OLG Koblenz – Az.: 5 U 644/17 – Beschluss vom 17.07.2017
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 14. August 2017 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt materiellen und immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Versorgung.
Der Kläger befand sich seit dem Jahr 1996 in sporadischer zahnärztlicher Behandlung bei dem Beklagten. Behandlungen fanden in den Jahren 1996, 2002, 2006, 2007 und 2010 statt. Die sich über vier Behandlungstermine erstreckende Versorgung im Jahr 2010 bezog sich auf eine Wurzelbehandlung des Zahns 36. Nach Abschluss dieser Behandlung suchte der Kläger den Beklagten nicht mehr auf und begab sich erst ab dem Jahr 2012 in anderweitige zahnärztliche Versorgung.
Der Kläger hat erstinstanzlich zur Begründung seines auf Zahlung eines in das gerichtliche Ermessen gestellten Schmerzensgeldes in einer Mindesthöhe von 13.500 €, Erstattung von Nachbehandlungskosten in Höhe von 6.173,64 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € und Feststellung der Einstandspflicht für künftige weitere materielle und immaterielle Schäden gerichteten Begehrens vorgetragen, die Wurzelbehandlung des Zahns 36 sei grob fehlerhaft erfolgt, da eine Bestimmung der endodontischen Arbeitslänge unterlassen worden sei. Der Beklagte habe die Wurzel nur unzureichend gefüllt. Zudem sei die angezeigte Befunderhebung zur Abklärung einer parodontalen Erkrankung unterlassen worden. Es hätte auf die Notwendigkeit einer konsequenten Parodontalbehandlung hingewiesen werden müssen. Durch diese Versäumnisse sei der Knochenabbau verschlimmert worden, was zum Verlust von neun Zähnen und der Erforderlichkeit einer Zahnersatzversorgung geführt habe.
Der Beklagte hat dem entgegengehalten, den Kläger in den Jahren 2007 und 2010 über die Notwendigkeit einer Parodontosebehandlung in Kenntnis gesetzt zu haben.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 170 ff. GA) verwiesen.
Das sachverständig beratene Landgericht hat die Klage abgewiesen. Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Durchführung der Wurzelbehandlung des Zahns 36 seien nicht eröffnet. Zwar sei eine Längenbestimmung der Zahnwurzeln unterlassen worden, doch habe dies das Behandlungsergebnis nicht negativ beeinträchtigt. Aus der OPG-Aufnahme vom 20. Mai 2014 ergebe sich kein pathologischer Befund im Bereich der Wurzelspitze des Zahns 36, weshalb wegen einer hinreichenden Wurzelfüllung ein Schadenseintritt ausgeblieben sei. Von einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Versorgung des Klägers wegen einer bestehenden Parodontitis könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zwar habe in den Jahren 2007 und 2010 ein behandlungsbedürftiger Befund bestanden, doch sei davon auszugehen, dass der Beklagte den Kläger jeweils über den Behandlungsbedarf aufgeklärt habe. Für ein entsprechendes Fehlverhalten trage der Kläger die Beweislast. Eine Beweislastumkehr wegen eines Dokumentationsversäumnisses komme nicht in Betracht, da keine Dokumentationspflicht bestanden habe. Zudem müsse aufgrund der Angaben der Parteien davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Beratung durch den Beklagten erfolgt sei. Dieser habe in seiner Anhörung die entsprechende Hinweiserteilung näher ausgeführt, was als überzeugend anzusehen sei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 173 ff. GA) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Begehrens. Entgegen dem Landgericht sei von einer Dokumentationspflicht auszugehen. Auch wenn nach den Angaben des Sachverständigen 80% der Zahnärzte derartige Hinweise auf eine notwendige Parodontosebehandlung nicht dokumentieren würden, müsse davon ausgegangen werden, dass die Sicherungsaufklärung zumindest in kurzer Form, wie sie der Sachverständige befürwortet habe, notwendig gewesen sei. Infolge dessen sei der Beklagte beweispflichtig für die Erteilung eines Hinweises zur Notwendigkeit der Zahnfleischbehandlung. Die hierzu vom Landgericht veranlasste Sachaufklärung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Das Landgericht habe sich darauf beschränkt, die Parteien informatorisch nach § 141 ZPO anzuhören. Hierauf habe das Landgericht indes seine Überzeugung nicht stützen dürfen, da die Parteianhörung – anders als die Parteivernehmung nach § 448 ZPO – kein Beweismittel darstelle. Im Übrigen sei die Würdigung der Angaben der Parteien fehlerhaft, da das Landgericht die Einwände des Klägers völlig außer Acht gelassen habe. Insoweit seien zumindest weitere Tatsachenfeststellungen durch das Berufungsgericht veranlasst. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 30. Juni 2017 (Bl. 202 ff. GA) verwiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 2017 abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 13.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2015 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.173,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2015 zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Behandlung des Beklagten in der Zeit vom 21. Mai 2010 bis 12. Juli 2010 entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind;
4. den Beklagten zu verurteilen, ihn vom Anspruch der Rechtsanwälte …[A] und Partner mbB auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 633,32 € freizustellen;
hilfsweise, das angefochtene Urteil des Landgerichts Koblenz aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
II.
Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:
1. Obgleich der Kläger von der erforderlichen Anpassung seiner Sachanträge abgesehen hat, begrenzt er in der Berufungsbegründung seine Vorwürfe gegenüber dem Beklagten, indem er die Beanstandungen gegenüber der Wurzelbehandlung des Zahns 36 in der Berufungsbegründung nicht erneut aufgreift. Angesichts des erstinstanzlichen Beweisergebnisses und der Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil erweist sich diese Beschränkung der Berufungsangriffe als folgerichtig. Bereits erstinstanzlich hat der Kläger die Ausführungen des Sachverständigen Dr. …[B] zu den fehlenden schädlichen Auswirkungen der vom Beklagten unterlassenen Längemessung bei der Wurzelbehandlung ausdrücklich hingenommen. Die hieran anknüpfende Würdigung des Landgerichts im angefochtenen Urteil begegnet keinen Bedenken und wird vom Senat in vollem Umfang geteilt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird daher Bezug genommen.
2. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der unzureichenden Reaktion auf die behandlungsbedürftige Parodontitis beim Kläger ist das landgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden.
a) Im Ansatz völlig zutreffend weist das Landgericht im Ausgangspunkt dem Kläger die Beweislast hinsichtlich der Behauptung des unterlassenen Hinweises des Beklagten auf die Behandlungsbedürftigkeit des Zahnfleischs zu. Dies wird vom Kläger mit der Berufung nicht angegriffen. Bei dem Vorwurf, der Beklagte habe nicht auf die erforderliche Wiedervorstellung zur Behandlung der Parodontitis hingewiesen, handelt es sich um die Beanstandung einer unzureichenden therapeutischen Aufklärung bzw. Beratung. Die Verpflichtung des Zahnarztes zur therapeutischen Beratung bezieht sich darauf, den Patienten über die Umstände zu informieren, die zur Sicherung des Heilerfolgs und zu einem therapiegerechten Verhalten und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdung des Patienten erforderlich sind (vgl. allgemein nur Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, Rn. A 580 m.w.N.). Verletzt der Arzt bzw. Zahnarzt die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung bzw. Beratung, ist hierin kein Aufklärungs-, sondern ein Behandlungsfehler zu sehen. Insofern muss der Patient den Beweis führen, dass ein therapeutischer Hinweis nicht erteilt wurde (vgl. etwa BGH, VersR 2009, 1267).
b) Hiervon ausgehend kann ein Haftungsgrund nicht festgestellt werden, soweit der Auffassung des Landgerichts, es greife keine Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers, gefolgt wird. Denn von einer Beweisführung hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Unterlassens einer Beratung über die erforderliche Parodontosebehandlung kann – wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird – nicht ausgegangen werden. Für die Sichtweise des Landgerichts, es habe keine Dokumentationspflicht hinsichtlich der Beratung zur Erforderlichkeit einer Zahnfleischbehandlung bestanden, weshalb keine Beweislastumkehr eröffnet sei, sprechen durchaus einige Gesichtspunkte. Zwar besteht häufig für die therapeutische Beratung und eine hieran anknüpfende Behandlungsverweigerung des Patienten eine Dokumentationspflicht. Doch gilt dies nicht ausnahmslos. Allgemein anerkannt ist die Dokumentationspflicht bei der therapeutischen Beratung im Zusammenhang mit dringlich indizierten Behandlungsmaßnahmen, wie insbesondere Krebserkennungsmaßnahmen. Dies führt indes nicht dazu, dass jeder ärztliche Rat zu dokumentieren ist. Eine solche Verpflichtung würde der Begrenzung der Dokumentationspflicht auf das medizinisch Notwendige und zudem im Ergebnis auf eine Beweislastumkehr entsprechend der Risikoaufklärung hinauslaufen; die beweisrechtliche Unterscheidung zwischen der Einordnung der therapeutischen Beratung als Behandlungsfehler und der Eingriffs- und Risikoaufklärung würde konterkariert. Auf dieser Linie wird etwa die Empfehlung einer Wiedervorstellung bei persistierenden Schmerzen nicht als dokumentationspflichtig angesehen (OLG München, Urteil vom 5. Mai 2011 – 1 U 4306/10, juris; vgl. zum Ganzen auch Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Rn. D 399 ff.). Daher besteht vorliegend auch unter Berücksichtigung der Feststellung des Sachverständigen, dass bei 80% der Zahnärzte eine entsprechende Dokumentation nicht erfolge, sowie seiner fehlenden zahnmedizinischen Begründung, weshalb er selbst eine solche gleichwohl vornehmen würde, durchaus Anlass, an der Dokumentationspflicht zu zweifeln. Denn Gründe dafür, weshalb eine entsprechende Dokumentation medizinisch erforderlich sein sollte, werden weder vom Kläger noch vom Sachverständigen angeführt. Letztlich zielt die Betrachtung eher auf eine Beweissicherung als auf eine medizinische Beurteilung ab.
c) Letztlich kann dies jedoch – wie das Landgericht zutreffend anführt – dahinstehen. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht nach sorgfältiger Würdigung des Ergebnisses der Anhörung der Parteien davon ausgegangen ist, dass der Beklagte den entsprechenden Hinweis erteilt hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang an.
Es ist allgemein anerkannt, dass bei unterbliebener Dokumentation der Behandlungsseite die Möglichkeit offensteht, den Nachweis der Durchführung der Maßnahme – hier der Hinweiserteilung auf die Behandlungsbedürftigkeit in einem Wiedervorstellungstermin – zu führen. Diesen Beweis hat das Landgericht als geführt angesehen. Dies legt der Senat bei seiner Entscheidung zugrunde, da keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtig- und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zutreffend führt der Kläger zwar an, dass bereits die Möglichkeit eines anderen Beweisergebnisses die Wiederholung der Tatsachenfeststellung gebietet, doch kann hiervon nicht ausgegangen werden. Das Landgericht hat die Sachaufklärung verfahrensrechtlich ordnungsgemäß vorgenommen und das gewonnene Ergebnis sachlich zutreffend und auch für den Senat überzeugend gewürdigt. Eine andere Würdigung zumindest als Möglichkeit aufzeigende Gesichtspunkte führt der Kläger mit seiner Berufung nicht an.
Das Landgericht konnte allein auf der Grundlage der Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO die Überzeugung von der Erteilung des Hinweises des Beklagten auf das erforderliche weitere Vorgehen zur Behandlung des Zahnfleisches gewinnen. Obgleich die Parteianhörung – wie der Kläger zutreffend anführt – kein Beweismittel darstellt, ist das Anhörungsergebnis Gegenstand der Verhandlung und damit bei der Würdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Es kann bei hinreichender Glaubhaftigkeit und Plausibilität im Einzelfall durchaus die volle Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache begründen (vgl. etwa OLG Brandenburg, NZV 2017, 141; OLG Saarbrücken, NZV 2011, 340). Gerade im Arzthaftungsrecht weist die Parteianhörung eine erhebliche Bedeutung bei der Tatsachenfeststellung auf, da die in der Beweislast des Arztes stehende Aufklärung des Patienten häufig nur durch die Anhörung der Parteien geklärt werden kann. Auch zur Frage eines ernsthaften Entscheidungskonflikts bedarf es regelmäßig einer Anhörung des Patienten zur Tatsachenfeststellung. Insofern kann der Inhalt einer mündlichen Anhörung der Partei(en) nach § 141 ZPO auch ohne ausdrückliche förmliche Parteivernehmung verwertet werden und Grundlage einer richterlichen Überzeugungsbildung sein (vgl. nur Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, Rn. E 29 m.w.N.). Plakativ wird dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Vier-Augen-Gespräch“, zu dem ebenfalls anerkannt ist, dass bei der Würdigung einer Parteianhörung nach § 141 ZPO die gleiche Bedeutung wie einer Aussage bei einer Vernehmung der Partei zugemessen werden kann (vgl. nur BGH, NJW 2013, 2601). Soweit der Kläger der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (konkret BGH, NJW-RR 1988, 394) anderes entnimmt, erweist sich dies als unzutreffend. In der entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag förmlich keine Parteivernehmung vor; gleichwohl hatte das Gericht eine Würdigung unter Anknüpfung an eine Parteivernehmung vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Parteianhörung im Gegensatz zur Parteivernehmung kein Beweismittel darstellt und daher die Beweiswürdigung aus revisionsgerichtlicher Sicht zu beanstanden ist. Damit kann indes nicht gleichgesetzt werden, dass eine Überzeugungsbildung auf der Grundlage eines Anhörungsergebnisses nicht eröffnet wäre (vgl. etwa auch BGH, NJW 1993, 1638, 1640 – Vorzug einer Parteierklärung vor den Bekundungen eines Zeugen). Insoweit hat das Landgericht völlig zutreffend die erforderliche Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO vorgenommen und diese bei der Würdigung des Verhandlungsergebnisses berücksichtigt.
Die Angriffe des Klägers gegen die Würdigung des Landgerichts greifen nicht durch und eröffnen nicht die Möglichkeit einer abweichenden Tatsachenfeststellung bei Wiederholung der Anhörung der Parteien. Die Beanstandungen des Klägers, seine Einwände seien völlig außer Acht gelassen worden und es seien allein aufgrund der tatsächlichen Vornahme von Angaben durch den Beklagten Überzeugungen gewonnen worden, negieren die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung. Dieses hat keineswegs pauschal aufgrund der Vornahme einer Einlassung durch den Beklagten eine Überzeugung gewonnen, sondern seine Überzeugung unter Auseinandersetzung mit den Angaben des Klägers und unter durchaus kritischer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls gewonnen. So hat das Landgericht – was sachlich zutrifft – daran angeknüpft, dass der Kläger sich an den Termin aus dem Jahr 2007 selbst nicht mehr erinnern konnte. Insgesamt hat es den Angaben des Klägers auch deshalb keine Überzeugungskraft beigemessen, weil der gesamte Behandlungsablauf plausibel ausweist, dass der Kläger seiner zahnärztlichen Versorgung zum damaligen Zeitpunkt wenig Aufmerksamkeit zuwies. Aufgrund der Anspannung, die mit (zahn-)medizinischen Eingriffen regelmäßig einhergeht, ist es auch häufig so, dass die Erinnerung des Patienten an die konkreten Behandlungsabläufe und Gesprächsinhalte mit Ungewissheiten versehen sind. Soweit der Kläger den Umstand anspricht, dass der Beklagte auch nach sieben bzw. zehn Jahren Erinnerungen an das Behandlungsgeschehen schildern konnte, vermögen die Würdigung des Landgerichts nicht zu beeinträchtigen. Es trifft zu, dass derartige zeitliche Abstände einer kritischen Betrachtung bedürfen. Vorliegend hat der Beklagte (und hieran anknüpfend das Landgericht) diese indes plausibel begründet, indem er darauf verwiesen hat, dass ihm der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt persönlich bekannt war. Es leuchtet unmittelbar ein, dass berufliche Kontakte zu persönlich bekannten Personen besser im Gedächtnis verbleiben. Dass der Beklagte seine Angaben „konstruiert“ haben soll, lässt sich nicht nachvollziehen. Hierfür fehlt jedweder Anhaltspunkt. Dies hat das Landgericht in seinem Urteil auch zutreffend aufgegriffen. Der Beklagte hat nicht nur den Hinweis auf die Behandlungsbedürftigkeit eingehend geschildert. Er hat vielmehr darüber hinaus auch Angaben vorgenommen, die seine Hinweispflicht überhaupt erst begründen. Berücksichtigt man, dass – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist und vorliegend auch der Sachverständige angeführt hat – eine Parodontitis durchaus kurzfristig sehr kritisch verlaufen kann, was dem Beklagten als Zahnarzt bekannt sein musste, hätte er auch davon absehen können, Umstände zu schildern, aus denen sich seine Hinweispflicht überhaupt erst ableitet. Insofern stellt sich seine gesamte Einlassung als plausibel und umfassend dar. Dies gilt auch unter besonderer Berücksichtigung seiner Angaben zur Behandlung im Jahr 2007. Für die damalige Behandlung hat der Kläger keine Behandlungsfehlervorwürfe erhoben. Obgleich der Beklagte also nicht mit Beanstandungen konfrontiert war, hat er gleichwohl bereits für das Jahr 2007 einen Behandlungsbedarf eingeräumt. Insofern hat er nicht nur ihn begünstigende Umstände geschildert, sondern auch Gesichtspunkte des Behandlungsgeschehens angeführt, die überhaupt erst Angriffe gegen ihn eröffnen.
Hiervon ausgehend ist die Feststellung eines Behandlungsfehlers nicht eröffnet, da der Sachverständige Dr. …[B] klargestellt hat, dass bei Unterstellung der vom Beklagten angeführten Gesprächsinhalte keine Standardverletzung angenommen werden kann. Der Sachverständige hat vielmehr betont, dass die Vorgehensweise des Beklagten – Versorgung des Schmerzzustands durch die Wurzelbehandlung unter Hinweis auf die erforderliche weitere Behandlung des Zahnfleisches – keinen Bedenken begegnet. Dies wird auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogen.
III.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.
Dem Kläger wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.
Die übliche Frist zur Stellungnahme beträgt nach §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen (vgl. hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 522 Rn. 34; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 522 Rn. 61; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 27, der sogar ausspricht, dass die Frist nicht überschritten werden sollte; Fellner, MDR 2017, 435). Der Senat hat die Frist von vorneherein großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig machen. Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 – 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303). Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299). Es sind deshalb für ein Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe in prüffähiger Form glaubhaft zu machen, die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 22.673,64 € festzusetzen.