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Zahnarzthaftung – Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch bei Implantaten

OLG Frankfurt, Az.: 22 U 119/15, Urteil vom 09.02.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. August 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 30.718,95 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Beklagten wegen fehlerhafter kieferchirurgischer und zahnärztlicher Behandlung ab dem … September 2008. Auf Grund einer Zystenbildung im Oberkiefer musste die Hauszahnärztin Frau A bei der Klägerin sämtliche natürlichen Zähne des Oberkiefers ziehen. Auf Empfehlung der Hauszahnärztin stellte sich die Klägerin beim Beklagten vor, um über die Möglichkeit der Implantate beraten zu werden. Der Beklagte nahm unter dem 9. Dezember und 16. Dezember 2008 eine entsprechende Diagnostik vor. Bestreben der Klägerin war es, festsitzenden Zahnersatz zu erhalten, was die Hauszahnärztin allerdings alleine nicht durchführen konnte. In den Gesprächen zwischen dem Beklagen, der Klägerin und auch der Hauszahnärztin ging es um die Einbringung von X-Implantaten, weil diese durch die Hauszahnärztin hinsichtlich des Zahnersatzes gut bearbeitet werden konnten. Unter dem 19. Januar 2009 brachte der Beklagte allerdings insgesamt acht Implantate der Firma B ein und stellte dafür unter dem 25. Februar 2009 eine entsprechende Rechnung. Da diese Implantate durch die Hauszahnärztin nicht bearbeitet werden konnten, wurde der Zahnersatz durch den Beklagten erstellt, wofür eine weitere Rechnung unter dem 31. Juli 2009 erstellt wurde. In der Folgezeit setzte der Beklagte zwei weitere Implantate an den Positionen 1/5 und 2/5, und zwar unter dem 10. Dezember 2009, die er unter dem 1. März 2010 in Rechnung stellte. Unter dem 18. Oktober 2010 wurde mit Implantatzement eine feste Oberkieferbrücke eingebaut. Eine Kontrolluntersuchung vom 21. Februar 2011 verlief ohne Befund. In der Zeit zwischen Februar und April 2011 musste die Brücke allerdings drei Mal neu zementiert werden. Während eines Urlaubs der Klägerin vom … 2012 fiel die Prothese erneut heraus. Deshalb ließ sich die Klägerin ab dem 3. September 2012 erneut durch die Hausärztin behandeln, die in der Folgezeit eine neue festsitzende Oberkieferprothese einsetzte. Die erneute Versorgung mit Zahnersatz wurde durch die Krankenversicherung und die Beihilfe übernommen. Allerdings hatte die Klägerin eine Eigenleistung von 4.361,75 € zu leisten.

Zahnarzthaftung - Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch bei Implantaten
Symbolfoto: Tiden/Bigstock

Die Klägerin hat den Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen und geltend gemacht, dass dieser sie zum einen nicht ausreichend aufgeklärt und zum anderen fehlerhaft behandelt habe. Außerdem habe er sich nicht an die Vorgaben der Klägerin, was den festsitzenden Zahnersatz angeht, gehalten. Die Klägerin macht insoweit auch zusätzlich noch Fahrtkosten für die Behandlungstermine bei dem Beklagten geltend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage auf Grund der erhobenen Einrede der Verjährung durch den Beklagten insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich der abredewidrigen Behandlung mit B-Implantaten habe die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2009 begonnen. Auch hinsichtlich des Zahnersatzes sei Verjährung eingetreten, da dieser im Oktober 2010 eingesetzt worden sei. Auch wenn dieser im Jahre 2011 mehrfach neu habe einzementiert werde müssen, sei die Klage unter dem 22. Dezember 2014 zu spät eingereicht worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren hinsichtlich des Schmerzensgeldes, der Zuzahlungsbeträge und Fahrtkosten sowie des Feststellungsantrags weiter verfolgt. Die Klägerin trägt insoweit vor, sie habe erst in dem Zeitpunkt Kenntnis im Sinne des § 199 BGB erlangt, als die nachbehandelnde Zahnärztin am 2. November 2012 die vom Beklagten zuvor eingebrachten Implantataufbauten entfernt, vollständig erneuert und sodann hierauf aufbauend ein einwandfreies festsitzendes Versorgungskonzept eingebracht habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sich der Behandlungsfehler als ein Abweichen von den Regeln und dem Standard der ärztlichen Wissenschaft offenbart. Der Behandlungsfehler des Beklagten bestehe nicht allein in der abredewidrigen Einbringung der Implantate, sondern auch hinsichtlich der Wahl des Versorgungskonzeptes und der medizinisch fachgerechten Durchführung der Behandlung.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu entscheiden:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2013.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 5.718,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2013 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung im Zeitraum vom … September 2008 bis zum 13. Juni 2012 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.256,24 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2013 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze, überreichten Unterlagen und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben auf Grund des Beschlusses vom 5. September 2016. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen…

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

1. Der Senat geht allerdings entgegen dem Landgericht nicht davon aus, dass bereits im Jahr 2009 die Klägerin ausreichende Kenntnis der Schadensersatz begründenden Umstände gehabt hat. Die Verjährung begann frühestens im Jahre 2010, wenn nicht später, so dass erst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 Verjährung hätte eintreten können. Da die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt hat, trat durch die Einreichung der Klageschrift vor dem Ende des Jahres 2014 und die dann folgende Zustellung der Klageschrift im Sinne des § 167 ZPO eine Hemmung der Verjährung ein. Der Senat folgt nicht dem Landgericht, wonach zwischen dem Einbringen der Implantate und der Versorgung des Oberkiefers mit einer Prothese unterschieden werden muss. Es handelt sich um eine einheitliche Behandlung, selbst wenn zwischenzeitlich unterschiedliche Rechnungen gestellt worden sind. Nachdem der Beklagte ein anderes Fabrikat an Implantaten eingesetzt hatte, war nur er in der Lage, die Oberkieferprothese zu erstellen, so dass es sich um einen einheitlichen Behandlungsvorgang handelt. Hinzu kommt, dass die erforderliche Kenntnis nicht schon dann bejaht werden kann, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung bekannt ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, IX ZR 245/12; Urteil vom 31. Oktober 2000, VI ZR 198/99). Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolges schließen können. Dazu muss der Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischem Laien ergibt, dass der behandelnde Atzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er hinreichend sichere Beweismittel an der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Allerdings ist nicht ausreichend erkennbar, dass die Klägerin tatsächlich schon während der Behandlung durch den Beklagten erkennen konnte, dass das von diesem durchgeführte Versorgungskonzept eine Abweichung vom medizinischen Standard darstellte. Dies mag für sie erst erkennbar gewesen sein, nach dem die Zeugin A ein neues Konzept der Oberkieferversorgung mit einer einwandfrei festsitzenden Prothese eingebracht hatte.

2. Die Klage hat dennoch keine Aussicht auf Erfolg, weil sich das Verhalten des Beklagten nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht als behandlungsfehlerhaft darstellt.

Die Beweisaufnahme hat folgendes ergeben:

Die Zeugin A hat erklärt, dass die Klägerin eine festsitzende Oberkieferprothese haben wollte. Da sie allerdings lediglich vier Implantate setzen konnte, wäre lediglich eine herausnehmbare Konstruktion möglich gewesen. Deshalb habe sie die Klägerin an den Beklagten verwiesen und ihn gebeten, X-Implantate zu verwenden, da sie lediglich Instrumente besaß, um auf solchen Implantaten die Suprakonstruktion zu erstellen. Dies sei allerdings keine verbindliche Vorgabe gewesen, da dies der Behandler selbst entscheiden müsse. Nachdem sie erfahren habe, dass andere Implantate verwendet worden seien, habe sie selbst vorgeschlagen, dass er die Prothetik durchführen solle. Sie sei sich auch unsicher gewesen, auf sechs Implantaten eine festsitzende Prothese aufzubauen. Nachdem die Klägerin nach Durchführung der Behandlung bei dem Beklagten unzufrieden gewesen sei, habe sie selbst die Oberkieferprothese erneuert und individuell angefertigte Abutments verwendet.

Der Zeuge C hat Folgendes bekundet:

Die Klägerin habe von vornherein festsitzenden Zahnersatz haben wollen. Dies könne aber nicht immer gewährleistet werden, sondern hänge davon ab, wie Implantate gesetzt werden könnten. Er habe sich selbst die Röntgenbilder angesehen und die Klägerin darauf hingewiesen, dass angesichts ihrer Situation eine festsitzende Prothese so nicht möglich sein würde. Es gäbe allerdings die Möglichkeit einer bedingt abnehmbaren Brücke. Dies habe er ihr im Einzelnen erklärt und auch vorgeführt. Das von ihm verwendete System sei so, dass ein Steg mit den Implantaten verbunden werde und auf diesem Steg die Prothese fest aufgesetzt werde. Diese könne man mit einem Klemmverschluss öffnen, der aber sehr stabil sei. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass es für ihn keinen Unterschied gemacht habe, welche Art von Implantaten verwendet worden sei. Es gäbe zahlreiche verschiedene Hersteller von Implantaten, deren Einsatz durch den Behandler entschieden werde. Der Bereich der Funktionalität und die Frage, welche Prothese darauf gesetzt werden könne, sei allerdings bei allen gleich. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass er der Klägerin mehrfach deutlich gemacht habe, dass auf Grund ihrer Situation eine festsitzende Prothese nicht in Betracht gekommen sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Patientin zunächst zufrieden gewesen sei. In der Folgezeit habe sich der Beklagte bereit erklärt, zwei weitere Implantate zu setzen, so dass der Zeuge in der Lage gewesen sei, eine festsitzende Prothese anzufertigen. Er sei der Klägerin insoweit auch entgegengekommen, als lediglich die Differenz zwischen dem festsitzenden und dem vorherigen Zahnersatz neu berechnet und im Übrigen keine komplette Neuberechnung vorgenommen worden sei.

Angesichts dieser Zeugenaussagen, die sämtlich vollständig glaubhaft waren und hinsichtlich deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, ergibt sich folgendes Bild:

Es war entgegen der Darstellung der Klägerin keineswegs so, dass unbedingt X-Implantate verwendet werden mussten. Vielmehr lag es auch aus Sicht der Zeugin A im Ermessen des Beklagten, welche Implantate verwendet werden konnten. Der Beklagte hat dies auch insoweit dargelegt, dass im konkreten Fall die von ihm verwendeten Implantate besser geeignet waren, da diese eine bessere Einheilungschance gewährleisteten. Die Zeugin A hat bekundet, dass die Frage der Wahl des Implantats dem konkreten Behandler obliegt, auch der Zeuge C hat dieses bekundet. Da es sich bei dem Einbringen von Implantaten um eine echte Operation handelt, gilt auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entscheidungsfreiheit des behandelnden Operateurs, solange sie sich im Rahmen des medizinischen Standards bewegt. Dass dies hier vorliegend anders war, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Verwendung von X-Implantaten hätte im Übrigen auch keine konkrete Auswirkung auf die Frage des Zahnersatzes, insbesondere ob festsitzend oder herausnehmbar, gehabt. Dies hat der Zeuge C eindeutig bestätigt. Es ging bei der Frage der X-Implantate lediglich darum, dass die behandelnde Zahnärztin A nur mit dieser Implantatart weiterarbeiten konnte, weil ihr nur insoweit Instrumente zur Verfügung standen. Dass in der Folgezeit dann der Beklagte selbst die Oberkieferprothese erstellen musste, war Folge der Verwendung des Implantats. Der Klägerin ist insoweit zuzugestehen, dass hinsichtlich des einzubringenden Zahnersatzes nunmehr nicht mehr die Zahnärztin ihres Vertrauens tätig werden konnte. Das ist allerdings hin zu nehmen, weil sie sich hinsichtlich der Einbringung der Implantate in die Behandlung des Beklagten begeben hat, da die Zeugin A alleine dazu nicht in der Lage war. Dass der Beklagte etwa die Implantate nur deshalb eingebracht hat, um später auch die Suprakonstruktion aufbringen zu können, dafür gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte, ebenso wenig wie dafür, dass es sich dabei um eine medizinische Standardabweichung gehandelt hat.

Der Zeuge C hat glaubhaft und detailreich bekundet, dass er mit der Klägerin darüber gesprochen hat, dass es eine Möglichkeit eines herausnehmbaren Zahnersatzes geben würde, der einem festsitzenden nahezu gleich kam. Dies insbesondere deshalb, weil der Beklagte zunächst nur in der Lage war, sechs Implantate einzufügen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Angaben des Zeugen C fehlerhaft sein könnten. Dieser hat einen sehr glaubwürdigen Eindruck gemacht, seine Schilderung war auch folgerichtig und nachvollziehbar. Er ist selbst im Bereich der Prothetik als Sachverständiger tätig und hat auch einen ausgesprochen sachkundigen Eindruck gemacht. Der Senat zweifelt deshalb nicht daran, dass er in der Lage war, die Klägerin von dem Nutzen des so eingebrachten Zahnersatzes zu überzeugen, selbst wenn dieser entgegen ihrem eigenen Wunsch bedingt herausnehmbar war. Der Zeuge hat auch bekundet, dass die Klägerin insoweit einverstanden war. Die Alternative war ja, noch weitere Implantate einzubringen, was zunächst angesichts der von dem Zeugen C vorgeschlagenen Methode nicht notwendig war.

Dass die Klägerin mit der Durchführung der Behandlung in dieser Art und Weise nicht einverstanden war und geradezu zwangsweise durch den Beklagten und den Zeugen C dazu gebracht worden ist, dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte und der Senat hält dies auch für lebensfremd. Es mag also sein, dass die Klägerin vielleicht nicht glücklich mit dieser Situation war, sich aber dennoch damit abgefunden hat und damit einverstanden war, dass der Beklagte und der Zeuge C dieses Behandlungskonzept umsetzte. In der Wahl der bedingt herausnehmbaren Suprakonstruktion liegt deshalb kein Behandlungsfehler und auch kein Abweichen von dem Willen der Patientin.

Nachdem die Klägerin allerdings mit diesem Konzept abschließend doch nicht einverstanden war, hat der Beklagte zwei weitere Implantate gesetzt, auf die der Zeuge C anschließend eine festsitzende Suprakonstruktion aufbringen konnte. Diese wurde im Oktober 2010 eingebracht und mit Implantatzement befestigt. Dies ist ein Zement, der es ermöglicht, die Brücke im Notfall wieder heraus zu nehmen. Dass dies medizinischer Standard ist, hat nicht nur der Beklagte, sondern auch die Zeugin A bestätigt. Die Klägerin hat in der Folgezeit die feste Oberkieferbrücke auch getragen. Eine Kontrolluntersuchung des Beklagten unter dem 21. Februar 2011 erfolgte ohne Befund. Die Gründe dafür, warum die Brücke mehrfach herausgefallen ist, können naturgemäß nicht mehr festgestellt werden. Allerdings ist erkennbar, dass die Klägerin die Brücke mehr als ein Jahr getragen hat, bis sie erneut Schwierigkeiten damit hatte, als während ihres Urlaubs die Brücke erneut herausfiel.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass sich allein daraus ein ärztlicher Behandlungsfehler ergebe, weil sie mit dem Neuaufbau der Brücke durch die Zeugin A sehr viel zufriedener sei und es damit keine Probleme gebe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen C hat die Brücke gepasst und ist auch entsprechend befestigt worden. Es ist sicherlich ungewöhnlich, dass eine Brücke mehrfach herausfällt, die konkreten Ursachen dafür können durch den Senat allerdings nicht mehr festgestellt werden. Der Senat sieht sich auch nicht in der Lage, ein Sachverständigengutachten über die Funktionsfähigkeit der von dem Beklagten eingesetzten Oberkieferprothese einzuholen, auch wenn das Modell bei der Klägerin noch vorhanden ist. Nachdem nunmehr durch die Zeugin A eine neue Konstruktion eingebracht worden ist, ist eine Überprüfung, ob die alte Brücke funktionsfähig war, nicht mehr möglich. Es ist gerichtsbekannt und durch den Senat als Fachsenat schon mehrfach durch Sachverständigengutachten festgestellt worden, dass bereits kurze Zeit nach Veränderung der Gebisssituation eine Überprüfung nicht mehr möglich ist, da sich sowohl der Kiefer als auch die Gebisssituation der neuen Prothetik anpassen. Es handelt sich bei Zahnersatz um ein millimetergenaues individuell angefertigtes Konstrukt, bei dem bereits kleinste Veränderungen dazu führen, dass eine genaue Überprüfung eines früheren Zustands nicht mehr möglich ist. Es wäre deshalb Sache der Klägerin gewesen, bevor sie eine neue Brücke durch die Zeugin A anfertigen ließ, eine Beweissicherung des vorhandenen Zustands vorzunehmen. Dafür bietet die Zivilprozessordnung entsprechende Instrumente. Im Nachhinein ist eine solche Überprüfung nicht möglich.

Mangels eines erkennbaren Behandlungsfehlers kommen weder Schmerzensgeld noch Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten in Betracht. Ein Aufklärungsversäumnis durch den Beklagten ist ebenfalls nicht erkennbar.

Die Berufung hat mithin keine Aussicht auf Erfolg. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anhaltspunkte für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO).

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