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Genehmigung der Zwangsbehandlung scheitert ohne aktuellen Widerstand

Monat für Monat spürt die an Schizophrenie erkrankte Frau die Depotspritze – sie wehrt sich nicht. Ihr Betreuer beantragt dennoch vorsorglich die Genehmigung zur Zwangsbehandlung; das Amtsgericht gibt grünes Licht. Doch dann landet der Fall beim BGH, und der stellt klar, dass es so einfach nicht ist.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZB 60/26

Das Wichtigste im Überblick

BGH kippt die Zwangsbehandlung, bestätigt aber die Unterbringung der Betroffenen.
  • Die Genehmigung der Depot-Spritze verletzte die Betroffene in ihren Rechten.
  • Die Richter fanden keinen entgegenstehenden natürlichen Willen gegen die Behandlung.
  • Die Unterbringung blieb bestehen, weil Entlassung neue schwere Krisen drohte.
  • Eine bloße Hoffnung auf Entlassung macht Zustimmung nicht zur Zwangsbehandlung.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 29.04.2026
  • Aktenzeichen: XII ZB 60/26
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Betreuungsrecht, Unterbringung, ärztliche Zwangsbehandlung
  • Relevant für: Betreute, Betreuer, Kliniken, Gerichte

Wann ist eine Genehmigung einer Zwangsbehandlung zulässig?

Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nach § 1832 BGB an strenge Voraussetzungen geknüpft und nur zulässig, wenn der Eingriff dem natürlichen Willen einer betreuten Person widerspricht. Ein solcher natürlicher Wille liegt bei jeder bewussten, nicht bloß reflexartigen Willenskundgabe vor, wobei lediglich die Fähigkeit zur sprachlichen oder körperlichen Äußerung bestehen muss. Fehlt ein entgegenstehender Wille, greift eine medizinische Behandlung zwar weiterhin in das durch Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Recht auf körperliche Integrität ein, sie stellt aber keine gerichtlich genehmigungsbedürftige Zwangsmaßnahme dar.

Wenn Sie selbst unter Betreuung stehen und einer medizinischen Behandlung zustimmen oder diese dulden, darf das Betreuungsgericht auf dieser Grundlage keine Zwangsbehandlung genehmigen. Ihr Betreuer kann einen solchen Antrag zwar stellen – das Gericht muss ihn aber ablehnen, solange Sie die Behandlung nicht aktiv und erkennbar ablehnen. Liegt bereits ein Genehmigungsbeschluss vor, obwohl Sie kooperieren, können Sie oder Ihr Verfahrensbeistand die Aufhebung dieses Beschlusses beim Betreuungsgericht beantragen.

Ein Verfahrensbeistand ist ein vom Gericht bestellter unabhängiger Vertreter, der im Betreuungsverfahren ausschließlich die Interessen der betroffenen Person wahrnimmt. Er ist weder mit dem rechtlichen Betreuer noch mit einem eigenen Anwalt identisch, sondern wird vom Gericht eingesetzt, um sicherzustellen, dass der Wille und die Rechte des Betreuten im Verfahren ausreichend Gehör finden.

Das Amtsgericht Dresden genehmigte im Dezember 2025 auf Antrag einer Betreuerin die fortgesetzte geschlossene Unterbringung sowie die Medikamentenbehandlung einer 1986 geborenen, an Schizophrenie erkrankten Frau. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied daraufhin im Revisionsverfahren am 29. April 2026 endgültig: Die gerichtliche Erlaubnis für die zwangsweise Gabe des Medikaments war rechtswidrig, während die allgemeine Unterbringungsgenehmigung in dem psychiatrischen Krankenhaus weiterhin rechtmäßig bestehen blieb (Az. XII ZB 60/26). Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden hatte kurz zuvor die Beschwerde der Patientin noch abgewiesen und die Maßnahme bestätigt, obwohl sich die betroffene Frau zuletzt überaus kooperativ zeigte. Die Patientin hatte sich das entsprechende Depotpräparat bereits fünfmal über einen Zeitraum von rund zwei Monaten völlig freiwillig verabreichen lassen. Aufgrund dieser nachweisbaren Kooperation und der fehlenden Weigerung stellten die Bundesrichter fest, dass die Vorinstanzen mangels eines entgegenstehenden Willens der Frau niemals eine derartige Erlaubnis hätten erteilen dürfen.

Ein Revisionsverfahren – im Betreuungsrecht technisch Rechtsbeschwerde genannt – bedeutet: Der Bundesgerichtshof prüft als letzte Instanz nur noch, ob die unteren Gerichte das Recht korrekt angewendet haben. Er erhebt keine neuen Beweise und bewertet die Tatsachen nicht neu, sondern kontrolliert ausschließlich die rechtliche Bewertung durch die Vorinstanzen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine ärztliche Zwangsbehandlung erfordert unabdingbar, dass der aktuelle natürliche Wille der betroffenen Person der medizinischen Maßnahme entgegensteht. Sobald die Person eine ihr angebotene Behandlung äußerlich akzeptiert, ist die rechtliche Grundlage für eine Zwangsmaßnahme hinfällig, auch wenn diese Duldung möglicherweise nur taktisch motiviert ist.
  2. Verhält sich eine Person im Moment der Entscheidung kooperativ, verbietet sich eine präventiv angeordnete Zwangsbehandlung für die Zukunft. Richterliche Beschlüsse auf Vorrat zur Vorbeugung eines etwaigen späteren Widerstands sind unverhältnismäßig und unzulässig.
  3. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung lässt sich aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung selbst dann noch gerichtlich durchsetzen, wenn die angeordnete Zwangsmaßnahme durch schlichten Zeitablauf längst erledigt ist.
Infografik (Gegenüberstellung): Kooperative Akzeptanz verhindert Zwangsbehandlung gemäß § 1832 BGB trotz taktischer Motive.
Kooperation kann Zwangsbehandlung verhindern
Eine Frau erhält in einem Klinikzimmer ruhig eine Spritze in den Oberarm durch eine medizinische Fachkraft.
Bei Kooperation des Betroffenen ist die Genehmigung einer Zwangsbehandlung laut Bundesgerichtshof mangels entgegenstehenden Willens rechtswidrig. Symbolfoto: KI

Was ist natürlicher Wille?

Für das Vorhandensein eines natürlichen Willens verlangt der Gesetzgeber nicht, dass die betroffene Person die medizinische Bedeutung und die komplexe Tragweite der angeordneten Maßnahme inhaltlich fully erfasst. Ob eine Behandlung diesem Willen tatsächlich widerspricht, müssen die Gerichte zwingend anhand der individuellen Umstände des Einzelfalls überprüfen. Dabei ist ausschließlich die nach außen getragene, sichtbare Willenskundgabe von rechtlicher Relevanz, während eine bloße innere Motivation oder das Fehlen einer tiefgehenden Überzeugung für den Heilungserfolg vernachlässigt werden.

Unerhebliche Motive für die medizinische Zustimmung

In der psychiatrischen Klinik erklärte sich die Patientin ausdrücklich damit einverstanden, den medizinischen Wirkstoff Zuclopenthixol weiterhin als Depotpräparat zu erhalten. Das Beschwerdegericht hatte diese geäußerte Zustimmung in seiner Urteilsfindung massiv entwertet, indem es der Frau unterstellte, sie erdulde die wiederkehrenden Spritzen nur aus der Hoffnung heraus, dadurch eine baldige Entlassung zu erreichen. Die Richter am Bundesgerichtshof widersprachen dieser juristischen Argumentation deutlich und werteten das vermutete Motiv der Patientin als völlig unerheblich für die rechtliche Beurteilung. Auch die Annahme der vorherigen Instanz, bei dem Ja der Frau handele es sich lediglich um ein taktisches Lippenbekenntnis ohne echte Einsicht, verwarfen die obersten Richter unmissverständlich. Solange eine Person die medizinische Behandlung nach außen hin nicht länger ablehnt, existiert schlichtweg kein rechtfertigender Grund für staatlichen Zwang.

Gelingt ein Überzeugungsversuch und ist der Betroffene mit seinem natürlichen Willen einverstanden, sich behandeln zu lassen, insbesondere ein Medikament einzunehmen oder sich verabreichen zu lassen, erfolgt die ärztliche Maßnahme nicht zwangsweise und ist daher auch nicht nach § 1832 BGB genehmigungsbedürftig. – so der Bundesgerichtshof

Ist die Genehmigung einer Zwangsbehandlung auf Vorrat erlaubt?

Lässt sich ein Patient nach einem ärztlichen Überzeugungsversuch auf eine empfohlene Therapie ein, erfolgt die medizinische Maßnahme nicht mehr zwangsweise und der juristische Ausnahmecharakter entfällt. Ein richterlicher Vorratsbeschluss, der eine Medikamentengabe nur für den Fall eines möglichen späteren Widerstands pauschal absichert, ist unzulässig. Der Eingriff in elementare Grundrechte wiegt derart schwer, dass vorbeugende Erlaubnisse für eine Behandlung ohne bestehenden Widerstand vom Gesetzgeber nicht gedeckt sind.

Keine Anordnung bei aktueller Kooperationsbereitschaft

Die sächsischen Vorinstanzen versuchten, ihre Erlaubnis für den medizinischen Eingriff mit ausgeprägten Zweifeln an der Konstanz der Patientin zu rechtfertigen, da ihre Bereitschaft noch nicht hinlänglich tragfähig sei, um eine freiwillige Therapie dauerhaft zu garantieren. Mit dieser auf die Zukunft gerichteten Sorge vor einem Abbruch hatte das Amtsgericht Dresden die schwerwiegende medizinische Behandlungsanordnung für den Zeitraum vom 23. Dezember 2025 bis zum 1. Februar 2026 genehmigt. Der Bundesgerichtshof urteilte in diesem Kontext, dass die Richter keine Zwangsbehandlung anordnen dürfen, wenn sich eine von der Unterbringung betroffene Person aktuell kooperativ verhält. Die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Widerstands reicht niemals aus, um einen derart massiven Eingriff in die persönliche Unversehrtheit gerichtlich absegnen zu lassen und diesen Vorbehalt in einen bindenden Beschluss zu gießen.

In einer solchen Konstellation verbietet sich wegen der Schwere des Eingriffs auch ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Der Faktor aktuelle Kooperation

Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist der Zeitpunkt der Willensäußerung. Gerichte dürfen eine Zwangsbehandlung nicht präventiv für die Zukunft genehmigen, nur weil sie eine spätere Weigerung befürchten. Wenn der Betroffene die Medikation im Moment der Entscheidung nach außen hin erkennbar akzeptiert, ist eine Zwangsmaßnahme rechtswidrig. Das gilt selbst dann, wenn Ärzte oder Richter vermuten, die Zustimmung erfolge nur aus taktischen Gründen oder sei nicht von Dauer.

Wann darf das Gericht Rechtswidrigkeit feststellen?

Selbst nach der Erledigung einer gerichtlich angeordneten Maßnahme durch schlichten Zeitablauf bleibt eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 FamFG zwingend statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist im Betreuungsrecht das letzte Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof als oberste Instanz überprüft, ob die unteren Gerichte das Recht korrekt angewendet haben – ähnlich der Revision im Zivilprozess. Über die entsprechend anwendbare gesetzliche Regelung des § 62 Absatz 1 FamFG können Gerichte die Rechtswidrigkeit von abgelaufenen Zeiträumen nachträglich feststellen lassen. Das bedeutet konkret: Obwohl die Maßnahme bereits beendet ist, kann ein Gericht offiziell bestätigen, dass sie von Anfang an rechtswidrig war – wichtig etwa als Grundlage für Schadensersatzansprüche. Dies gilt uneingeschränkt dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff vorliegt, wie es bei der Zwangsbehandlung der Fall ist, welche massiv in die von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG garantierte körperliche Integrität sowie in das Selbstbestimmungsrecht einschneidet.

Eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit lohnt sich für Sie aus zwei Gründen: Sie schafft die Grundlage für mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen des unzulässigen Eingriffs in Ihre körperliche Unversehrtheit. Außerdem stellt der Beschluss ein bindendes Dokument dar, das Sie schützt, wenn in einem künftigen Verfahren erneut eine Zwangsbehandlung gegen Ihren Willen angeordnet werden soll.

Widerlegung des angeblich fehlenden Einverständnisses

Obwohl die festgesetzte richterliche Frist für die Medikamentenverabreichung in der Klinik längst abgelaufen war, zog die Betroffene vor das oberste Zivilgericht und verlangte die offizielle Bestätigung der ungerechtfertigten Einschnitte. Der Bundesgerichtshof leistete dieser Forderung Folge und stellte die Rechtsverletzung fest, die in den Beschlüssen des Amtsgerichts und des Landgerichts Dresden dokumentiert war. Die pauschale richterliche Annahme, die Patientin sei mit der ärztlichen Behandlung nicht einverstanden gewesen, ließ sich nach Auffassung des Zivilsenats bereits durch zeitgleiche Berichte entkräften – so bewies ein ärztliches Zeugnis vom 16. Dezember 2025 klar, dass sie das Depotpräparat meistens freiwillig zugelassen hatte. Die grundlegende Unterbringungsgenehmigung in dem Krankenhaus nach § 1831 Absatz 1 Nummer 2 BGB bis zum 12. April 2026 blieb von der teilweise erfolgreichen Beschwerde jedoch unberührt. Das Gericht folgte der fachlichen Einschätzung, dass bei der Frau mangels ausreichender Stabilisierung bei einer sofortigen Entlassung eine starke Exazerbation der Schizophrenie sowie eigengefährdende Handlungen zu befürchten seien.

Eine Exazerbation bezeichnet in der Medizin einen akuten Krankheitsschub, bei dem sich die Symptome einer bestehenden Erkrankung plötzlich und massiv verschlimmern. Bei Schizophrenie kann dies etwa bedeuten, dass Wahnvorstellungen oder Halluzinationen in einer Intensität zurückkehren, die eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung auslöst.

Was bedeutet das BGH-Urteil?

Der Bundesgerichtshof als oberste Zivilinstanz hat mit diesem Beschluss eine für alle nachgeordneten Gerichte verbindliche Klarstellung geschaffen: Zwangsbehandlung setzt einen aktuell nach außen gezeigten Widerstand voraus – Zweifel an der künftigen Kooperation reichen nicht aus. Das Urteil ist nicht auf Einzelfälle beschränkt, sondern gilt als Grundsatzentscheidung für sämtliche Verfahren nach § 1832 BGB. Eine Grundsatzentscheidung geht über den konkreten Einzelfall hinaus: Sie formuliert verbindliche Rechtsgrundsätze, an die sich alle nachgeordneten Gerichte bei ähnlich gelagerten Fällen halten müssen. Betroffene, die einer genehmigten Zwangsmedikation unterliegen, aber die Behandlung tatsächlich dulden oder aktiv annehmen, sollten über einen im Betreuungsrecht erfahrenen Anwalt die Aufhebung des Behandlungsbeschlusses beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Gleichzeitig bleibt die Unterbringung selbst von dieser Entscheidung unberührt – ein Vorgehen gegen die Unterbringungsgenehmigung erfordert separate, eigenständig zu prüfende Schritte.


Zwangsbehandlung trotz Ihrer Kooperation? Das ist rechtswidrig.

Wenn Sie unter Betreuung stehen und eine medizinische Behandlung dulden oder freiwillig annehmen, darf das Gericht keine Zwangsbehandlung genehmigen. Der BGH bestätigt: Eine aktuelle Kooperation schließt eine Genehmigung nach § 1832 BGB aus. Unsere Rechtsanwälte für Betreuungsrecht prüfen, ob ein Beschluss gegen Sie zu Unrecht besteht, und helfen Ihnen, diesen aufzuheben sowie Ihre Rechte durchzusetzen.

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Experten Kommentar

In psychiatrischen Einrichtungen wird die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung leider viel zu oft als reine Drohkulisse missbraucht. Ärzte und Betreuer nutzen den schwebenden Antrag häufig, um Patienten gefügig zu machen, damit diese schlussendlich „freiwillig“ einwilligen. Diese scheinbare Kooperation unter Druck wird von den Vorinstanzen dann fälschlicherweise als stabiler Konsens bewertet.

Ich empfehle Betroffenen daher, jede freiwillige Medikamenteneinnahme penibel zu dokumentieren, am besten durch kurze Notizen oder im Beisein von Angehörigen. Wer die Behandlung äußerlich duldet, entzieht der Zwangsmaßnahme sofort die rechtliche Grundlage. Ein solcher Nachweis zwingt das Gericht, den unzulässigen Vorratsbeschluss umgehend aufzuheben.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das Gericht eine Zwangsbehandlung erlauben, wenn ich die Medikamente aktuell freiwillig nehme?

Nein, das Gericht darf keine Zwangsbehandlung erlauben, wenn Sie die Medikamente aktuell freiwillig nehmen oder erkennbar dulden. Nach § 1832 BGB braucht es einen entgegenstehenden natürlichen Willen, also einen aktuellen Widerstand gegen die Behandlung.

Wenn Sie eine Tablette schlucken, eine Spritze akzeptieren oder die Gabe sonst äußerlich mittragen, liegt rechtlich keine Zwangsbehandlung vor. Das Gericht darf dann nicht vorsorglich für einen späteren möglichen Rückfall genehmigen, was im Moment gar nicht gegen Ihren Willen geschieht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung: Solange Sie kooperieren, fehlt die Grundlage für einen genehmigungsbedürftigen Zwangseingriff. Auch die Vermutung, Ihre Zustimmung sei nur taktisch oder nicht dauerhaft, ändert daran nichts.

Anders kann es erst werden, wenn Sie die Behandlung später ausdrücklich oder erkennbar ablehnen und daraus ein tatsächlicher Konflikt mit Ihrem Willen entsteht. Dann muss die Zwangsvoraussetzung neu und anhand der aktuellen Situation geprüft werden.


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Verliert die gerichtliche Genehmigung ihre Wirkung, sobald ich mich zur Kooperation bereit erkläre?

Nein, der Beschluss verliert seine Wirkung nicht automatisch, sobald Sie kooperieren; die rechtliche Grundlage für die Zwangsbehandlung entfällt dann aber sofort. Eine Genehmigung nach § 1832 BGB setzt voraus, dass die Behandlung Ihrem aktuellen natürlichen Willen widerspricht.

Wenn Sie die Behandlung nun dulden oder ausdrücklich zustimmen, fehlt diese Voraussetzung nachträglich. Dann darf die Maßnahme nicht mehr als Zwangsbehandlung durchgeführt werden, auch wenn der Beschluss noch nicht aufgehoben ist. Für die praktische Beendigung müssen Sie oder Ihr Verfahrensbeistand beim Betreuungsgericht die Aufhebung beantragen, damit der Beschluss formal aus der Welt geschafft wird.

Wichtig ist die Grenze zur bloßen momentanen Duldung: Bloße Resignation oder ein unklarer, nicht nach außen erkennbarer Wille kann rechtlich anders bewertet werden. Maßgeblich ist, ob Sie die Behandlung aktuell erkennbar nicht mehr ablehnen; nur dann entfällt die Genehmigungsgrundlage endgültig.


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Kann ich die Aufhebung eines Behandlungsbeschlusses verlangen, wenn ich die Therapie äußerlich dulde?

Ja, Sie können die Aufhebung verlangen, wenn Sie die Therapie nach außen hin dulden. Für den Behandlungsbeschluss zählt rechtlich nicht, was Sie innerlich denken, sondern nur Ihr erkennbares Verhalten gegenüber der Maßnahme.

Bei einer Zwangsbehandlung nach § 1832 BGB ist entscheidend, ob die Behandlung dem natürlichen Willen widerspricht. Dieser natürliche Wille wird anhand der äußeren Willenskundgabe beurteilt, also danach, ob Sie die Spritze, Tablette oder andere Maßnahme erkennbar ablehnen oder akzeptieren. Dulen Sie die Behandlung nach außen hin, fehlt der notwendige entgegenstehende Wille. Dann darf das Betreuungsgericht den Beschluss nicht aufrechterhalten, selbst wenn Sie nur aus Angst, Taktik oder Hoffnung auf Entlassung mitmachen.

Grenzfälle gibt es vor allem dann, wenn Ihr Verhalten nicht eindeutig wirkt, etwa bei bloßem Erstarren, reflexartiger Abwehr oder widersprüchlichen Äußerungen. Dann muss das Gericht genau prüfen, ob wirklich eine erkennbare Akzeptanz vorliegt oder doch noch ein entgegenstehender Wille erkennbar ist.


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Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, falls eine bereits beendete Zwangsmaßnahme rechtswidrig war?

Ja, nach einer rechtswidrigen, bereits erledigten Zwangsmaßnahme können Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche in Betracht kommen, aber regelmäßig erst nach einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit. Diese Feststellung ist das rechtliche Fundament, auf dem spätere Ansprüche wegen der Verletzung von Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG aufbauen.

Der Grund ist, dass eine beendete Maßnahme nicht einfach „vergessen“ wird, nur weil sie zeitlich vorbei ist. Über § 62 Absatz 1 FamFG kann das Gericht die Rechtswidrigkeit nachträglich feststellen, obwohl die Maßnahme erledigt ist; im Betreuungsrecht bleibt eine Rechtsbeschwerde dafür nach § 70 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 FamFG statthaft. Erst diese Entscheidung schafft Klarheit darüber, dass der Eingriff von Anfang an unzulässig war, und sie erleichtert die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen deutlich.

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede unangenehme oder medizinisch belastende Maßnahme führt automatisch zu Geldansprüchen, sondern nur ein rechtswidriger Eingriff mit entsprechendem Nachweis. Ohne vorherige Feststellung droht regelmäßig, dass ein späterer Schadensersatzprozess an der fehlenden Feststellung der Rechtswidrigkeit scheitert oder deutlich schwieriger wird.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: XII ZB 60/26 – Beschluss vom 29.04.2026




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