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OLG Stuttgart 1 – Az.: 1 U 52/15 – Urteil vom 10.08.2017 I. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 3 wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 26.03.2015 – 2 O 116/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1.
LG Frankenthal – Az.: 4 O 121/17 – Urteil vom 23.08.2017 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.119,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2017 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage
OLG Dresden – Az.: 4 U 975/17 – Beschluss vom 14.09.2017 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die
LG Aachen – Az.: 11 O 257/15 – Urteil vom 04.10.2017 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2005,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2015 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin
LG Bielefeld – Az.: 4 O 272/12 – Urteil vom 06.10.2017 Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem
LG Köln – Az.: 3 O 425/15 – Urteil vom 28.11.2017 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,– EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 87/17 – Urteil vom 18.12.2017 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24.05.2017 (Az.: 9 O 571/15) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind
OLG Oldenburg – Az.: 5 U 139/17 – Urteil vom 20.12.2017 Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.07.2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Berufung) werden
OLG Köln – Az.: I-5 U 101/17 – Beschluss vom 22.01.2018 Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.06.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 330/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das
LG Dortmund – Az.: 12 O 111/15 – Urteil vom 22.02.2018 Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2015 sowie
OLG Dresden – Az.: 4 U 1663/17 – Beschluss vom 26.02.2018 1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen. 2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 3. Der
LG Arnsberg – Az.: 3 O 6/16 – Urteil vom 06.03.2018 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
OLG Frankfurt – Az.: 8 U 198/15 – Urteil vom 06.03.2018 Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. November 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (1 O 1382/13) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten
OLG Dresden – Az.: 4 W 448/18 – Beschluss vom 01.06.2018 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.04.2018 (Az. 7 O 81/18) wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage,
LG Hannover – Az.: 19 O 286/13 – Urteil vom 04.06.2018 Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung am 16.03.2009
OLG Dresden – Az.: 4 U 597/17 – Urteil vom 05.06.2018 I. Auf die Berufung der Klägerin – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.03.2017 zum Teil abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das
LG Köln – Az.: 25 OH 2/17 – Beschluss vom 14.06.2018 Gründe In dem selbständigen Beweisverfahren ergibt sich bereits aus dem Beschluss der Kammer vom 11.05.2018, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Beauftragung des Sachverständigen erst nach Einreichung der Behandlungsunterlagen erfolgen werde,
LG Köln – Az.: 25 O 290/16 – Urteil vom 11.07.2018 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 120.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2013 zu zahlen. Die Beklagten