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Verspätete Operation infolge unzureichender ärztlicher Befunderhebung – Beweislast

OLG Koblenz, Az.: 5 U 1244/13, Urteil vom 28.05.2014

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. September 2013 unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

a. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2007 zu zahlen.

b. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger materiellen Schadensersatz von 24.397,80 € sowie Erstattung von 1.307,81 € Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2009, beansprucht.

c. Im Übrigen (Feststellungsantrag) bleibt die Klage abgewiesen.

2. Hinsichtlich des materiellen Schadensersatzanspruchs (vorstehend b.) ist das genannte Urteil mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht Mainz zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

verspätete Operation infolge unzureichender ärztlicher Befunderhebung - Beweislast
Symbolfoto: Von WHYFRAME /Shutterstock.com

I. Der 1952 geborene Kläger nimmt den beklagten Chirurg wegen Fehlbehandlung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Erstattung von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Vertretung in Anspruch. Daneben möchte er die Ersatzpflicht des Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden festgestellt haben.

Wegen Beschwerden im Bereich des rechten Ellenbogens, die ohne äußere Ursache und erstmals aufgetreten waren, suchte der Kläger am 6. Juli 2005 den Rat seiner Hausärztin. Sie verordnete ein Antibiotikum und ein Antiseptikum (Rivanol®), ohne dass diese Medikation bei täglicher Kontrolle durch die Hausärztin zu einer Besserung führte.

Dem Rat der Hausärztin folgend, die eine Operation für erforderlich hielt, suchte der Kläger erstmals am 15. Juli 2005 die Praxis des Beklagten auf. Welche konkreten Befunde dabei erhoben und welche Beschwerden im Einzelnen geklagt wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte diagnostizierte eine operationspflichtige, indes lediglich chronische Schleimbeutelentzündung im rechten Ellenbogengelenk. Für den Eingriff sah er zeitnahen, aber keinen unverzüglichen Handlungsbedarf; man vereinbarte einen Operationstermin für den 21. Juli 2005.

Das von der Hausärztin bereits am 8. Juli 2005 veranlasste Blutbild, dessen Ergebnis dem Beklagten verborgen blieb, wurde durch eine entsprechende Diagnostik erst am 19. Juli 2005 wiederholt. Eine Messung der Körpertemperatur und die Bestimmung der Blutsenkungsgeschwindigkeit unterblieben im Rahmen der Untersuchung am 15. Juli 2005.

Die am 21. Juli 2005 durchgeführte Bursitisoperation führte zu mannigfachen Komplikationen; der Kläger musste sich einer langdauernden ambulanten, vorübergehend aber auch stationären Nachbehandlung unterziehen. Zeitweise konnte er seinen Beruf als Vertriebsleiter nicht ausüben.

Diesen frustranen postoperativen Verlauf lastet er dem Beklagten an, der nicht steril gearbeitet und zudem verzögert operiert habe.

Der Beklagte hat erwidert, unverzüglicher Handlungsbedarf habe am 15. Juli 2005 bei der damaligen Befundlage (Bl. 374 GA) nicht bestanden, da er eine floride Schleimbeutelentzündung, bei der sofort habe operiert werden müssen, sicher habe ausschließen können.

Das Landgericht hat mehrfach ergänzten Sachverständigenbeweis erhoben, den Gutachter Dr. Z. wiederholt mündlich angehört und daneben die Parteien befragt (§ 141 ZPO). Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 98 – 132 GA, 161 – 182 GA, 240 – 250 GA, 307 – 340 GA, 381 – 389 GA, 465 – 471 GA und 500 – 507 GA verwiesen.

Hiernach hat das Landgericht, auf dessen Urteil zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, für eine Infektion durch unzureichend sterile Operationsbedingungen bestehe kein Anhalt. Mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit sei auch nicht bewiesen, dass der Beklagte den unausweichlichen Eingriff vorwerfbar verzögert habe. Zwar habe eine sofort interventionspflichtige floride Entzündung vorgelegen; dies nicht erkannt zu haben, sei dem Beklagten aber nicht vorzuwerfen. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung behauptet habe, dem Beklagten am 15. 07. 2005 Leitsymptome für eine floride Bursitis geschildert zu haben, seien seine Angaben nicht hinreichend verlässlich. Trotz der Lückenhaftigkeit der Aufzeichnungen des Beklagten seien diese zuverlässiger und belegten nach den damals für ihn bestehenden Erkenntnissen keine sofortige Operationspflicht. Die Blutsenkungsgeschwindigkeit nicht bestimmt zu haben, sei kein Befunderhebungsversäumnis, da es sich um eine „etwas veraltete“ diagnostische Maßnahme handele. Auch die versäumte Fiebermessung sei nicht haftungsrelevant.

Mit seiner Berufung hält der Kläger an den erstinstanzlichen Anträgen fest (Bl. 525 GA). Er wiederholt, vertieft und ergänzt sein dortiges Vorbringen nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 17. 10. 2013 (Bl. 570 – 579 GA) auf die wegen der Einzelheiten ebenso verwiesen wird wie auf die Berufungserwiderung vom 11.11.2013 (Bl. 584 – 589 GA) und den Schriftsatz vom 11.12.2013 (Bl. 598 – 609 GA), mit denen der Beklagte die Entscheidung des Landgerichts verteidigt.

Der Senat hat den Sachverständigen Dr. Z. befragt und die Parteien angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Mai 2014 (Bl. 620 – 629 GA) verwiesen.

II. Die zulässige Berufung hat einen Teilerfolg. Sie führt zum Zuspruch eines Schmerzensgeldes. Soweit der Kläger materiellen Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten begehrt, ist sein Verlangen dem Grunde nach gerechtfertigt. Insoweit musste die angefochtene Entscheidung mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben werden; über den Betrag dieser Ansprüche muss das Landgericht entscheiden (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO), da der Streit über den Umfang nicht zur Entscheidung reif ist. Hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsantrages hat das angefochtene Urteil Bestand, insoweit musste die Berufung zurückgewiesen werden.

Im Einzelnen:

Der Beklagte schuldet dem Kläger Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages (§§ 249, 253,276,280,611 BGB), aber auch wegen unerlaubter Handlung (Unterlassung) nach § 823 Abs. 1 BGB.

Das steht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest aufgrund der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. sowie dem Ergebnis der vom Senat wiederholten und ergänzten mündlichen Befragung des Gutachters auf der Grundlage des Tatsachenstoffs, den die Anhörung der Parteien offenbart hat.

Danach hatte sich die Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Ellenbogens erstmals und ohne jede äußere Ursache (Anstoß etc.) eingestellt. Schon das sprach gegen eine chronische Schleimbeutelentzündung. Trotz der konservativen Behandlung mit Antibiose unter engmaschiger Verlaufskontrolle über 9 Tage hatte sich der Zustand nicht gebessert. Dabei war der Kläger wiederholt derart stark nachtschweißig gewesen, dass er nach vorzeitigem Erwachen aus dem Schlaf die Nachtwäsche wechseln musste. Er fühlte sich müde und schlapp. Die Funktionsbeeinträchtigung des Ellenbogengelenks persistierte; der Kläger konnte zwar das Lenkrad noch greifen, aber mit dem rechten Arm den Schalthebel des Fahrzeugs nicht mehr erreichen und führen. Außerdem war das Gelenk leicht gerötet.

Von dieser Befundlage ist der Senat aufgrund der Anhörung des Klägers überzeugt, der ohne jedweden Belastungseifer, wiederholt Erinnerungslücken eingestehend, von seiner damaligen Befindlichkeit berichtete. Dabei hat der Senat anders als das Landgericht keinerlei Umstände feststellen können, die darauf deuten, dass der Kläger den Sachverhalt mit Blick auf das von ihm gewünschte Prozessergebnis aufbauscht, ausschmückt, oder etwas verschweigt. Insbesondere hat der Kläger – vordergründig scheinbar zu seinem Nachteil – zugestanden, dass er dem Beklagten unter anderem von der Nachtschweißigkeit nichts gesagt habe.

Dazu war der Kläger von sich aus aber auch nicht verpflichtet. Es war vielmehr Sache des beklagten Arztes, durch ein eingehendes und sorgfältiges Patientengespräch all jene Auffälligkeiten und Besonderheiten zu erfragen, die die Befindlichkeit des Klägers am 15. Juli 2005 seit immerhin 9 Tagen und trotz der Therapiemaßnahmen der Hausärztin hartnäckig persistierend prägten. Auf entsprechende Fragen hätte der Beklagte, ebenso wie der Senat in seiner Berufungsverhandlung, von der Nachtschweißigkeit, Müdigkeit, Abgeschlagenheit und der erheblichen Funktionseinschränkung des Ellenbogengelenks erfahren. Bei alledem handelte es sich um deutliche Leitsymptome für eine floride Bursitis, die unverzüglich hätte operiert werden müssen.

Der Senat ist daher überzeugt, dass dem Beklagten ein Befunderhebungsversäumnis unterlaufen ist, das auch darin gesehen werden muss, dass er davon absah, Fieber zu messen und die Blutsenkungsgeschwindigkeit zu bestimmen. Soweit das Landgericht zu Letzterem gemeint hat, es handele sich um eine etwas veraltete Untersuchungsmethode, entlastet das den Beklagten nicht. Treffend hat der gerichtliche Sachverständige Dr. Z., der dem Senat außerordentlich kompetent und sorgfältig abwägend erschien, bemerkt, dass diese Untersuchung einfach ist und sehr schnell zu einem aussagekräftigen Ergebnis führt. Nur auf diese Verlässlichkeit kommt es an und nicht darauf, ob die Untersuchungsmethode „veraltet“ ist. Der Senat ist überzeugt (§ 286 ZPO), dass auch die Blutsenkung einen pathologischen Befund offenbart hätte.

Daneben kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Beklagte auch versäumte, den Patienten nach bereits durchgeführten Blutuntersuchungen zu fragen. Eine solche Untersuchung war von der Hausärztin veranlasst worden und hatte für den 8. Juli 2005 einen deutlich erhöhten CRP-Wert ergeben, ein signifikantes Leitsymptom für eine floride Infektion im Bereich des Ellenbogengelenks (Gutachten Dr. Z. vom 18. 11. 2011 Seite 31 – Bl. 337 GA). Dabei sieht der Senat durchaus, dass der Beklagte seinerzeit dieses Untersuchungsergebnis nicht vom Kläger hätte erfragen können, der auf den Senat den Eindruck gemacht hat, die Dinge „locker zu nehmen“. Auf entsprechende Frage hätte der Kläger dem Beklagten aber mitgeteilt, dass eine Blutabnahme stattgefunden hatte. Das Untersuchungsergebnis mit dem erhöhten CRP-Wert hätte der Beklagte durch einen Anruf in der Praxis der Hausärztin binnen weniger Minuten erfragen können.

Das Versäumte (u.a. unzureichende und unvollständige Anamnese sowie unterlassene Fiebermessung und Bestimmung der Blutsenkungsgeschwindigkeit) hätte bei pflichtgemäßem Handeln dem Beklagten zwingend offenbart, dass eine floride Bursitis vorlag, der durch sofortige Operation begegnet werden musste. Dem Beklagten, der auf den Senat einen durchaus glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, ist vorzuwerfen, dass er die Anamnese nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Tiefe erhoben hat, wodurch ihm verborgen blieb, dass er nicht unter Beachtung der erforderlichen ärztlichen Sorgfalt alles unternommen hatte, um eine floride Bursitis zweifelsfrei auszuschließen. Anders als das Landgericht gemeint hat, kommt es insoweit auch nicht darauf an, welche Erkenntnisse der Beklagte gewonnen hatte. Maßgeblich ist allein, ob er die für ihn bestehenden ärztlichen Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfte, was nicht der Fall war.

Das Befunderhebungsversäumnis führt zu Gunsten des Klägers zu einer Beweislastumkehr dahin, dass der Beklagte beweisen musste, dass der weitere Verlauf gleichermaßen komplikationsbehaftet und frustran gewesen wäre, wenn man sofort am 15. Juli 2005, spätestens aber am nächsten Tag, operiert hätte. Dieser Nachweis ist nicht geführt.

Der vom Sachverständigen Z. in seinen Gutachten dargestellte Verlauf nach dem Eingriff vom 21. Juli 2005 ist dem Beklagten – abgesehen von den Beeinträchtigungen, die auch der rechtzeitige Eingriff mit sich gebracht hätte – insgesamt zuzurechnen. Falls den nachbehandelnden Ärzten ihrerseits Fehler unterlaufen sein sollten, worauf einige kritische Bemerkungen des Sachverständigen Dr. Z. deuten, entlastet das gegebenenfalls den Beklagten als Erstschädiger grundsätzlich nicht. Diese Rechtsfrage hat der Senat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden (vgl. Senat in NJW 2008, 3006 – 3008 m.w.N.). Darauf wird verwiesen. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts dargetan oder ersichtlich.

Der protrahierte Heilungs- und Genesungsprozess, der sich aus den beigezogenen, von Dr. Z. ausgewerteten Nachbehandlungsunterlagen ergibt, war von erheblichen Belastungen und Einschränkungen geprägt, zu denen es nicht gekommen wäre, wenn der Beklagte am 15. Juli 2005 unverzüglich operiert hätte. Das erfordert ein Schmerzensgeld von 10.000 € (§ 253 BGB). Es ist ab Rechtshängigkeit gesetzlich zu verzinsen (§§ 291, 288 BGB).

Aus denselben Erwägungen schuldet der Beklagte dem Kläger materiellen Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Welchen konkreten Umfang diese Ansprüche (Bl. 195 – 198, 219 – 238 GA) haben, wird das Landgericht unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten (u. a. Bl. 207 – 209 GA) klären müssen. Der Senat weist für das Betragsverfahren darauf hin, dass bei einigen Schadenspositionen zweifelhaft erscheint, ob sie dem Sachverständigenbeweis zugänglich sind, den der Kläger insoweit allein angeboten hat.

Erfolglos bleibt die Berufung, soweit der Kläger festgestellt haben möchte, dass der Beklagte materielle und immaterielle Zukunftsschäden ersetzen muss. Dr. Z. hat bereits in seinem Erstgutachten vom 20. März 2009, das auf einer am 12. August 2008 durchgeführten Untersuchung des Klägers beruht, festgestellt, dass beim Anspruchsteller keinerlei Folgen bzw. Residualzustände erhoben werden konnten (Seite 31 des Gutachtens – Bl. 128 GA). Das zwischenzeitlich, nach annähernd 6 Jahren, eine andere Befundlage eingetreten ist, zeigt die Berufung nicht auf. Vor diesem Hintergrund besteht keinerlei Anhalt, dass künftig noch irgendwelche, dem Beklagten zurechenbare Folgen eintreten könnten.

Da noch nicht abzusehen ist, in welchem Umfang die Parteien letztlich obsiegen und unterliegen, musste auch die Kostenentscheidung dem Landgericht übertragen werden.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708Nr. 10, 711,713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 38.397,80 € (10.000 € Schmerzensgeld, 24.397,80 € materieller Schaden, 4000 € Feststellung).

Bei den Anwaltskosten handelt es sich um eine Nebenforderung. Derartige Forderungen erhöhen den Streitwert nicht (§ 4 Abs. 1 ZPO).

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