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OLG Nürnberg, Az.: 5 U 1412/14, Urteil vom 12.02.2016 I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.05.2014, Az. 4 O 73/12, wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Endurteil des Landgerichts
LG Arnsberg, Az.: 5 O 31/14, Urteil vom 15.03.2016 Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass
OLG Koblenz, Az.: 5 U 848/14, Urteil vom 27.04.2016 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
OLG Hamburg, Az.: 1 W 68/16, Beschluss vom 11.10.2016 A. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 28.06.2016 in der Fassung vom 22.09.2016 (Geschäfts-Nr. 303 OH 2/16) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels
LG Detmold, Az.: 1 O 245/14, Urteil vom 14.10.2016 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin
KG Berlin, Az.: 20 W 67/16, Beschluss vom 01.12.2016 In dem Streitwertbeschwerdeverfahren wird die Beschwerde vom 8.9.2016 gegen den Streitwertbeschluß der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 29.7.2016 zurückgewiesen. Gründe Die Beschwerde mußte erfolglos bleiben. Das Landgericht hat den Streitwert
OLG Koblenz, Az.: 5 U 1144/16, Beschluss vom 02.12.2016 1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. August 2016 einstimmig gemäß
OLG Koblenz, Az.: 5 U 761/16, Urteil vom 15.03.2017 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil
OLG Koblenz, Az.: 5 U 241/17, Beschluss vom 07.06.2017 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31. Januar 2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3.
LG Osnabrück, Az.: 8 S 304/17, Beschluss vom 02.11.2017 Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung des
LG Hamburg, Az.: 323 O 323/10, Urteil vom 07.03.2013 I. 1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010
LG Frankenthal, Az.: 6 O 304/12, Urteil vom 14.03.2013 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
AG Delmenhorst, Az.: 42 C 2235/12 (V), Beschluss vom 04.09.2013 Die Kosten des Verfahrens werden der beklagten Partei auferlegt. Der Gegenstandswert wird auf 2.000 € festgesetzt. Gründe Die klagende Partei hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem
LG Magdeburg, Az.: 9 O 1890/08 (540), Urteil vom 13.01.2010 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden
LG Magdeburg, Az.: 9 O 1064/09 (284), Urteil vom 27.01.2010 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden, der aus der Behandlung des Beklagten beim Kläger in der Zeit vom 17.04.02 bis 28.04.03 resultiert,
LG Osnabrück, Az.: 2 O 3935/04, Urteil vom 24.02.2010 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die
LG Magdeburg, Az.: 9 O 1417/07 -336-, Urteil vom 21.04.2010 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des
LG Magdeburg, Az.: 9 O 1953/08 (560), Urteil vom 08.09.2010 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer