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Zahnarzthaftung –  Risiko dauerhafte Nervschädigung bei Implantatversorgung

OLG Koblenz –  Az.: 5 U 496/12 – Beschluss vom 22.08.2012

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.

Damit verliert die Anschlussberufung der Klägerin ihre Wirkung.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

Die Klägerin 48,59 %, der Beklagte 51,41 %

3. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 17.720 €.

Gründe

Die Berufung ist aus den im Senatsbeschluss vom 6. Juli 2012 mitgeteilten Erwägungen ohne Aussicht auf Erfolg. Was der beklagte Zahnarzt dagegen mit Schriftsatz vom 9. August 2012 vorbringt, ist nicht stichhaltig:

(Gutachten Dr. …[A] Seite 9). Über die Gefahr einer derartigen Schädigung ist die Anspruchstellerin nicht aufgeklärt worden. Wegen dieses Aufklärungsdefizits war die Versorgung mit Implantaten nicht von einer wirksamen Einwilligung der Patientin gedeckt und damit rechtswidrig. Das führt zur Haftung des Beklagten für die schädlichen Folgen des Eingriffs.

Die Berufung verweist demgegenüber im Schriftsatz vom 9. August 2012 erneut auf den schriftlichen Aufklärungsbogen und die Zeugenaussage der aufklärenden Ärztin Dr. …[B]. Dadurch ist der dem Beklagten obliegende Beweis einer alle Risiken sachgemäß umfassenden Aufklärung indes nicht geführt.

Zahnarzthaftung -  Risiko dauerhafte Nervschädigung bei Implantatversorgung
Symbolfoto: Von Crevis /Shutterstock.com

Richtig ist allerdings, dass im schriftlichen Aufklärungsbogen vom 13. Juni 2008 davon die Rede ist, die Behandlung/Operation berge das Risiko der „Nervschädigung“. Daraus erschließt sich dem Patient aber nicht, dass die Nervschädigung zu dauerhaften Ausfällen und Beschwerden führen kann. Mag der im Fall der Klägerin eingetretene Dauerschaden auch ein seltenes Risiko sein, ist der Arzt gleichwohl auch insoweit aufklärungspflichtig, weil die Komplikation die weitere Lebensführung des Patienten besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen kann (vgl. Senatsurteil vom 13.05.2004 – 5 U 41/03 – in ZMGR 2004, 127-129 = NJW-RR 2004, 1026-1027 und MedR 2004, 502-504). So liegt es hier. Das ohne jede ergänzende Erläuterung gebrauchte Schlagwort „Nervschädigung“ im schriftlichen Aufklärungsbogen verdeutlicht nicht, dass insoweit auch ein dauerhaft verbleibender Schaden mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen und sonstigen Beeinträchtigungen der im Kiefer verlaufenden Nerven eintreten kann.

Diese Lücke im schriftlichen Aufklärungsbogen ist auch durch die Zeugenaussage der Ärztin nicht geschlossen, die seinerzeit das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin führte. Der entscheidende Kern der Zeugenaussage ist auf Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 15. Februar 2012 wie folgt protokolliert:

„An Inhalte des Aufklärungsgesprächs, die über den unterschriebenen Aufklärungsbogen hinausgehen, kann ich mich jetzt nach 5 Jahren nicht mehr erinnern“.

Die Aussage der Zeugin ist daher nicht geeignet, eine Aufklärung über das Risiko einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung zu beweisen.

2. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 6. Juli 2012 keineswegs übersehen, dass der Beklagte jedweden Schaden bestritten hat und weiterhin bestreitet.

Indes hat der gerichtliche Sachverständige sich zu dieser Frage in seinem Gutachten vom 26. Juli 2011 eindeutig in einer den Klagevortrag weithin bestätigenden Weise geäußert.

Fortbestehende Zweifel des Beklagten musste das Landgericht, das die Klägerin persönlich angehört hat, nicht überwinden (§ 286 ZPO). Der Beklagte verkennt, dass richterliche Überzeugung keine mathematische Gewissheit erfordert. Es genügt ein Verhandlungs- und Beweisergebnis, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. So liegt es hier. Dafür, dass die Klägerin aggraviert, besteht keinerlei Anhalt.

3. Auch die wiederholten Rügen zum vermeintlich rechtsfehlerhaft beschiedenen Feststellungsantrag dringen nicht durch. Soweit die Berufung insoweit § 547 Ziffer 6 ZPO in den Blick rückt und meint, das Urteil des Landgerichts enthalte keinerlei Begründung zum Feststellungsausspruch, verkennt der Rechtsmittelführer, dass offen zutage liegende Selbstverständlichkeiten keiner Begründung bedürfen. Der gerichtliche Sachverständige hat eine dauerhaft verbleibende Nervschädigung festgestellt. Dass eine derartige Schädigung im Kieferbereich Folgeschäden materieller und immaterieller Art nach sich ziehen kann, bedarf keiner näheren Begründung.

4. Letztlich ist auch das rechtliche Gehör des Beklagten nicht verletzt. Der Grundsatz hat nicht zum Inhalt, dass das Gericht dem Sachvortrag einer Partei folgt. Dass der Beklagte das gesamte Vorbringen der Klägerin nach wie vor als beweislos erachtet, ist ihm unbenommen. Ebenso wie das Landgericht würdigt der Senat das Beweisergebnis erster Instanz anders.

5. Dass eine mündliche Verhandlung einen Erkenntnisgewinn verspricht, haben weder die Klägerin noch der Beklagte aufgezeigt.

6. Die Anschlussberufung der Klägerin hat mit der Zurückweisung der Berufung des Beklagten durch den vorliegenden Beschluss gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren.

Im Rahmen der Kostenentscheidung waren die §§ 97 Abs. 1, 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO entsprechend anzuwenden. Soweit die Berufung durch Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen worden ist, hat der Beklagte die Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Juni 2012 Anschlussberufung eingelegt hat, muss sie die Kosten der Anschlussberufung tragen, die aufgrund der einstimmigen Zurückweisung der Berufung keinen Erfolg mehr haben kann. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO, nach der die Kosten eines erfolglosen Angriffsmittels von dem zu tragen sind, der von dem Mittel Gebrauch gemacht hat. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz an (AGS 2005, 217 – 218 = OLGR Koblenz 2005, 419).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

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