Skip to content
Menu

Zahnextraktionseinwilligung – Widerruf der Einwilligung

OLG Oldenburg – Az.: 5 U 101/13 – Beschluss vom 03.02.2014

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem in Oldenburg niedergelassenen Kieferchirurgen, Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 €, weil er, so ihre Ansicht, ihr ohne ihre Einwilligung zwei Backenzähne gezogen hat, bei denen er nach ihrer Vorstellung eine Wurzelspitzenresektion hätte durchführen sollen.

Zahnextraktionseinwilligung - Widerruf der Einwilligung
Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com

Am 08.07.2010 war die Klägerin bei ihrer Zahnärztin wegen drei vereiterter Wurzelspitzen in Behandlung. Dort erhielt sie ein Rezept für eine Überweisung an den Beklagten mit Behandlungsempfehlung, 2 der Zähne ziehen zu lassen und an einem eine Wurzelspitzenbehandlung durchzuführen (Behandlungsdokumentation, Anl.zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.2012, Bl.32 d.A.). Unter dem 08.09.2010 fand dann beim Beklagten das Beratungs- und Aufklärungsgespräch statt. Der Beklagte erläuterte der Klägerin die Behandlungsmethoden. Da die Klägerin wegen des unerwünschten Zahnverlustes und weil sie keine Schmerzen an den Zähnen hatte, der Extraktion kritisch gegenüberstand, erläuterte der Beklagte auch die Möglichkeit einer Wurzelspitzenresektion an allen drei Zähnen, empfahl aber als sinnvoll (entsprechend der Empfehlung der behandelnden Zahnärztin) die Durchführung der Extraktion von zwei Zähnen und die Wurzelspitzenresektion an einem Zahn. Über die damit verbundenen Risiken wurde die Klägerin unterrichtete. Sie unterzeichnete einen entsprechenden Aufklärungsbogen, der überschrieben ist mit „X 47, 36, WRS 15“ für Extraktion Zahn 47 und 36, Wurzelspitzenbehandlung Zahn 15 (vgl. Bl. 1 Behandlungsunterlagen). Im Anschluss an dieses Gespräch vereinbarte die Klägerin einen OP-Termin bei dem Beklagten für den 09.12.2010.

Vor der Operation entschied sich die Klägerin dafür, doch eine Wurzelspitzenresektion an allen drei Zähnen durchführen zu lassen. Unter dem 09.12.2010 findet sich in den Unterlagen der behandelnden Zahnärztin die Eintragung „Pat hat heute Termin beim Chirurgen , möchte alle 3 Zähne WSR“ (vgl. Bl.32 d.A.).

Die Klägerin ist dann mit einem entsprechend geänderten Rezept („WSR 15, 36, 46“) zur Operation erschienen und gab die Überweisung am Empfang ab. Sie behauptet, dem Anästhesisten gesagt zu haben, heute werde an drei Zähnen eine Wurzelspitzenbehandlung gemacht. Tatsächlich hat der Beklagte der Klägerin dann, wie am 08.09. vorbesprochen, zwei Backenzähne gezogen. Zudem hat er, abweichend vom Aufklärungsgespräch an einem weiteren Zahn (25) eine Wurzelspitzenbehandlung durchgeführt, weil er dort während der Operation eine Fistel festgestellt hatte. Die Klägerin hat gemeint, die Extraktion der zwei Zähne und die zusätzliche Wurzelbehandlung am Zahn 25 seien nicht durch ihre Einwilligung gedeckt gewesen. Sie hat mit der Klage 6.000 € Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige, noch nicht absehbare Schäden verlangt. Das Landgericht hat die Klage mit dem in Bezug genommenen Urteil abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie den Schmerzensgeldanspruch zur Höhe von 6.000 € und den Feststellungsantrag weiterverfolgt. Sie meint, die ursprünglich am 08.09.2010 erteilte Einwilligung habe nicht bis zum 09.12.2010 fortgewirkt. Angesichts des Zeitablaufs von drei Monaten hätte sich der Beklagte rückversichern müssen, ob die Einwilligung fortbestanden habe. Spätestens vor der Operation hätte er dies tun müssen.

Außerdem habe die Einwilligungslage nicht fortbestanden, weil die Klägerin nach Rücksprache mit ihrer Zahnärztin die Extraktion nicht gewollt habe und dies dem Beklagten durch den neuen Überweisungsschein auch mitgeteilt hatte. Soweit das Landgericht gemeint habe, der Beklagte sei nicht verpflichtet, sich vor der OP zu vergewissern, dass die Einwilligung fortbesteht, könne sie dem nicht zustimmen. Sie wirft die Frage auf, wo man hinkomme, wenn jeder Chirurg „einfach drauflos schneidet“, ohne sich vorher noch einmal von der Notwendigkeit des Eingriffs und dem Fortbestehen der Einwilligung zu überzeugen. Schließlich habe die Klägerin die Einwilligung gegenüber dem Anästhesisten widerrufen. Das Landgericht verkenne bei seiner Argumentation, dass die Klägerin ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, dass sie eine Änderung der Operation wünsche, dass sie angenommen habe, der Beklagte, werde, wie es sich gehöre, vor der Operation noch einmal erscheinen; zum anderen habe sie annehmen dürfen der Anästhesist sei über die durchzuführende Operation informiert.

2.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat in die Operation eingewilligt und die Einwilligung nicht wirksam widerrufen.

Der Inhalt der Einwilligung ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln, dabei sind die Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen anzuwenden (Bamberger-Roth, BeckOK § 823 Rn.641 m.w.N.).

Danach hat die Klägerin am 08.09.2010 ihre Einwilligung zur Extraktion erteilt. Auch wenn die Klägerin angibt, sie habe das Gespräch als allgemeines Beratungsgespräch verstanden, musste der verständige Empfänger ihrer Erklärung ihr Verhalten als Einwilligung in die Extraktion der Zähne verstehen; denn sie hat einen entsprechenden Aufklärungsbogen unterschrieben und einen OP-Termin vereinbart, nachdem der Beklagte ihr erklärt hatte, nur eine Extraktion sei sinnvoll. Die Klägerin zieht dies mit ihrer Berufung auch nicht ernsthaft in Zweifel.

Diese Einwilligung hat bis zum Tage der Operation fortbestanden und nicht etwa infolge Zeitablaufs ihre Wirksamkeit verloren. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Klägerin, es sei generell Aufgabe des Operateurs den Fortbestand der Einwilligung zu prüfen. In Konstellationen der vorliegenden Art hat der Patient, der ambulant nach Terminsvergabe operiert wird, die Situation bis zur Operation in der Hand. Wenn er nicht mehr einverstanden ist, braucht er nicht zu erscheinen bzw. kann er den Termin absagen. Es besteht keinerlei Veranlassung von Rechts wegen den Behandler zu verpflichten, darüberhinausgehend das Fortbestehen der Einwilligung zu überprüfen.

Die Klägerin hat die Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen.

Grundsätzlich kann die Einwilligung jederzeit widerrufen werden; die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Patienten (BGH, Urteil vom 18.03.1980, Az. VI ZR 155/78 – Juris Rn.20). Ein wirksamer Widerruf ist nicht erfolgt. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, ein Widerruf ergebe sich daraus, dass sie zwischen den Terminen in der Praxis des Beklagten einen Heil- und Kostenplan für die Wurzelspitzenresektion aller drei Zähne angefordert und unter dem Datum des 01.11.2010 erhalten habe (Anlage zur Klageschrift, Bl.9 d.A.). Unwidersprochen hat der Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin weder ihm gegenüber noch gegenüber seinem Personal mitgeteilt habe, dass sie nunmehr eine Wurzelspitzenresektion wolle; vielmehr habe sie angerufen, und danach gefragt, wie hoch der zu zahlende Eigenanteil bei der Wurzelspitzenresektion sei; daraufhin habe sie das Schreiben erhalten. Vor diesem Hintergrund kann die Anforderung nicht als Widerruf gedeutet werden. Vielmehr verdeutlicht dieses Verhalten lediglich, dass sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt mit dem Gedanken trug, von der angedachten Operation Abstand zu nehmen, mehr indessen nicht.

Auch, indem sie am Operationstag einen abgeänderten Überweisungsschein abgegeben hat, hat die Klägerin ihre Einwilligung nicht widerrufen, denn sie durfte nach Treu und Glauben bei verständiger Sicht (§ 157 BGB) nicht darauf vertrauen, der geänderte Inhalt würde ohne ausdrücklichen Hinweis noch zur Kenntnis genommen werden. Tatsächlich hat die Klägerin dies auch gar nicht geglaubt; wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Oldenburg angegeben hat, hatte sie vielmehr fälschlicherweise angenommen, ihre Zahnärztin hätte mit dem Beklagten Kontakt aufgenommen und diesem mitgeteilt, dass nur noch eine Wurzelbehandlung und keine Extraktion erwünscht sei (S.2 Terminsprotokoll 1. Abs. a.E., Bl.86 R d.A.). In dieser Situation hätte es vielmehr der Klägerin als derjenigen, die sich für eine Extraktion angemeldet hatte, oblegen klarzustellen, dass sie diese nicht mehr wünscht. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Folgen einer solchen Sichtweise nicht. Keineswegs wird durch diese Sichtweise, wie die Klägerin insinuiert, der Weg eröffnet für leichtfertiges und unverantwortliches Operieren; vielmehr wird die Klägerin als verantwortlich handelndes Rechtssubjekt an ihrem eigenverantwortlichem Tun festgehalten und werden ihr die Konsequenzen ihres Verhaltens zugerechnet. Sofern die behandelnde Zahnärztin der Klägerin versäumt hat, den Beklagten über den Sinneswandel zu informieren, ist dies ein Fehler, den sich die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten als eigenen Fehler zurechnen lassen muss; demgegenüber kann sie diesen Fehler ihrer Zahnärztin bzw. ihr eigenes Versäumnis, den Beklagten nicht explizit über ihren Sinneswandel unterrichtet zu haben, nicht nachträglich auf den Beklagten abwälzen.

Schließlich stimmt der Senat im Ergebnis dem Landgericht auch darin zu, dass, sollte die Klägerin zum Anästhesisten gesagt haben, sie erhalte heute an drei Zähnen eine Wurzelspitzenresektion, dies nicht als Widerruf verstanden werden muss, weil der Anästhesist nicht der zuständige Ansprechpartner ist, um Änderungen der Operation zu besprechen und infolgedessen derartigen Äußerungen keine Beachtung in dem Sinne schenken müsste, als dass er abgleichen müsste, ob die Äußerung mit der geplanten Operation im Einklang steht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf abhebt, sie habe angenommen, den Beklagten vor der OP noch einmal zu sprechen, wird nicht klar, welche Bedeutung diesem Umstand zukommen soll. Falls damit gesagt sein soll, der Beklagte hafte auch deshalb, weil er dadurch, dass er nicht persönlich erschienen ist, der Klägerin die Möglichkeit genommen hat, die Einwilligung zu widerrufen, pflichtet der Senat dem nicht bei. Die Klägerin hätte sich, falls sie annahm, es würde extrahiert werden, wenn sie den Beklagten nicht vor der Operation auf den Sinneswandel hinwies, nicht sedieren lassen dürfen, bevor dieser Punkt klargestellt war.

Im Übrigen wäre, selbst wenn man eine Pflicht des Anästhesisten annehmen wollte, die Äußerung der Klägerin mit dem Operationsplan abzugleichen, im vorliegenden Fall ein weit überwiegendes Eigenverschulden der Klägerin an der Schadensentstehung anzunehmen, das einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch entfallen ließe.

Die Operationserweiterung auf den Zahn 25 ist nach den Grundsätzen der mutmaßlichen Einwilligung gerechtfertigt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!