Oberlandesgericht Jena – Az.: 7 U 672/16 – Urteil vom 06.02.2019
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26.08.2016, Az. 10 O 2124/09, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im Jahr 2009 nahm die Beklagte bei der Klägerin umfangreiche zahnärztliche Behandlungen einschließlich der hierzu notwendigen Zahntechnikerleistungen in Anspruch. Aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Honorarzahlung für ihre streitgegenständlichen Leistungen einschließlich der Zahntechnikerleistungen geltend. Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung (hilfsweise) Aufrechnung mit materiellen Schadensersatzforderungen und einem Schmerzensgeldanspruch wegen etwaiger Behandlungsfehler erklärt und darüber hinausgehenden materiellen und immateriellen Schadensersatz widerklagend geltend gemacht.
Gegenstand der zahnmedizinischen Behandlung war eine umfassende Sanierung des Ober- und Unterkiefers der Klägerin mit funktionstherapeutischer Behandlung inklusive Bisshebung. Es wurden der Oberkiefer komplett und der Unterkiefer mit Ausnahme der Zähne 32 bis 42 mit Einzelkronen behandelt. Behandlungsbeginn war der 20.05.2009. Am 17.06.2009 wurden Schienen im Ober- und Unterkiefer der Beklagten fest verklebt eingegliedert. Die definitive Eingliederung der prothetischen Versorgung erfolgte am 10.09.2009. Danach nahm die Beklagte noch vier Behandlungstermine bei der Klägerin wahr. Nach dem 07.10.2009 suchte die Beklagte die Klägerin nicht mehr auf und ließ sich in der Folgezeit von weiteren Zahnärzten behandeln.
Im Juni 2011 wurde nach der Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen Dr. … die von der Klägerin vorgenommene definitiv eingegliederte Versorgung entfernt; neue Provisorien wurden eingegliedert.
Die Klägerin hat Honorarzahlung für ihre streitgegenständlichen Leistungen einschließlich der Zahntechnikerleistungen zuletzt in Höhe von 8.500,00 € begehrt. Es wird der Einzelheiten wegen auf die Rechnungen vom 14.09.2009 Nr. 028315 (Bl. 15 – 26 / d. A.), Nr. 028301 (Bl. 28 – 32 / d. A.), Nr. 028304 (Bl. 33 – 34 / d. A.) und Nr. 028303 (Bl. 35 – 41 / d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat hiergegen hilfsweise mit einer materiellen Schadensersatzforderung in Höhe von 5.000,00 € und einem Schmerzensgeldanspruch von 3.500,00 € aufgerechnet und darüber hinausgehend einen materiellen Schadensersatz in Höhe von 8.638,07 € und ein weiteres Schmerzensgeld mindestens in Höhe von 3.500,00 € widerklagend geltend gemacht.
Die Parteien haben in der ersten Instanz vordergründig darüber gestritten, ob die Klägerin die Beklagte fehlerhaft behandelt hat und die Leistung hierdurch unbrauchbar gewesen ist. Im Streit hat insbesondere gestanden, ob die Schienentherapie in der Zeit vom 17.06.2009 bis zum 14.07.2009 und eine Behandlungsdauer bis zur definitiven Eingliederung der prothetischen Versorgung am 10.09.2009 von nur 3,5 Monate in Anbetracht der desaströsen Ausgangssituation ausreichend gewesen sind. Des Weiteren, ob die Bisslage und die Bisshöhe korrekt, eine Ruheschwebe nach der Behandlung durch die Klägerin und eine uneindeutige Schlussbisslage vorhanden gewesen sind, eine zentrische Relation und eine konzeptionelle Höcker-Fossa-Verzahnung gefehlt haben sowie ob unterschiedliche Okklusionsebenen rechts bzw. links bestanden haben. Des Weiteren haben die Parteien darüber gestritten, ob am überkronten Zahn 48 ein Gleithindernis, ein fehlender Randschluss der Eckzähne und nach der Behandlung Früh- und Vorkontakte bestanden haben sowie ob es zu Sprach- und Abbeißschwierigkeiten bei veränderter Zahnachse gekommen ist.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.08.2016 die Beklagte zur Zahlung von 8.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 399,72 € verurteilt und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 8.500,00 € zustehe, über die die Klägerin auch ordnungsgemäß abgerechnet habe. Der Einwand, der Zahn 48 sei nicht in den Behandlungsvertrag einbezogen worden, ließe sich nicht nachvollziehen, nachdem sich bereits der Heil- und Kostenplan vom 10.03.2009 auch auf diesen Zahn bezogen habe. Die Klägerin habe ihren Vergütungsanspruch auch nicht wegen etwaiger Behandlungsfehler verloren. Ein Zahnarzt behalte seinen Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen, auch wenn diese behandlungsfehlerhaft seien, solange sie nicht infolge des Behandlungsfehlers für den Patienten nicht mehr wirtschaftlich verwertbar wären. Ein solches Behandlungsergebnis sei vorliegend aber nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht feststellbar.
Der Vergütungsanspruch sei auch nicht nach § 389 BGB durch Aufrechnung der Beklagten erloschen, denn der Beklagten stehe eine aufrechenbare Gegenforderung nicht zu. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass die Klägerin die Beklagte im Rahmen der zahnärztlichen prothetischen Behandlung fehlerhaft behandelt habe. Die Beklagte habe solcherlei Behandlungsfehler nicht nachweisen können. So sei eine Ruheschwebe von 1 mm bei der Klägerin gegeben, ein Sprechabstand vorhanden, die Bisshöhe also nicht zu beanstanden. Es gebe keine fachlichen Vorgaben, dass eine Ruheschwebe 2-4 mm betragen müsse, dies sei individuell verschieden, verändere sich u.U. auch im Laufe der Zeit durch Zahnverlust und Zahnabrieb, sei auch abhängig von psychischen Faktoren wie Stress, da diese Einfluss auf die Muskelspannung hätten; darüber hinaus gebe es kein validiertes Messverfahren für die Bemessung der Ruheschwebe. Weiter habe der Sachverständige eine eindeutig zuzuordnende Schlussbisslage gefunden; es bestehe keine Beeinträchtigung bei der Findung dieser Schlussbisslage. Auch fehle es nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht an einer eindeutigen Höcker-Fossa-Verzahnung und einem schlüssigen Okklusionskonzept. Eine Veränderung der Zahnachsen und damit der Steilheit der Schneidezähne sei nicht ersichtlich. Mängel in der Ästhetik des Behandlungsergebnisses habe der Sachverständige nicht feststellen können.
Auch seien die Eckzähne nicht zu steil und drängten den Unterkiefer nicht in eine rückwärtige Lage. Die Überprüfung sämtlicher Kronenränder habe darüber hinaus an sämtlichen Zähnen einwandfreie Randschlüsse ergeben. Auch habe die Klägerin nicht eine länger dauernde Eingliederung und ein länger dauerndes Heranführen an die neue Biss-Situation vorsehen müssen, die Behandlungsdauer sei ausreichend gewesen. Soweit ein Gleithindernis bei Zahn 48 vorgelegen habe und Früh- und Vorkontakte bestanden hätten, könne die Beklagte daraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Denn der Sachverständige habe ausgeführt, dass hinsichtlich der Vorkontakte noch „Feinjustierungen“ erforderlich, aber auch möglich gewesen wären. Insbesondere sei ein selektives Einschleifen der Kronen angezeigt und möglich gewesen, ohne die Keramiksubstanz zu beschädigen. Die Angelegenheit sei sehr leicht therapierbar gewesen. Eine Haftung der Klägerin scheide wegen des fehlenden Zurechnungszusammenhanges aus, weil die Beklagte eine ihr zumutbare Nachbesserung durch ihr Fernbleiben nach dem 07.10.2009 vereitelt habe.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie die Klageabweisung und ihr erstinstanzliches Widerklagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt. Die Beklagte rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Zudem seien angebotene Beweise zur Ermittlung des Sachverhalts nicht herangezogen und gegen die Verpflichtung zur Ausschöpfung aller prozessual zu Gebote stehender Beweismittel verstoßen worden. Im Einzelnen:
Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. … seien in sich widersprüchlich und stünden im Widerspruch zu Fachliteratur. Aus dieser ergebe sich, dass eine Ruheschwebe von 2-4 mm gefordert werde.
Der Sachverständige sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Aufzeichnungen mittels Freecorders, vermittels welcher der Sprechabstand der Klägerin festgestellt werden sollte, keine Werte von Null oder Negativ ergeben hätten. Tatsächlich habe er aber eingestehen müssen, dass sehr wohl Aufzeichnungen im Bereich der Nulllinie und Negativbewegungen unterhalb der Nulllinie gegeben gewesen seien. Der Sachverständige habe im schriftlichen Gutachten zunächst ausgeführt, dass die Zähne 47 und 17 keinen Kontakt hätten. Im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung vom 29.07.2016 habe er sodann ausgeführt, dass die Zähne 17, 27, 37 und 47 Zahnkontakte aufwiesen. Im Gutachten habe der Sachverständige ausgeführt, dass nach einer (zumutbaren) Korrektur des eingegliederten Zahnersatzes eine Ruheschwebe von 1,5 mm bestehen würde, die als suffiziente Ruheschwebe ausreichen sollte. In der Anhörung vom 16.04.2014 habe er hingegen ausgeführt, dass die Frage, ob die angegebene Ruheschwebe ausreichend sei, nicht Gegenstand seiner Begutachtung gewesen sei.
Es lägen divergierende Ergebnisse der Gutachten Dr. … und Dr. … (Obergutachter der KZV) vor. Das Landgericht lege die Ausführungen des Sachverständigen Dr. … zugrunde und gehe davon aus, dass er sich mit den Ausführungen des Dr. … auseinander gesetzt habe. Dies sei indes nicht der Fall. Zwischen beiden Gutachten bestehende Widersprüche seien nicht aufgelöst worden. Die Einvernahme des Sachverständigen Dr. … sei angeboten worden, dem sei das Landgericht indes fehlerhaft nicht nachgekommen.
Der Sachverständige Dr. … habe die Fragen des Beweisbeschlusses vom 17.05.2010 zu Ziffer II 1-3 (vgl. B. 105/I d. A.) nicht beantwortet. Hiernach sollte Beweis erhoben werden zu der Behauptung der Beklagten, die von der Klägerin bei der Beklagten durchgeführte zahnärztliche Behandlung, d.h. die umfassende Sanierung des Ober- und Unterkiefers unter Berücksichtigung einer umfassenden funktionstherapeutischen Behandlung, insbesondere die Bisshebung der Beklagten sei fehlerhaft und nicht nach den Empfehlungen der CMD-Fachgesellschaft. erfolgt; insbesondere sei behandlungsfehlerhaft, dass die Vornahme der gesamten Behandlung, insbesondere die Veränderung der Bisslage in einem Zeitraum von 3,5 Monaten erfolgt sei; aufgrund der Probleme der Beklagten hätte eine definitive Eingliederung der prothetischen Versorgung nicht vorgenommen werden dürfen. Durch die fehlerhafte Behandlung und Eingliederung des Zahnersatzes leide die Beklagte an Ohrenschmerzen, Muskelschmerzen, Zahnproblemen und Sprachschwierigkeiten. Diese Behauptungen habe der Sachverständige nicht bewertet.
Die Beklagte behauptet nunmehr unter Vorlage eines neuen Privatgutachtens des Dr. … vom 28.11.2016 (Bl. 482 ff./III d.A.) und der privatgutachterlichen Stellungnahme der Dr. … (Bl. 511 ff./III d.A.), dass die Behandlung der Beklagten durch die Klägerin deswegen behandlungsfehlerhaft gewesen sei, weil bereits die von der Klägerin erstellte Behandlungsdokumentation im Vorfeld der streitgegenständlichen Behandlung den Anfangsverdacht auf eine craniomandibuläre Dysfunktion begründet habe. Es habe klare Hinweise auf ein parafunktionelles Fehlverhalten gegeben. Aufgrund der viel zu kurzen Zeitspanne der Schienentherapie (17.06.2009 – 14.07.2009; 4 Wochen) sei nach seinen Ausführungen sehr glaubhaft, dass die Beklagte nicht beschwerdefrei und der Biss nicht wirklich stabil gewesen seien. Die enge Abfolge der Behandlungstermine zwischen dem 17.06.2009 (Einkleben der Schiene) und dem 10.09.2009 (Eingliederung des definitiven Zahnersatzes), in der eine komplette und sehr erhebliche Veränderung aller Zahnaußenflächen und der gesamten okklusalen Beziehung vorgenommen worden sei, habe den Grundsatz des vorsichtigen Arbeitens im kaufunktionsgestörten Gebiss missachtet. Die Vornahme der Behandlung in einem Zeitraum von 3,5 Monaten sei unter Berücksichtigung der Veränderung der Bisslage behandlungsfehlerhaft gewesen. Die von den Fachgesellschaften geforderte ausreichend lange Austestung durch vorherige geeignete Schienentherapie und Anfertigung von Langzeitprovisorien sei nicht beachtet worden. Selbiges ergebe sich aus dem Urteil des OLG Hamm vom 26.04.2016 (Az. 26 U 116/14).
Auch sei die Bissverlagerung behandlungsfehlerhaft gewesen. Dadurch sei ein Zwangsbiss entstanden. Der Unterkiefer sei im Verhältnis zu der Verzahnung vor Behandlungsbeginn im Schlussbiss um fast eine halbe Prämolarenbreite (Breite der vorderen Backenzähne) nach retral (nach hinten) verschoben worden. Dadurch bestehe eine unphysiologische Höcker- Höckerverzahnung. Die bereits im Funktionsstatus vom 31.05.2005 festgehaltenen schmerzhaften Kompressionszustände seien durch die Verlagerung zwangsläufig verstärkt worden.
Des Weiteren habe der gerichtlich bestellte Sachverständige angegeben, er halte das Tragen einer Schiene von sechs „Monaten“ (und nicht „Wochen“) für ausreichend, um sodann Langzeitprovisorien einzubringen. Gericht und Sachverständiger seien insoweit von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen.
Schließlich habe auch das Sozialgericht, vor dem die hiesige Klägerin gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung wegen der Erstattung des Festzuschusses der Krankenkasse zur prothetischen Behandlung der hiesigen Beklagten geklagt habe, die Klage der Klägerin abgewiesen, weil die prothetische Versorgung nicht dem zahnärztlichen Standard entsprochen habe, da jedenfalls Früh- und Vorkontakte und ein Gleithindernis am Zahn 48 bestanden hätten (Sozialgericht Gotha, Urt. v. 26.10.2016, Az. S 2 KA 1718/11, Bl. 535 ff. d. A.).
Der Sachverständige habe sich mit den Krankenunterlagen der Klägerin nicht ausreichend auseinander gesetzt. Dies ergebe sich daraus, dass er nicht habe sagen können, ob eine Beschwerdefreiheit bei der Beklagten vor Eingliederung des Endgebisses erreicht gewesen sei. Aus den Krankenunterlagen der Klägerin gehe hervor, dass Probleme aufgetreten seien und keine Beschwerdefreiheit bestanden habe. Die Eingliederung des Definitivums habe deshalb auch nicht erfolgen dürfen.
Der Sachverständige sei der Frage, ob der erstellte Biss für die Beklagte zu hoch sei, nicht in ausreichender Art und Weise nachgegangen. Der Sachverständige selbst habe angegeben, dass er die Frage nicht untersucht habe, diese Frage sei aber streitrelevant.
Auch habe die Bissumstellung ohne vorherige funktionelle Befunderhebung nicht erfolgen dürfen. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 23.08.2006, Az. 5 U 22/04.
Des Weiteren hätten die Behandlungsunterlagen der Klägerin nicht vollständig vorgelegen, was erstinstanzlich mehrfach gerügt worden sei. Auch nach Auffassung des Privatgutachters Dr. … könne es sich bei den klägerseits vorgelegten Unterlagen schwerlich um die originalen Behandlungsaufzeichnungen handeln, da ihm keine Software bekannt sei, die der hier vorgelegten Form entspreche und Eintragungen ohne alle Abrechnungskürzel ausdrucke. Für die nachträgliche Fertigung der Aufzeichnung spreche auch, dass diese zwischen dem 16.07.2003 und dem 02.03.2009 auf den Seiten 1-17 erfolge und ab dem 05.03.2009 wieder mit Seite 1 beginne.
Fehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, dass eine Haftung der Klägerin für die Beseitigung der Vor- und Frühkontakte und des Gleithindernisses bei Zahn 48 ausscheide, weil die Beklagte eine ihr zumutbare Nachbesserung durch ihr Fernbleiben nach dem 07.10.2009 vereitelt habe. Das Gericht verkenne, dass zwischen den Parteien die Frage der unterbliebenen Nachbesserung streitig geblieben sei. Die Beklagte habe mitgeteilt, dass ein Behandlungsabbruch nicht durch sie erfolgt sei, sondern die Klägerin die weitere Behandlung und Vornahme der Feinjustierung abgelehnt habe. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Klägerin vom 24.02.2010 an die KZV. Auch mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2009 (Anl K30, Bl. 548 d.A.) habe die Klägerin ausgeführt, dass die zahnärztliche Behandlung abgeschlossen sei und im anwaltlichen Schriftsatz vom 10.11.2009 (Anl. K31, Bl. 550 d.A.), dass sie von der Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen ausgehe. Gleiches folge aus der Klagebegründung vom 13.01.2010. Daher sei nicht nachvollziehbar, wenn das Landgericht ausführe, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, bei einer Korrekturbehandlung mitzuwirken. Die Beklagte sei vielmehr gerade nicht mehr verpflichtet gewesen, sich zur weiteren Nachbesserung an die Klägerin zu wenden, nachdem sie in 6 Terminen nach der Eingliederung der Versorgung die Beschwerden mit der Versorgung gerügt und Nachbesserung gefordert habe.
Im Schriftsatz vom 04.12.2018, welcher binnen gesetzter Schriftsatzfrist eingegangenen ist, wendet die Beklagte ein, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … im Termin 07.11.2018 sei aus den zum Teil oben genannten Gründen und im Übrigen aufgrund der nach der Anhörung des Sachverständigen eingeholten weiteren gutachterlichen Stellungnahmen der Frau Dr. … vom 27.11.2018 (Bl. 744 / IV d. A.) und einer neuen des Herrn Dr. … vom 23.11.2018 (Bl. 742 / IV d. A.) nicht zu folgen. Der Einzelheiten wegen wird auf den vorbenannten Schriftsatz (Bl. 699ff./IV d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26.08.2016 (Az. 10 O 2124/09) abzuändern
1. die Klage abzuweisen; widerklagend
2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten 8.638,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2013 zu zahlen;
3. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch bis zum heutigen Tage unter Berücksichtigung der bereits erklärten Aufrechnung einen Betrag von 3.500,00 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die auf der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin zwischen dem 05.03.2009 und dem 07.10.2009 beruhen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen;
5. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten weitere zukünftige immaterielle Schäden u ersetzen, die auf der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin zwischen dem 05.03.2009 und dem 07.10.2009 beruhen;
6. festzustellen, dass die Behandlung als grob behandlungsfehlerhaft anzusehen ist.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung sowie die weiteren Schriftsätze der Klägerin in der Berufungsinstanz verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.03.2018 (Bl. 514/III d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. … und Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 30.03.2018 ( Bl. 594 ff./IV d. A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2018 (Bl. 659 ff./IV d. A.).
II.
Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft (§ 511 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 Abs. 2, 3 ZPO).
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine Abänderung.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen zahnärztlichen Behandlungsvertrag einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 8.500,00 € gemäß § 611 BGB.
Der Honoraranspruch der Klägerin ist nicht wegen Unbrauchbarkeit der Behandlung untergegangen und ebenso wenig aufgrund aufrechenbarer Ansprüche erloschen, weil der Beklagten der Nachweis einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch die Klägerin nicht gelungen ist.
Aus selbigem Grund sind die widerklagend geltend gemachten Schadensansprüche unbegründet.
Im Einzelnen:
1.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der klageweise geltend gemachte Honoraranspruch der Klägerin nach § 611 BGB besteht. Es wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Berufung sind die Ausführungen des Landgerichts zum Umfang der Beauftragung, Erbringung der Dienstleistung und Rechnungslegung nicht angegriffen (§ 520 Abs. 3 ZPO).
Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 04.12.2018 (Bl. 699 ff./IV d. A.) vorträgt, mit der streitgegenständlichen Honorarforderung seien Gebühren für die Erstellung einer klinischen Funktionsanalyse abgerechnet worden, welche nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … im Termin am 07.11.2018 im Jahr 2009 nicht erbracht worden sei, ist das erstmalige Bestreiten des anspruchsbegründenden Klägervortrages präkludiert (§ 531 Abs. 2 ZPO). In erster Instanz ist nämlich unbestritten geblieben, dass die abgerechnete Leistung erbracht wurde. Insoweit sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts bindend (§ 529 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nunmehr bezieht sich die Klägerin auf Ausführungen des im Übrigen von ihr heftig angegriffenen Sachverständigen Dr. …. Dieser hat zur Problematik der Funktionsanalyse anlässlich der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 (vgl. Protokoll Bl. 659ff./IV d. A.) ausgeführt, dass ein Funktionsanalysebogen aus dem Jahr 2009 ihm nicht bekannt ist und ein solcher in den Behandlungsunterlagen nicht vorgelegen hat. Dabei hat der Sachverständige allerdings auch betont, dass es ohnehin keinen Standard und keine Verpflichtung für den Zahnarzt gibt, eine Funktionsanalyse in einem solchen Bogen zu dokumentieren. Ob eine ärztliche Leistung tatsächlich erbracht worden ist, hängt jedoch nicht von deren Dokumentation ab. Es ist mithin nicht ersichtlich, weshalb das Bestreiten der Erbringung der abgerechneten Leistung nicht bereits in erster Instanz geführt worden ist bzw. der Beklagten dies nicht möglich gewesen sein soll (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Beklagten war das Procedere und der Ablauf einer Funktionsanalyse aus dem Jahr 2005 bekannt, als eine solche unstreitig durchgeführt wurde. Mithin handelt es sich um die Wahrnehmung von Tatsachen, zu deren Beurteilung es nicht der Feststellung des Sachverständigen dazu bedarf, ob eine Funktionsanalyse in 2009 dokumentiert worden ist oder nicht.
2.
Der zahnärztliche Honoraranspruch der Klägerin ist nicht untergegangen ist, weil die prothetische Versorgung nicht unverwertbar gewesen ist, bevor sie die Beklagte hat entfernen lassen.
Wie das Landgericht fehlerfrei ausgeführt hat, ist ein ärztlicher Honoraranspruch grundsätzlich nur dann untergegangen, wenn infolge eines Behandlungsfehlers die Arbeiten für den Patienten nicht mehr und zwar auch nicht mehr wirtschaftlich verwertbar waren. Dies ist nur der Fall, wenn der Nachbehandler nicht mehr darauf aufbauen konnte (BGH, Urteil vom 29.03.2011, Az. 133/10 – juris).
Die Beklagte hat den Nachweis einer Unbrauchbarkeit der prothetischen Versorgung nicht geführt.
Der Sachverständige Dr. … hat vor dem Landgericht am 16.04.2014 und ebenso anlässlich der Erörterung im Senatstermin am 07.11.2018 eine Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung eindeutig verneint. Dr. … hat darauf verwiesen, dass die prothetische Versorgung ein sehr gutes Ergebnis darstellt.
Die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. … überzeugen den Senat in jeder Hinsicht. Dr. … hat nicht zuletzt anlässlich der Anhörung vor dem Senat mit Sach- und Fachverstand ausgeführt und seine Feststellungen auch für den medizinischen Laien nachvollziehbar begründet. Die Darlegungen halten in jeder Hinsicht den hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten Stand.
Selbst im Obergutachten des Dr. … vom 15.03.2011 (Anlage K1, Bl. 134 ff./I d. A.), welches auf Veranlassung der TKK von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) eingeholt worden ist und auf das sich die Beklagte zur Begründung ihrer Behauptung bezieht, ist eine Unbrauchbarkeit bzw. Unverwertbarkeit der Zahnarztleistung in diesem Sinne nicht beschrieben. Dr. … hat das Therapieergebnis insoweit lediglich als nicht frei von Mängeln angesehen.
Auch die Ausführungen des von der Beklagten beauftragten Privatgutachters Dr. … begründen keinen Zweifel an die Plausibilität der Feststellungen des Dr. …. In der Stellungnahme vom 28.11.2016 (Bl. 482ff./III d. A.), welche erstmals in zweiter Instanz vorgelegt worden ist, ist der Privatgutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund von ihm festgestellter Behandlungsfehler die vorgenommene Zahnersatzversorgung vollständig unbrauchbar und wertlos gewesen sei. Er hat dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen von Parafunktionen (Bruxismus, Zähneknirschen) und dem Verdacht einer craniomandibuläre Dysfunktion begründet. Weshalb eine völlige Unbrauchbarkeit der im Übrigen von dem Privatgutachter nicht einmal in Augenschein genommenen prothetischen Versorgung vorgelegen haben soll, wird nicht ausgeführt. Allein die Behauptung eines möglichen behandlungsfehlerhaften Vorgehens, wie es Dr. … beschreibt, genügt für einen Verlust (den Untergang) des Honoraranspruches nicht. Denn grundsätzlich behält der Zahnarzt seinen Vergütungsanspruch für die erbrachte Leistung, auch wenn ein Behandlungsfehler unterlaufen ist (BGH. a.a.O.). Der Umstand, dass nachbehandelnde Zahnärzte die Versorgung entfernt und neue Provisorien aufgebracht haben, genügt ebenso wenig.
3.
Die Honorarforderung der Klägerin ist nicht infolge der Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen wegen einer fehlerhaften zahnmedizinischen Behandlung der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen. Die Beklagte hat einen Behandlungsfehler nicht bewiesen. Im Einzelnen:
a)
Nicht bewiesen ist, dass die Bisshöhe insgesamt zu hoch war und eine physiologisch wichtige Ruheschwebe nach der Behandlung durch die Klägerin fehlte.
Der Sachverständige Dr. … hat hierzu im Gutachten vom 29.06.2013, im Ergänzungsgutachten (Eingang am 24.10.2014), anlässlich der Anhörungen vor dem Landgericht am 16.04.2014 und am 29.07.2016 sowie im durch den Senat eingeholten Gutachten vom 30.03.2018 (Bl. 594 ff./IV d. A.) ausführlich, fachlich fundiert und deswegen den Senat überzeugend dargelegt, dass er im Zeitpunkt der klinischen Untersuchung der Beklagten eine deutlich erkennbare Ruheschwebe, also eine unbewusste Abstandhaltung des Unterkiefers vom Oberkiefer bei aufrechter Kopf- und Körperhaltung von 1mm festgestellt hat. Der Sachverständige hat die Messung – wie bei vollbezahnten Patienten üblich – im molaren Bereich, d.h. im Bereich der Zähne 6 und/ oder 7 unter Verwendung eines hochflexiblen Messstreifens, dessen Dicke von 0,4 mm ansteigend auf 2,00 mm ist, durchgeführt. Der Messstreifen war bei 0,8 nicht aber mehr bei 1,2 mm im molaren Bereich entfernbar, woraus sich der vom Gutachter ermittelte Wert von 1mm ergibt.
Die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. … überzeugen den Senat in jeder Hinsicht. Die Darlegungen des Dr. … im Obergutachten vom 15.03.2010 (Bl. 134 ff./I d. A.), auf die sich die Beklagte stützt, begründen daran keine Zweifel. Zwar hat Dr. … ausgeführt, dass eine Ruheschwebe, die nach fachlich gesicherter Meinung 2 mm betragen sollte, zum Zeitpunkt seiner Begutachtung und Untersuchung der Beklagten am 10.03.2010 nicht vorhanden gewesen sei. Dem ist der Sachverständige Dr. … entgegen der Rüge der Beklagten fachlich fundiert entgegengetreten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die insoweit auch der Privatgutachter Dr. … bestätigt hat, gibt es für die Feststellung der Ruheschwebe kein validiertes Messverfahren und keine statistisch unveränderbare Größe. Unabhängig von dem jeweiligen Messverfahren existiert eine undefinierbare Variationsbreite der Messung. Die Bisshöhe selbst ist dabei eine variable Größe, weshalb es sich bei allen Angaben zur Ruheschwebe um Empfehlungen und nicht um vorgeschriebene Minimalwerte handelt. In dem gemessenen Abstand des Unterkiefers vom Oberkiefer bei aufrechter Kopf- und Körperhaltung von 1mm ist eine deutlich erkennbare Ruheschwebe vorhanden, die nach seiner Erfahrung auch ausreichend ist.
Es sind auch keine Widersprüche zu erkennen. Soweit beklagtenseits vorgetragen wird, den Ausführungen des Dr. … stünden Angaben in der Fachliteratur entgegen, wonach die Ruheschwebe 2mm bis 4 mm betragen sollte, ist dem nicht zu folgen. Zunächst hat – was das Landgericht in aller Ausführlichkeit in den Entscheidungsgründen dargelegt hat – sich der Gutachter intensiv mit der Fachliteratur auseinandergesetzt und ergänzende Stellungnahmen verschiedener auch von der Beklagten herangezogener Autoren eingeholt. Es wird auf das Ergänzungsgutachten (ohne Datum, Eingang 24.10.2014) nebst Anlagen verwiesen. Den Literaturangaben nach soll sich die Ruheschwebe zwischen 1mm und 4 mm bewegen. Nichts anderes hat Dr. … zugrunde gelegt. Soweit moniert wird, Dr. … habe sich unrichtig auf Fachliteratur bezogen, ist dies zwar zutreffend. Jedoch hat der Sachverständige hierzu im durch den Senat eingeholten Gutachten vom 30.03.2018 dargelegt, dass aus dem Werk „Funktionsdiagnostik und Therapieprinzipien“ von Bumann/Lotzmann versehentlich fehlerhaft zitiert wurde. In der Tat wird dort vertreten, dass die Ruheschwebe 2 mm bis 4 mm betragen „sollte“. Allerdings hat Dr. … überzeugend zu der Literaturquelle ausgeführt, dass auch die Verfasser nicht eine Ruheschwebe in diesem Umfang „fordern“, weshalb die Schlussfolgerung der Beklagten unzutreffend ist. Es verbleibt dabei, dass die Fachliteratur überwiegend eine Ruheschwebe von 1mm bis 4 mm als ausreichend erachtet.
Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. … sind auch nicht deswegen weniger überzeugend, weil die Beklagte meint , Widersprüche in den Ausführungen zu Vor- und Frühkontakten im Gutachten vom 29.06.2013 und der Ergänzung im Termin 29.07.2016 (Protokoll Bl. 385 ff./II d. A.) zu erblicken. Der Sachverständige hat zur Ermittlung der Ruheschwebe ausgeführt, den Abstand von 1mm im molaren Bereich, d.h. im Bereich der Zähne 6 und 7 ermittelt zu haben. Anlässlich der Erörterung im Termin 29.07.2016 hat die Beklagten dem Sachverständigen ein Lichtbild vorgehalten. Auf diesem Lichtbild waren lt. Protokollierung (vgl. Protokoll Bl. 385, 386 ff. d. A.) Ober- und Unterkiefer der Beklagten in Form eines Gebissabdrucks (Gipsmodell) zu sehen, wobei auf den Zähnen 17, 27, 37 und 47 Zahnkontakte mittels Farbmarkierung (Folie) ersichtlich gewesen sind. Demgegenüber finden sich im schriftlichen Gutachten vom 29.06.2013 auf Seite 6 Ausführungen dazu, dass die Zähne 47 und 17 keinen Kontakt haben. Der Sachverständige hat darauf im Gutachten vom 30.03.2018 (Bl. 594 ff./IV d. A.) überzeugend erwidert, dass darin kein Widerspruch liegt. Denn es mache einen Unterschied, ob man Kontakte anhand eines starren Gebildes (Gipsmodell), dem die Eigenbeweglichkeit der Zähne fehlt oder – so seine Herangehensweise – bei der klinischen Untersuchung ermittelt.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die in zweiter Instanz erstmals vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Dr. … vom 28.11.2016 (Bl. 482 ff./III d. A.) einen Widerspruch zum Gutachten Dr. … rügt, ist dem ebenso wenig zu folgen. Denn zunächst hat der Privatgutachter die Ausführungen des Dr. … zum Messverfahren bestätigt. Entgegen den Ausführungen des Dr. … hat der Sachverständige Dr. … nicht das optoelektronische Verfahren zur Ermittlung der Ruheschwebe, sondern in Bezug auf den Sprechabstand verwandt, was der Sachverständige im Termin 29.07.2016 (Protokoll Bl. 385 ff./III d. A.) und im durch den Senat eingeholten Gutachten vom 30.03.2018 unmissverständlich ausgeführt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige, nicht aber der Privatgutachter Dr. … die von der Klägerin angefertigte Versorgung begutachtet hat. Diese hatte sich die Beklagten nämlich 2011 entfernen lassen. Der Privatgutachter hat somit allein auf der Grundlage der vorliegenden Behandlungsunterlagen und Gipsmodelle ausgeführt. Er konnte mithin nicht selbst prüfen, ob eine Ruheschwebe vorgelegen hat oder nicht.
Das Landgericht hat auch nicht gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es den Obergutachter Dr. … nicht als sachverständigen Zeugen vernommen hat. Gemäß § 414 ZPO ist ein sachverständiger Zeuge derjenige, der über vergangene Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, vernommen werden soll. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.05.2014 (Bl. 305ff., 306/II d. A.) die Vernehmung des Dr. … jedoch dazu angeboten, dass die Ruheschwebe nach dessen Auffassung mindestens 2 mm betragen müsse. Mithin soll der Zeugen nicht über Tatsachen, sondern zu einem wissenschaftlichen Meinungsstreit und zu seiner Auffassung hierzu vernommen werden.
Auch die Rüge der Beklagte, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft angeordnete Beweise nicht erhoben, weil der Sachverständige Dr. … die Fragen des Beweisbeschlusses vom 17.05.2010 zu Ziffer II (Bl. 104 ff./I d. A.) nicht vollständig beantwortet habe, ist unbegründet. Denn der Beweisbeschluss des Landgerichts vom 17.05.2010 wurde, was sich aus der Ladungsverfügung vom 08.09.2010 (Bl. 158/I d. A.) ergibt, nicht ausgeführt. Der Sachverständige wurde aufgrund des Beweisbeschlusses im selbständigen Beweisverfahren vom 12.11.2010 (Bl. 46 ff. d. A. 10 OH 25/10) tätig. Das selbständige Beweisverfahren wurde beigezogen und der Sachverständige wurde vor dem Landgericht ergänzend angehört.
b)
Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass es nach dem Einsetzen der von der Klägerin hergestellten Versorgung zu Sprachschwierigkeiten gekommen ist.
Der Sachverständige Dr. … hat ausführlich, fachlich fundiert und deswegen den Senat überzeugend etwaige Sprachschwierigkeiten nicht bestätigt. Er hat vielmehr festgestellt, dass der bei der optoelektronischen Aufzeichnung mittels Freecorders gemessene Okklusalabstand bei unterschiedlichen Sprechproben (Zählen von 1-10, Wiederholen der F- und S-Laute) einen Sprechabstand zwischen Ober- und Unterkiefer von bis zu 5 mm ergeben hat, ohne dass sich die Zahnreihen des Ober- und Unterkiefers dabei berührt haben.
Widersprüche sind weder im Gutachten noch in den mündlichen Erörterungen festzustellen. Auf den Einwand der Beklagten, aus den vorgelegten Aufzeichnungen ergebe sich entgegen der sachverständigen Ausführung, dass es Aufzeichnungen im Bereich der Nulllinie und Negativbewegungen unterhalb der Nulllinie gegeben habe, hat der Sachverständige ergänzend im vom Senat eingeholten Gutachten vom 30.03.2018 Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt. Danach ist prinzipbedingt ein Wert im Bereich der Nulllinie und darunter nicht möglich. Im Termin vor dem Landgericht am 29.07.2016 (Protokoll Bl. 385ff./III d. A.) hat der Sachverständige zu dem Messverfahren dargelegt, dass bei einer ordnungsgemäßen Sprechprobe zu Beginn der Aufzeichnungen der Patient eine Schlussbissstellung (d. h. beide Kiefer aufeinander legen) einnehmen muss, worauf im Übrigen die Beklagte mehrfach hingewiesen werden musste. Nur dann, wenn der Patient im Rahmen seiner Anfangsposition nicht die Schlussbissstellung eingenommen hat, können sich negative Werte ergeben. Insoweit versteht sich der Vergleich des Sachverständigen im Gutachten vom 30.03.2018, wonach bei ordnungsgemäßer Ausgangsposition die Aufzeichnung eines Negativwertes vergleichbar sei mit der Möglichkeit, die Zähne beim Zusammenbiss um mehrere Millimeter in den Kieferknochen drücken zu können.
c)
Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Schienen- bzw. Behandlungsdauer von der Eingliederung der Schienen bis zu definitiven Versorgung nicht hinreichend gewesen ist, um sie an die neue Bisssituation heranzuführen. Denn im Ergebnis der ausführlichen und plausiblen Erörterung des Sachverständigen steht fest, dass die Schienentherapiedauer bis zum Entfernen der letzten Schienenreste nach 6 Wochen im vorliegenden maßgeblichen Einzelfall dem zahnmedizinischen Standard voll entsprochen hat.
Den Behandlungsunterlagen zufolge wurden im Ober- und Unterkiefer am 17.06.2009 Schienen eingegliedert. Am 14.07.2009 wurde den Feststellungen des Sachverständigen nach die Schienenversorgung im rechten Oberkiefer entfernt. Denn es wurden Präparationsarbeiten ausgeführt. Des Weiteren haben am 20.07.2009 im linken Oberkiefer Präparationsarbeiten stattgefunden, so dass auch der Schienenbereich entfernt wurde. Am 28.07.2009 und spätestens am 03.08.2009, als circa 6 Wochen nach dem Einkleben der Schiene (17.06.2009) waren alle Seitenzähne im Unterkiefer provisorisch versorgt (vgl. Behandlungsdokumentation Bl. 633ff./IV d. A.).
Soweit in diesem Zusammenhang die Privatgutachterin Dr. … in der zahnärztlichen Stellungnahme vom 13.12.2016 (Bl. 511 ff./III d. A.) ausgeführt hat, dass die im Jahre 2005 gefertigte Schiene am 17.06.2009 eingeklebt worden sei, wird übersehen, dass ausweislich der Behandlungsdokumentation vom 03.06.2009 und 17.06.2009 (und im Übrigen unstreitig vorgetragen) vor der gegenständlichen prothetischen Behandlung zwei neu gefertigte Schienen eingesetzt wurden.
Der Beweiserhebung durch Einholung der gegenständlichen Sachverständigengutachten und mündlichen Erörterung waren und der dem Senat nach § 286 Abs. 1 ZPO obliegenden Beweiswürdigung der gutachterlichen Ausführungen sind dabei die vorliegenden Behandlungsunterlagen, welche die Klägerin zu den Akten gereicht hat, uneingeschränkt zugrunde zu legen.
Unbegründet ist die erstmals in zweiter Instanz aufgestellte Behauptung der Beklagten, bei den vorliegenden Unterlagen handele es sich nicht um die originalen Behandlungsaufzeichnungen, weil dem Privatgutachter Dr. … keine Software bekannt sei, die der hier vorgelegten Form entspreche und Eintragungen ohne alle Abrechnungskürzel ausdrucke, und für eine nachträgliche Fertigung der Aufzeichnung spreche, dass diese zwischen dem 16.07.2003 und dem 02.03.2009 auf den Seiten 1-17 erfolge und ab dem 05.03.2009 wieder mit Seite 1 beginne.
Inhaltliche Fehler oder tatsächliche Unrichtigkeiten werden nicht behauptet und sind nicht im Ansatz zu erkennen. Es ist jedem Arzt überlassen, wie und und welcher Form er die Behandlung dokumentiert. Einzig wichtig ist, dass die Dokumentation inhaltlich den Anforderungen entspricht und nachvollziehbar ist, wobei selbstverständlich auch die Verwendung üblicher Kürzel erlaubt, aber doch nicht vorgegeben ist. Ebenso wenig begründet der Umstand, dass die Seitenzahlen nicht stimmig sind, einen Anhalt für eine Unrichtigkeit der Dokumentation. Bei den Ausführungen des Dr. … handelt es sich aus Sicht des Senats um eine nicht haltbare Vermutung bezogen auf den schwer wiegenden Vorwurf einer „geschönten“ Dokumentation.
Der Sachverständige hat im Gutachten vom 30.03.2018 (Bl. 514ff./III d. A.) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 (Protokoll Bl. 659ff./IV d. A.) ergänzend und vertiefend zur Schienentherapie und deren Dauer ausgeführt und ist den Senat überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass aus seiner Sicht die Frage nach der Schienendauer nur dahin beantworten werden kann, dass hierin kein fehlerhaftes Vorgehen zu erkennen ist. Dr. … begründet dies damit, dass hierbei die langjährige Behandlung, insbesondere die Behandlung seit 2005, welche mehr als nur hinreichend dokumentiert ist, mit in den Blick genommen und mitberücksichtigen werden muss. Bei der Beklagten wurde im Jahr 2005 bereits eine länger dauernde Schienenbehandlung durchgeführt. Die Schiene wurde am 29.08.2005 eingegliedert und den Behandlungsunterlagen zufolge ab dem Januar 2006 (es wird Bezug auf den Eintrag vom 16.01.2006 genommen) nicht mehr getragen. Ganz entscheidend ist, so der Sachverständige, dass die Beklagte die Schienenbehandlung im Jahr 2005 gut toleriert hat und diese der Dokumentation zufolge weder etwas gut noch etwas schlecht gemacht hat. Für das System ihrer Zähne war die Schiene ganz offensichtlich egal. Dr. … hat weiterführend hierzu dargelegt, dass eine Schiene immer eine Bisshebung mit sich bringt und die Inkorporation einer Schiene immer auch eine Veränderung der Vertikaldimension zur Folge hat. Dies war für die Beklagte im Jahr 2005 aber ganz offensichtlich kein Problem. Die von der Klägerin bereits 2005 für erforderliche gehaltene Behandlung des stark abradierten Gebisses wurde von der Beklagten immer weiter hinaus geschoben, letztlich bis zu einem Punkt, wo es nicht mehr gegangen ist.
Die Darlegungen des Privatgutachters Dr. …, auf dessen Gutachten sich die Beklagte beruft, sprechen nicht gegen die Plausibilität der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. ….
Entgegen den privatgutachterlichen Darlegungen ergeben sich auch aus den Behandlungsaufzeichnungen vor 2009 gerade keine dokumentiert Beschwerden. Darauf hat Dr. … in seiner Erwiderung zu Recht verwiesen. Weiter hat der Gerichtssachverständige ausgeführt, dass der Dokumentation auch kein Hinweis auf einen nicht stabilen Biss zu entnehmen ist. Dr. … hat ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für irgendwelche Probleme oder Beschwerden bei der Beklagten aus der Behandlungsdokumentation nicht im Ansatz ergeben. Beschwerden sind nirgendwo dokumentiert. Die Veränderung der Vertikaldimension in 2005 tolerierte die Beklagte problemlos. Deswegen ist es mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … nicht nachzuvollziehen, dass der Privatgutachter Dr. … bereits für die Behandlung im Jahr 2005 eine gezielte physiotherapeutische Begleitbehandlung gefordert hat.
Aus der vorgehaltenen Behandlungsdokumentation für den 17. und 31.01.2006 hat der Sachverständige ebenso wenig Beschwerden im Hinblick auf das Schienentragen entnommen und ausgeführt, dass lediglich auf einen bestimmten Zahn bezogene Beschwerden vermerkt sind.
Aus dem Behandlungseintrag für den 06.03.2006 folgt nach Dr. … nur, dass die Schiene (aus 2005) getragen und von der Klägerin abgeschliffen wurde. Dabei handelt es sich um einen ganz normalen Vorgang. Die Schiene ist aus Kunststoff gefertigt und unterliegt so ganz normalen Abnutzungs- oder Abradierungserscheinungen. Entsprechende Prozesse werden – wie hier erfolgt – mit einem Abschleifen ausgeglichen.
Zusammenfassend ist der Sachverständige in Bezug auf die Dokumentation der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass sämtliche Einträge auf eine besondere Sorgfalt der behandelnden Zahnärztin schließen lassen. Als Beispiel hat der Sachverständige den Eintrag vom 08.11.2005 erwähnt. Danach ist die Verwendung von sog. Shimstockfolie, die entgegen üblicherweise verwandter Materialien, wie Blaupapier, lediglich 0,02 bis 0,03 mm stark ist, Ausdruck eines besonders sorgfältigen und genauen Vorgehens. Optimaler und sorgfältiger kann bei einer Schienenkontrolle nicht vorgegangen werden.
Der Sachverständige hat des Weiteren plausibel dargelegt, dass die Behandlungserfahrung aus 2005 in Bezug auf ein problemloses Tolerieren der Schienenhöhe nunmehr in die Folgebehandlung im Jahr 2009 zugrunde zu legen war. Anders als im Jahr 2005 wurden keine temporären Schienen eingegliedert. Es handelte sich stattdessen um fest verklebte Schienen. Der Sachverständige Dr. … hat hierzu ausgeführt, dass zwar die Art der Schiene nicht dokumentiert wurde. Aus medizinischer Sicht besteht dazu auch keine Verpflichtung. Er vermute, dass es sich um einen eingeklebten Zahnaufbau, so wie er später dann endgültig sein sollte, gehandelt hat. Wenn es hier wider Erwarten doch Probleme gegeben hätte, hätten die Schmerzen akut und sehr schnell binnen Tagen auftreten müssen. Ein solches Problemauftreten ist aber nicht dokumentiert. Mithin bestand kein Grund, eine Schienentherapie länger als erfolgt durchzuführen. Deswegen ist nicht nachzuvollziehen, wie der Privatgutachter Dr. … zu der Aussage kommt, dass nach der Inkorporation der Schienen am 17.06.2009 erhebliche Beschwerden eingesetzt hätten. Aus der Behandlungsdokumentation ist dies nicht ersichtlich. Hinweise auf Beschwerden sind nicht zu finden. Am 19.06.2009 ist vielmehr vermerkt, dass die Beklagte mit den Schienen gut zurecht kommt und keine Beschwerden hat. Der Umstand, dass am Tag nach dem Einsetzen die Schienen überprüft und justiert im Sinne von abgeschliffen wurden, ist ein normaler Umstand nach Eingliederung von adhäsiv (anhaftend, klebend) befestigten Schienen.
Schließlich gibt es entgegen den Ausführungen der Privatgutachter Dr. … und Dr. …, gerade keine Standards zur Tragedauer der Schiene und Erprobung der neuen Situation. Hierzu hat der Sachverständige Dr. … in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 ausgeführt. Danach gibt es zwar eine wissenschaftliche Stellungnahme mit Empfehlungscharakter, in der von einer mehrmonatigen Behandlungsdauer die Rede ist. Die Stellungnahme stammt jedoch seines Wissens nach aus dem Jahre 2002. Leit- oder Richtlinien existieren hierzu jedoch nicht. Darüber hinaus bezieht sich die insoweit empfohlene mehrmonatige Behandlungsdauer auf das Tragen eines Langzeitprovisoriums und nicht auf die hier erfolgte Schienentherapie. Insoweit existiert auch nur bezogen auf die Abrechnung im Falle einer bestehenden privaten Krankenkasse eine Vorgabe. Danach kann erst ab einer Tragedauer von 3 Monaten die Abrechnung des Langzeitprovisoriums verlangt werden. Zu der Frage, wie lange aus medizinischer Sicht ein Langzeitprovisorium getragen werden sollte, verhält sich diese Aussage nicht und erst recht nicht in Bezug auf das Tragen einer Schiene zur Bisshebung.
Soweit die Privatgutachterin Dr. … zudem bemängelt hat, dass weil 2009 keine klinische Funktionsanalyse durchgeführt worden sei der Beweis einer erfolgreichen Schienentherapie fehle, hat der Sachverständige Dr. … hierzu im Gutachten vom 30.03.2018 erwidert. Dass ein solcher Beweis fehlt, bedingt nicht automatisch den Schluss auf eine nicht erfolgreiche Schienentherapie.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats des Weiteren fest, dass eine länger dauernde Schienentherapie zur Bisserhöhung nicht deswegen medizinisch erforderlich war, weil die Beklagte unter einer crandiomandibulären Dysfunktion (CMD), also unter einer Funktionsstörung der Kaugelenke und / oder unter Bruxismus, einem Knirschen und Pressen der Zahnreihen durch kaumuskuläre Hyperaktivität, gelitten hat. Denn der Sachverständige Dr. … hat das Vorliegen eines kaufunktionsgestörtes Gebisses der Beklagten eindeutig verneint.
Die Sachverständigenausführungen überzeugen insgesamt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten, welche sich auf die Darlegungen der Privatgutachter Dr. … und Dr. … stützen, sind unbegründet.
Der Privatgutachter Dr. … hat eine enge Abfolge der Behandlungstermine zwischen dem 17.06.2009 (Einkleben der Schienen zur Bisshöhentestung) und dem 10.09.2009, in dem eine komplette und sehr erhebliche Veränderung aller Zahnaußenflächen und der gesamten okklusalen Beziehung (meint Zahnkontakt betreffend bzw. in Richtung der Kauflächen) vorgenommen worden sei, gesehen, welche nicht dem Grundsatz des vorsichtigen Arbeitens im kaufunktionsgestörten Gebiss entspreche. Dr. … hat hierzu im Gutachten vom 30.03.2018 (Bl. 594 ff./IV d. A.) ausgeführt, dass die Darlegungen des Privatgutachters Dr. … zum Zustand diverser Zähne aus den Situationsmodellen (2001), also zeitlich vor Beginn der Behandlung durch die Klägerin, zutreffend sind. Ob jedoch dieser Befund ein nicht zu übersehender Hinweis auf einen erheblichen Bruxismus ist, ist anhand der Behandlungsunterlagen gar nicht beweisbar. Bei den Ausführungen des Dr. … handelt es sich daher um eine bloße Vermutung. Insbesondere ist mit den Ausführungen des Dr. … die am 23.03.2003 dokumentierte Perforation der vorhandenen Teilkrone des Zahnes 16 eben kein zwangsläufiger Hinweis auf einen Bruxismus. Denn es gibt auch ganz banale Erklärungen hierfür, wie z. B., dass im Bereich der Perforationsstelle das Material hauchdünn war. Zudem hat die Beklagte angegeben, dass ihr ein Zähneknirschen überhaupt nicht bewusst gewesen ist.
Im Ergänzungsgutachten (Eingang am 24.10.2014) hat Dr. … zudem ausgeführt, dass bei der klinischen Untersuchung am 07.06.2011 auf sein Befragen hin die Beklagte lediglich Beschwerden im Bereich der linken Schläfe und der rechten Schulter angegeben hat. Diese Feststellung korrespondiert mit den Angaben des Dr. … im Gutachten vom 15.03.2010 (Bl. 134 ff./I d. A.). Anlässlich der Untersuchung am 10.03.2010 (also 15 Monate eher) hat danach die Palpation der Kiefergelenke unter Funktion keine Auffälligkeiten gezeigt. Insbesondere hat Dr. T auch keine Verhärtungen oder druckdolente Bereiche der Kaumuskulatur festgestellt.
Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. … überzeugen den Senat. Dr. … hat anders als die Privatgutachter die Beklagte persönlich untersucht, als die prothetische Versorgung noch vorhanden war. Sein Untersuchungsergebnis deckt sich mit den dokumentierten Feststellungen des Dr. …. Die Privatgutachter Dr. … und Dr. … stützen ihre Darlegungen auf Aktenmaterial, Gipsmodelle und subjektive Angaben der Beklagten.
Ebenso wenig beweist die am 31.05.2005 durchgeführten Funktionsanalyse, dass die Beklagte an einer crandiomandibulären Dysfunktion (CMD) gelitten hat.
Die schriftlichen Ausführungen im Gutachten hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 erläutert und ist nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis gekommen, dass „ganz klar und eindeutig“ weder die vorliegende Behandlungsdokumentation ab dem Jahr 2005 noch die Dokumentation einer am 31.05.2005 durchgeführten Funktionsanalyse (Rs. Bl. 652/IV d. A.) einen Anhalt für das Vorliegen eines funktionsgestörten Gebisses bieten.
Der Sachverständige Dr. …, der über eine jahrzehntelange eigene praktische Erfahrung mit CMD-Patienten verfügt und deswegen besondere Fachkunde hat, hat zunächst ausgeführt, dass der Verordnungsgeber für die gesetzlichen Krankenkassen keine Definition und keine Vorgaben für die Funktionsanalyse macht. Es gibt auch hierzu keine Leistungsbeschreibung. Weder ist eine besondere Form der klinischen Funktionsanalyse einzuhalten, noch gibt es zur Dokumentation einen Standard. Es existiert insoweit lediglich ein Formblatt der Deutschen Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und Therapie (DGFDT) in der TGZMK, welches als Empfehlung ohne verpflichtenden und bindenden Charakter zu verstehen ist. Lediglich der holländische Heilpraktiker und Physiotherapeut Gert Groot-Landeweer hat ausführliche mehrseitige Bögen entwickelt. Deren Verwendung setzt jedoch die Teilnahme an angebotenen Kursen voraus. Auch dieses Vorgehen ist mithin aus Sicht des Senats kein Standard. Den Ausführungen des Sachverständigen folgend sind damit auch die in diesem Zusammenhang von der Beklagten insbesondere mit Schriftsatz vom 04.12.2018 (Bl. 699ff./IV d. A.) vorgeworfenen Befunderhebungsfehler nicht im Ansatz begründet.
Dr. … hat aus der am 31.05.2005 durchgeführten und dokumentierten Funktionsanalyse (Rs. Bl. 652/IV d. A.) den Senat überzeugend gerade nicht festgestellt, dass die Beklagte tatsächlich an einer crandiomandibulären Dysfunktion (CMD) gelitten hat.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die von der Klägerin auf dem Bogen “ klinische Funktionsanalyse“ aufgebrachten Eintragungen, ungeachtet eines fehlenden ärztlichen Standards, kein Hinweis auf das Vorhandensein einer CMD. Im Einzelnen hat Dr. … hierzu konstatiert:
Wenn unter Ziffer 7 bei „Muskelbefunden“ ein Druck auf die rechte Wange dokumentiert ist, ist die Aussage letztlich nichtssagend und bedeutet an sich nur, dass es dort auf Druck weh getan hat oder dass mit Druck ein Schmerz provoziert worden ist. Die Ursache für das Schmerzempfinden ist anhand der deswegen nichtssagenden Befundungen offen und nicht geklärt.
Auch die unter Ziffer 8 zu „Okklusion“ eingetragenen Werte sind dem Sachverständigen nach nichtssagend. Zum Beispiel ist gar nicht ersichtlich, wo bezogen auf den Sprechabstand „S“ die angegebenen 4 mm Abstand gemessen wurden. Es kann von den Lippen oder von den Schneidekanten der Zähne aus gemessen worden sein.
In den unter Ziffer 9. „Parafunktionen“ festgehaltenen Aussagen ist ein Pressen, nicht aber ein Knirschen dokumentiert. Letztendlich sind aber auch diese Aussagen nicht weiterführend, weil sie spekulativ sind. Kein Zahnarzt kann einen Patienten stunden- oder gar tageweise beobachten. Demgegenüber handelt es sich um einen definitiven und objektiv messbaren Befund, soweit unter dem Stichpunkt „Abrasion“ bezogen auf alle Zähne ein Kreuz vorhanden ist. Dieser Befund bestätigt eine desolate Ausgangssituation.
Demnach steht, so der Sachverständige, im Ergebnis der Funktionsanalyse nur fest, dass es einen desolaten Abnutzungszustand gegeben hat, was aber ohnehin schon bekannt gewesen ist. Ein funktioneller Schaden ist im gegenständlichen Funktionsanalysebogen jedoch nicht dokumentiert. Im Gegenteil. Denn aus der für den Sachverständigen wirklich wichtigen Dokumentation zu Ziffer 1 „Öffnungsabstand“ ergeben sich keine Deflektion, d.h. kein Abweichen des Unterkiefers zu einer Stelle der Öffnungsbewegung und damit im Ergebnis keine Limitierung der Öffnungsbewegung. Eine solche wäre jedoch ein Anzeichen für eine CMD. Vermerkt ist stattdessen ein Öffnungsabstand des Mundes von 45 bis 46 mm. Dabei handelt es sich nach den Darlegungen des Sachverständigen jedoch um eine völlig normale Mundöffnung. Wobei insoweit besonders wichtig auch der zum Ende der Öffnungsbewegung festgestellte Befund ist. Hier steht die Linie senkrecht, was bedeutet, dass die Öffnung als völlig normgerecht zu beurteilen ist.
Auch aus der von der Beklagten im Termin vorgelegten „Kurzanalyse Kiefergelenk/Muskulatur“ vom 31.05.2005 (Bl. 666a/IV d. A.) folgt kein Anhalt für das Vorhandensein einer CMD bei der Beklagten. Dr. … hat hierzu ebenso überzeugend wie nachvollziehbar ausgeführt, dass sich hieraus eine unauffällige passive Mundöffnung ergibt. Soweit in Bezug auf die aktive Bewegung eine Bewegungseinschränkung vermerkt ist, steht dies im Widerspruch zu der dokumentierten unauffälligen passiven Bewegung. Ebenso ist auch aus der vorgelegten „Kurzanalyse Kiefergelenk/Muskulatur“ nicht nachvollziehbar, wie die dokumentierte Druckausübung vonstattengegangen ist, weil eben die dahinter stehende Untersuchungsmethode nicht zu erkennen ist. Letztendlich stehen die hier dokumentierten Schmerz- und Bewegungseinschränkungen ebenso im Widerspruch zu den Befunden unter Ziffer 1. des klinischen Funktionsanalysebogens vom 31.05.2005. Dort ist eine normale Öffnungsbewegung des Mundes festgehalten.
Die Darlegungen und Feststellungen des Sachverständigen Dr. …, der sich eingehend mit den von der Beklagten angeführten privatgutachterlichen Ausführungen auseinandergesetzt hat, sind überzeugend. Der Senat hält die Ausführungen insbesondere nach der vertiefenden mündlichen Erörterung im Termin am 07.11.2018 für plausibel. Der Sachverständige hat dabei nicht nur aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung auf dem Gebiet der Prothetik und mit CMD-Patienten, sondern auch wegen der umfangreichen Beschäftigung mit der Fachliteratur bis hin zu außerhalb der Schulmedizin angesiedelter Behandlungsmethoden detailliert und in jeder Hinsicht nachvollziehbar zu dem Beweisthema ausgeführt und Feststellungen getroffen. Entgegen der von der Beklagten vertreten Auffassung verfügt Dr. … über das erforderliche Fachwissen und hat in jeder Hinsicht unter Berücksichtigung des geltenden Facharztstandards und nicht lediglich aus eigener (zweifelhafter) Meinung und eigenem Behandlungsstandard zu den Beweisfragen ausgeführt.
Die hiergegen mit Schriftsatz vom 04.12.2018 (Bl. 699ff./IV d. A.) erhobenen weiteren Einwendungen und Kritik der Beklagten sind unbegründet und veranlassen insbesondere weder eine Wiedereröffnung des Verfahrens (§ 156 ZPO) durch ergänzende Anhörung des Dr. … noch die Einholung eines neuen Gutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO. Der Sachverständige hat sich erschöpfend mit den Behauptungen der Beklagten und den bis zur mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 zur Akte gereichten Ausführungen der Privatgutachter, insbesondere der Stellungnahmen des Dr. … und der Dr. … auseinandergesetzt. Die gutachterlichen Ausführungen sind in jeder Hinsicht verwertbar, so dass die Voraussetzungen für ein weiteres Sachverständigengutachten nach § 412 Abs. 1 ZPO fehlen.
Soweit die Beklagte dem Sachverständigen im vorbenannten Schriftsatz zum Vorwurf macht, er habe sich nicht ausreichend mit der Behandlungsdokumentation auseinandergesetzt, verfängt dies nicht.
Zunächst einmal ist an dieser Stelle nochmals ausdrücklich zu betonen, dass dem Gerichtssachverständigen zur Vorbereitung auf den Termin am 07.11.2018 und im Termin sämtliche von der Klägerin angefertigten Behandlungsunterlagen vorgelegen haben.
Soweit nunmehr unter Bezugnahme auf die Honorarabrechnung vom 14.09.2009 und Abrechnung einer Funktionsanalyse (vgl. Bl. 728 ff./IV und Bl. 727/IV d. A.) vorgetragen wird, die Klägerin selbst sei von dem Vorliegen einer CMD ausgegangen, stehen die Einwendungen den gutachterliche Feststellungen nicht entgegen und veranlassen keine erneute Anhörung des Sachverständigen. Dr. … hat sich ausführlich mit der Frage eine etwaig vorliegend Kaufunktionsstörung der Beklagten auseinandergesetzt und eine CMD ausdrücklich verneint. Selbst wenn die Klägerin wie anlässlich ihrer Anhörung vor dem Landgericht am 16.04.2014 (vgl. Protokoll Bl. 289ff./II d. A.) dargelegt, bereits 2005 und 2009 von der Notwendigkeit einer Versorgung des stark abradierten Gebisses ausgegangen ist und insbesondere auch funktionstherapeutische Untersuchungen vorgenommen hat, sind deswegen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. … zur Behandlungsdauer – und darauf kommt es an – nicht weniger plausibel. Die Frage, ob eine CMD nun vorgelegen hat oder nicht, ist insoweit nur ein Punkt der Beurteilung der Schienentherapie. Der Sachverständige hat – wie oben ausgeführt – insoweit vordergründig darauf abgestellt, dass aufgrund der guten Schienentoleranz im Jahr 2005 im gegenständlichen Behandlungszeitraum 2009 eine längere Schienentragedauer nicht medizinisch erforderlich war. Dass zudem nach den Behandlungsunterlagen und Dokumentationen, selbst nach dem Funktionsanalysebogen aus 2005 aus seiner Sicht eine CMD nicht vorgelegen hat, unterstreicht diese Beurteilung zur Schienendauer lediglich. Der Sachverständige hat im Termin am 07.11.2018 dazu ganz eindeutige Ausführungen gemacht. Von daher ist der weitere Einwand der Beklagten, formuliert im Schriftsatz vom 04.12.2018 (Bl. 699ff./IV d. A.), die Behandlungsunterlagen bestätigten das Vorliegen einer CMD, nicht begründet. Gegenteiliges hat der Sachverständige überzeugend dargelegt.
Auch soweit sich die Beklagte wiederholend auf die bis zur mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 vorgelegenen Stellungnahmen der Privatgutachter Dr. … und Dr. … bezieht, ist festzuhalten, dass sich Dr. … hiermit eingehend auseinandergesetzt hat. Ebenso erfordert die nunmehr vorgelegte weitere Stellungnahme der Frau Dr. … vom 27.11.2018 (Bl. 744/IV d. A.) keine ergänzende Erörterung durch den Gerichtssachverständigen. Neue Erkenntnisse oder fachliche Einwendungen der Privatgutachterin lassen sich hieraus nämlich nicht entnehmen. Es wird lediglich ausgeführt, dass Frau Dr. … die Ausführungen des Sachverständigen Dr. … im Termin für unzutreffend erachtet. Darin liegt eine fachliche Meinung, mit der sich Dr. … genauso hinreichend wie mit der angesprochenen Funktionsanalyse auseinandergesetzt hat.
Ebenso vermag die ärztliche Stellungnahme eines weiteren privat eingeschalteten Zahnarztes, nämlich die des Dr. … aus B. vom 23.11.2018 (Bl. 741f./IV d. A.) keine Zweifel an den Sachverständigenausführungen zu begründen. Auch Dr. … hat die Meinung vertreten, bei der Beklagten habe eine Kaufunktionsstörung vorgelegen. Konkrete Einwendungen gegen die Feststellungen des Dr. … finden sich hingegen nicht. Zudem ist nicht unbedeutend, dass es auch hier um eine Stellungnahme eines Zahnarztes handelt, der im Gegenteil zu dem Gerichtssachverständigen die Leistung der Klägerin nicht gesehen und offenbar die Beklagte nicht persönlich untersucht hat. Vielmehr stützt sich Dr. … auf Bilddokumentationen aus dem Jahr 1993. Die Beklagte war erstmals 2003 in der Behandlung der Klägerin.
Auch die weiteren Einwendungen gegen die Verwertbarkeit des Gerichtssachverständigengutachtens sind unbegründet. Die Beklagte moniert wiederholend mit Schriftsatz vom 04.12.2018 (Bl. 699ff./IV d. A.), dass nicht die vollständige Krankenkartei im Original nebst aller Modelle, Bissnahmen sowie Bissregistrate, Röntgendiagnostik und Fotodokumentation vorgelegt worden seien und stellt den Antrag, der Klägerin aufzugeben, diese vorzulegen. Dem ist nicht zu entsprechen. Zur Akte gereicht wurden insbesondere Behandlungsunterlagen (zuletzt Bl. 633ff./IV d. A.), einzelne Gipsmodelle, CD mit Röntgenbildern und CD mit intraoralen Bildern sowie diverse Bildausdrucke von Anproben mit Provisorien und definitiver Rekonstruktion, usw. Diese Unterlagen und Dokumentationen lagen dem Sachverständigen vor (vgl. Gutachten vom 29.06.2013, Anlagenordner). Dr. … hat im Rahmen seiner Ausführungen im Übrigen darauf Bezug genommen. Die Beklagte hat wiederholt im Verfahren behauptet, die Klägerin habe nicht die gesamten Behandlungsunterlagen, Modelle etc. vorgelegt. Allein Mutmaßungen genügen allerdings nicht. Die Klägerin ist bereits erstinstanzlich durch das Landgericht aufgefordert worden, gemäß § 142 Abs. 1 ZPO Behandlungsunterlagen zur Akte zureichen. Der Anordnung ist die Klägerin nachgekommen. Es bestehen keine begründeten Anzeichen dafür, dass Behandlungsunterlagen, Gipsmodelle, dokumentierte Bissnahmen oder Bissregistrate fehlen. Die Klägerin hat auf das Monieren der Beklagten mehrfach vorgetragen, sämtliche Behandlungsunterlagen und dergleichen vorgelegt zu haben. Eine nochmalige Anordnung durch den Senat nach § 142 Abs. 1 ZPO ist daher nicht erforderlich. Der Sachverständige hat sich zudem eingehend mit der vorliegenden Dokumentation befasst und an keiner Stelle festgestellt, dass es Lücken oder Auslassungen gibt.
Schließlich kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 26.04.2016 (Az. 26 U 116/14 – juris) berufen. Denn im Unterschied dazu steht vorliegend gerade nicht fest, dass die Beklagte an einer CMD gelitten hat, so dass sich die Frage einer fehlerhaften Behandlung der Kaufunktionsstörung hier nicht stellt.
Ebenso wenig vermag die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23.08.2006 (Az. 5 U 22/04) etwas an den obigen Feststellungen zu ändern. Denn vorliegend ist unstreitig, dass eine Bisserhöhung medizinisch erforderlich war. Die Beklagte litt an erheblichen Abrasionserscheinungen. Die dadurch bedingte desaströse Ausgangslage war hier gerade behandlungsbedürftig, ohne dass es zur Indikation einer Bisserhöhung der Durchführung einer Funktionsanalyse bedurfte.
d)
Der Beklagten ist auch nicht der Beweis gelungen, dass der weitere Ablauf der Behandlung nicht lege artis gewesen ist.
Der Sachverständige Dr. … sieht vielmehr auch darin kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Klägerin. Am 26.08.2009 erfolgte die erste Rohbrandanprobe. Darunter versteht man die Anprobe der definitiven Kronen in noch teilweise unfertigem Zustand (noch kein endgültiger Keramikbrand) im Mund des Patienten. Dr. … hat hierzu ausgeführt, dass die Kontrolle der Kronenränder suffiziente Kronenrandanpassungen ergeben hat. Die dokumentierte Feststellung, dass die Okklusion (Kontakt zwischen den Zähnen des Oberkiefers und des Unterkiefers) noch nicht perfekt ist und nachjustiert werden muss, zeigt im Gegensatz zu dem vom Privatgutachter Dr. … gesehenen Widerspruch, dass die Klägerin präzise gearbeitet hat, was auch der weitere Ablauf der ersten Rohbrandanprobe zeigt. Die Klägerin hat nämlich korrekt eine zweite Zentriknahme über eine Zentrikplatte im Mund (sog. Kontrollzentrik) durchgeführt und die dreidimensionale Position des Oberkiefers mit einem sog. Gesichtsbogen abgenommen. Genauso wird nach dem Sachverständigen die Richtigkeit der ersten Zentriknahme kontrolliert. Stimmen beide Zentriknahmen überein, ist von einer präzise bestimmten Position zwischen Ober- und Unterkieferrelation und von einem präzisen Einbau der Modelle zueinander auszugehen. Dies ist vorliegend der Fall gewesen. Die Ausführungen des Privatgutachters Dr. …, wonach die alte und die neue Zentrik nicht übereingestimmt hätten, weil dokumentiert sei, dass die Okklusion noch nicht perfekt sei, sind deswegen nicht nachzuvollziehen.
Die zweite Rohbrandanprobe erfolgte lt. den Behandlungsunterlagen am 04.09.2009. Soweit der Privatgutachter Dr. … ausführt hat, dass nach der Eingliederung der Kronen am 10.09.2009 an mindestens 6 Folgeterminen die Bisssituation, welche starke Beschwerden bereitet habe, und die Länge der Oberkiefer-Eckzahnkronen bemängelt worden seien und jedes mal Zähne eingeschliffen worden seien, führt Dr. … überzeugend aus, dass am 11.09.2009 ein selektives Einschleifen erforderlich gewesen ist. Am 14.09.2009 wurde mit einem Polierinstrument (sog. Brownie) gearbeitet und am 23.09.2009 wurde eine leichte Bisskorrektur vorgenommen. Daraus ist, so der Sachverständige, eindeutig ersichtlich, dass entgegen der Ausführungen des Privatgutachters mit hoher Präzision gefertigt und eingegliedert worden ist.
Auch der Gesamtzeitraum der Behandlung mit Abschluss des Einbringens der endgültigen Kronen ist den überzeugenden Sachverständigenausführungen zufolge nicht fehlerhaft.
e)
Nicht bewiesen ist, dass es nach der Behandlung zu einer Verlagerung der Kieferposition und zu einem Zwangsbiss gekommen ist, mithin es an einer hinreichend zentrierten Relation, einer eindeutigen Position des Unterkiefers zum Oberkiefer und einer eindeutigen Schlussbisslage gefehlt hat.
Die Darlegungen und Feststellungen des Sachverständigen Dr. … sind überzeugend. Die Ausführungen des Privatgutachters Dr. …, der anhand von Gipsmodellen aus 2009 vor Beginn der Behandlung und nach Behandlungsende Schlussfolgerungen gezogen hat, sprechen nicht gegen die Plausibilität der Feststellungen des Gerichtssachverständigen. Dr. … hat ausgeführt, dass der Unterkiefer nach der Behandlung im Schlussbiss um fast eine halbe Prämolarbreite (halbe Breite eines vorderen Backenzahnes) nach rentral (hinten) verschoben sei und damit eine unphysiologische Höcker-Höcker-Beziehung bestehe und hat konstatiert, dass eine derart erzwungene Verlagerung des Unterkiefers im kaufunktionsgestörten Gebiss mit häufigen übermäßigen Zahnkontakten eindeutig kunstfehlerhaft sei. Hierzu hat der Sachverständige Dr. … im Gutachten vom 30.03.2018 ausgeführt, dass ein Zwangsbiss weder beweis- noch nachvollziehbar ist. Denn der Privatgutachter Dr. … hat seine Schlussfolgerungen aus manuell aufeinandergesetzten Gipsmodellen gezogen, ohne erforderliche Informationen über die vorhandene Gelenkposition. Es gibt kein Indiz dafür, dass diese ehemals vorhandene Position des Unterkiefers die richtige Position gewesen ist. Dr. … hat die Beklagte stattdessen selbst klinisch untersucht und wie im Gutachten vom 26.09.2013 ausgeführt, Modelle in zentraler Gelenkrelation montiert. Dies erlaubt, so der Sachverständige weiter, eine eindeutige Positionierung der Zahnreihen in Bezug auf die Position des Kiefergelenkes.
Die hiergegen mit Schriftsatz vom 04.12.2018 (Bl. 699ff./IV d. A.) erhobenen weiteren Einwendungen der Beklagten sind unbegründet und veranlassen insbesondere weder eine Wiedereröffnung des Verfahrens (§ 156 ZPO) durch ergänzende Anhörung des Dr. … noch die Einholung eines neuen Gutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte meint, es bestünden Widersprüche in den Ausführungen des Dr. … und der Stellungnahme des Dr. … vom 12.03.2011 (Bl. 739/IV d. A.), wobei die Privatgutachter Dr. … und Dr. … die Auffassung des Dr. … stützten. Zunächst wird darauf verwiesen, dass es sich hierbei um keinen neuen Vortrag und erst recht nicht um neue konkrete Einwendungen gegen den Gerichtssachverständigen handelt. Dr. … hat sich bereits erstinstanzlich mit der Stellungnahme und dem Untersuchungsbericht des Dr. … umfangreich befasst und damit auseinandergesetzt. In der mündlichen Anhörung am 16.04.2014 (Protokoll Bl. 182 ff d. OH-A., Protokoll Bl. 289f., 296/II d. A.) und am 29.07.2016 (Protokoll Bl. 385 ff., 391/II d. A.) hat Dr. … hierzu und zu der von ihm verwandten Messmethode detailliert Stellung bezogen. Ebenso hat der Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme (Eingang am 24.10.2014) gut nachvollziehbar zu der Stellungnahme des Dr. … ausgeführt. Soweit Dr. … vorschlage, die Frontzahnbeziehung zu idealisieren, so dass sie im Gegensatz zu dem Zustand der Begutachtung am 17.02.2011- Frontzahnkontakt hätten, würde dies gerade den unerwünschten Effekt mit sich bringen, den Unterkiefer mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer rückwärtige Lage zu zwingen. Weiterhin müssten dazu die Eckzähne in direktem Kontakt beim Kieferschluss stehen. Diese Kontakte sind bei der Beklagten aber nicht vorhanden gewesen. Dabei beziehen sich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. … selbstverständlich auf den Zustand, als die von der Klägerin angegliederten Kronen noch vorhanden waren. Des Weiteren hat sich der Sachverständige mit den Ausführungen der Privatgutachter Dr. … und Dr. … auch in Bezug auf die Frage Zwangsbiss hinreichend und erschöpfend auseinandergesetzt. Neue und konkrete Einwendung werden hiergegen nicht erhoben.
Auch die weiteren Einwendungen gegen die Verwertbarkeit des Gerichtssachverständigengutachtens sind unbegründet. Die Beklagte moniert wiederholend auch in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 04.12.2018 (Bl. 699ff./IV d. A.), dass angefertigte Gipsmodelle aus 2003, 2005 ( 3 Paar) und 2009 (2 Modelle/1 Paar) und dokumentierte Werte der Bissnahmen sowie Bissregistrate nicht vorgelegt worden seien und stellt den Antrag, der Klägerin aufzugeben, diese vorzulegen. Dem ist nicht zu entsprechen. Zur Akte gereicht wurden Gipsmodelle, auf denen der Name der Beklagten steht, ein Erstellungsdatum oder weitere Details jedoch nicht zu entnehmen sind. Diese Gipsmodelle lagen dem Sachverständigen vor, wie sich aus dessen Gutachten eindeutig ergibt. Die Beklagte hat wiederholt im Verfahren behauptet, die Klägerin habe nicht die gesamten Behandlungsunterlagen, Modelle etc. vorgelegt. Allein Mutmaßungen genügen allerdings nicht. Die Klägerin ist der bereits erstinstanzlich Anordnung § 142 Abs. 1 ZPO nachgekommen. Es bestehen keine begründeten Anzeichen dafür, dass insbesondere gefertigte Gipsmodelle, dokumentierte Bissnahmen und Bissregistrate fehlen. Die Klägerin hat auf das Monieren der Beklagten mehrfach vorgetragen, sämtliche Behandlungsunterlagen und dergleichen vorgelegt zu haben. Eine nochmalige Anordnung durch den Senat nach § 142 Abs. 1 ZPO ist daher nicht erforderlich. Der Sachverständige hat sich zudem eingehend mit dem vorliegenden Material eingehend befasst und an keiner Stelle fehlende Modelle etc. bemängelt.
Die gutachterlichen Ausführungen des Gerichtssachverständigen zur Problematik Kieferposition und Zwangsbiss sind auch nicht deswegen einer Nachbesserung bedürftig, weil die Beklagte eine weiteren Stellungnahme eines privat eingeschalteten Zahnarztes, nämlich die des Dr. … aus B. vom 23.11.2018 (Bl. 741f./IV d. A.) vorlegt. Dr. … hat die Meinung vertreten, bei der Beklagten habe ein Zwangsbiss vorgelegen. Konkreten Einwendungen gegen die Feststellungen des Dr. … finden sich hingegen nicht. Zudem ist nicht unbedeutend, dass es sich auch hier um eine Stellungnahme eines Zahnarztes handelt, der im Gegenteil zu den Gerichtssachverständigen die Leistung der Klägerin nicht gesehen und offenbar die Beklagte nicht persönlich untersucht hat. Vielmehr stützt sich Dr. … auf Bilddokumentationen aus dem Jahr 1993. Die Beklagte war erstmals 2003 in der Behandlung der Klägerin.
Die gutachterlichen Ausführungen sind mithin in jeder Hinsicht verwertbar, so dass die Voraussetzungen für ein weiteres Sachverständigengutachten nach § 412 Abs. 1 ZPO fehlen.
f)
Nicht bewiesen ist, dass die Verwendung von Keramikkauflächen behandlungsfehlerhaft gewesen ist.
Der Sachverständige Dr. … hat sich auch mit diesem Aspekt im Gutachten und insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 erschöpfend auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Frage nach dem Grund bzw. Sinn des hier verwandten Kronenaufbaus, nämlich des Metallgerüstes mit einer aufgebrachten Keramik, einfach zu beantworten ist. Die Beklagte hatte große Abrasionserscheinungen. Bei solchen Patienten ist das Metallgerüst mit aufgebrannter Keramik die Methode der Wahl. Dabei ist sie absolut normgerecht, gerade um einen Belastungssicherheitsschutz des Seitenzahnbereiches zu erreichen. Im Gegenzug wäre eine reine Zirkonkeramik, die überbrannt wird, die gefährlichere Variante gewesen, weil es hier zu dem sog. Chipping, also zum Abplatzen der Keramik kommen kann. Insbesondere sind die hier verwandten „Metallkronen“ kein Anhaltspunkt oder Anzeichen für eine CMD-Erkrankung.
Die Darlegungen und Feststellungen des Sachverständigen Dr. … sind überzeugend. Die Darlegungen des Privatgutachters Dr. … begründen auch insoweit keine Zweifel an deren Plausibilität. Dr. … hat sich zunächst auf die aktuelle S3-Leitlinie „Vollkeramische Kronen und Brücken“, Stand 08/2014 berufen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Behandlung bereits im Jahre 2009 stattfand. Eine Anwendung dieser Leitlinien kommt deswegen nicht in Betracht. Zudem hat der Sachverständige Dr. … im Gutachten vom 30.03.2018 erwidert, dass der Privatgutachter Dr. … einer Fehlinterpretation unterliegt. Die entscheidende Fragestellung ist nämlich, ob vollkeramische Versorgungen bei Bruxismuspatienten vergleichbare Langzeitergebnisse haben wie metallkeramische Versorgungen und zwar in Bezug auf Überleben und Komplikationsfreiheit. Ausweislich der Laborrechnung vom 02.09.2009 (Bl. 20 ff./I d. A.) wurden für die Beklagte (10) metallkeramische Kronen gefertigt. Im Übrigen ist dem am 05.03.2009 dokumentierten Patientenwunsch, nach Möglichkeit alles zahnfarben zu haben, nachzugehen. Dr. … hat zudem ausgeführt, dass die Schlussfolgerungen und die Forderung des Privatgutachters, dass mindestens in einem Kiefer Goldkauflächen hätten eingebracht werden müssen, rein spekulativ ist.
g)
Die Beklagte hat schließlich nicht nachgewiesen, dass ein Spalt zwischen dem Rand der Keramikkrone und der Zahnsubstanz vorliegt.
Hierzu hat der Sachverständige Dr. … im Gutachten vom 30.03.2018 und in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 überzeugend ausgeführt, dass er anlässlich der klinischen Untersuchung einen solchen Spalt, wie ihn der Privatgutachter Dr. … anhand der Röntgen- Panoramaaufnahmen vom 14.09.2009 erkannt haben will, nicht festgestellt hat. Das Röntgenbild zeigt hier nur eine unterschiedliche Radioopazität, also letztlich eine unterschiedliche Strahlungsdichte. Entscheidend ist immer die klinische Untersuchung, bei der ein Spalt eben nicht festzustellen war. Die Feststellung des Dr. … wird bestätigt durch die Ausführungen des Dr. …, welcher ebenso wenig einen Spalt zwischen dem Rand der Keramikkrone und der Zahnsubstanz dokumentiert hat.
Die Darlegungen und Feststellungen des Sachverständigen Dr. …, der sich eingehend mit den von der Beklagten angeführten privatgutachterlichen Ausführungen auseinandergesetzt hat, sind überzeugend. Weitere und vor allem konkrete Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht vorgebracht.
3.
Die Beklagte hat auch nicht deswegen einen Anspruch auf Schadensersatz aus der streitgegenständlichen Behandlung, weil die Leistung der Klägerin in einem ganz geringen Umfang mangelhaft war.
Der Sachverständige Dr. … hat die Behauptung der Beklagten zum Bestehen von Vorkontakten und eines Gleithindernisses bei Zahn 48 und Früh- und Vorkontakte bestätigt. Insofern wird auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen, an die der Senat gebunden ist (§ 529 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Das Landgericht hat eine Haftung der Klägerin verneint, da es am Zurechnungszusammenhang fehle, weil die Beklagte die Behandlung nach dem 07.10.2009 abgebrochen habe.
Diese rechtlichen Ausführungen des Landgerichts sind indes nicht richtig. Das Landgericht hat Parteivortrag, nämlich die eigene Stellungnahmen der Klägerin an die Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) vom 24.02.2010 (Bl. 316/II d. A.) nicht berücksichtigt.
In der Schilderung des Behandlungsverlaufes hat die Klägerin in der Tat ausgeführt, der Beklagte mitgeteilt zu haben, keine Veränderungen mehr vorzunehmen, da ihre Untersuchungsbefunde nicht mit den angegebenen Beschwerden korrelieren. Die Klägerin hat sich im Verfahren hierzu dahingehend erklärt, dass die Textstelle aus dem Zusammenhang gerissen sei. Konkreten Sachvortrag hat sie indes dazu nicht gehalten.
Die Behandlung der Beklagten war nicht abgeschlossen, weil die prothetische Versorgung im ganz geringen Umfang nicht mangelfrei gewesen ist. Denn jedenfalls Vorkontakte und das Gleithindernis wären zu beseitigen gewesen wären.
Allerdings erwächst hieraus kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 611 BGB, denn es fehlt am Schaden, weil die Kosten hierfür nicht von der Beklagten, sondern von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden.
Zum Zahn 48 befragt hat Dr. … ausgeführt, dass er einem Patienten mit einem vergleichbaren Zahnstatus empfohlen hätte, den Weisheitszahn zu entfernen. Der einzig verbliebene Weisheitszahn sei funktionell, d.h. kautechnisch nicht erforderlich. Es war indes auch nicht falsch oder behandlungsfehlerhaft, ihn zu überkronen, gerade dann nicht, wenn die Patientin den Zahnverlust nicht will. Die Entfernung wäre allerdings aus seiner Sicht die sinnvollste und auch kostengünstigste Variante gewesen. Die Kosten hierfür hätten sich geschätzt zwischen 15,00 € bis 20,00 € bewegt und wären als Entfernungskosten in jedem Fall auch von der Krankenkasse getragen worden.
Befragt zu den Kosten eines weiteren Abschleifens des Gleithindernisses am Zahn 48 bzw. der Früh- und Vorkontakte hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch diese Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden. Der Höhe nach sind 5,00 € bis 8,00 € zu veranschlagen.
5.
Weil es an einem zahnmedizinisch fehlerhaften bzw. schadenstiftenden Vorgehen der Klägerin fehlt, sind auch sämtliche mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz einschließlich der Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.