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Zulassung zur Abschlussprüfung: Keine Pflegeprüfung bei mangelhaften Schulnoten

Praxisnote glatt 1,8, schriftlich leider 4,4. Dann die Sperre: kein Zutritt zur staatlichen Prüfung.
Ein Pflege-Jahreszeugnis mit einer mangelhaften Note von 5,0 im theoretischen Teil auf einem Schreibtisch.
Mangelhafte Theorieleistungen führen laut Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zwingend zum Ausschluss von der staatlichen Abschlussprüfung in der Pflege. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 L 652/26

Das Wichtigste im Überblick

Gericht lehnt vorläufige Prüfungszulassung ab, weil die Pflegeausbildung zu schlechte Jahresnoten zeigt.
  • Die Antragstellerin verliert im Eilverfahren und darf vorerst nicht zur Abschlussprüfung.
  • Das Gericht verlangt mindestens ausreichende Noten in Unterricht und Praxis getrennt.
  • Eine gute Note im einen Bereich gleicht eine schlechte im anderen nicht aus.
  • Die Jahreszeugnisse zeigen im Unterricht eine Durchschnittsnote von 5,0.

  • Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
  • Datum: 30.04.2026
  • Aktenzeichen: 4 L 652/26
  • Verfahren: Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Prüfungsrecht, Pflegeausbildungsrecht
  • Streitwert: 10.000 €
  • Relevant für: Pflegeauszubildende, Schulen, Träger der Ausbildung

Wann erfolgt die Zulassung zur Abschlussprüfung in der Pflege?

Die Zulassung zur Abschlussprüfung in der generalistischen Pflegeausbildung ist gemäß § 11 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) an strikte Vorgaben geknüpft. Zunächst dürfen die gesetzlich zulässigen Fehlzeiten während der Ausbildung nicht überschritten werden. Eine weitere zwingende Voraussetzung ist, dass die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein muss. Die Grundlage für diese Bewertung bilden dabei die Jahreszeugnisse nach § 6 Abs. 1 PflAPrV, in denen die Noten für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung stets getrennt voneinander ausgewiesen werden.

Ob diese Regelung Raum für Interpretationen lässt, musste das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klären, nachdem eine angehende Pflegekraft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihre vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung erzwingen wollte. Das bedeutet konkret: Statt ein normales Gerichtsverfahren abzuwarten — das Monate dauern würde — kann man in Eilfällen ein beschleunigtes Verfahren beantragen, in dem das Gericht kurzfristig eine vorläufige Entscheidung trifft. Die für die Prüfung zuständige Seite hatte der Auszubildenden die Teilnahme zuvor verweigert, da ihre Durchschnittsnote im theoretischen Unterricht bei glatt 5,0 und damit im „mangelhaften“ Bereich lag. Das Gericht bestätigte diese Ablehnung am 30. April 2026 vollumfänglich und wies den Antrag der Pflege-Schülerin per Beschluss ab (Az.: 4 L 652/26).

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Zulassung zur Abschlussprüfung in der generalistischen Pflegeausbildung setzt zwingend voraus, dass sowohl die Durchschnittsnote für den theoretischen Unterricht als auch jene für die praktische Ausbildung auf den Jahreszeugnissen jeweils isoliert betrachtet mindestens als „ausreichend“ bewertet sind.
  2. Ein bereichsübergreifender Notenausgleich ist rechtlich ausgeschlossen; eine mangelhafte Durchschnittsnote im theoriebasierten Unterricht kann daher nicht durch eine bessere Bewertung in der betrieblichen Praxis kompensiert werden oder umgekehrt.
  3. Die Erfüllung dieser gesetzlich normierten Zulassungshürden ist zwingend und kann nicht durch eine Vorab-Prognose der Schule umschifft werden, wonach das Ausbildungsziel bis zum eigentlichen Prüfungstermin noch erreicht werden könnte.
Infografik: Die Zulassung zur Pflege-Abschlussprüfung scheitert, wenn die Durchschnittsnote in Unterricht oder Praxis nicht mindestens ausreichend ist, da kein Notenausgleich möglich ist.
Zulassung nur mit zwei ausreichenden Noten

Wie wird die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse berechnet?

Das Gesetz schreibt unmissverständlich vor, dass sowohl die Durchschnittsnote für den Unterricht als auch die Note für die praktische Ausbildung jeweils isoliert betrachtet mindestens „ausreichend“ sein muss. Ein Ausgleich einer unzureichenden Note in einem Ausbildungsbereich durch eine bessere Leistung im anderen Sektor ist rechtlich nicht vorgesehen. Diese strikte Trennung wird durch die Systematik der gesamten Verordnung gestützt, da auch in den §§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 4 und 15 Abs. 6 PflAPrV die sogenannten Vornoten getrennt voneinander gebildet und herangezogen werden. Vornoten sind die während der Ausbildung ermittelten Leistungsbewertungen, die als eigenständiger Prüfungsteil in das Gesamtergebnis der staatlichen Abschlussprüfung einfließen — sie werden also nicht mit der späteren Prüfungsleistung verrechnet, sondern stehen gleichberechtigt daneben.

Kein Ausgleich zwischen Theorie und Praxis

Wie weitreichend diese strikte Trennung ist, offenbarte die Akte der betroffenen Auszubildenden, die in ihren aufeinanderfolgenden Jahreszeugnissen die Noten 5,04, 4,57 und 5,39 aufwies. Die junge Frau argumentierte im Verfahren, dass der Verordnungsgeber eigentlich eine Gesamtbewertung aller erbrachten Leistungen gemeint habe, bei der sich Praxis und Theorie gemeinsam zu einem verbindlichen Notendurchschnitt formen sollten. Das Gericht verwarf diesen Ansatz deutlich und stellte fest, dass auf den Jahreszeugnissen gemäß gesetzlicher Vorgabe überhaupt keine einheitliche Gesamtnote existiert, aus der sich rein rechnerisch ein solcher bereichsübergreifender Durchschnitt bilden ließe.

Die Kammer legt § 11 Abs. 3 PflAPrV dahingehend aus, dass sowohl die Durchschnittsnote für den Unterricht als auch die Durchschnittsnote für die praktische Ausbildung jeweils mindestens ausreichend betragen muss und eine nicht ausreichende Durchschnittsnote für den Unterricht nicht durch eine bessere Durchschnittsnote für die praktische Ausbildung (und umgekehrt) ausgeglichen werden kann. – so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Gefahr einer Regelungslücke durch falsche Auslegung

Darüber hinaus bewerteten die Richter die Lesart der Auszubildenden als gefährlich systemwidrig. Würde man die Noten aus dem Unterricht und der Praxis vermischen, entstünde eine klaffende Regelungslücke im Prüfungssystem. Es wäre dann rein rechnerisch möglich, dass eine Person trotz ordentlicher Leistungen in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten durch die staatliche Prüfung fällt, allein weil die aus Theorie und Praxis zusammengezogene Vornote ungenügend ist. Für exakt dieses Konstellations-Szenario sieht das Gesetz keine Möglichkeit zur Wiederholung vor, weshalb eine Vermischung der Noten nicht im Sinne des Erfinders sein kann.

Achtung Falle: Kein Notenausgleich zwischen Theorie und Praxis

Viele Auszubildende gehen irrtümlich davon aus, dass sich eine schlechte Note im theoretischen Unterricht durch eine gute Bewertung in der praktischen Ausbildung ausgleichen lässt. Das Gericht stellt jedoch klar, dass das Gesetz keine einheitliche Gesamtnote vorsieht. Beide Bereiche müssen isoliert voneinander mindestens „ausreichend“ sein. Wenn Sie in Ihrem Jahreszeugnis in einem der beiden Bereiche eine Note schlechter als 4,0 haben, können Sie sich für die Prüfungszulassung nicht auf einen bereichsübergreifenden Durchschnitt berufen.

Ist die Ablehnung der Zulassung zur Abschlussprüfung rechtens?

Die strengen Zulassungsvoraussetzungen in den Gesundheitsberufen dienen dem bewussten Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und der rigorosen Sicherung fachlicher Ausbildungsanforderungen. Nach § 4 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) dürfen pflegerische Aufgaben ausschließlich von denjenigen Personen durchgeführt werden, die das Ausbildungsziel nachweislich erfüllt haben. Diese zwingenden, unmittelbar gesetzlichen Hürden für die Prüfungszulassung können somit unter keinen Umständen durch eine bloße Prognoseentscheidung der Schule ersetzt werden — also durch eine vorausschauende Einschätzung, ob der Auszubildende das Ausbildungsziel bis zum Prüfungstermin möglicherweise noch erreichen könnte, selbst wenn die aktuellen Noten noch nicht ausreichen.

Dieses Erfordernis soll zum anderen aber auch mit Blick auf die durch die Prüfungsanforderungen selbst zu schützenden Gemeinschaftsgüter gewährleisten, dass die in der Prüfung nachzuweisenden Leistungen nicht nur punktuell in der Prüfungssituation, sondern – zeitlich – mit hinreichender Beständigkeit und – inhaltlich – in der für die Berufsausübung gesamten Breite der fachlichen Anforderungen erbracht werden. – so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Der Schutz zukünftiger Patienten rechtfertigte bei der abgelehnten Pflegeschülerin aus Sicht der Kammer die harte Versagung der Zulassung vollumfänglich. Die Betroffene hatte sich noch darauf berufen, dass der kompromisslose Ausschluss von der anstehenden Prüfung unverhältnismäßig sei und die Gegenseite zumindest vorab hätte prüfen müssen, ob das Ausbildungsziel für sie noch erreichbar sei. Die Richter wiesen diesen Einwand zurück und hoben hervor, dass professionelle Pflege voraussetzt, dass fachliche Anforderungen nicht nur punktuell, sondern mit hinreichender Beständigkeit in der gesamten Breite beherrscht werden. Zudem bewertete das Gericht die Versagung der Zulassung auch deshalb nicht als unverhältnismäßig, weil die Prüfungsbehörde der Schülerin bereits transparent aufgezeigt hatte, wie eine Fortsetzung beziehungsweise Wiederholung der Ausbildung zur Notenverbesserung rechtlich möglich bleibt.

Was Sie tun können, wenn Ihre Noten nicht ausreichen: Das Gericht hat ausdrücklich bestätigt, dass die Prüfungsbehörde der Schülerin aufgezeigt hat, wie eine Fortsetzung oder Wiederholung der Ausbildung zur Notenverbesserung möglich ist. Wenn Ihr Jahreszeugnis in Theorie oder Praxis eine Note schlechter als 4,0 ausweist, sollten Sie umgehend das Gespräch mit Ihrer Pflegeschule suchen und klären, ob und in welchem Umfang Sie Ausbildungsteile wiederholen können, um die Zulassungsvoraussetzungen für den nächsten Prüfungstermin zu erfüllen.

Warum scheiterte der Eilantrag?

Wer über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kurzfristig seine Prüfungszulassung erzwingen möchte, muss gegenüber dem Gericht sowohl eine besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) als auch einen materiellen Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft darlegen. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel des § 123 Abs. 3 VwGO mit den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung. Ergibt die juristische Prüfung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausbildungsmaßnahme offensichtlich nicht vorliegen, fehlt der Anspruch auf den Schutz des Gerichts gänzlich.

In der Konsequenz der ungenügenden Zeugnisse wies das Gericht in Gelsenkirchen den Eilantrag der Auszubildenden ab. Da die isolierte Durchschnittsnote im theoriebasierten Unterricht schlichtweg „mangelhaft“ war, fehlte es der Bewerberin an der zwingenden materiellen Voraussetzung für eine Teilnahme an der staatlichen Examensrunde. Die abgewiesene Auszubildende verpasst somit nicht nur die aktuelle Prüfungsphase, sondern muss gemäß § 154 Abs. 1 VwGO auch die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens tragen. Den Streitwert für diese Auseinandersetzung setzten die Richter abschließend auf 10.000 Euro fest. Der Streitwert ist der fiktive Geldwert, den das Gericht dem Rechtsstreit beimisst — er bestimmt unmittelbar die Höhe der anfallenden Gerichtsgebühren und Anwaltskosten, die bei diesem Betrag schnell über 1.000 Euro erreichen.

Was jetzt? Wenn Sie aktuell in der generalistischen Pflegeausbildung sind und Ihr Jahreszeugnis in einem der beiden Bereiche — Theorie oder Praxis — eine Note von 5,0 oder schlechter aufweist, werden Sie nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Ein gerichtliches Erzwingen der Zulassung über einen Eilantrag scheitert an der eindeutigen Rechtslage und verursacht zusätzliche Kosten von über 1.000 Euro. Der einzige gangbare Weg ist die Wiederholung von Ausbildungsteilen in Absprache mit Ihrer Pflegeschule, um die erforderliche Durchschnittsnote von mindestens 4,0 in dem betroffenen Bereich zu erreichen.

Was bedeutet das Urteil für Azubis?

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat als erstinstanzliches Gericht am 30. April 2026 entschieden, dass Theorie- und Praxisnoten in der generalistischen Pflegeausbildung strikt getrennt bewertet werden müssen und kein bereichsübergreifender Ausgleich möglich ist. Das Urteil ist nicht bindend für andere Gerichte, die Begründung stützt sich jedoch so eindeutig auf den Wortlaut und die Systematik der PflAPrV, dass andere Verwaltungsgerichte bei vergleichbaren Konstellationen sehr wahrscheinlich ebenso entscheiden werden.

Prüfen Sie Ihre Jahreszeugnisse jetzt darauf, ob sowohl der theoretische Unterricht als auch die praktische Ausbildung jeweils isoliert mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird Ihnen die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtmäßig verweigert. In diesem Fall ist der effektivste Weg, mit Ihrer Pflegeschule die Wiederholung von Ausbildungsteilen zu vereinbaren, anstatt ein kostspieliges und aussichtsloses Gerichtsverfahren zu riskieren.

Kostenrisiko bei einstweiligem Rechtsschutz beachten: Wer ohne ausreichende Noten einen Eilantrag auf Prüfungszulassung stellt, verliert nicht nur den Antrag, sondern trägt die gesamten Gerichtskosten. Bei einem Streitwert von mindestens 10.000 Euro kommen schnell über 1.000 Euro an Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Prüfen Sie vor einem Eilantrag daher ehrlich, ob beide Jahreszeugnis-Noten (Theorie und Praxis) isoliert mindestens bei 4,0 liegen. Ist das nicht der Fall, hat ein gerichtliches Vorgehen praktisch keine Aussicht auf Erfolg.


Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet? Wir prüfen Ihre rechtlichen Optionen

Die isolierte Bewertung von Theorie- und Praxisnoten lässt keinen Raum für Fehlinterpretationen. Wer in einem Bereich die Note „mangelhaft“ hat, riskiert nicht nur die Zulassung zur Prüfung, sondern auch hohe Kosten bei einem aussichtslosen Eilantrag. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Zeugnisse und zeigen Ihnen, ob eine Wiederholung von Ausbildungsteilen oder ein anderer Weg für Sie gangbar ist – ohne Sie unnötigen Kostenrisiken auszusetzen.

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Experten Kommentar

Viele Pflegeschulen schieben die Berechnung der endgültigen Notenschnitte bis kurz vor die Prüfungsanmeldung auf, sodass Betroffene erst im letzten Moment von ihrem Ausschluss erfahren. Häufig wird das theoriebasierte Defizit im Alltag schlichtweg verschleppt, weil der Träger der praktischen Ausbildung und die Schule nicht eng genug verzahnt sind. Am Ende stehen die Prüflinge dann völlig unvorbereitet vor dem Ausbildungs-Aus.

Wer merkt, dass es in einem Bereich eng wird, darf keinesfalls passiv auf das offizielle Zeugnis warten. Fordern Sie spätestens im letzten Halbjahr eine schriftliche Notenübersicht an, um rechtzeitig zu reagieren. Nur mit diesem Puffer lässt sich mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Verlängerung der Ausbildung vereinbaren, anstatt ein aussichtsloses Eilverfahren zu riskieren.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Theorie-Noten durch Praxis-Leistungen für die Pflegeprüfung ausgleichen?

Nein, ein Notenausgleich zwischen Theorie und Praxis ist in der generalistischen Pflegeausbildung rechtlich ausgeschlossen; beide Bereiche müssen jeweils isoliert mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein. Eine gute Praxisnote kann eine mangelhafte Theorienote daher nicht retten.

Grundlage ist § 11 Abs. 3 PflAPrV in Verbindung mit den Jahreszeugnissen nach § 6 Abs. 1 PflAPrV. Dort werden Theorie und praktische Ausbildung getrennt ausgewiesen, sodass das Gesetz keine einheitliche Gesamtnote vorsieht, die man für einen Ausgleich heranziehen könnte. Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt deshalb voraus, dass jeder Bereich für sich die Mindestanforderung erfüllt. Genau deshalb ist auch eine Gesamtbetrachtung aller Leistungen rechtlich unzulässig, wenn ein Bereich bereits unter 4,0 liegt.


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Welche Noten brauche ich in Theorie und Praxis für die Zulassung?

Sie benötigen sowohl im theoretischen Unterricht als auch in der praktischen Ausbildung jeweils isoliert mindestens die Note „ausreichend“ (4,0). Ein bereichsübergreifender Ausgleich ist nicht zulässig, daher reicht eine gute Note in einem Bereich nicht aus, wenn der andere darunter liegt.

Die Zulassung zur Abschlussprüfung in der Pflege richtet sich nach § 11 Abs. 3 PflAPrV. Danach müssen die Durchschnittsnoten der Jahreszeugnisse für den theoretischen Unterricht und für die praktische Ausbildung getrennt betrachtet werden und jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein. Das bedeutet praktisch: Eine 3,9 in der Praxis und eine 4,1 in der Theorie genügt nicht, weil beide Bereiche eigenständig die 4,0-Grenze erreichen müssen. Zusätzlich dürfen die gesetzlich zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sein.

Für Ihre eigene Prüfung sollten Sie deshalb beide Zeugnisse getrennt ausrechnen und nicht auf einen Gesamtwert vertrauen. Genau diese strikte Trennung bestätigt auch die Rechtsprechung, weil die Verordnung gerade keine gemeinsame Gesamtnote vorsieht und der Schutz des Ausbildungsniveaus eine solche Mindestanforderung absichert.


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Was tun, wenn meine Pflegeschule mich wegen einer 5 nicht anmeldet?

NEIN, gegen die Nichtanmeldung wegen einer 5 können Sie die Schule grundsätzlich nicht erfolgreich „überstimmen“. Wenn die Note im betroffenen Bereich unter 4,0 liegt, fehlt die gesetzliche Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung nach § 11 Abs. 3 PflAPrV.

Die Schule darf diese strikte Vorgabe nicht durch eine eigene Prognose ersetzen, wonach es bis zum Prüfungstermin schon irgendwie reichen könnte. Entscheidend ist nicht, ob Sie sich im Alltag bewähren, sondern ob die vorgeschriebene Durchschnittsnote im Jahreszeugnis bereits mindestens „ausreichend“ ist. Genau deshalb ist der nächste Schritt kein Druck auf die Schule, sondern ein sofortiges Klärungsgespräch über Wiederholungen von Ausbildungsteilen, damit Sie die Note rechtzeitig verbessern können. Nur so kann die fehlende Voraussetzung für die Zulassung noch erreicht werden.

Eine Kulanzregelung gibt es insoweit nicht, und auch eine gute Leistung in der Praxis hilft nicht, wenn der theoretische Bereich bereits mangelhaft ist. Je nach Ausbildungsstand kann es sinnvoll sein, mit der Pflegeschule konkret zu besprechen, welche Module, Einsätze oder Lernabschnitte wiederholt werden können, um beim nächsten Jahreszeugnis die Grenze von 4,0 zu erreichen.


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Kann ich die Prüfungszulassung trotz mangelhafter Theorie einklagen?

NEIN, bei eindeutig mangelhaften Theorie-Noten lässt sich die Prüfungszulassung regelmäßig nicht erfolgreich einklagen. Für einen Eilantrag nach § 123 VwGO müssen Sie einen glaubhaften materiellen Anspruch auf die Zulassung haben, und genau dieser Anspruch fehlt bei einer Note von 5,0.

Die Zulassung zur Abschlussprüfung in der Pflege setzt nach § 11 Abs. 3 PflAPrV voraus, dass die maßgebliche Durchschnittsnote mindestens „ausreichend“ ist. Ist der theoretische Bereich im Jahreszeugnis schlechter als 4,0 bewertet, liegt die gesetzliche Voraussetzung objektiv nicht vor, sodass das Gericht keinen vorläufigen Anspruch schaffen kann. Hinzu kommt, dass der Schutz zukünftiger Patienten und die Sicherung fachlicher Mindeststandards Vorrang vor dem Ausbildungsinteresse haben. Deshalb scheitert ein Eilantrag nicht an einem Formfehler, sondern an der fehlenden materiellen Rechtsgrundlage.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Notenlage rechtlich nicht so eindeutig ist, etwa bei fehlerhafter Zeugnisbildung, Rechenfehlern oder unklarer Bewertung der getrennt auszuweisenden Bereiche. Sind die Noten aber klar unter 4,0, ist ein gerichtliches Vorgehen regelmäßig aussichtslos und verursacht eher zusätzliche Kosten als Zeitgewinn.


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Muss ich ein ganzes Ausbildungsjahr wiederholen, um die 5 zu verbessern?

NEIN, Sie müssen nicht zwingend ein ganzes Ausbildungsjahr wiederholen; oft reicht die gezielte Wiederholung einzelner Ausbildungsteile oder Module, wenn die Pflegeschule das organisatorisch anbietet.

Rechtlich maßgeblich ist zunächst nur, dass Sie die Zulassungshürden für die Abschlussprüfung erfüllen, also in dem betroffenen Bereich wieder mindestens ausreichende Leistungen erreichen. Das Pflegeprüfungsrecht verlangt keine pauschale Jahreswiederholung, sondern eine Wiederherstellung der erforderlichen Durchschnittsnote in Theorie oder Praxis. In der Praxis können Schulen dafür einzelne Lernabschnitte, Einsätze oder Module wiederholen lassen, damit die fehlende Leistung gezielt ausgeglichen wird. Entscheidend ist, dass die Wiederholung mit der Schulleitung und dem Träger abgestimmt wird und im Ausbildungsplan abbildbar ist.

Eine volle Wiederholung des Ausbildungsjahres kann nur dann nötig werden, wenn die Schule die fehlenden Inhalte nicht modular nachholen kann oder wenn zu viele Bestandteile bereits nicht mehr einzeln wiederholbar sind. Verlangen Sie deshalb den Auszug aus dem Modulhandbuch und lassen Sie sich schriftlich mitteilen, welche Bausteine für die Notenverbesserung tatsächlich nachzuholen sind.


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Welche Kosten riskiere ich, wenn mein Eilantrag auf Zulassung scheitert?

Wenn Ihr Eilantrag scheitert, müssen Sie die gesamten Verfahrenskosten tragen; bei einem Streitwert von 10.000 Euro sind schnell über 1.000 Euro an Gerichts- und Anwaltskosten möglich. Maßgeblich ist in der Regel § 154 Abs. 1 VwGO, nach dem der Unterlegene die Kosten des Verfahrens trägt.

Das Kostenrisiko umfasst nicht nur die Gerichtsgebühren, sondern regelmäßig auch die eigenen Anwaltskosten und, je nach Verfahrenslage, weitere erstattungsfähige Kosten der Gegenseite. Der Streitwert ist der Wert, den das Gericht dem Streit beimisst, und er steuert unmittelbar die Gebührenberechnung nach den gesetzlichen Gebührentabellen. Deshalb wirkt ein Streitwert von 10.000 Euro im Eilverfahren finanziell spürbar und ist keineswegs nur eine formale Größe.

Zusätzliche Kosten können auch dann entstehen, wenn Sie den Antrag zwar zurücknehmen, das Gericht aber schon mit der Sache befasst war. Wer das Verfahren erwägt, sollte das Kostenrisiko deshalb vorab realistisch gegen den Nutzen einer schnellen Entscheidung abwägen. Gerade bei klar fehlender Erfolgsaussicht kann ein Eilantrag teuer werden, ohne die gewünschte Zulassung zu erreichen.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Gelsenkirchen – Az.: 4 L 652/26 – Beschluss vom 30.04.2026




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