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Zahnarzthaftung – Verjährungsbeginn bei mehreren Behandlungsfehlern

OLG Koblenz – Az.: 5 U 223/11 – Urteil vom 14.07.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26.01.2011 aufgehoben und die Sache – auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens – in die erste Instanz zurückgegeben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die damals 13-jährige Klägerin begab sich am 12.01.2001 in die kieferorthopädische Behandlung des Beklagten. Ziel war eine Korrektur des Oberkiefers. Dort fehlte aufgrund eines genetischen Defekts der Zahn 11. Da er nicht angelegt war, gab es auch keine Lücke.

Der Beklagte stellte verschiedene Korrekturmöglichkeiten in den Raum. Nachdem die Klägerin am 7.12.2001 einen Unfall gehabt hatte und dabei der Zahn 21 unter Verlust einer Ecke traumatisiert worden war, konkretisierte sich der Vorschlag des Beklagten auf die Extraktion dieses Zahns mit einer nachfolgenden Weitung des entstandenen Freiraums, der langfristig durch zwei Schneidezahn-Implantate gefüllt werden sollte. Der beabsichtigten Verfahrensweise stimmten sowohl die Mutter der Klägerin als auch deren Hauszahnarzt Dr. …[A] zu.

Der Zahn 21 wurde am 10.06.2001 von Dr. …[A] gezogen. Daraufhin setzte der Beklagte am 28.06.2002 im Oberkiefer eine feste Spange ein. Sie wurde am 10.10.2003 gegen einen Positionierer ausgetauscht, ehe der Beklagte dann am 4.11.2003 eine herausnehmbare Oberkieferplatte mit zwei Ersatzzähnen einbrachte. Damit sollte die vorhandene Lücke geschlossen werden. Die benachbarten Zähne 12 und 22 wurden mit Federn zur Seite gedrückt.

Die Lücke hatte die Klägerin nach ihrem Vortrag psychisch belastet und sozial isoliert. Auch ihre Mutter war mit dem Zustand unzufrieden gewesen und hatte dem am 3.11.2003 gegenüber Dr. …[A] Ausdruck gegeben. Das nunmehr vom Beklagten eingesetzte Füllstück fand ebenfalls keine Zustimmung. Man empfand die Ersatzzähne als zu klein sowie farblich misslungen und veranlasste deshalb Dr. …[A] zur Anfertigung eines neuen Einsatzes. Dr. …[A] informierte den Beklagten am 4.12.2003 von dessen Fertigung.

Zahnarzthaftung - Verjährungsbeginn bei mehreren Behandlungsfehlern
Symbolfoto: Von ANRproduction/Shutterstock.com

Bei einer Unterredung vom 26.01.2004 äußerte er dann gegenüber der Mutter der Klägerin, dass es seiner Ansicht nach aufgrund der Zahnverschiebung im Oberkiefer zu einer Fehlstellung gekommen sei. Daraufhin wandte sich diese an den Beklagten, der dem widersprach, sowie an die Kieferorthopädin Dr. …[B]. Ob die Dinge auch von deren Seite für in Ordnung befunden wurden, ist im Streit.

Nachdem die Mutter der Klägerin dem Beklagten unter dem 12.05.2004 mitgeteilt hatte, dass sie mit seiner Tätigkeit nicht zufrieden sei, erhob dieser am 25.05.2004 einen Abschlussbefund und hielt die Klägerin an, die herausnehmbare Oberkieferapparatur ein Jahr lang nachts zu tragen. Am 14.11.2005 übersandte er eine Schlussbescheinigung.

Die zahnärztliche Versorgung der Klägerin erfolgte unterdessen durch Dr. …[A], der sie im weiteren Verlauf an den Kieferchirurgen Dr. …[C] verwies. Dort kam es am 17.07.2006 zu einer Untersuchung. Anschließend  musste die Klägerin erneut eine Klammer tragen, weil die Lücke im Oberkiefer zu eng für die vorgesehenen Implantate erachtet wurde. Am 24.06.2008 begann dann schließlich der dazu erforderliche Knochenaufbau.

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf die Zahlung eines mit mindestens 10.000 € zu beziffernden Schmerzensgelds und den Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 775,64 € in Anspruch genommen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle und materielle Schäden begehrt. Ihrer Ansicht nach war es verfehlt, den Zahn 21 zu ziehen oder dies jedenfalls so frühzeitig zu tun. Die Extraktion habe zu einer Rückbildung des Kieferknochens geführt, der dann zur Implantatversorgung habe wieder aufgebaut werden müssen. Außerdem sei sie in ihrer Durchführung und in ihren Nachwirkungen sehr schmerzhaft gewesen. Auch die Spangenbehandlung sei beeinträchtigend gewesen. Sie habe Kauprobleme hervorgerufen und Schlafschwierigkeiten bereitet. Zudem sei die Spange wiederkehrend abgesprungen. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht für eine Kaschierung der nach der Zahnextraktion entstandenen Lücke gesorgt, unter der sie stark gelitten habe. Schließlich habe die für die Implantation notwendige Zahnverschiebung nicht nur zu einer Schiefstellung geführt, sondern sei auch in ihrem Ausmaß zu gering gewesen.

Der Beklagte hat sein Vorgehen verteidigt. Der Vorwurf der Klägerin, die Oberzähne hätten eine Fehlstellung, falle auf diese selbst zurück, weil sie den von Dr.  …[A] gefertigten Einsatz nicht konsequent getragen habe. Unabhängig davon seien die verfolgten Ersatzansprüche verjährt, da die Klägerin und ihre Mutter – nicht zuletzt aufgrund der zur Jahreswende 2003/2004 von Dr. …[A] geübten Kritik  – schon langfristig argwöhnisch gewesen seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Klageforderungen – im Einklang mit der Meinung einer insoweit befragten Sachverständigen – für verjährt erachtet hat. Aus seiner Sicht hatte die Klägerin seit der Äußerung Dr. …[A]s vom 26.01.2004 eine hinreichende Tatsachenkenntnis, um den Beklagten gerichtlich in Anspruch nehmen zu können.

Das greift die Klägerin in Erneuerung ihres erstinstanzlichen Begehrens mit der Berufung an, wobei sie zumindest hilfsweise die Rückgabe des Rechtsstreits an das Landgericht beantragt. Sie rügt, dass die Mitteilung Dr. …[A]s vom 26.01.2004, auf die das angefochtene Urteil abgestellt habe, eine bloße Vermutung gewesen und, weil sich der Beklagte und Dr. …[B] gegenläufig geäußert hätten, alsbald entkräftet worden sei. Zudem habe die Mitteilung nur einen Teilaspekt der in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Behandlung berührt.

II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits in die erste Instanz.

Dieses Vorgehen ist auch dann veranlasst, wenn der entsprechende Antrag der Klägerin nur hilfsweise gestellt worden sein sollte (OLG-R Düsseldorf 2004, 138, 140; OLG  Frankfurt 2003, 388, 390). Es rechtfertigt sich aus § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und, ehe ein abschließendes Urteil in der Sache ergehen kann, in mehrfacher Hinsicht Beweis erhoben werden muss.

1. Der Verfahrensmangel, der die Rückgabe der Sache an das Landgericht bedingt, rührt daher, dass der Prozess, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, nicht umfassend, sondern lediglich unter Berücksichtigung eines Ausschnitts aus dem Streitstoff beschieden wurde und damit wesentliche von den Parteien aufgeworfene Fragen unbeantwortet blieben (BGH Warn 1983, Nr. 277; BGH Warn 1990, Nr. 107). Insoweit ist das Klageverlangen in seinen Kernbereichen verkannt und objektiv entscheidungserhebliche Gesichtspunkte sind in Übergehung von Beweisanträgen vernachlässigt worden. Gegenstand der Klage waren mehrere nebeneinander stehende Vorwürfe, die jeweils behauptete zahnärztliche Pflichtverletzungen mit jeweils unterschiedlichen, die Klägerin beeinträchtigenden Folgen ansprachen. Das Ersatzverlangen der Klägerin knüpfte daran an, dass, bedingt durch eine dahingehende Vorgabe des Beklagten, der Zahn 21 grundsätzlich oder jedenfalls von der Wahl des Zeitpunkts her zu Unrecht gezogen worden sei. Außerdem wurde dem Beklagten eine in ihrer Durchführung nicht sachgerechte Spangenbehandlung angelastet. Darüber hinaus kritisierte die Klägerin, dass sie der Beklagte längerfristig unter einer Zahnlücke habe leiden lassen, die rasch oder zumindest früher als tatsächlich geschehen hätte verborgen werden können. Schließlich wurde die in die Wege geleitete Zahnverschiebung im Oberkiefer beanstandet; sie sei einerseits unzureichend gewesen, so dass von anderer Seite habe nachgebessert werden müssen, und habe andererseits zusätzlich eine nicht hinnehmbare Schiefstellung von Zähnen bewirkt.

Zu alledem hat das Landgericht keine Stellung genommen, weil es die Verjährungseinrede des Beklagten hat durchgreifen lassen. Eine solche Herangehensweise, die den sachlichen Parteistreit im Hinblick auf eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche vernachlässigt, ist – gleich ob die Verjährungsfrage dabei richtig oder falsch beurteilt wird – zwar grundsätzlich nicht verfahrensfehlerhaft. Aber im vorliegenden Fall hat sich das Landgericht nur insoweit mit der Verjährung der Klageforderungen befasst, als es wegen eines entsprechenden Hinweises durch Dr. …[A] auf die frühzeitige Kenntnis der Klägerin von einer Fehlstellung im Gebiss eingegangen ist (LGU S. 6 unten = Bl. 193 GA unten). Damit wurde das Verlangen der Klägerin allein in diesem Punkt berührt und deren weitere Beanstandungen blieben außer Betracht. Da zahlreiche Pflichtverletzungen des Beklagten behauptet und zur Grundlage des Klagebegehrens gemacht worden waren, hätte es zur Prüfung, ob die Verjährungseinrede der Beklagten erfolgreich war und die Klage deshalb insgesamt abgewiesen werden konnte, eine Erörterung der verjährungsbegründenden Voraussetzung des § 199 Abs. 1 BGB im Hinblick auf jede einzelne Pflichtverletzung bedurft (Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 199 Rn. 28). Das ist unterblieben. Die vom Landgericht bejahte Kenntnis der Klägerin von einer Zahnschiefstellung impliziert keine Bösgläubigkeit hinsichtlich einer Verantwortlichkeit des Beklagten wegen der sonstigen mit der Klage geltend gemachten Beeinträchtigungen.

2. Das Versäumnis des Landgerichts wäre lediglich dann ohne Gewicht, wenn der Senat seinerseits feststellen könnte, dass das Verlangen der Klägerin unter allen Gesichtspunkten verjährt ist oder jedenfalls aus anderen Gründen eine sachliche, eine Beweisaufnahme erfordernde Auseinandersetzung mit dem Parteistreit entbehrlich ist. Das ist jedoch nicht der Fall.

Allerdings erachtet der Senat die eingeklagten Ansprüche insoweit für verjährt, als sie an die für die Klägerin beschwerliche Spangenbehandlung in den Jahren 2002 und 2003 und an die damals sichtbare und sehr belastend empfundene Zahnlücke anknüpfen. Die Entscheidungen und Handlungen des Beklagten, die dafür ursächlich waren, und die Möglichkeiten, dem abzuhelfen, lagen von vornherein ebenso offen zu Tage, wie die Beeinträchtigungen, die die Klägerin in diesem Zusammenhang erdulden musste. Es ist nicht zu ersehen, dass hier mit dem Zeitablauf irgendwelche neuen Erkenntnisse gewonnen worden wären, auf die die Klage gestützt ist.

Im Übrigen lässt sich eine Haftung des Beklagten aber nicht von vornherein verneinen; das gilt sowohl unter sachlichen Gesichtspunkten als auch aus Verjährungsgründen. Was die Extraktion des Zahns 21 anbelangt, hat die Klägerin zwar nicht verdeutlicht, dass hier für sie auf Sicht eine echte Alternative – eine Überkronung des Zahns 12 hätte kein der vom Beklagten angestrebten Versorgung gleichwertiges Ergebnis bringen können – vorhanden gewesen wäre, aber es steht der Vorwurf im Raum, die Extraktion sei verfrüht und deshalb schadensträchtig gewesen; die von dem Beklagten eingewandte Indikation habe gefehlt. Allerdings wurde der Zahn 21 nicht von dem Beklagten, sondern von dem Hauszahnarzt Dr. …[A] gezogen. Dies geschah jedoch auf eine grundlegende Entscheidung des Beklagten hin. Insofern mag zwar dessen neuerlicher Hinweis auf eine Haftung Dr. …[A]s zutreffen, aber das führt dann nicht zu einer Freizeichnung von der eigenen Haftung, sondern nur – worüber hier freilich nicht zu entscheiden ist – zur Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses mit Dr. …[A].

Weiterhin muss noch geprüft werden, ob die Zähne im Oberkiefer während der Verantwortung des Beklagten nicht genügend verschoben wurden, dies ihm und nicht etwa der Klägerin selbst anzulasten ist und welche fühlbaren Nachteile damit für die Klägerin verbunden waren oder noch sein werden. Wenn die Klägerin und ihre Mutter auch ohne weiteres in der Lage gewesen sein mögen, das Ausmaß der zwischen den Zähne 12 und 22  vorhandenen Lücke optisch wahrzunehmen, rechtfertigt das noch nicht den Schluss auf die für eine Anspruchsverjährung erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige  Unkenntnis einer damit bedingten Behinderung der prothetischen Versorgung und insbesondere einer Schadensverantwortlichkeit des Beklagten.

Dasselbe gilt im Hinblick auf die behauptete Schiefstellung der Zähne. Der Hinweis, den Dr. …[A] dazu am 26.01.2004 erteilte, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts schwerlich geeignet, insoweit einen Verjährungseinwand zu rechtfertigen, weil ihm der Beklagte unstreitig widersprach und nicht ausgeräumt ist, dass dies auch Dr. …[B] tat. Für eine abweichende, auf eine bloße kieferorthopädische Sicht beschränkte Äußerung Dr. …[B]s ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, weil die Rechtsverteidigung auf eine Bösgläubigkeit der Klägerin gestützt wird.

3. Der Vollstreckbarkeitsausspruch ergeht mit Rücksicht auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision fehlen.

Rechtsmittelstreitwert: 15.000 €

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