Nicht fündig geworden? Suchen Sie jetzt alternativ über Verzeichnis-Recht auf allen unseren Webseiten mit über 30.000 Einträgen.
AG Bremen, Az.: 5 C 135/10, Urteil vom 23.09.2010 Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner € 600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2010, € 44,63
LG Tübingen, Az.: 8 O 64/08, Urteil vom 29.09.2010 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 21.12.2008 zu zahlen.
AG Eisenach, Az.: 54 C 1041/09, Urteil vom 24.11.2011 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120%
OLG München, Az.: 1 U 5472/98 Urteil vom 29.07.1999 I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.8.1998 aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,-- DM nebst
LG Dresden,,Az.: 6 O 2808/13 Urteil vom 09.10.2015 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 142.580,40
OLG Stuttgart, Az.: 1 U 120/10 Urteil vom 15.02.2011 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 1.7.2010 - 3 O 120/09 - (Bl. 152 ff.d.A.) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die
LG Osnabrück, Az.: 2 S 446/07 Urteil vom 02.04.2008 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 08.08.2007 (47 C 115/07) bei Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an
LG Flensburg, Az.: 4 O 54/11 Urteil vom 05.07.2013 Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 40.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2011 zu
AG Hamburg, Az.: 8a C 342/12 Urteil vom 31.07.2013 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
AG Bad Segeberg, Az.: 17a C 85/13 Urteil vom 21.11.2013 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten
LG Potsdam, Az.: 11 O 201/12 Urteil vom 18.12.2013 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.257,22 € nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.472,80 € seit dem 4.1.2012 und aus
LG Rostock, Az.: 10 O 664/11 (3) Urteil vom 15.03.2017 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckenden Betrages
LG Berlin, Az.: 8 O 243/13 Beschluss vom 14.10.2014 Der Ablehnungsantrag des Klägers vom 7. Juli 2014 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. ... wird für begründet erklärt. Gründe [caption id="attachment_1806" align="alignright" width="486"] foto: visual28/bigstock[/caption] Der Ablehnungsantrag des Klägers ist zulässig.
LG Dortmund, Az.: 4 O 195/12 Urteil vom 18.12.2014 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die am
OLG Celle, Az.: 14 U 136/16 Urteil vom 30.11.2016 I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.05.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade - 4 O 110/13 - aufgehoben, soweit die Widerklage abgewiesen worden
OLG Koblenz, Az.: 5 U 1144/16 Beschluss vom 02.12.2016 1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. August 2016 einstimmig gemäß
LG Göttingen, Az.: 12 O 16/14 Urteil vom 13.06.2017 Vermutung des Ursachenzusammenhangs zwischen schuldhafter Sorgfaltspflichtverletzung und Vertauschung; mehrere Beteiligte; Schmerzensgeldbemessung Leitsatz Der Anwendungsbereich von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (bereits) dann eröffnet, wenn bei feststehender schuldhafter Pflichtverletzung
LG Saarbrücken, Az.: 16 O 10/15 Urteil vom 26.07.2017 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und