Skip to content
Menu

Zahnarzt-Honoraranspruch aufgrund kieferorthopädischer Behandlung eines Kindes

LG Frankenthal – Az.: 4 O 121/17 – Urteil vom 23.08.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.119,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Behandlungshonorar für die kieferorthopädische Behandlung dessen Sohnes, geb. am …, in Anspruch.

Sowohl der Beklagte wie auch dessen Sohn sind privat krankenversichert; Hauptversicherter war der Beklagte.

Im Juni 2004 veranlasste die Ehefrau des Beklagten und Mutter des Patienten eine kieferorthopädische Behandlung des Sohnes durch die Klägerin, woraufhin diese bis August 2012 diverse Behandlungen vornahm. Ob die Behandlung zwischenzeitlich einmal unterbrochen und dann wieder aufgenommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Hinsichtlich der Einzelheiten der Behandlungsmaßnahmen und der hierfür berechneten Honorare wird auf die zur Akte gereichten Rechnungen verwiesen.

Unter dem 27.12.2013 erteilte die Klägerin dem Beklagten die als Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten Quartalsrechnungen, beginnend mit dem Quartal 2/04, endend mit dem Quartal 3/12.

Am 31.12.2016 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides über die streitgegenständliche Forderung beantragt. Der Mahnbescheid ist am 04.01.2017 erlassen und am 06.01.2017 zugestellt worden. Nach Eingang des Widerspruchs am 16.01.2017 ist das Verfahren am 10.02.2017 an das Amtsgericht Frankenthal abgegeben und von dort am 28.04.2017 an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Honorarforderungen seien im Hinblick auf § 10 Abs. 1 GOZ nicht verjährt; mangels Umstandsmoments komme auch eine Verwirkung nicht in Betracht.

Der Beklagte hat der A Krankenversicherung AG den Streit verkündet.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur verurteilen, an die Klägerin 8.119,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einreden der Verjährung und der Verwirkung.

Er ist der Auffassung, dass er für das Behandlungshonorar nicht zu haften habe, da er weder mündlich noch schriftlich mit der Beklagten einen Behandlungsvertrag geschlossen habe; ein Vertrag könne allenfalls zwischen seiner Ehefrau (der Kindesmutter) und der Klägerin zustande gekommen sein. Seit Eintritt der Volljährigkeit sei sein Sohn selbst Anspruchsgegner geworden.

Die Behandlung sei zwischenzeitlich durch Behandlerwechsel beendet und erst später wieder fortgesetzt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend auch begründet.

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Honoraransprüche für die kieferorthopädische Behandlung dessen Sohnes zu.

1.

Dass die Beklagte die abgerechneten Behandlungsmaßnahmen erbracht hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

2.

Ferner ist unstreitig, dass die betreffenden Leistungen nach den Vorschriften der GOZ der Höhe nach ordnungsgemäß abgerechnet, für die erbrachten Behandlungen somit die geltend gemachten Honorare entstanden sind.

3.

Soweit der Beklagte seine Passivlegitimation bestreitet, folgt diese aus § 1357 BGB.

Der Beklagte bestreitet nicht, dass es sich bei dem behandelten Patienten um seinen Sohn handelt und dass die kieferorthopädische Behandlung im Jahr 2004 durch seine Ehefrau und Kindesmutter beauftragt wurde.

Bei der Beauftragung der kieferorthopädischen Behandlung eines ehelichen Kindes handelt es sich um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie gemäß § 1357 Abs. 1 BGB (Gehrlein, Grundriss der Arzthaftpflicht, 2. Auflage 2006, Randnr. A5; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Randnr. A 448). Hieraus ergibt sich die Mitverpflichtung auch des Beklagten.

Zahnarzt-Honoraranspruch aufgrund kieferorthopädischer Behandlung
(Symbolfoto: Von Olesia Bilkei/Shutterstock.com)

Im Übrigen dürfte von einer konkludenten Genehmigung der Mitverpflichtung auszugehen sein. Der Beklagte trägt nicht vor, dass ihm der Umstand der kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes unbekannt gewesen wäre. Da eine Zahnspange – was allgemein bekannt ist – deutlich sichtbar ist und dem Beklagten auch bewusst gewesen sein muss, dass sein zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns 12-jähriger Sohn diese Behandlung nicht aus eigenen Mitteln tragen konnte, er vielmehr bei ihm als Hauptversicherungsnehmer mitversichert war, muss ihm bewusst gewesen sein, dass der Behandlungsauftrag durch seine Ehefrau erteilt wurde. Ferner muss ihm bewusst gewesen sein, dass er Hauptversicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung ist und somit hieraus mitverpflichtet wird. Die widerspruchslose Hinnahme der Behandlung ist somit als konkludente Genehmigung zu werten (Palandt, BGB 76. Auflage, § 182 Randnr. 3). Hieraus ergibt sich zugleich eine Duldungsvollmacht für die Fortsetzung der Behandlung.

Der Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass dieser, auf eine längerfristige kieferorthopädische Behandlung angelegte Vertrag beendet und dann später, nach Volljährigkeit und eigener Krankenversicherung des Sohnes durch diesen ein eigener neuer Behandlungsvertrag begründet worden wäre.

Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich auch nicht, dass die nach Vollendung des 18. Lebensjahres erbrachten Leistungen einen anderen Gegenstand denn die Fortsetzung der streitgegenständlichen, in 2004 begonnenen kieferorthopädischen Behandlung, gehabt hätten.

Ein Schuldnerwechsel ist damit bereits nicht hinreichend schlüssig dargetan. Der unsubstantiierte Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 10.08.2017, die Behandlung sei „erst wieder zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen“ worden, genügt diesbezüglich nicht. Zudem ist aus den vorgelegten Rechnungen ein Behandlungsabbruch im Zusammenhang mit der Volljährigkeit nicht ersichtlich. Insbesondere erfolgte die letzte Behandlung vor Volljährigkeit am 29.03.2010 und die erste nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits wieder am 10.06.2010.

4.

Soweit der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt, ist Verjährung nicht eingetreten.

Zahnärztliches Behandlungshonorar wird gemäß § 10 Abs. 1 GOZ erst mit Zugang der Rechnung fällig; solange keine Rechnung gestellt wird, beginnt die Verjährungsfrist somit nicht zu laufen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die 3-jährige Verjährungsfrist bezüglich sämtlicher im Dezember 2013 fällig gestellter Honoraransprüche mit Ablauf des 31.12.2013 zu laufen begann und zum Zeitpunkt des Mahnbescheidsantrags am 31.12.2016 noch nicht abgelaufen war. Zwar ist der Mahnbescheid erst am 04.01.2017 erlassen und am 06.01.2017 zugestellt worden. Dies war indes noch demnächst auf dem 31.12.2016 hin, so dass die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gemäß § 167 ZPO am 31.12.2016 eintrat.

Das Verfahren wurde auch binnen sechs Monaten ab Widerspruch fortgesetzt, weshalb die Hemmung ununterbrochen fortgedauert hat.

5.

Die Ansprüche der Beklagten sind auch nicht verwirkt.

Die Verwirkung eines Rechts kommt gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (BGH NJW 2010, 3714; Palandt BGB, 76. Auflage, § 242 Randnr. 87 mit weiteren Nachweisen). Hierzu bedarf es einerseits eines Zeitmoments, mithin einer längeren Zeitspanne, in der das Recht nicht geltend gemacht wurde. Andererseits bedarf es eines Umstandsmoments dergestalt, dass der Berechtigte durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand des Verpflichteten dahingehend geschaffen hat, sein Recht nicht mehr geltend zu machen. Ferner muss der Verpflichtete sich aufgrund dieses Vertrauenstatbestandes in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BGH NJW 2014, 1230; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 242 Randnr. 25 mit weiteren Nachweisen).

An diesem Umstandsmoment fehlt es vorliegend. Ein Verhalten der Klägerin, welches ein Vertrauen des Beklagten darin hätte begründet haben soll, die Klägerin werde ihre Honorarforderung nicht mehr geltend machen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Beklagte darauf verweist, er sei davon ausgegangen, die Beklagte rechne direkt mit der Krankenversicherung ab, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Beklagte räumt ein, privat krankenversichert zu sein, so dass ihm bekannt ist, dass ein direktes Abrechnungsverhältnis zwischen ihm und dem Behandler, nicht aber zur Krankenversicherung besteht, sondern er seinerseits Rückgriffsansprüche gegen die Krankenversicherung geltend zu machen hat, im Außenverhältnis zum Behandler aber primär leistungsverpflichtet ist. Ein sonstiges Verhalten der Beklagten, welches ein entsprechendes Vertrauen hätte begründen können, ist nicht dargetan. Soweit der Beklagte sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Urteil vom 25.11.2008, AZ 13 O 1808/06, recherchiert bei Juris) bezieht, ist der dort zur Entscheidung anstehende Sachverhalt mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Insbesondere fehlt es vorliegend an der Rüge der Fehlerhaftigkeit der Behandlung mit Androhung gerichtlicher Schritte und der Aufforderung an die Klägerin, keine Rechnung zu stellen. Dass dies die Umstände waren, aufgrund derer eine Verwirkung anzunehmen war, ergibt sich sowohl aus der zitierten Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth wie auch einer Beschwerdeentscheidung des OLG Nürnberg vom 09.01.2008 (AZ 5 W 2508/07, recherchiert bei Juris). Im hiesigen Fall fehlt es dagegen an jeglichem – über die Zeitspanne hinausgehenden – Sachverhalt, der ein Vertrauen des Beklagten in die Nichtgeltendmachung des Anspruchs begründen könnte.

Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht dargetan, dass ihm aus der verspäteten Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Auch insofern fehlt es an dem erforderlichen Umstandsmoment.

6.

Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Klage in der Hauptsache als vollumfänglich begründet.

7.

Zinsen schuldet der Beklagte indes gemäß § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag nach Zustellung des Mahnbescheides als verzugsbegründendem Ereignis gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB, mithin ab dem 07.01.2017 und nicht wie beantragt ab dem 06.01.2017, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen war. Der Zinssatz ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!