich die Teilprothese in die Kieferschleimhaut, was zu Druckstellen führe. Der Beklagte habe die Kronen der Eckzähne 33 und 43 im Unterkiefer zu eckig und schräg geschliffen, sodass diese nunmehr in den Mundraum ragen würden.

Weitere Folgen der Fehlerhaftigkeit der prothetischen Versorgung seien Zahnfleischwucherungen durch mechanische und chemische Reize sowie Kopfschmerzen. Seit Juli 2013 habe er keine Mahlzeiten mehr vernünftig zu sich nehmen können, da Speisen in den Prothesen hängengeblieben seien. Er müsse die Prothesen während des Essens herausnehmen, um festhängende Speiserest zu entfernen. Dadurch habe er eine Scheu entwickelt, mit anderen zu essen.

Der Frühkontakt sei darauf zurückzuführen, dass der Transversal- und der Lingualbügel nicht richtig eingepasst worden seien. Außerdem würden die beiden Prothesen Spannungen aufweisen und beim Zubeißen träfen die Zähne des Oberkiefers nicht mehr korrekt auf die des Unterkiefers.

Schließlich behauptet der Kläger, die Kronen würden zu tief ins Zahnfleisch ragen und dadurch zu Entzündungen führen.

Der Kläger ist der Ansicht, für die von ihm erlittenen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 EUR angemessen.

Der Kläger beantragt,

I. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.10.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 478,58 zu zahlen.

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche auf die fehlerhafte Behandlung in der Zahnarztpraxis des Klägers zurückzuführen sind oder noch entstehen werden, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Behandlung sei lege artis erfolgt. Auftretender Mundgeruch sei auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Die Zahnfleischhyperplasien würden durch die Blutdruckmedikamente hervorgerufen. Nach der Bearbeitung durch das Dentallabor seien die vom Gutachter Dr. C festgestellten Fehler beseitigt worden. Auch die Höcker an den Backenzähnen seien abgeändert worden. Nach der Wiedereingliederung im Dezember 2013 sei der Kläger mit dem Zahnersatz zufrieden gewesen. Ursache für die Probleme sei auch, dass der Kläger jahrelang keine Backenzähne gehabt habe.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.06.2015 (Bl. 58 ff. der Akte) durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie gemäß Beschluss vom 18.07.2016 (Bl. 167 der Akte) durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L vom 16.05.2016 (Bl. 123 ff. der Akte) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2017 verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie insbesondere auf die zur Akte gelangten Behandlungsunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger kann von dem Beklagten weder wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten gemäß den §§ 280 Abs. 1, 630 a ff. BGB noch nach den §§ 823 ff. BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes oder die Feststellung der Ersatzpflicht aller materiellen und zukünftigen unvorhersehbaren immateriellen Schäden verlangen. Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme konnte der Kläger nicht den ihm obliegenden Nachweis erbringen, dass es im Rahmen der streitgegenständlichen Behandlung seitens der Beklagten zu zahnärztlichen Fehlern kam. Als Anspruchsteller obliegt dem Kläger für alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Darlegungs- und Beweislast, insbesondere auch für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010 – VI ZR 284/09).

Bei der Beurteilung des Behandlungsgeschehens und seiner Folgen stützt sich die Kammer auf die Feststellungen des Sachverständigen L, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen. Auch die Parteien haben gegen die Expertise des Gutachters keine Einwendungen erhoben.

Der Sachverständige hat sich mit dem streitgegenständlichen Behandlungsfall unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien und unter Auswertung der vorgelegten Behandlungsunterlagen des Beklagten auseinandergesetzt. Die Kammer hat die plausiblen Ausführungen des Gutachters nachvollziehen und sich zu eigen gemacht.

Hiernach gilt Folgendes:

1. Planerische und technische Mängel der Teilprothese ließen sich nicht feststellen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, entspricht der von dem Beklagten eingegliederte Zahnersatz den Regeln der zahnärztlichen Kunst. Die Planung war korrekt durchgeführt. Die technische Ausführung weist keine feststellbaren Mängel auf.

Dies ergibt sich zunächst hinsichtlich des Transversalbügels aus den vorliegenden Modellen vom 22.07.2013. Diese wurden wenige Tage nach der Eingliederung des Zahnersatzes angefertigt. Sie hätten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen einen Spalt im Abdruck zeigen müssen, wenn der Bügel falsch eingebracht worden wäre. Ein solcher kommt aber nicht zur Darstellung. Gleiches gilt auch für die Arbeitsmodelle vom 09.12.2013. Anhand dieser sind ebenfalls keine Hinweise zu erkennen, dass der Bügel nicht richtig ausgeführt worden wäre.

Weiterhin kann nicht aus dem Umstand, dass sich gegebenenfalls Speisereste in dem Bügel festsetzen, auf einen Fehler geschlossen werden. Denn nach den Erläuterungen des Sachverständigen setzen sich auch in einem absolut exakt sitzenden Bügel Speisereste fest. Eine erhöhte persönliche Hygiene ist also in jedem Fall erforderlich.

Da der Sachverständige bei der persönlichen Untersuchung des Klägers keine objektivierbaren Verletzungen der Zunge feststellen konnte, ist dies ebenfalls keine taugliche Grundlage für einen Rückschluss auf eventuelle Fehler des Beklagten bei der Planung, Erstellung und Eingliederung des Zahnersatzes. Darüber hinaus ist nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen das Gefühl, dass die Zunge zu wenig Platz hat, der Tatsache geschuldet, dass der Kläger jahrelang mit wenigen oder gar keinen Zähnen im Backenzahnbereich lebte. In einem solchen Fall löst häufig ein neu eingegliederter Zahnersatz Fremdkörpergefühle wie ein Aufbeißen auf die Zunge und Sprachschwierigkeiten aus. Dabei handelt es sich um vom Patienten hinzunehmende Anfangsschwierigkeiten, die sich im Laufe der Zeit legen. Sie erlauben aber vorliegend nicht den Rückschluss auf einen Fehler des Beklagten.

Ferner lassen sich hinsichtlich des Sublingualbügels keine Fehler feststellen. Auch hier liegen die Modelle vor. An diesen ist zu erkennen, dass jedenfalls primär beim Einbringen ein genügender Abstand des Bügels zur Schleimhaut vorlag.

Darüber hinaus konnte der Sachverständige bei seiner persönlichen Untersuchung des Klägers keine Druckstellen feststellen, sodass schon keine objektivierbaren Hinweise darauf bestehen, dass der Bügel zu eng anliegt. Das Auftreten von Druckstellen wäre aber weiterhin notwendige Voraussetzung, um eine auf dem Zahnersatz beruhende Entzündung festzustellen, da überhaupt nur dann Entzündungen auftreten, die sich auf den Zahnersatz zurückführen lassen. Weitere Voraussetzung für einen Rückschluss von der Entzündung auf die Verursachung durch den Zahnersatz ist, dass im Übrigen der Pflegezustand des Gebisses einwandfrei ist, d.h. Plaque und Zahnstein entfernt sind und über einen längeren Zeitraum die Situation gut gepflegt wird. Diese Voraussetzung lag beim Kläger nicht vor. Bei der persönlichen Untersuchung des Klägers stelle der Sachverständige fest, dass dessen Gebiss einen ungepflegten Eindruck machte. Lingual an den Unterkieferfrontzähnen befand sich in nicht unerheblichem Maß Zahnstein. Auf dem Sublingualbügel des Unterkieferzahnersatzes befand sich Plaque.

Abgesehen davon würde selbst das Vorliegen von Druckstellen und einer Entzündung nicht den zwingenden Rückschluss auf einen Fehler des Beklagten ermöglichen. Denn der Sachverständige erläuterte insoweit, dass Druckstellen sowohl nach Eingliederung als auch im Verlauf der Nutzung eines Zahnersatzes vollkommen normal sind.

Läge ein zu geringer Abstand des Bügels zur Schleimhaut vor, könnten gleichwohl keine Rückschlüsse auf einen Fehler des Beklagten gezogen werden. Denn es lässt sich nicht sicher feststellen, warum es seit der Eingliederung, wo der Bügel ausweislich der Modelle einen ausreichenden Abstand hatte, zu einer Veränderung gekommen sein könnte. So kann es sein, dass es zwischenzeitlich zu einer Schleimhautschwellung gekommen sein könnte. Die Ursache hierfür lässt sich ebenfalls nicht sicher abschätzen. Es kann durchaus sein, dass dies auf Blutdruckmedikamenten beruhen könnte, die als sekundäre Nebenwirkung Schleimhautschwellungen verursachen können. Eine Medikamentenliste zur weiteren Aufklärung wurde dem Sachverständigen durch den Kläger trotz dessen Bitten nicht vorgelegt. Zudem spricht gegen einen Zusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Behandlung und der Gingivahyperplasie, dass diese auch in Bereichen auftrat, die von der Behandlung durch den Beklagten nicht betroffen waren, nämlich im Unterkiefer-Frontzahnbereich, wo sich kein Zahnersatzes befindet. Eine weitere Ursache für Schleimhautschwellungen kann die Mundhygiene sein. Ausweislich der Behandlungsdokumentation des Beklagten war beim Kläger immer wieder eine schlechte Mundhygiene festzustellen. Wie bereits erwähnt, stellte auch der Sachverständige fest, dass Plaque und Zahnstein in dem Gebiss vorhanden waren. Aus diesem Grund kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die mangelhafte Mundhygiene Verursacher der Gingivahyperplasie ist.

Schlussendlich spricht auch das eventuelle Auftreten von Mundgeruch nicht für einen Fehler des Beklagten. Denn dessen Auftreten ist eine Folge mangelhafter persönlicher Mundhygiene. Mundgeruch aufgrund von Speiseresten entsteht erst nach einem längeren Zersetzungsprozess der Speisen und deutet damit allenfalls auf eine mangelhafte Zahnpflege, aber nicht auf einen Behandlungsfehler hin.

2. Die unstreitige Unterfütterung des Transversalbügels mit Kunststoff stellte letztlich ebenfalls keinen zahnärztlichen Fehler dar.

Zwar ging der Sachverständige noch in seinem schriftlichen Gutachten davon aus, dass eine solche Unterfütterung nicht den Regeln der zahnärztlichen Kunst entspricht. Denn durch das Auftragen von Kunststoff wird der Transversalbügel insgesamt dicker, als von den allermeisten Patienten toleriert wird. Regelhaft soll er aber so dünn wie möglich sein, um den Zungenfreiraum nicht einzuengen und die Sprachbildung nicht zu behindern. Er erklärte hierzu eingängig, dass der Gaumenraum Anteil an der Sprachbildung hat. Wenn der Transversalbügel, der den Gaumenraum überspannt, zu dick ausgeführt wird, kann deswegen die Sprachbildung leiden. Es ist daher anzustreben, dass der Transversalbügel möglichst breit und dünn ausgeführt wird, damit dieser einerseits eine gewisse Stabilität gewährleistet und andererseits zu keinen Einschränkungen bei der Sprachbildung führt.

Bei seiner Anhörung erläuterte der Sachverständige, dass eine solche Unterfütterung gleichwohl grundsätzlich kein zahnärztliches Versäumnis ist. Man würde zwar primär eher dazu neigen, bei Beschwerden den Bügel herauszutrennen und neu zu verlöten. Gleichwohl ist es nicht unzulässig, mit einer Unterfütterung zu arbeiten. Auf den Vorhalt, dass er dies in seinem schriftlichen Gutachten noch anders vertreten habe, gab der der Sachverständige an, dass er die Ausführung aus dem schriftlichen Gutachten, wonach es sich insofern um einen zahnärztlichen Fehler handele, in dieser Härte nicht mehr aufrecht erhalte. Er erläuterte, dass es nicht richtig ist, dass eine Unterfütterung per se nicht den Regeln der zahnärztlichen Kunst entspricht. Genau genommen ist es lediglich nicht das Mittel der ersten Wahl. Es ist aber jedenfalls dann zulässig ist, wenn es den Anforderungen an den Transversalbügel, dass dieser nämlich die Sprachbildung nicht beeinträchtigt, genügt. Insofern wies der Sachverständige darauf hin, dass er bei seiner persönlichen Untersuchung des Klägers eine Sprachstörung nicht feststellen konnte. Die Lautbildung des Klägers war nicht verwaschen. Es gab auch keine Probleme mit S- oder Zischlauten. Sofern der Kläger zum Zeitpunkt der primären Eingliederung eine Sprachstörung hatte, ist dies nicht ungewöhnlich. Dies kommt häufig vor bei Patienten, die zuvor über einen längeren Zeitraum in großen Bereichen keine Zähne mehr hatten. Solche Patienten müssen sich erst an eine Prothetik, insbesondere eine solche mit Bügeln, gewöhnen. Nach dem Eingewöhnungsprozess kommen diese Patienten dann in der Regel gut mit der Prothetik zurecht. Bei der persönlichen Untersuchung des Klägers gelangte der Sachverständige zu dem Eindruck, dass sich der Kläger mittlerweile an die Prothetik gewöhnt hat und mit dieser gut zurechtkommt.

3. Außerdem lässt sich nicht feststellen, dass die Zähne der Prothetik im Oberkiefer zu stark in den Zungenraum gestellt waren. Nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen sind die Zähne im Oberkiefer exakt entsprechend den Regeln der zahnärztlichen Kunst aufgestellt. Die Zahnachsen weisen den korrekten Winkel zum Kieferkamm auf.

4. Ferner lässt sich nicht feststellen, dass die Unterkiefereckzähne 33 und 43 eine fehlerhafte Form aufwiesen.

Vielmehr entsprechen sie der Norm. Denn Teleskopkronen haben neben vielen Vorteilen oft den Nachteil, dass sie etwas klobiger und dicker sind als natürliche Zähne, da regelmäßig nicht so viel Substanz beim Zahn abgeschliffen werden kann wie für die Dicke der Kronen notwendig wäre. Selbst wenn vor diesem Hintergrund die beiden Zähne dicker sein sollten als zuvor, ist dies behandlungsbedingt notwendig für eine Versorgung mit Teleskopkronen.

5. Des Weiteren lässt sich nicht feststellen, dass Spannungen und eine ungenügende Okklusion vorlagen.

Der Sachverständige gelangte bei seiner persönlichen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der kombiniert festsitzend-herausnehmbare Zahnersatz im Ober- und Unterkiefer problemlos herausgenommen und wieder eingesetzt werden konnte. Spannungen konnten nicht festgestellt werden. Auch die Okklusion war regelgerecht und nicht zu beanstanden. Die in dem Gutachten des Dr. C erwähnten Frühkontakte bestanden bei der Untersuchung nicht mehr und können damit auch für den vorliegenden Prozess nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.

Selbst wenn dieser zunächst bestanden haben sollte, wäre er jedenfalls wirksam entfernt worden, sodass sich zum jetzigen Zeitpunkt keine hierauf beruhenden Beeinträchtigungen mehr feststellen lassen.

6. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Höcker der Backenzähne nicht lege artis ausgestaltet waren. Vielmehr ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen bei der Untersuchung des Klägers die Ausführung zahnmedizinisch vollkommen korrekt erfolgt.

7. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Kronenrand unterhalb des Zahnfleischniveaus lag. Der Sachverständige erläuterte bei seiner mündlichen Anhörung, dass dies im Rahmen seiner Untersuchung des Klägers nicht erkennbar war. Auch in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen finden sich hierauf keine Hinweise.

II.

Da keine Haftung dem Grunde nach besteht, kann der Kläger auch nicht die Feststellung verlangen, dass der Beklagte für materielle und noch entstehende immaterielle Schäden einzustehen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 7.000,00 EUR festgesetzt.

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