OLG Koblenz – Az.: 5 U 623/12 – Urteil vom 21.11.2012
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 11.946,39 €.
Gründe
Die Berufung ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 22. Oktober 2012, auf den ebenso Bezug genommen wird wie auf die angefochtene Entscheidung, unbegründet. Was der Beklagte dagegen mit Schriftsatz vom 19. November 2012 vorbringt, ist nicht stichhaltig.
Der Beklagte trägt vor, er sei davon ausgegangen, das Gutachten …[A] werde nicht ernsthaft zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung gemacht. Von einem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen habe er abgesehen, da nicht zu erwarten gewesen sei, dass der Gutachter von seiner schriftlichen Einschätzung abweiche.
Beides verfängt nicht. Das erste schriftliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 30. Juni 2010 hatten beide Parteien kritisiert. Wäre das ursprüngliche Gutachten durch diese Kritik als unbrauchbar entlarvt worden, hätte der Einzelrichter einen anderen Sachverständigen beauftragt. Stattdessen hat das Landgericht angeordnet, dass der Sachverständigen zu den Einwänden der Parteien Stellung nimmt. Das ist durch das zweite Gutachten vom 13. November 2011 geschehen.
Dem Senat erschließt sich nicht, welchen tragfähigen Anhalt es hiernach für die Annahme des Beklagten gab, das Gericht werde die eingeholten Gutachten nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Die unterbliebene Zuladung des Sachverständigen zu einer Anhörung seitens des Gerichts verdeutlichte hinreichend, dass der Einzelrichter keinen weiteren Aufklärungsbedarf sah. Umgekehrt signalisierte der unterbliebene Antrag des Beklagten auf Anhörung des Sachverständigen dem Gericht, dass auch der Rechtsmittelführer keine weiteren Fragen und Vorhalte an den Sachverständigen hatte. Sollte der Beklagte stattdessen von einem Anhörungsantrag aus dem nunmehr von ihm behaupteten Grund abgesehen haben, hat er damit die Chancen einer mündlichen Befragung nicht genutzt und zugleich die Fähigkeit und Bereitschaft des Sachverständigen unterschätzt, seine Fachmeinung auf fundierte Einwände hin zu ändern.
Dass die Einschätzung der zahnmedizinischen Gegebenheiten durch den gerichtlichen Sachverständigen von der Einschätzung der nachbehandelnden Ärzte abweicht, hat der Senat ebenso wie das Landgericht gesehen. Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht im Arzthaftungsprozess hat jedoch nicht zum Inhalt, durch eine neue Begutachtung das Ergebnis der gerichtlichen Beweiserhebung mit der Einschätzung nachbehandelnder Ärzte in Einklang zu bringen. Deren Ausführungen können einem nach Jahr und Tag veränderten Zahnstatus geschuldet sein, aber auch auf anderen Beweggründen beruhen als der streng objektiven und damit für eine gerichtliche Entscheidung allein tragfähigen Aufklärung der zahnmedizinischen Gegebenheiten.
Das Rechtsmittel war mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen.
Da die zugesprochene Klage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, beträgt dessen Streitwert lediglich 11.946,39 €.