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Zahnarzthaftung – nicht vorwerfbarer Diagnoseirrtum

OLG Koblenz – Az.: 5 U 1078/11 – Beschluss vom 04.10.2011

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.08.2011, Az. 10 O 312/09, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Die Klägerin leidet unter einem generalisierten Schmerzsyndrom, in das neben einer Fibromyalgie eine Dysgnathie und eine Myoarthropathie des Kauorgans hineinwirken. Wegen ihres Fehlbisses befand sie sich längerfristig in der zahnärztlichen Behandlung der Beklagten, die deshalb eine Schienentherapie durchführte. Unterdessen wurden wiederkehrend Kontrolltermine angesetzt.

Ihrer Darstellung nach klagte die Klägerin an mehreren dieser Termine Ende des Jahres 2007 über Schmerzen im linken Oberkiefer. Die Beklagte hat das bestritten und auf ihre Dokumentation verwiesen, die für 2007 neben einem Termin im Oktober lediglich noch einen Termin zu Anfang des Jahres aufführt, ohne dass entsprechende Beschwerden erwähnt werden.

Bei der ersten Untersuchung in 2008, die im März erfolgte, zeigte sich ein starker Kariesbefall des Zahns 26, der als Brückenträger diente und nun entfernt werden musste. Damit wurde eine neue Abstützung für den Oberkiefer erforderlich; dieserhalb kam es zur Einbringung einer Aufbissschiene.

In der Folge sieht die Klägerin die Fehlbisstherapie durchkreuzt. Sie habe einstweilen eingestellt werden müssen, und die Dysgnathie habe sich wieder verschlimmert. Dadurch verlängere sich die notwendige Behandlung, die für sie schmerzhaft sei. Außerdem seien zahlreichende begleitende Beeinträchtigungen aufgetreten.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, für den Verlust des Zahns 26 verantwortlich zu sein. Ihrer Ansicht nach hätte der kariöse Defekt noch im Jahr 2007 erkannt werden müssen. Dann wäre es möglich gewesen, den Zahn zu retten und die eingetretenen Nachteile zu vermeiden. Im Hinblick darauf hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds in der Größenordnung von 30.000 € und in Ersatz nutzloser Aufwendungen für die Fehlbissbehandlung in der Zeit vor dem Zahnverlust zur Leistung von 8.160,70 € zu verurteilen. Außerdem hat sie die Feststellung der Haftung für weitergehende Schäden begehrt.

Das Landgericht hat die Klage nach der Anhörung der Parteien, der Zeugenvernehmung des Ehemanns der Klägerin und der Befragung eines Sachverständigen abgewiesen. Seiner Meinung nach kann der Beklagten nicht angelastet werden, den Kariesbefall des Zahns 26 im Jahr 2007 nicht erkannt zu haben.

Zahnarzthaftung - nicht vorwerfbarer Diagnoseirrtum
Symbolfoto: Von Antonio Guillem/Shutterstock.com

Dagegen wendet sich die Klägerin in Erneuerung ihres Verlangens mit der Berufung. Sie bringt vor, dass die Beschreibung der Schmerzen, die sie bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht nicht vollauf zeitlich habe einordnen können, für die Beklagte im Jahr 2007 Anlass zu weitergehenden Untersuchungen hätte sein müssen. Dann wäre die Schädigung des Zahns 26 aufgefallen. Insoweit bitte sie um die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens.

2. Mit diesen Angriffen vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Das erstinstanzliche Urteil hat Bestand.

Der vom Landgericht herangezogene Sachverständige …[A] hat keinen Raum dafür gesehen, der Beklagten einen zahnärztlichen Fehler anzulasten. Damit gibt es weder eine vertragliche noch eine deliktische Grundlage für die mit der Klage verfolgten Ansprüche. Auf die weitere Frage, ob der Klägerin durch die Entfernung des Zahns 26, für die sie die Beklagte verantwortlich macht, überhaupt ein greifbarer Schaden entstanden ist, kommt es damit nicht mehr an. Immerhin hat …[A] der zentralen Behauptung der Klägerin, die Behandlung ihres Fehlbisses habe dadurch einen großen Rückschlag erlitten, widersprochen: Es sei lediglich eine Überbelastung im Bereich des linken Kiefergelenks eingetreten; eine relevante Verlagerung des Unterkiefers nach vorn könne jedoch nicht angenommen werden, da die Zentrik stabil sei und die verbliebenen Zähne eine Verzahnung bildeten.

Die erfolgreiche Inanspruchnahme der Beklagten scheitert, weil diese – anders als die Klägerin meint – im Jahr 2007 keine hinreichende Veranlassung zu zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen hatte und die erkennbare Symptomatik nicht vorwerfbar falsch einordnete. Die Klägerin wurde seinerzeit lediglich zweimal bei der Beklagten vorstellig. Eine weitergehende Anzahl von Besuchen ist weder aus den Behandlungsunterlagen der Beklagten zu ersehen noch den Angaben zu entnehmen, die die Parteien bei ihrer Anhörung und der Ehemann der Klägerin bei seiner Zeugenvernehmung gemacht haben. Selbst die Klägerin hat, ehe sie – wie sie behauptet – im Verlauf der erstinstanzlichen Beweisaufnahme überfordert und verunsichert war, definitiv nur von zwei Terminen gesprochen. Anlässlich dieser Termine mag – das kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden – über Schmerzen im linken Oberkiefer geklagt worden sein, auch wenn das nach der Dokumentation der Beklagten zweifelhaft erscheinen muss. Aber danach ergab sich aus der Sicht der Beklagten kein Anhalt für die Annahme eines ablaufenden kariösen Prozesses, der durch spezielle Nachforschungen wie insbesondere die von der Klägerin vermisste Röntgendiagnostik hätte ergründet werden müssen.

…[A] hat dargelegt, dass es, zumal die von der Beklagten durchgeführte Zahntaschensondierung keine Auffälligkeiten zu Tage gefördert hatte, angemessen war, die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden deren „komplexem Schmerzsyndrom“  zuzuordnen, das „immer wieder in Schüben aufflackern“ konnte. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Klägerin – gemäß ihrer streitigen Darstellung – „mit dem Finger auf die Stelle im Mundraum“ zeigte, an der sie Schmerz empfand. Denn das Schmerzsyndrom der Klägerin stand nach …[A] auch dabei im Vordergrund.  Aus seiner Warte lag der Schluss auf einen Zusammenhang mit dem Zahn 26 fern, weil dieser Zahn „wurzelbehandelt und die ganze Zeit ruhig gewesen“ sei und weil die dort in Gang befindliche „kariöse Zerstörung überwiegend eher schmerzfrei ablief“. Eine Entzündung, die gegebenenfalls einer spezifischen Untersuchung bedurft hätte, sei kaum vorstellbar gewesen. Anders würden sich die Dinge nach der Beurteilung …[A]s nur dann verhalten, wenn sich an den beiden Besuchsterminen im Jahr 2007 eine Schmerzentwicklung gezeigt hätte, die den für eine Entzündung indikativen „kontinuierlichen Fortschritt“ signalisiert hätte. Dafür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt.

Vor diesem Hintergrund war die Diagnose der Beklagten, die eine Verbindung zu dem Schmerzsyndrom der Klägerin herstellte, ohne weiteres vertretbar; daher verbietet sich der Schluss auf ein schuldhaftes zahnärztliches Verhalten (BGH VersR 1981, 1033; BGH NJW 2003, 2827). In der Folge wurde der Weg zu einer weiteren Abklärung der Situation versperrt. Soweit ihr eine Fehlinterpretation der – nach dem Vorbringen der Klägerin mitgeteilten – Schmerzen unterlief, muss sich das als rechtlich nicht vorwerfbarer Diagnoseirrtum darstellen; aus dieser Perspektive ist auch ein haftungsbegründender Befunderhebungsfehler nicht zu erkennen (BGH GesR 2011, 1153).

Die – von der Klägerin zur Korrektur dieser Sicht gewünschte – Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens ist nicht angezeigt. Dazu fehlt es an den Voraussetzungen des § 412 ZPO. Die Ausführungen …[A]s sind schlüssig und überzeugend. Der Senat hat ebenso wenig wie das Landgericht Grund, an ihrer Verlässlichkeit zu zweifeln.

3. Nach alledem sollte die Klägerin die Rücknahme ihres Rechtsmittels erwägen. Bis zum 28.10.2011 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.

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