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OLG Koblenz – Az.: 5 U 593/11 – Urteil vom 22.08.2012 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Ihr
OLG Koblenz – Az.: 5 U 496/12 – Beschluss vom 22.08.2012 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen. Damit verliert die Anschlussberufung der Klägerin ihre Wirkung. 2.
OLG Koblenz – Az.: 5 U 581/12 – Beschluss vom 10.09.2012 Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Gründe Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung
OLG München – Az.: 24 U 3088/12 – Beschluss vom 20.09.2012 Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22.06.2012, Az.: 63 O 2421/10, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme
OLG Koblenz – Az.: 5 U 783/12 -. Beschluss vom 26.09.2012 Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung
LG Bonn – Az.: 8 S 114/12 – Urteil vom 27.09.2012 Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.03.2012 – 4 C 702/11 – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das
OLG Koblenz – Az.: 5 U 321/12 – Beschluss vom 09.10.2012 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15.02.2012, Aktenzeichen 10 O 19/10, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Übergang Ersatzansprüche auf Krankenversicherung LG Bamberg – Az.: 2 O 575/11 – Urteil vom 07.11.2012 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
OLG Koblenz – Az.: 5 U 594/12 – Beschluss vom 12.11.2012 1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. April 2012 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens
OLG Koblenz – Az.: 5 U 623/12 – Urteil vom 21.11.2012 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Mai 2012 wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
OLG Koblenz – Az.: 5 U 381/12 – Urteil vom 21.11.2012 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das
OLG Frankfurt – Az.: 14 U 8/12 – Urteil vom 27.11.2012 Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2.
OLG Koblenz – Az.: 5 U 420/12 – Urteil vom 28.11.2012 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16. März 2012 unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie
LG Gießen – Az.: 3 O 261/09 – Urteil vom 30.11.2012 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
OLG München – Az.: 1 U 3974/12 – Beschluss vom 18.12.2012 I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.09.2012, Az. 44 O 52/12, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
OLG München – Az.: 1 U 3691/12 – Beschluss vom 18.12.2012 I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29.05.2012, Az. 1 O 4033/10 Hei, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs.
OLG Koblenz – Az.: 5 U 710/12 – Urteil vom 19.12.2012 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15.05.2012 geändert: Der Beklagte wird in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Abweisung der
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 120/11 – Urteil vom 20.12.2012 Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in