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Zahnärztliche Behandlung – Schmerzensgeldanspruch – Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Kopfschmerzen nach Zahnersatz: Oberlandesgericht Köln weist Klage auf Schmerzensgeld ab, da keine Behandlungsfehler nachgewiesen werden konnten. Patientin unterlag mit ihrer Behauptung, die Beschwerden seien auf fehlerhaft angepassten Zahnersatz zurückzuführen. Gericht bestätigt: Craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) als mögliche Ursache, nicht aber fehlerhafte zahnärztliche Arbeit.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Entscheidung befasst sich mit der Frage eines Zahnarzthonorars und der Geltendmachung von Schmerzensgeld durch eine patientin gegen ihren Zahnarzt.
  • Der Vorwurf der Beklagten umfasst Behandlungsfehler und mangelhafte Aufklärung.
  • Schwierigkeiten ergeben sich durch die unklare Beweislast und das Fehlen konkreter Nachweise über Fehler bei den zahnärztlichen Leistungen.
  • Das Gericht hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und das vorangegangene Urteil des Landgerichts Köln bestätigt.
  • Es wurde entschieden, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die erbrachten zahnärztlichen Leistungen unbrauchbar waren.
  • Der Facharzt stellte fest, dass die Beschwerden der Beklagten durch eine bereits bestehende Erkrankung und nicht durch eine fehlerhafte Behandlung verursacht wurden.
  • Auch die Ablehnung einer empfohlenen Behandlung durch die Beklagte wurde berücksichtigt und führte zu einer weiteren Abweisung ihrer Ansprüche.
  • Die Bewertung der Behandlungsqualität wird durch sachverständige Gutachten unterstützt, die die angeblichen Fehler klar entkräften.
  • Der Fall verdeutlicht, dass eine Patientenklage auf Schmerzensgeld nur bei nachweisbaren Behandlungsfehlern Aussicht auf Erfolg hat.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Verfahren, bei denen ähnlichen Beweisen und der Beweislastregelung größere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.

Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler: Ein Fallbericht aus der Zahnarztpraxis

Zahnbehandlungen sind ein alltäglicher Eingriff, der in den meisten Fällen problemlos verläuft. Doch manchmal kommt es zu Komplikationen, die zu Schmerzen, bleibenden Schäden und Leidenszeiten führen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob ein Zahnarzt für die Folgen seiner Behandlung haftet. Oftmals liegt der Grund für Probleme bei einem sogenannten Behandlungs- oder Aufklärungsfehler. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ein Aufklärungsfehler entsteht, wenn der Zahnarzt den Patienten nicht ausreichend über Risiken und Alternativen der Behandlung informiert hat.

In beiden Fällen kann der Patient Schmerzensgeld fordern. Dieses Geld soll den finanziellen und psychischen Schaden, der durch die fehlerhafte Behandlung entstanden ist, ausgleichen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von Faktoren wie der Schwere des Behandlungsfehlers, den Folgen für den Patienten und der Dauer des Leidens ab. Um Schmerzensgeld zu erhalten, muss der Patient den Behandlungs- oder Aufklärungsfehler beweisen. Dies kann schwierig sein, da es sich oft um komplexe Sachverhalte handelt.

Im Folgenden betrachten wir einen konkreten Fall, der vor Gericht verhandelt wurde. Dieser Fall zeigt auf, wie schwierig es sein kann, einen Behandlungsfehler zu beweisen, und er gibt Hinweise darauf, welche Beweismittel für den Patienten hilfreich sein können.

Leiden Sie unter den Folgen einer Zahnbehandlung?

Wir verstehen, wie belastend Komplikationen nach einer Zahnbehandlung sein können. Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegt, sind Sie nicht allein. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Medizinrecht und setzt sich für die Rechte von Patienten ein.

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Der Fall vor Gericht


Schmerzensgeld nach Zahnersatzbehandlung: Urteil des OLG Köln stärkt Zahnärzteposition

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem Beschluss vom 19. Oktober 2015 (Az. 5 U 44/15) die Berufung einer Patientin gegen ein Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen. Die Klägerin hatte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen angeblicher Behandlungsfehler bei einer umfangreichen Zahnersatzbehandlung gefordert. Das Gericht sah jedoch weder Behandlungsfehler noch Aufklärungsmängel als erwiesen an.

Streit um Zahnersatz und Kopfschmerzen: Hintergründe des Falls

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine extensive zahnprothetische Behandlung, bei der die Patientin mit neuen Kronen und Brücken versorgt wurde. Nach der Eingliederung des Zahnersatzes klagte die Patientin über massive Kopfschmerzen und Schwindel. Sie führte diese Beschwerden auf eine fehlerhafte Anfertigung und Anpassung des Zahnersatzes zurück.

Die Patientin weigerte sich, das Honorar für die zahnärztliche Behandlung zu zahlen. Sie argumentierte, die erbrachten Leistungen seien vollständig unbrauchbar gewesen. Darüber hinaus forderte sie Schmerzensgeld und Ersatz für materielle Schäden. Sie behauptete, der Zahnarzt habe Behandlungsfehler begangen und sie nicht ausreichend über mögliche Risiken aufgeklärt.

Gerichtliche Bewertung: Keine Beweise für Behandlungsfehler

Das Oberlandesgericht folgte in seiner Entscheidung der Einschätzung des Landgerichts und wies die Forderungen der Patientin vollumfänglich zurück. Die Richter stützten sich dabei maßgeblich auf das Gutachten eines zahnmedizinischen Sachverständigen. Dieser konnte keine Fehler bei der Anfertigung oder Anpassung des Zahnersatzes feststellen.

Der Sachverständige erklärte, die von der Patientin geschilderten Beschwerden seien typische Anzeichen für eine craniomandibuläre Dysfunktion (CMD). Diese Funktionsstörung des Kausystems sei vermutlich bereits vor der Behandlung vorhanden gewesen, aber durch den neuen Zahnersatz dekompensiert worden. Wichtig sei hierbei, dass die CMD nicht auf eine fehlerhafte Prothetik zurückzuführen sei.

Aufklärungspflicht und hypothetische Einwilligung

Obwohl das Gericht feststellte, dass die Patientin vor der Behandlung über das Risiko einer CMD und die mögliche Notwendigkeit einer Aufbissschiene hätte aufgeklärt werden müssen, führte dies nicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz. Der Zahnarzt hatte erfolgreich den Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben.

Das Gericht sah es als unwahrscheinlich an, dass sich die Patientin bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen die Behandlung entschieden hätte. Diese Einschätzung stützte sich unter anderem auf die Aussage der Patientin, sie wäre zum Tragen einer Schiene bereit gewesen, wenn man ihr die mögliche Notwendigkeit erklärt hätte. Zudem stand die Patientin vor der Behandlung unter erheblichem Leidensdruck aufgrund von Entzündungen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem alten Zahnersatz.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die hohe Beweishürde für Patienten bei Schadensersatzansprüchen gegen Zahnärzte. Ohne konkrete Nachweise für Behandlungsfehler reichen subjektive Beschwerden nicht aus, um Ansprüche zu begründen. Selbst bei Aufklärungsmängeln kann der Einwand der hypothetischen Einwilligung greifen, wenn die Behandlung medizinisch indiziert war. Dies stärkt die Position der Zahnärzte und unterstreicht die Bedeutung fundierter Sachverständigengutachten in derartigen Verfahren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie unter Komplikationen nach einer Zahnbehandlung leiden, macht dieses Urteil deutlich, wie schwierig es sein kann, Schmerzensgeld zu erhalten. Um erfolgreich zu sein, müssen Sie konkrete Beweise für Behandlungsfehler vorlegen – bloße Beschwerden reichen nicht aus. Selbst wenn Ihr Zahnarzt Sie nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt hat, kann ein Schadensersatzanspruch scheitern, wenn die Behandlung medizinisch notwendig war. Es ist ratsam, während der Behandlung genaue Aufzeichnungen zu führen, Beschwerden sofort zu melden und gegebenenfalls eine zweite zahnärztliche Meinung einzuholen. Im Streitfall ist ein zahnmedizinisches Gutachten oft entscheidend. Bedenken Sie auch, dass die Ablehnung empfohlener Therapien (wie einer Aufbissschiene) Ihre Chancen auf Schadensersatz mindern kann.


FAQ – Häufige Fragen

Zahnärzte sind Experten, doch auch sie können Fehler machen. Haftung bei Zahnarztfehlern ist ein komplexes Thema, das viele Menschen beschäftigt. In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir wichtige Fragen zum Thema und geben Ihnen wertvolle Informationen, die Ihnen im Falle eines Behandlungsfehlers helfen können.


Wie kann ich einen Behandlungsfehler beim Zahnarzt nachweisen?

Der Nachweis eines Behandlungsfehlers beim Zahnarzt erfordert ein strukturiertes Vorgehen und die Sammlung relevanter Beweise. Zunächst ist es wichtig, alle Unterlagen zur Behandlung sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren. Dazu gehören Röntgenbilder, Behandlungsprotokolle, Rechnungen und jegliche Korrespondenz mit dem Zahnarzt. Patienten haben das Recht, ihre vollständige Patientenakte einzusehen und Kopien anzufordern.

Ein wesentlicher Schritt ist die Einholung einer zweiten Meinung von einem anderen Zahnarzt. Dieser kann als Sachverständiger fungieren und eine fachliche Einschätzung zur Behandlung geben. Die Stellungnahme eines unabhängigen Experten kann maßgeblich dazu beitragen, einen Behandlungsfehler nachzuweisen oder zu widerlegen.

In vielen Fällen ist es notwendig, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses kann entweder privat in Auftrag gegeben oder über die Krankenkasse angefordert werden. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler zu unterstützen. Sie können den Medizinischen Dienst mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.

Es ist ratsam, den Behandlungsverlauf detailliert zu dokumentieren. Ein schriftliches Gedächtnisprotokoll, das alle relevanten Daten, Gespräche und Beobachtungen festhält, kann später als wichtiges Beweismittel dienen. Auch Fotos oder Videos von sichtbaren Schäden oder Komplikationen können den Nachweis eines Behandlungsfehlers unterstützen.

Bei der Beweisführung ist zu beachten, dass grundsätzlich der Patient die Beweislast trägt. Er muss nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser kausal für den entstandenen Schaden ist. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel, insbesondere bei groben Behandlungsfehlern. In solchen Fällen kommt es zu einer Beweislastumkehr, bei der der Zahnarzt beweisen muss, dass der Schaden nicht durch seinen Fehler verursacht wurde.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Zahnarzt eindeutig gegen bewährte zahnmedizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er elementare Untersuchungen unterlässt oder offensichtliche Befunde falsch interpretiert.

Für den Nachweis eines Aufklärungsfehlers ist es wichtig zu wissen, dass der Zahnarzt beweisen muss, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Kann er dies nicht, wird vermutet, dass die Aufklärung nicht ausreichend war. Daher sollten Patienten genau darauf achten, welche Informationen sie vor der Behandlung erhalten haben und ob alle Risiken und Alternativen besprochen wurden.

In komplexeren Fällen kann es sinnvoll sein, sich an die Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen der Zahnärztekammern zu wenden. Diese bieten ein kostenloses Verfahren zur Klärung von Behandlungsfehlern an. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens kann als gewichtiges Beweismittel in einem eventuellen Gerichtsprozess dienen.

Der Nachweis eines Behandlungsfehlers beim Zahnarzt erfordert oft Geduld und Ausdauer. Es ist wichtig, alle Schritte sorgfältig zu dokumentieren und sich nicht scheuen, fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Mit der richtigen Vorgehensweise und fundierten Beweisen können Patienten ihre Rechte wahren und im Falle eines tatsächlichen Behandlungsfehlers Ansprüche geltend machen.

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Welche Komplikationen nach einer Zahnbehandlung können zu einem Schmerzensgeldanspruch führen?

Zahnärztliche Behandlungen können in seltenen Fällen zu Komplikationen führen, die einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Unannehmlichkeit oder jeder Schmerz nach einer Behandlung automatisch einen solchen Anspruch rechtfertigt. Vielmehr müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.

Schwerwiegende und anhaltende Schmerzen können einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Hierzu zählen beispielsweise starke, lang andauernde Schmerzen nach einer Wurzelbehandlung oder einer Zahnextraktion, die über das übliche Maß hinausgehen. Entscheidend ist dabei nicht nur die Intensität, sondern auch die Dauer der Schmerzen. Kurzfristige Beschwerden, die im Rahmen einer normalen Heilungsphase auftreten, reichen in der Regel nicht aus.

Eine weitere Komplikation, die zu einem Schmerzensgeldanspruch führen kann, ist die dauerhafte Schädigung von Nerven. Dies kann etwa bei einer fehlerhaft durchgeführten Wurzelbehandlung oder beim unsachgemäßen Setzen von Implantaten geschehen. Folgen können Taubheitsgefühle, Kribbeln oder sogar chronische Schmerzen im betroffenen Bereich sein. Solche Nervenschäden beeinträchtigen oft erheblich die Lebensqualität der Betroffenen.

Fehlerhafte Zahnersatzversorgungen können ebenfalls Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch sein. Wenn beispielsweise Kronen oder Brücken nicht richtig angepasst wurden und dadurch Probleme beim Kauen oder Sprechen verursachen, kann dies als Behandlungsfehler gewertet werden. Besonders schwerwiegend sind Fälle, in denen durch einen schlecht sitzenden Zahnersatz die gesamte Kieferstatik beeinträchtigt wird, was zu Kiefergelenksproblemen und chronischen Kopfschmerzen führen kann.

Eine besonders gravierende Komplikation stellt die unnötige Extraktion gesunder oder erhaltungswürdiger Zähne dar. Wenn ein Zahnarzt Zähne entfernt, die bei korrekter Behandlung hätten erhalten werden können, kann dies zu einem erheblichen Schmerzensgeldanspruch führen. Der Verlust von Zähnen hat oft weitreichende Folgen für die Kaufunktion, die Ästhetik und das psychische Wohlbefinden des Patienten.

Infektionen und Entzündungen, die auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, können ebenfalls einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Hierzu zählen beispielsweise schwere Infektionen nach einer Zahnextraktion oder einer Wurzelbehandlung, die zu einer Ausbreitung der Entzündung in benachbarte Gewebe oder sogar zu einer lebensbedrohlichen Sepsis führen können.

Ein weiterer Aspekt, der bei der Beurteilung eines Schmerzensgeldanspruchs eine Rolle spielt, ist die Beeinträchtigung der Lebensqualität. Wenn die Komplikationen dazu führen, dass der Patient über einen längeren Zeitraum nicht normal essen, sprechen oder seinem Beruf nachgehen kann, erhöht dies die Chancen auf einen Schmerzensgeldanspruch.

Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede Komplikation auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Zahnärztliche Eingriffe bergen immer gewisse Risiken, über die der Patient im Vorfeld aufgeklärt werden muss. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass der Zahnarzt gegen die anerkannten Regeln der zahnmedizinischen Kunst verstoßen hat oder seine Aufklärungspflicht verletzt wurde, besteht die Möglichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere und Dauer der Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens des Zahnarztes und den individuellen Umständen des Falles. In der Praxis bewegen sich die Beträge meist im vierstelligen bis niedrigen fünfstelligen Bereich, können in besonders schweren Fällen aber auch darüber hinausgehen.

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Was muss ein Zahnarzt vor Behandlungsbeginn erklären?

Die Aufklärungspflicht des Zahnarztes vor Behandlungsbeginn umfasst mehrere wichtige Aspekte. Der Zahnarzt muss den Patienten umfassend über die geplante Behandlung, mögliche Risiken, Alternativen und Folgen informieren. Dies ist notwendig, damit der Patient eine fundierte Entscheidung treffen und wirksam in die Behandlung einwilligen kann.

Zunächst muss der Zahnarzt die Diagnose erläutern und dem Patienten seine Einschätzung des Krankheitsbildes verständlich darlegen. Darauf aufbauend erklärt er die vorgeschlagene Behandlungsmethode und deren Ablauf. Hierbei ist es wichtig, dass der Zahnarzt auch auf mögliche Behandlungsalternativen hinweist. Stehen beispielsweise bei einer Zahnlücke sowohl eine Brücke als auch ein Implantat als gleichwertige Optionen zur Verfügung, muss der Patient über beide Möglichkeiten aufgeklärt werden.

Ein zentraler Punkt der Aufklärung sind die mit der Behandlung verbundenen Risiken. Der Zahnarzt muss über typische, auch seltene Komplikationen informieren, sofern diese im Falle ihres Eintretens die Lebensführung des Patienten schwer belasten würden. Bei einer Wurzelbehandlung könnte dies etwa das Risiko einer Nervschädigung oder einer Perforation der Wurzel sein.

Ebenso gehört zur Aufklärungspflicht die Information über mögliche Folgen und Nachwirkungen der Behandlung. Der Patient muss wissen, mit welchen Beschwerden er nach dem Eingriff rechnen muss und wie lange diese voraussichtlich anhalten werden. Bei einer Weisheitszahnentfernung wäre dies beispielsweise die zu erwartende Schwellung und vorübergehende Einschränkung der Mundöffnung.

Die Aufklärung muss grundsätzlich mündlich erfolgen, um dem Patienten die Möglichkeit zu geben, Rückfragen zu stellen. Aufklärungsbögen können zur Unterstützung herangezogen werden, ersetzen das persönliche Gespräch jedoch nicht. Der Zahnarzt muss sicherstellen, dass der Patient die Informationen verstanden hat. Bei Sprachbarrieren kann es erforderlich sein, einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die wirtschaftliche Aufklärung. Der Zahnarzt muss den Patienten darüber informieren, welche Kosten voraussichtlich entstehen und ob diese von der Krankenkasse übernommen werden. Insbesondere bei Behandlungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, ist eine detaillierte Kostenaufklärung unerlässlich.

Die Aufklärung sollte so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient ausreichend Zeit hat, die Informationen zu verarbeiten und eine überlegte Entscheidung zu treffen. Bei größeren Eingriffen ist dies in der Regel einige Tage vor der geplanten Behandlung der Fall. Bei kleineren Routineeingriffen kann die Aufklärung auch unmittelbar vor der Behandlung erfolgen, sofern der Patient nicht unter Zeitdruck gesetzt wird.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Aufklärungspflicht nicht delegiert werden kann. Der behandelnde Zahnarzt muss das Aufklärungsgespräch persönlich führen. Eine Übertragung auf nichtärztliches Personal ist nicht zulässig.

Die ordnungsgemäße Durchführung der Aufklärung sollte der Zahnarzt sorgfältig dokumentieren. Im Streitfall liegt die Beweislast für die erfolgte Aufklärung beim Zahnarzt. Eine gute Dokumentation, etwa durch Gesprächsnotizen oder vom Patienten unterschriebene Aufklärungsbögen mit individuellen Anmerkungen, kann hier sehr hilfreich sein.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Schmerzensgeld nach einer Zahnbehandlung zu erhalten?

Um Schmerzensgeld nach einer Zahnbehandlung zu erhalten, müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich muss ein Behandlungsfehler des Zahnarztes vorliegen, der zu einem Gesundheitsschaden beim Patienten geführt hat. Dies kann beispielsweise eine fehlerhafte Extraktion, eine unsachgemäße Wurzelbehandlung oder das Einsetzen mangelhaften Zahnersatzes sein.

Der Patient muss in der Regel nachweisen, dass der Zahnarzt gegen die anerkannten Regeln der zahnärztlichen Kunst verstoßen hat. Dies erfordert oft ein medizinisches Sachverständigengutachten. Bei besonders schwerwiegenden Fehlern kann jedoch eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten eintreten. In solchen Fällen muss der Zahnarzt beweisen, dass er nicht fehlerhaft gehandelt hat.

Weiterhin muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden bestehen. Der Patient muss darlegen, dass seine Beschwerden oder Verletzungen auf den Fehler des Zahnarztes zurückzuführen sind und nicht etwa auf andere Ursachen wie mangelnde Mundhygiene oder vorbestehende Erkrankungen.

Ein wichtiger Aspekt ist auch die Schwere und Dauer der erlittenen Beeinträchtigungen. Je gravierender und langanhaltender die Folgen des Behandlungsfehlers sind, desto höher fällt in der Regel das Schmerzensgeld aus. Dabei werden sowohl körperliche Schmerzen als auch psychische Belastungen berücksichtigt.

Neben Behandlungsfehlern können auch Aufklärungsmängel einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Der Zahnarzt ist verpflichtet, den Patienten umfassend über Risiken und Alternativen der Behandlung aufzuklären. Unterlässt er dies und treten dann Komplikationen ein, kann dies ebenfalls zu einem Anspruch führen – selbst wenn die Behandlung an sich fehlerfrei durchgeführt wurde.

Es ist zu beachten, dass nicht jede unerwünschte Folge einer Zahnbehandlung automatisch einen Schmerzensgeldanspruch auslöst. Komplikationen, die trotz sorgfältiger Behandlung auftreten können und über die der Patient aufgeklärt wurde, begründen in der Regel keinen Anspruch.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Faktoren wie Art und Ausmaß der Verletzung, Dauer der Heilbehandlung, bleibende Schäden und Einschränkungen im Alltag werden dabei berücksichtigt. Gerichte orientieren sich oft an Schmerzensgeldtabellen, die Vergleichsfälle aus der Rechtsprechung auflisten.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt grundsätzlich nach drei Jahren. Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Patient von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schmerzensgeld ist eine sorgfältige Dokumentation des Behandlungsverlaufs und der aufgetretenen Beschwerden wichtig. Patienten sollten Arztberichte, Röntgenbilder und andere medizinische Unterlagen sammeln, die den Schaden belegen können.

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Was kann ich tun, wenn mein Zahnarzt einen Fehler gemacht hat?

Bei einem vermuteten Behandlungsfehler des Zahnarztes sind mehrere Schritte zu beachten, um die eigenen Rechte zu wahren und mögliche Ansprüche geltend zu machen.

Zunächst ist es wichtig, die Beschwerden und den Behandlungsverlauf sorgfältig zu dokumentieren. Dazu gehört das Festhalten von Symptomen, Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie das Notieren von Behandlungsterminen und Gesprächen mit dem Zahnarzt. Diese Aufzeichnungen können später als wichtige Beweismittel dienen.

Der nächste Schritt besteht darin, Einsicht in die Patientenakte zu verlangen. Patienten haben ein gesetzlich verankertes Recht auf Einsichtnahme in ihre vollständigen Behandlungsunterlagen. Dies umfasst auch Röntgenbilder, Laborbefunde und sonstige Dokumentationen. Die Einsicht muss unverzüglich gewährt werden, wobei der Zahnarzt lediglich die Kosten für Kopien in Rechnung stellen darf.

Es ist ratsam, eine zweite zahnärztliche Meinung einzuholen. Ein anderer Zahnarzt kann den Behandlungsverlauf und das Ergebnis neutral beurteilen und mögliche Fehler identifizieren. Diese Einschätzung kann wertvolle Hinweise auf das weitere Vorgehen liefern.

Bei einem begründeten Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollte Kontakt zur Krankenkasse aufgenommen werden. Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen. Sie können ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) in Auftrag geben, um den Fall fachlich zu prüfen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, sich an die zuständige Zahnärztekammer zu wenden. Viele Kammern haben Schlichtungsstellen eingerichtet, die bei Streitigkeiten zwischen Zahnärzten und Patienten vermitteln können. Diese außergerichtlichen Verfahren sind für Patienten in der Regel kostenfrei und können helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Beweissicherung spielt eine zentrale Rolle. Dazu gehört das Sammeln aller relevanten Unterlagen wie Rechnungen, Heil- und Kostenpläne sowie Korrespondenz mit dem Zahnarzt. Auch Fotos von sichtbaren Schäden oder Fehlbehandlungen können wichtige Beweismittel darstellen.

In komplexeren Fällen oder wenn eine gütliche Einigung nicht möglich erscheint, ist die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts sinnvoll. Anwälte mit Schwerpunkt im Medizin- oder Zahnmedizinrecht verfügen über die nötige Expertise, um die Erfolgsaussichten eines Verfahrens einzuschätzen und die rechtlichen Interessen des Patienten zu vertreten.

Es ist zu beachten, dass für Schadensersatzansprüche Verjährungsfristen gelten. In der Regel verjähren diese Ansprüche drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen. Um keine Fristen zu versäumen, sollten Betroffene zeitnah handeln und sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen ist zu berücksichtigen, dass der Patient grundsätzlich die Beweislast für den Behandlungsfehler und den daraus resultierenden Schaden trägt. In bestimmten Fällen, etwa bei groben Behandlungsfehlern oder Dokumentationsmängeln, kann es jedoch zu Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten kommen.

Durch ein strukturiertes und besonnenes Vorgehen können Patienten ihre Rechte bei vermuteten zahnärztlichen Behandlungsfehlern effektiv wahren und durchsetzen. Die sorgfältige Dokumentation, das Einholen von Zweitmeinungen und die Nutzung von Unterstützungsangeboten bilden dabei die Grundlage für eine erfolgreiche Aufarbeitung des Vorfalls.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Schmerzensgeld: Eine finanzielle Entschädigung, die ein Geschädigter erhält, um den erlittenen körperlichen oder seelischen Schmerz auszugleichen. Es ist eine Form des Schadensersatzes und soll das Leid des Geschädigten lindern. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere der Verletzung, der Dauer der Schmerzen und den individuellen Umständen des Geschädigten.
  • Behandlungsfehler: Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder Zahnarzt die medizinisch gebotene Behandlung nicht ordnungsgemäß durchführt und dadurch dem Patienten einen Schaden zufügt. Das kann beispielsweise passieren, wenn eine falsche Diagnose gestellt, eine notwendige Behandlung nicht durchgeführt oder eine Operation fehlerhaft ausgeführt wird.
  • Aufklärungsmangel: Ein Arzt oder Zahnarzt ist verpflichtet, den Patienten vor einer Behandlung umfassend über die Risiken und möglichen Folgen aufzuklären. Unterlässt er dies oder klärt er den Patienten nicht ausreichend auf, spricht man von einem Aufklärungsmangel. Ein solcher Mangel kann dazu führen, dass der Patient in eine Behandlung einwilligt, die er bei vollständiger Aufklärung möglicherweise abgelehnt hätte.
  • Sachverständigengutachten: Ein Sachverständigengutachten ist eine unabhängige Expertise, die von einem Experten auf einem bestimmten Fachgebiet erstellt wird. Im medizinischen Bereich werden Sachverständigengutachten oft herangezogen, um festzustellen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Der Sachverständige untersucht den Fall, wertet medizinische Unterlagen aus und kommt zu einer Einschätzung, ob die Behandlung den medizinischen Standards entsprochen hat oder nicht.
  • Craniomandibuläre Dysfunktion (CMD): Eine Funktionsstörung des Kiefergelenks und der Kaumuskulatur, die zu Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Gesichtsbereich führen kann. CMD kann verschiedene Ursachen haben, wie z.B. Stress, Zähneknirschen oder Fehlstellungen des Kiefers. Im vorliegenden Fall wurde die CMD als mögliche Ursache für die Kopfschmerzen der Patientin nach der Zahnersatzbehandlung in Betracht gezogen.
  • Hypothetische Einwilligung: Ein rechtliches Konzept, das bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Aufklärungsmängeln eine Rolle spielt. Es geht darum, ob der Patient auch dann in die Behandlung eingewilligt hätte, wenn er ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt worden wäre. Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass der Patient auch bei vollständiger Aufklärung der Behandlung zugestimmt hätte, spricht man von hypothetischer Einwilligung. In diesem Fall kann der Patient keinen Schadensersatz aufgrund des Aufklärungsmangels verlangen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 630a BGB (Einwilligungserfordernis und Aufklärungspflicht): Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob der Zahnarzt die Patientin ausreichend über das Risiko einer CMD (craniomandibuläre Dysfunktion) aufgeklärt hat.
  • § 611 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag): Der Dienstverpflichtete hat seine Dienste sorgfältig auszuführen. Im Kontext der Zahnbehandlung bedeutet dies, dass der Zahnarzt die Behandlung nach den anerkannten Regeln der zahnärztlichen Kunst durchführen muss. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob der Zahnarzt bei der Anfertigung und Anpassung des Zahnersatzes Behandlungsfehler begangen hat.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Im vorliegenden Fall hätte die Patientin Schadensersatz verlangen können, wenn der Zahnarzt seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt hätte, z.B. durch Behandlungsfehler.
  • § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Im vorliegenden Fall hätte die Patientin Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen können, wenn der Zahnarzt ihre Gesundheit durch einen Behandlungsfehler verletzt hätte.
  • § 253 BGB (Immaterieller Schaden): Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Im vorliegenden Fall forderte die Patientin Schmerzensgeld, eine Form des Schadensersatzes für immaterielle Schäden, aufgrund der behaupteten Behandlungsfehler und der daraus resultierenden Schmerzen und Beeinträchtigungen.

Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: 5 U 44/15 – Beschluss vom 19.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das am 17.02.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 156/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dem Kläger steht ein Zahnarzthonorar in geltend gemachter Höhe zu, denn die Beklagte hat den Beweis, dass die erbrachten Leistungen des Klägers vollständig unbrauchbar waren, nicht geführt. Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden bestehen nicht. Weder liegen Behandlungsfehler vor, noch greift die Aufklärungsrüge durch.

1. Die auf Zahlung zahnärztlichen Honorars gerichtete Klage ist begründet. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung entfällt der Honoraranspruch eines Zahnarztes für die von diesem erbrachten zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen nur dann, wenn seine Leistungen für den betroffenen Patienten völlig unbrauchbar sind (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 27.08.2012, Az. 5 U 52/12; Beschluss vom 30.03.2015, Az. 5 U 139/14). Die beweisbelastete Beklagte hat nicht bewiesen, dass die durch den Kläger erbrachten Leistungen vollständig oder in abgrenzbaren Teilen unbrauchbar waren. Soweit die Beklagte behauptet hat, die eingegliederten Kronen und Brücken hätten nicht gepasst, ist sie sowohl für die behauptete Passungenauigkeit als auch für die Behauptung beweisfällig gewesen, der Zahnersatz sei aufgrund dieser Passungenauigkeit vollständig unbrauchbar gewesen. Eine Feststellung zum Zustand und zur Passgenauigkeit des Zahnersatzes ist nicht möglich, weil die Kronen und Brücken entfernt und in ihrem eingegliederten Zustand nicht mehr begutachtet werden können. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Zahnersatz fehlerhaft angepasst worden sein könnte. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte nach der Eingliederung über massive Kopfschmerzen und Schwindel klagte, kein Rückschluss auf eine fehlerhafte Prothetik ziehen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L sind die geklagten Beschwerden recht sichere Hinweise auf eine craniomandibuläre Dysfunktion (kurz: CMD), die vermutlich bereits vorhanden war, aber kompensiert wurde und durch den neu angefertigten Zahnersatz dekompensiert ist. Diese durch die vorhandenen irregulären Frontzahnbeziehungen bereits angelegte, aber möglicherweise durch die neue Prothetik ausgelöste Erkrankung hatte nichts mit einer fehlerhaften Prothetik zu tun. Ihr hätte deswegen auch nicht mit Entfernen des Zahnersatzes begegnet werden müssen, sondern sie hätte, so der Sachverständige Dr. L, durch das Tragen einer Aufbissschiene therapiert werden müssen. Dies hat die Beklagte, ohne dass es darauf für die Frage der Unbrauchbarkeit der Leistungen ankommen würde, jedoch abgelehnt. Soweit sie einwendet, sie habe die Schiene nicht abgelehnt, sondern sie dem Kläger lediglich zur Überprüfung zurückgegeben, steht dem die Behandlungsdokumentation entgegen. Danach hat der Ehemann der Beklagten am 14.02.2011, nachdem er anlässlich eines Besuches der Praxis am 14.02.2011 darüber informiert worden war, dass die Schiene im Falle ihres Drückens abgeschliffen werden könne, geäußert, die Beklagte wolle die Schiene nicht mehr tragen und sie in der Praxis des Klägers zurückgelassen. Auch die Beklagte selbst ist ausweislich der Dokumentation am 18.02.2011 durch den Kläger auf die Möglichkeit eines Beschleifens der Schiene hingewiesen worden, hat es aber abgelehnt, die Schiene weiter zu tragen.

2. Zu Recht hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. Der Beklagten stehen gegen den Kläger keine Ansprüche auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz zu, denn sie hat Behandlungsfehler nicht bewiesen. Auch die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg.

a) Die Beklagte hat Behandlungsfehler nicht bewiesen. Für ihre Behauptung, der eingegliederte Zahnersatz sei fehlerhaft angefertigt worden, er habe nicht gepasst, ist sie, unabhängig von der Frage eines dem Kläger zustehenden Nachbesserungsrechts, beweisfällig geblieben. Der Sachverständige Dr. L hat Fehler des Zahnersatzes nicht feststellen können. Er hat ebenfalls nicht feststellen können, dass die unter der Prothetik befindlichen Zahnstümpfe zu stark oder zu konisch beschliffen waren. Der Sachverständige hat vielmehr anhand der ihm zur Verfügung gestellten Modelle eine ausreichende Präparation der Stümpfe festgestellt. Soweit er in seinem Ergänzungsgutachten besonders auf die nicht wurzelbehandelten Zähne 14, 24, 36 und 44 Bezug genommen und eine normale Präparationsform beschrieben hat, folgt daraus nicht, dass er die anderen Stümpfe nicht überprüft oder gar für nicht ausreichend präpariert befunden hätte. Der Sachverständige hat mehrfach ausgeführt, die Präparation der von ihm anhand der Modelle begutachteten Zahnstümpfe habe den anerkannten Regeln des Faches entsprochen, sie seien adäquat präpariert gewesen (vgl. Seite 11 des Gutachtens vom 28.12.2012, Sitzungsprotokoll vom 13.01.2015). Es bestehen daher keine Zweifel, dass er alle Zahnstümpfe anhand der Modelle überprüft hat. Darüber hinaus hat der Sachverständige aber auch darauf hingewiesen, dass es keinen Anhalt dafür gebe, dass die Beklagte unter sich lösenden Kronen oder Brücken durch einen zu geringen Halt infolge einer zu konischen Präparation gelitten habe, was ebenfalls gegen den behaupteten Mangel spreche. Dass eine Pulpareizung vorlag, hat die Beklagte ebenso wenig bewiesen, wie die Behauptung, diese Reizung sei durch eine zu starke und zu konische Beschleifung der Zähne hervorgerufen worden.

Soweit die Beklagte behauptet, die Pfeilerzähne 15 und 34 hätten aufgrund ihrer massiven Vorschädigung gesichert werden müssen, hat der Sachverständige Dr. L ausgeführt, dass die Frage, ob solche Zähne mit adhäsiven Aufbaumaterialien oder durch das Einbringen von Glasfaserstiften vorbereitet werden sollten, von dem jeweiligen Zustand des Zahnes abhänge. Sofern noch ein kompaktes supragingivales Hartsubstanzangebot vorliege, sei es häufig besser, derartige Zähne mit adhäsiven Aufbaumaterialien für die Kronenversorgung vorzubereiten, als die Stabilität durch eine weite Kanalpräparation für einen Stiftaufbau weiter zu schwächen. Gegen diese überzeugenden sachverständigen Ausführungen hat die Beklagte auch mit der Berufung keine substanziellen Einwände vorgebracht. Den Beweis, dass die Zähne derart marode waren, dass nur das Einbringen zu einer ausreichenden Stabilität hätte führen können, kann die Beklagte nicht erbringen.

Schließlich hat der Sachverständige in dem Umstand, dass der 2. Quadrant zunächst unversorgt bleiben sollte, keinen Behandlungsfehler erkennen können. Der Sachverständige hat ausdrücklich erklärt, er könne – aus der allein maßgeblichen – Sicht ex ante keine Behandlungsfehler feststellen. Es sei im linken Oberkiefer eine implantologische Lösung in Erwägung gezogen worden. Da man sich diesbezüglich noch zu keiner Lösung habe durchringen können, habe der 2. Quadrant distal des Zahnes 24 zunächst unversorgt bleiben sollen, um diesen anschließend ohne Zeitnot anzugehen. Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

b) Die Ansprüche sind auch nicht aufgrund eines Aufklärungsfehlers begründet. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L lässt sich zwar entnehmen, dass die Beklagte vor Beginn der Behandlung darüber hätte aufgeklärt worden müssen, dass bei einer Neuversorgung des Gebisses im Hinblick auf die vorhandenen irregulären Frontzahnbeziehungen und des unversorgten 2. Quadranten das Risiko einer CMD bestand. Ferner hätte die Beklagte, so der Sachverständige, über die dann möglicherweise entstehende Notwendigkeit einer Aufbissschiene aufgeklärt werden müssen. Gleichwohl resultieren aus einer unterlassenen Aufklärung keine Ansprüche der Beklagten. Der Kläger hat in erster Instanz eingewandt, die Behauptung der Beklagten, sie hätte sich gegen die Erneuerung der Prothetik entschieden, sei „absolut unglaubwürdig“ (Seite 3 des Schriftsatzes der Rechtsanwälte Dr. A vom 09.05.2012. Bei verständiger Würdigung dieses Vortrages hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte auch im Falle einer ordnungsgemäßer Aufklärung in die Erneuerung der Kronen und Brücken eingewilligt hätte. Damit hat er den Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben. Einen Entscheidungskonflikt hat die Beklagte indes nicht dargelegt. Ihre Äußerungen in der mündlichen Verhandlung sprechen vielmehr deutlich gegen einen solchen. Die Beklagte hat angegeben, sie wäre zum Tragen einer Schiene bereit gewesen, wenn man ihr gesagt hätte, dass eine solche möglicherweise erforderlich werden würde. Damit ist kein Raum für die Annahme, dass die Beklagte, wäre sie über das Risiko einer CMD und die dadurch möglicherweise entstehende Notwendigkeit des Tragens einer Aufbissschiene aufgeklärt worden, ernsthaft vor der Frage gestanden hätte, den Zahnersatz erneuern zu lassen. Dabei ist auch zu sehen, dass die Beklagte vor Beginn der Behandlung durch den Kläger unter einem Leidensdruck stand und es einen guten Grund gab, den vorhandenen Zahnersatz zu erneuern. Die Beklagte hatte sich dem Kläger mit Beschwerden und Schwellungen im Bereich des rechten Unterkiefers vorgestellt. Es bestand eine Entzündung im Bereich des Brückengliedes, weil dieses zu tief in das Zahnfleisch hineinragte und sich Speisereste unterhalb des Gliedes ansammelten. Die Notwendigkeit einer Erneuerung des Zahnersatzes lag damit auf der Hand.

Ob die Beklagten den ihr obliegenden Beweis der Schadensursächlichkeit eines Aufklärungsfehler führen könnte, hält der Senat im Hinblick auf die Komplexität des Bildes einer craniomandibulären Dysfunktion und der Vielzahl möglicher Ursachen für sehr zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob sich die Beklagte nicht ein weit überwiegendes Mitverschulden deswegen anrechnen lassen muss, weil sie das Tragen der Aufbissschiene, die der Sachverständige Dr. L als den „goldrichtigen“ Weg zur Behandlung der CMD bezeichnet hat, verweigert und damit die adäquate Therapie verhindert hat.

II.

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).


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