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OLG Dresden – Az.: 4 U 2901/19 – Urteil vom 20.07.2021 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 02.12.2019 – Az.: 4 O 1899/11 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das
OLG Dresden – Az.: 4 U 730/21 – Beschluss vom 02.09.2021 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die
OLG Dresden – Az.: 4 U 1234/21 – Beschluss vom 02.09.2021 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die
OLG Celle – Az.: 1 U 32/20 – Urteil vom 20.09.2021 Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. März 2020 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil
LG Flensburg – Az.: 3 O 227/19 – Urteil vom 19.11.2021 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
Oberlandesgericht Bremen – Az.: 5 U 63/20 – Urteil vom 25.11.2021 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts, 1. Zivilkammer, vom 2.12.2020, Az. 1 O 1708/17, abgeändert. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens aus der ärztlichen Behandlung
OLG Dresden – Az.: 4 U 1764/21 – Beschluss vom 30.11.2021 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die
OLG Karlsruhe – Az.: 13 U 103/13 – Urteil vom 13.05.2016 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.06.2013 – 6 O 207/12 C – wird unter Abweisung der Klage im Übrigen zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt
LG Köln – Az.: 25 O 322/12 – Urteil vom 15.06.2016 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,- EUR wegen fehlerhafter und rechtswidriger ärztlicher Behandlung nebst 5% Zinsen seit dem 20.11.2004 zu zahlen. Die
OLG Düsseldorf – Az.: I-18 U 95/15 – Urteil vom 13.07.2016 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24.06.2015 (2 O 315/13) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil
OLG Nürnberg – Az.: 5 U 294/15 – Urteil vom 15.07.2016 I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 14.01.2015, Az.: 22 O 1301/11, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil sowie
LG Bonn – Az.: 9 O 381/15 – Urteil vom 07.09.2016 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die
LG Köln – Az.: 25 O 24/15 – Urteil vom 30.09.2016 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.03.2015 zu zahlen. Es wird
OLG Dresden – Az.: 4 U 1119/16 – Beschluss vom 06.12.2016 1. Der Termin vom 20.12.2016 wird aufgehoben. 2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur
LG Detmold – Az.: 12 O 34/15 – Urteil vom 14.12.2016 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt,
OLG Oldenburg – Az.: 5 U 112/18 – Urteil vom 27.03.2019 Die Berufung der Beklagten zu 1) und 4) gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15.06.2018, Geschäfts-Nr.: 8 O 3258/15, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die
LG Köln – Az.: 3 O 57/12 – Urteil vom 08.03.2016 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Gegenstand der
LG Hamburg – Az.: 303 O 34/14 – Urteil vom 01.04.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils