Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe aus dem Medizinrecht kurz erklärt. Wir werden dieses kleine Glossar in regelmäßigen Abständen erweitern und ergänzen. Benötigen Sie eine Information zu einem Begriff der hier noch nicht abgehandelt wurde, so wenden Sie sich einfach an uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Das Werben für Arzneimittel und medizinische Produkte ist in Deutschland durch das Heilmittelwerbegesetz geregelt. Durch dieses Gesetz soll verhindert werden, dass Werbeaussagen im Heilwesen irreführend sind oder falsche Erfolgsversprechungen gemacht werden. Nach diesem Gesetz müssen bei einer Werbung für medizinische Produkte detaillierte Angaben zu den Anwendungsgebieten gemacht werden. Ausdrücklich muss dabei auf Gegenanzeigen und Nebenwirkungen eines Produkts hingewiesen werden. Wer außerhalb von Fachkreisen für Arzneimittel und Behandlungsverfahren wirbt, muss einige Einschränkungen beachten. So darf zum Beispiel keine angsteinflößende Aussage gemacht werden. In der Werbung dürfen außerdem keine Bilder von Personen in Berufskleidung oder bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeiten verwendet werden. Ebenso Bilder, die eine krankhafte Körperveränderung vor und nach der Anwendung des Mittels oder Verfahren zeigen. Werbung für medizinische Produkte oder Verfahren darf die Patienten nicht zur Selbstdiagnose anleiten.
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Die Zulassung als Vertragsarzt berechtigt einen Arzt, Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse zu behandeln. Die Zulassung als Vertragsarzt wird auf Antrag durch den Zulassungsausschuss erteilt. Der Zulassungsausschuss ist paritätisch mit Vertretern der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) besetzt. Als Voraussetzung für eine Zulassung als Vertragsarzt muss der Arzt im Arztregister der KV eingetragen und fachlich und persönlich geeignet sein. Die Zulassung als Vertragsarzt ist außerdem an einen bestimmten Praxissitz gebunden. Deshalb muss am Ort der geplanten Niederlassung eine Stelle für das entsprechende Fachgebiet frei sein. Für Ärzte, die sich nicht in vollem Umfang (mindestens 31 Stunden pro Woche) den Patienten widmen können, besteht die Möglichkeit einer halben Vertragsarztzulassung. Der Vertragsarzt ist berechtigt, krankenversicherte Patienten seines Fachgebiets zu den Konditionen der Krankenkassen zu behandeln. Eine Teilnahme am Notdienst der KV sowie Fortbildungsmaßnahmen gehören ebenfalls zu den Pflichten eines Vertragsarztes.
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Auch in der medizinischen Behandlung sind Fehler mit teilweise schwerwiegenden Folgen für den Patienten nicht auszuschließen. Zur Verbesserung der Patientensicherheit gibt es an vielen Kliniken ein Fehlermanagement. Neben vorbeugenden Maßnahmen wie zum Beispiel internen Leitlinien, der Definition bestimmter Qualitätsindikatoren oder der standardisierten Erfassung von labortechnischen und klinischen Parametern, ist die Meldung und Erfassung von ärztlichen oder pflegerischen Fehlern oder Beinahe-Fehlern von großer Wichtigkeit. Für die Meldung von Patienten oder Angehörigen werden von der Klinik Formulare zur Verfügung gestellt, die entweder durch den Patientenbeauftragten angenommen oder anonym abgegeben werden können. Die Meldung kritischer Ereignisse oder Beinahe-Fehler (Critical Incident Report System, CIRS) sind für die Konzeption von vorbeugenden Maßnahmen von großer Wichtigkeit. Die CIRS-Meldungen werden von einem fachlichen Gremium ausgewertet, das auch Lösungsvorschläge erarbeitet. Auch die Erfassung unerwarteter Ereignisse (Sentinel Events) mit Todesfolge oder schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit müssen erfasst und untersucht werden. Ohne Einsatz des CIRS- oder Sentinel Events-Verfahrens ist die Zertifizierung eines Krankenhauses nicht möglich.
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In einer Patientenverfügung legt ein Patient in einer selbstbestimmten Entscheidung Art und Umfang einer medizinischen Behandlung fest. In dieser Verfügung legt der schriftlich oder mündlich fest, wie er im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit behandelt werden möchte. Der vom Patienten geäußerte Wille besitzt die höchste Wertigkeit und gilt noch vor den Angaben eines Betreuers oder Verwandten. Ärzte, die Kranke in kritischem Zustand behandeln, haben sich nach dem Vorliegen einer Patientenverfügung zu erkundigen. Vor einer risikoreichen Operation oder wenn der Tod oder die Demenz eines Patienten zu erwarten ist, hat der behandelnde Arzt die Pflicht sich im Vorfeld nach dem Willen des Patienten oder dem Vorhandensein einer Patientenverfügung zu erkundigen oder das Verfassen einer Patientenverfügung anzuregen. Bei der Formulierung des Patientenwillens kann sich der Patient von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Ist eine Patientenverfügung nicht anwendbar und der Patient nicht entscheidungsfähig, gilt für den Arzt die Entscheidung eines gesetzlichen Betreuers. Ist auch diese nicht verfügbar, muss der behandelnde Arzt dem Patienten die aus medizinischer Sicht beste Behandlung zukommen zu lassen
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Das Recht auf Selbstbestimmung gehört zu den menschlichen Grundrechten und wird im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert. Bezogen auf medizinische Behandlungsmaßnahmen bedeutet das, dass die Behandlung eines Patienten gegen seinen Willen rechtswidrig ist und als Körperverletzung gewertet wird. Eine Behandlung ist nur zulässig, wenn der Patient über alle Vor- und Nachteile sowie mögliche Komplikationen in Kenntnis gesetzt wurde und sich damit einverstanden erklärt. Dazu führt der behandelnde Arzt ein Aufklärungsgespräch in dem die fachlichen Informationen in verständlicher Form dargestellt werden. Eine selbstbestimmte Entscheidung zu einer medizinisch indizierten Therapie oder Pflege kann der Patient mündlich oder schriftlich in Form einer Patientenverfügung äußern. Ist der Patient zum Beispiel durch Bewusstlosigkeit nicht in der Lage eine Entscheidung zu treffen, kann die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten durch eine Befragung eines bevollmächtigten Vertreters oder Verwandten erfolgen. Aussagen zum Willen des Patienten, eine Patientenverfügung oder der Grund für einem Behandlungsentscheid sind in der Krankenakte des Patienten zu dokumentieren.
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Das Arztstrafrecht beschäftigt sich mit Straftaten, die in der spezifischen Tätigkeit eines Arztes ihren Ursprung haben. Das Arztstrafrecht klärt auch darüber auf, wann Ärzte in der Ausübung ihres Berufes, mit dem Strafrecht in Berührung kommen können.
Straftaten, die von Ärzten im Zusammenhang mit ihrem Beruf begangen werden können, sind in zwei Gruppen unterteilt. Der Fehlbehandlung und der fehlerhaften Abrechnung. Bei einer Fehlbehandlung sind meist Straftaten wie fahrlässige Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung oder Tötung auf Verlangen einschlägig. Auch die brisanten Themen der Sterbehilfe, des Schwangerschaftsabbruchs oder der Schweigepflicht gehören zum Rechtsgebiet des Arztstrafrechts. Bei Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich einer möglicherweise fehlerhaften Abrechnung des Arztes sind die Straftatbestände des Betruges oder der Untreue betroffen.Ein Medizinrechtler, der im Arztstrafrecht geschult ist, begleitet den Arzt in rechtlicher Hinsicht von der Anzeige an, über die Ermittlungen bis hin zur Gerichtsverhandlung. Neben den strafrechtlichen Sanktionen, sieht sich der behandelnde Arzt bei Behandlungsfehlern meist auch noch mit finanziellen Schadensersatzansprüchen konfrontiert. Diese sind zwar dem Zivilrecht zugeordnet, aber sehr eng mit dem Arztstrafrecht verknüpft.
Juristen mit Schwerpunkt Arztstrafrecht arbeiten entweder in Kanzleien oder sind direkt in Krankenhäusern angestellt.
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Unter Pharmarecht wird ein Rechtsgebiet verstanden, das sich mit der Forschung, der Herstellung, dem Vertrieb und der Qualitätssicherung von Arzneimitteln, aber auch Medizinprodukten beschäftigt. Beim Pharmarecht handelt es sich um ein rechtsgebietsübergreifendes Tätigkeitsfeld, das sowohl zivilrechtliche, als auch strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Aspekte beinhaltet. Da sich vor allem in diesem Bereich gesetzliche Rahmenbedingungen ständig verändern, müssen Pharmajuristen stets alle Gesetzesmodifikationen im Blick haben.Rechtsgebiete, die dem Pharmarecht zugeordnet werden sind beispielsweise das Arzneimittelsicherheitsrecht, das Arzneimittelstrafrecht, das Arzneimittelzulassungsrecht, das Patentrecht, das Kassenarztrecht und viele mehr.
Da Arzneimittel und Medizinprodukte von ihrer Entwicklung, über ihre Zulassung bis zu ihrem Vertrieb, einer starken nationalen und internationalen Regulierung unterliegen, sind wissenschaftlich geschulte Mitarbeiter und Experten auf diesem Gebiet unerlässlich. Im Pharmarecht bewanderte Juristen können in Anwaltskanzleien arbeiten oder bei Krankenkassen, Ärztekammern, der Pharmaindustrie selbst oder in Krankenhäusern unterkommen.
Das Pharmarecht ist ein vielseitiges und weitläufiges Rechtsgebiet, das ständigen Veränderungen unterworfen ist und das sowohl die Interessen der Endabnehmer von Arzneimitteln, als auch die Interessen der Industrie im Blick hat.
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Ein Behandlungsvertrag bezeichnet ein zivilrechtlichen Vertrag zwischen einem Arzt (dem Behandelnden) und einem Patienten über die entgeltliche Durchführung einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung. Die gesetzliche Definition eines Behandlungsvertrages in Deutschland findet sich seit 2013 in § 630a ff Bürgerliches Gesetzbuch und ist im wesentlichen ein besonderer Typus eines Dienstvertrages. Vertragspartei auf Seiten des Behandelnden kann aber auch die dahinterstehende Institution (z.B. Krankenhaus oder eine Praxisgemeinschaft) sein, welche als juristische Person auftritt. Auf der anderen Seite kann bei geschäftsunfähigen Patienten deren gesetzliche Vertreter oder, bezogen auf eine Vorsorgevollmacht, Bevollmächtige Person den Vertrag schließen, ohne jedoch selber zur Vertragspartei zu werden. Dabei ist ein Behandlungsvertrag nicht formbedürftig.
Gemäß der Hauptleistungspflichten verpflichtet sich der Behandelnden (Arzt), eine fachgerechte und ordnungsgemäße Behandlung unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden allgemein anerkannten fachlichen Standards selbst durchzuführen oder durch andere entsprechend durchführen zu lassen. Bei einer Delegation der Behandlung bleiben die besonderen sozialrechtlichen oder berufsrechtlichen Regeln zur Delegation unberührt. Die Behandlung umfasst die Diagnose und bei einer entsprechenden Indikation die entsprechende Therapie. Hierbei setzt die Behandlung nicht gleichzeitig auch ein Behandlungserfolg bzw. die Heilung voraus, sondern lediglich eine fachgerechte Behandlung. Der Patient verpflichtet sich im Rahmen des Behandlungsvertrages zur Zahlung der vereinbarte Vergütung. Bei gesetzlich Versicherten durch die Krankenkasse.
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Die Arzt-Patient-Beziehung bezeichnet grundlegend die Beziehung zwischen dem Arzt bzw. Zahnarzt und dem Patient, welcher sich vom Arzt beraten lässt bzw. im Behandlung befindet. Da hier in der Regel eine wesentlich höhere Fachkompetenz und damit ein Informationsvorsprung beim behandelten bzw. beratenden Arzt liegt, spricht man hier auch von einer asymetrischen Beziehung. Wesentlicher Bestandteil der Arzt-Patient-Beziehung sind anamnestische oder therapeutische Gespräche sowie entsprechende Interaktionen bei der Diagnose oder im Zusammenhang mit therapeutischen Maßnahmen. Die Grundlage des Verhältnisses bilden Allgemein-rechtliche Bestimmungen, wie zum Beispiel ein erteilter Behandlungsauftrag des Patienten an den Arzt.
Die Schweigepflicht des Arztes sorgt im Rahmen dieser Beziehung für einen geschützten Raum. Grundsätze und Regeln werden auch im sogenannten Eid des Hippokrates, in der Genfer Deklaration des Weltärztebundes und in berufsethischen oder standesrechtlichen Richtlinien angegeben. Ziel ist es eine wesentliche Vertrauensbasis aufzubauen im Verhältnis Arzt – Patient und dem Patienten eine fachlich kompetente Beratung und bestmögliche Behandlung zu bieten. Voraussetzung hierfür ist unter anderem eine medizinische und auch psychosoziale Kompetenz des Arztes.
Eine gute Patient-Arzt-Beziehung ist auch ein nicht zu unterschätzender Einfluss auf den Krankheitsverlauf, den Gesundungswillen und Behandlungserfolg des Patienten. Therapeutische Maßnahmen sind in der Regel weitaus weniger erfolgreich, wenn durch zum Beispiel eine unzureichende Vertrauensbasis der Patient nicht gut kooperiert oder durch eine schlechte Beratung der Patient die Diagnose bzw. die vorgeschlagene Therapie/Behandlung nicht versteht und es dadurch zu Missverständnissen oder Komplikationen kommen kann. Kommt es hier zu Problemen kann das Einholen einer zweiten Meinung eines anders Arztes oder ein Arztwechsel durchaus angebracht sein.
Rechtlich wird das Verhältnis zwischen Arzt und Patient im Allgemeinen im Auftragsrecht und im Medizinrecht sowie im Arzthaftungsrecht im Besonderen geregelt.
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Die Sozialrechtliche Zulassung, welche auch auch Kassenzulassung genannt wird, bezeichnet die Berechtigung in Deutschland ansässiger Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte über die KV (Kassenärztliche Vereinigung) oder bei Zahnärzten über die KZV (Kassenzahnärztliche Vereinigung) zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ihre Leistungen abzurechnen.
Hat ein Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut eine solche Zulassung nicht, so darf er seine Leistungen nicht über die gesetzliche Krankenkasse sondern ausschließlich auf privatrechtlicher Basis abrechnen. In der Regel Erfolg dieses über eine private Krankenversicherung des Patienten.
Grundsätzlich sollte eine Kassenzulassung für jeden Arzt lohnenswert sein, da damit auch alle gesetzlich Versicherten Patienten (und damit ein Großteil) behandelt werden dürfen. Da jedoch nicht alle Leistung auch wirklich im vollem Umfang abgerechnet werden können erscheinen Patienten der privaten Krankenversicherung oftmals als eher lukrativer. Für dies Patienten ist zudem keine Kassenzulassung notwendig.
Darüber hinaus ist das System der kassenärztlichen Versorgung durch vielerlei bürokratischer Regelungen mittlerweile deutlich überfrachtet. Als Alternative zum bislang verbreiteten Sachleistungsprinzip besteht seit Anfang 2004 auch für Pflichtversicherte die Möglichkeit der Kostenerstattung, die allerdings auf die Sätze begrenzt ist, welche die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Sachleistung übernehmen müssten.
Aus dieser Deckelung ergibt sich für den gesetzlich Versicherten Patienten jedoch ein nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko,welches bei Wahl des Kostenerstattungsprinzips durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden sollte.
Die Gebühren für private ärztliche Behandlung, auch im Zusammenhang mit den Individuellen Gesundheitsleistungen -IGEL-Leistungen richten sich nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bzw. GOZ bei Zahnärzten. Private Krankenversicherer erstatten in der Regel bis zum Dreieinhalbfachen der in der GOÄ/GOZ festgelegten Gebührensätze.
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Unter einer Offenlegungserklärung für Sachverständige versteht man im allgemeinen die Pflicht, dass Sachverständige offenlegen müssen, wenn ihre Unabhängigkeit in einem Beratungsfall potentiell beeinflusst werden könnte. Der Sinn hintert dieser Offenlegung ist darin begründet, dass die Unabhängigkeit von Sachverständigen in Rechtsfällen oder ähnlichen Situationen gewahrt werden muss. Sollte die Unabhängigkeit nicht gewährleistet werden können, kann dies zum Beispiel einen Prozess beeinflussen, sollte der Sachverständige zu Gunsten einer Partei aussagen und ein Ergebnis verfälschen. In der Medizin sollen so Interessenskonflikte vermieden werden: Sollte ein Arzt oder eine Ärztin zum Beispiel eine Leistung für Hersteller von Heil- und Hilfsmittel, Arzneien oder Medizinprodukte erbringen, so müssen die dafür bestimmten Vergütungen der erbrachten Leistung entsprechen – und natürlich offen gelegt werden. Die jeweiligen Verträge über die Zusammenarbeit müssen immer schriftlich abgeschlossen nd außerdem der Ärztekammer vorgelegt werden. Außerdem ist die Annahme von Werbegaben oder anderen Vorteilen nicht gestattet, solange der Wert nicht geringfügig ist.
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Unter dem Begriff „Mortalität“ versteht man die Sterblichkeit auf Grund einer bestimmten Ursache in Bezug auf eine bestimmte Population in einem fest definierten Zeitraum. Dabei wird in der Regel ein Jahr als Zeitraum und eine Population von 1.000 Individuen gewählt. In der Medizin wird der Begriff oftmals im Zusammenhang mit Krankheiten, Epidemien oder ähnlichem Verwendet. Eine hohe Mortalität bedeutet also, dass eine Krankheit sehr oft zum Tod führt, während eine niedrige Mortalität darauf hinweist, dass die Krankheit nur selten tödlich ist beziehungsweise gut behandelt werden kann. Dabei unterscheidet man verschiedene Mortalitäts-Rubriken, wie die rohe Mortalitätsrate, die sich mit der Anzahl von Todesfällen innerhalb der gesamten Bevölkerung beschäftigt. Die altersspezifische Mortalitätsrate hingegen betrachtet die Anzahl der Todesfälle innerhalb der bestimmten Altersklassen. Die fallspezifische Mortalitätsrate betrachtet die Anzahl der Todesfälle in Bezug auf eine spezifisch festgelegte Ursache und die krankheitsspezifische Mortalitätsrate betrachtet die Anzahl der Todesfälle in Bezug auf eine bestimmte Erkrankung.
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Die Richtlinien zur Bewertung von medizinischen Behandlungs- und Untersuchungsmethoden – auch als „BUB-Richtlinien“ bezeichnet – wurde im Jahr 2004 abgelöst. Nun gilt die „Richtlinine des Gemeinsamen Budesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärtzlichen Versorgung“. In dieser Regelung wird genau festgehalten, wie Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auszusehen haben. Aber auch Methoden, dei nicht als vertragsärtzliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen sind in dieser Regelung festgesetzt worden. Weiterhin gibt es einige Methoden, deren Bewertungsdverfahren derzeit noch ausgesetzt sind. Doch nicht nur die Methoden an sich werden detailliert aufgeführt, sondern auch die notwendigen Qualifikationen der Ärtze, die apparativen Anforderungen sowie die wichtigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärtzliche Behandlung. Diese Richtlinien sind bei der Behandlung von Patienten, die über gesetzliche Krankenkassenkassen versichert sind, bindend
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Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände wurde ursprünglich als „Arbeitsgemeinschaft der Berufsvertretungen Deutscher Apotheker“ (ABDA) gegründet und ist die größte Organisation deutscher Apothekerinnen und Apotheker. Über 60.000 Mitglieder zählt der Verband und hat sich zum Ziel gesetzt, die Wahrnehmung und Förderung des Heilberufes und dessen Interessen zu fördern. Zu dem Apotheker-Verband zählen unter anderem die 17 Apothekervereine und -verbände sowie die 17 Apothekerkammern. ABDA wurde bereits 1950 gegründet und hat den Hauptsitz in Berlin. Der Verband ist unter anderem für die politischen Interessen der Apotheker auf nationaler und internationaler Ebene zuständig und sieht sich selbst in der Verantwortung, die Zusammengehörigkeit der deutschen Apothekerschaft zu pflegen. Außerdem hat sich die Bundesvereinigung zum Ziel gesetzt, die Geschichte der Apotheker zu erhalten. Aus diesem Grund unterhält sie das Apothekenmuseum in Cottbus sowie das Deutsche Apothekermuseum in Heidelberg. Außerdem unterhält die ABDA einige ausgegründete Strukturen, wie zum Beispiel den Apotheker Verlag Govi oder die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK), in dem ehemaligen Apothekerhaus in Eschborn.
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Als Kunstfehler bezeichnet man normalerweise ein strafbares fehlerhaftes Vorgehen eines Arztes. Dabei handelt es sich um einen untechnischen Begriff, der darauf hinweisen möchte, dass der behandelnde Arzt nicht nach den Regeln der Kunst agiert hat. Umgangssprachlich wird mitunter auch der Begriff „Ärztepfusch“ verwendet, wesentlich neutraler und juristisch relevant ist hingegen der Begriff „Behandlungsfehler„. Aus strafrechtlicher Sicht wird bei dem Gegenstand des Kunstfehlers geprüft, ob eine schuldhafte Körperverletzung durch die Behandlung des Arztes vorliegt. Dabei geht man davon aus, dass fast jede ärztliche Behandlung zunächst einmal den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Dies ist allerdings nicht strafbar, solange diese mit der Einverständigung des Patienten durchgeführt wird und dabei die aktuellen Erkenntnisse der Fachdisziplin berücksichtigt werden. Solange sich also der behandelnde Arzt an „die Regeln der Kunst“ hält, ist alles in Ordnung. Tatsächlich ist aber nicht jeder Fehler eines Arztes mit einem Anspruch auf Schadensersatz gleichzusetzen. Um überhaupt Anspruch auf Schadensersatz zu haben, muss ein Fehler des Arztes auf einen konkreten Schaden zurückzuführen sein. Resultiert eine fehlerhafte Behandlung also nicht in einem konkreten Schaden, ist auch kein Kunstfehler vorhanden.
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Grundsätzlich ist bei Schadensersatzklagen der Antrag immer zu beziffern. Dies resultiert aus der Antragsgebundenheit der Zivilgerichte und ist in § 253 ZPO gesetzlich verankert. In Ausnahmefällen kann allerdings auch ein unbezifferter Klageantrag zulässig sein. Wenn das Gericht den Schaden gemäß § 287 ZPO schätzen kann, ist ein unbezifferter Schadensersatzantrag zulässig. Erforderlich ist dann nur die Angabe der tatsächlichen Gründe, die Basis für die Klageforderung sind, und eine Streitwertangabe für die Zuständigkeitsbestimmung und als Vergleichswert für die Berufung. In diesem Fall wird die Festsetzung der Entschädigungshöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt. Eine Bindung des Gerichts gemäß § 308 ZPO an einen bestimmten Betrag, der in der Klage genannt wird, besteht ausnahmsweise nicht. Dem Gericht ist es demnach möglich, im Fall der Begründetheit der Klage einen höheren Betrag zuzusprechen.
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Die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Dabei handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die für alle Zahnärzte in Deutschland bindend ist. § 2 GOZ bestimmt, dass eine abweichende Vergütung durch Vereinbarung festgelegt werden kann. Dabei handelt es sich im Grunde um einen Vertrag, bei dem beide Parteien ein fest vereinbartes Honorar anerkennen. Um eine solche Vereinbarung wirksam abzuschließen, müssen allerdings einige Voraussetzungen beachtet werden. Die abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung muss zwingend vor der Erbringung der Leistung durch den Zahnarzt getroffen worden sein, da diese Bestimmung Bestandteil des Behandlungsvertrages ist. Eine Honorarvereinbarung, die erst nach der Behandlung getroffen wurde, entfaltet keine Wirksamkeit und der Zahnarzt muss nach den gesetzlichen Bestimmungen abrechnen. Zudem muss die Gebührenvereinbarung schriftlich festgehalten werden.
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Aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht steht dem Arzt sowohl im Zivil-als auch im Strafprozess ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich unter anderem in § 53 StPO für den Strafprozess und in §§ 383 ff. ZPO für den Zivilprozess. Das Zeugnisverweigerungsrecht hat zur Folge, dass ein Arzt in aller Regel nicht gezwungen werden kann, seinen Patienten vor Gericht zu belasten. Auch den Gehilfen und Angestellten des Arztes steht dieses Zeugnisverweigerungsrecht zu. Zu beachten ist allerdings, dass das Schweigerecht zugunsten des Patienten und nicht zugunsten des Arztes besteht. Wird der Arzt von seinem Patienten von der Schweigepflicht entbunden, entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes. Falls ein Angeklagter die Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht verweigert, darf dies nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden.
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Die Zwangsmedikation stellt eine ärztliche Therapiemaßnahme dar, die gegen den Willen bzw. ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass eine Zwangsmedikation verfassungsrechtlich sehr bedenklich ist. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts haben auch Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf „Freiheit zur Krankheit“. Eine Zwangsmedikation ist nur dann zulässig, wenn die ärztliche Maßnahme erforderlich, zumutbar und weder mit einer erheblichen Gesundheits- noch Lebensgefahr verbunden ist. Aus diesem Grund ist am 26.02.2013 das Gesetz zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Zwangsmedikation in Kraft getreten. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist demnach gegen den erklärten tatsächlichen „natürlichen Willen“ des Betreuten möglich, wenn der Betreuer in die Maßnahme einwilligt und ein Richter diese Einwilligung genehmigt. Nach einer Auffassung in der Literatur stellt dieses Gesetz allerdings einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten dar.
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Ein Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Das bedeutet, dass ein Arzt über alle Umstände schweigen muss, die ihm in Ausübung seines Berufes anvertraut oder bekannt sind. Dieser Schweigepflicht unterliegen jedoch Angehörige anderer Heilberufe, deren Ausbildung staatlich geregelt ist. Allerdings unterliegen diese Personen ebenfalls dem Straftatbestand des § 203 StGB. Darunter fallen beispielsweise Psychotherapeuten oder Angehörige der Pflegeberufe, aber auch berufsmäßig tätige Gehilfen der Ärzte wie Medizinische Fachangestellte oder medizinisch-technische Assistenten können sich nach § 203 StGB strafbar machen. Der Betroffene kann jedoch den Arzt oder andere Beteiligte von der Schweigepflicht entbinden, falls er diesen Schritt für notwendig erachtet. Wenn der Arzt durch sein Schweigen ein höheres Rechtsgut verletzen würde, kann er allerdings dazu verpflichtet sein, die Schweigepflicht zu durchbrechen. Dies kommt aber lediglich in strengen Ausnahmefällen zum Tragen.
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Eine Wahlleistungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Krankenhaus und Patient, welcher über Leistungen hinausgeht, die im Krankenhausaufnahmevertrag vereinbart wurden. Solche über das Übliche hinausgehende Leistungen sind zum Beispiel die Vereinbarung einer chefärztlichen Behandlung oder die Unterbringung in einem Einzelzimmer. Diese Wahlleistungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen. Der Patient muss hierfür privat aufkommen bzw. eine Privat- oder Zusatzversicherung darüber abgeschlossen haben. Die zusätzlichen Kosten dürfen allerdings nur abgerechnet werden, wenn die besonderen Leistungen im Vorfeld schriftlich vereinbart worden sind. Zudem muss der Patient im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung umfangreich aufgeklärt werden. Wichtigster Punkt dabei ist die wirtschaftliche Aufklärung. Der Patient muss vor der Behandlung wissen, welche Leistungen nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Findet eine solche Aufklärung nicht statt, ist die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam und das Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Bezahlung der gesondert getätigten Leistungen.
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Ein immaterieller Schaden ist im Allgemeinen ein Schaden, welcher nicht Vermögensschaden ist. Einen immateriellen Schaden kann man grundsätzlich nicht in Geld messen. Das deutsche Recht sieht nur in Ausnahmefällen einen Schadensersatz für immaterielle Schäden vor. Wichtigster Anwendungsfall ist das Schmerzensgeld, welches in § 253 Abs.2 BGB geregelt ist. Demnach hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verletzt wurden. Weitere Ausnahmefälle sind beispielsweise die schuldhafte Urheberrechtsverletzung oder gravierende Fälle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Wurde ein Anspruch auf Schmerzensgeld bejaht, so muss im Anschluss die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt werden. Diese richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der erlittenen Schäden. Des Weiteren spielt die Auswirkung der eingetretenen Schädigung für das tägliche Leben eine Rolle.
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Eine der Hauptpflichten eines Arztes ist die umfassende Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten. Grundsätzlich stellt jede medizinische Heileingriff eine strafrechtlich relevante Körperverletzung dar. Die Strafbarkeit der Behandlung entfällt allerdings, wenn der Patient zuvor in Kenntnis des voraussichtlichen Verlaufs und der zu erwartenden Folgen in den Eingriff eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung ist nur möglich, wenn der Patient von dem Arzt aufgeklärt wurde. Der Anspruch des Patienten auf eine umfassende Aufklärung ist in § 630e BGB normiert. Nach der Aufklärung muss der Patient zu einer eigenständigen Abwägung über das Für und Wider eines Eingriffs in der Lage sein. Dazu muss der Patient wissen, was mit ihm, mit welchen Mitteln und mit welchen Risiken geschehen soll. Kommt der Arzt dieser therapeutischen Aufklärungspflicht nicht nach, liegt ein Behandlungsfehler vor. Ein schwerwiegender Verstoß kann zu einem groben Behandlungsfehler führen, was zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führt.
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Unter der Fallgruppe des Diagnosefehlers versteht man die falsche Interpretation von vorliegenden Befunden. Dabei ist es unerheblich, ob die Befunde vom behandelnden Arzt selbst oder anderweitig erhoben wurden. Im Gegensatz zum Befunderhebungsfehler wird der Diagnosefehler von der Rechtsprechung eher restriktiv ausgelegt. Dies wird hauptsächlich damit begründet, dass sich Erkrankungen bei jedem Patienten auf eine andere Art und Weise auswirken können. Somit ist nicht jeder Diagnoseirrtum ein Behandlungsfehler im juristischen Sinne. Wenn der Arzt eine auf neuesten medizinischen Erkenntnissen beruhende Diagnose erstellt hat, die auch von anderen Medizinern vertretbar wäre, liegt kein Behandlungsfehler vor. In Folge dessen nimmt der BGH eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten erst bei einem besonders schweren Diagnosefehler an.
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Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn der Arzt es unterlassen hat, medizinisch gebotene Befunde zu erheben und es aus diesem Grund zu einer Fehldiagnose kommt. Die vorwerfbare Handlung des Arztes liegt also in der Nichterhebung gebotener Befunde. Werden solche erheblichen Befunde nicht erhoben, so wertet die Rechtsprechung diese Unterlassung in der Regel als Behandlungsfehler. Der Patient hat gegenüber dem behandelnden Arzt einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der erlittene Schaden auf die nicht durchgeführte Befunderhebung zurückzuführen ist. Dabei nimmt der BGH eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten schon bei einem leichten Befunderhebungsfehler an. Ein Fehler in der Befunderhebung stellt somit das im Vergleich zu Diagnosefehlern deutlich schwerwiegendere ärztliche Vergehen dar.
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Bis Juni 2006 war die medizinische Fachangestellte noch unter dem Namen Arzthelferin bekannt. Es handelt sich hierbei um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten dauert in der Regel 3 Jahre. Die Ausbildung ist eine sogenannte duale Ausbildung, das heißt neben der Tätigkeit in einer Arztpraxis findet an 1-2 Tagen in der Woche die Schulung in der Berufsschule statt.
Nach 2 Jahren beruflicher Tätigkeit als medizinische Fachangestellte ist eine Weiterbildung zum Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung nach Abschluss verschiedener weiterbildender Kurse möglich.
Haupteinsatzbereich sind Arztpraxen und Krankenhäuser bzw. überall dort, wo Ärzte bei der Behandlung und Betreuung von Patienten Unterstützung benötigen. Dieses gilt auch für Einrichtungen und Institutionen im weiteren Sinne des Gesundheitswesens.
Neben den unterstützenden Tätigkeiten bei der Behandlung und Betreuung von Patienten gehören auch Labortätigkeiten und administrative Tätigkeiten zu den Aufgabenbereichen. -
Der Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (kurz: MDK) ist eine gemeinschaftliche Einrichtung der gesetzlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Deutschland. Die Organisation des MDK erfolgt von Seiten der Länder als eigenständige Arbeitsgemeinschaft.
Aufgaben des Medizinischen Dienstes sind unter anderem die Beratung der gesetzlichen Krankenkassen und Pflegekassen und Begutachtung bei Fragen:
- zur Arbeitsunfähigkeit
- nach Art, Dauer und Notwendigkeit Reha-Maßnahmen und Leistungen
- nach Art, Dauer und Notwendigkeit häuslicher Krankenpflege
- nach Art, Dauer und Notwendigkeit von Krankenhausbehandlungen
Die gesetzliche Regelung dieser Aufgaben erfolgt gemäß § 275 SGB V. Die Aufgaben des Medizinischen Dienst für die Pflegeversicherung sind in § 18 sowie den §§ 114ff des 11. Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Für die Pflegekassen stellt der Medizinische Dienst fest, ob und in welchem Umfang jemand pflegebedürftig ist.
Hierbei stellen Gutachter unter anderem fest:
- das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit
- eine Empfehlung für die Einstufung in eine Pflegestufe
- das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz (maßgeblich für die Bewilligung von zusätzlichen Betreuungsleistungen)
Weiterhin schlägt der MDK präventive Maßnahmen vor, sowie gibt Hinweise zur Rehabilitation sowie zur Verbesserung des Wohnumfeldes und zu einem individuellen Pflegeplan.
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Als Heilbehandlungskosten werden diejenigen Kosten bezeichnet, die durch ärztliche Behandlung entstehen. Die Heilbehandlungskosten umfassen dabei sowohl Aufwendungen für Arzneimittel als auch für benötigte Hilfsmittel, die ein Krankenhausaufenthalt erfordert. In der Regel werden diese Kosten von der Krankenkasse übernommen. Bei einer Schädigung, beispielsweise durch einen Verkehrsunfall, hat der Geschädigte gegenüber dem Verursacher einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Heilbehandlungskosten. Eine Heilbehandlung ist als erforderlich anzusehen, wenn sie nach ärztlichem Ermessen notwendig und zweckmäßig ist. Weitere Behandlungskosten, welche nicht mehr für die Beendigung oder Linderung der körperlichen Schäden notwendig waren, kann der Geschädigte nicht ersetzt bekommen. Sollten die Behandlung von der Versicherung des Geschädigten übernommen werden, geht dieser Anspruch von Gesetzes wegen auf den Versicherungsgeber als Leistungsträger über.
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Durch eine Vorsorgevollmacht wird eine Person bevollmächtigt, bestimmte Angelegenheiten einer anderen Person zu regeln. Diese Person wird aufgrund der Vorsorgevollmacht der gesetzliche Vertreter der anderen Person. Dabei kann sich diese Vollmacht auf bestimmte Bereiche wie beispielsweise die Vertretung in finanziellen Dingen beschränken. Im Falle einer Vorsorgevollmacht ist der Bevollmächtigte zu den angegebenen Handlungen befugt, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Im Gegensatz zur Betreuungsverfügung setzt die Vorsorgevollmacht somit ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit voraus. Ein Gericht wird lediglich angerufen, falls eine Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Es wird hier also ein hohes Maß an Vertrauen zwischen Vertreter und Vertretenen vorausgesetzt, wodurch eine Vorsorgevollmacht niemals leichtfertig erteilt werden sollte.
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Mit einer Schweigepflichtentbindungserklärung befreit der Patient seine Ärzte von der Schweigepflicht. Eine solche Erklärung wird in der Regel bei einem Abschluss einer privaten Krankenversicherung vom Versicherungsgeber verlangt. Die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung ist notwendig, damit das Versicherungsunternehmen die Angaben des Antragstellers auf ihre Richtigkeit überprüft werden können. Damit soll einer Schädigung des Versichertenkollektivs vorgebeugt werden. Zu diesem Zweck ist es möglich, das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welchem das Schweigerecht des Arztes dient, aufzuheben. Durch die Schweigepflichtentbindungserklärung ist es dem Arzt also erlaubt, dem Versicherungsunternehmen Auskunft über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zu geben.
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Hierbei handelt es sich um ein komplexes Rechtsgebiet, das sämtliche Vorschriften, die in Bezug zu Medizinprodukten stehen, umfasst. Medizinprodukte sind alle Instrumente, Apparate und Stoffe, die für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind. Dazu zählen beispielsweise Herzschrittmacher, Implantate oder künstliche Gelenke. Ihre Wirkung wird im Gegensatz zu Arzneimitteln auf physikalischem Weg erreicht. Medizinprodukte unterliegen einem komplizierten Zulassungsverfahren, welches im Medizinproduktegesetz (MPG) geregelt ist. Um auf den europäischen Markt zu gelangen müssen die Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Diese wiederum darf erst angebracht werden, wenn die vorgegebenen Richtlinien für Sicherheits- und Leistungsanforderungen erbracht wurden.
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Die Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung, mit welcher der Ersteller seine Interessen im Falle einer Betreuungsnotwendigkeit im Voraus absichern kann. Ihre Wirkungen treten erst in kraft, wenn es tatsächlich erforderlich ist, vergleiche § 1896 BGB. Sollte die Betreuungsverfügung wirksam werden, wird diese vom zuständigen Betreuungsgericht überprüft, was bei ähnlichen Verfügungen wie der Versorgungsvollmacht nicht der Fall ist. Das Betreuungsgericht und der spätere Betreuer müssen die Wünsche des Betreuten berücksichtigen und dürfen ihnen nicht zuwiderhandeln, soweit sie dem Wohl des Ausstellers nicht entgegenstehen. Eine Geschäftsfähigkeit ist für das Verfassen einer Betreuungsmöglichkeit nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer natürlichen Willensbildung ist hierfür ausreichend. Obwohl keinerlei Formerfordernisse vorgeschrieben sind, empfiehlt es sich, die Verfügung in Schriftform abzufassen und eine eigenhändige Unterschrift beizufügen.
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Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine Regelung, welche die Abrechnung von Leistungen und Behandlungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung normiert. Die am 01. April 1965 eingeführte GOÄ gilt somit nur für die Abrechnung von Privatpatienten, bei Kassenpatienten wird der Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) herangezogen. Ausnahme sind die sogenannten IGeL-Leistungen. IGeL-Leistungen sind individuelle Gesundheitsleistungen. Es handelt sich um medizinische Versorgungsleistungen, die an Patienten der gesetzlichen Krankenkasse erbracht werden, aber von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt werden.
Solche Leistungen können vom GKV-Patienten beim Arzt zusätzlich eingekauft werden, welche dann ebenfalls nach der GOÄ bemessen werden. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass ein zugelassener Arzt in Deutschland seine Preise nicht selbst bestimmen kann, sondern nach der GOÄ abrechnen muss. Die GOÄ enthält dabei nur die Höhe des ärztlichen Anspruchs, nicht den Grund. Anspruchsgrundlage bleibt der Dienstvertrag gemäß § 611 BGB
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Haushaltsführungsschaden bedeutet, dass eine beispielsweise durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigte Person ihren Haushalt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt führen kann. Für diesen Schaden steht dem Geschädigten ein Ausgleich in Geld zu. Dazu wird die Hausarbeit in Geld umgerechnet. Es entsteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die nötig sind, um sich Haushaltshilfen zu engagieren und den Haushalt von Dritten führen zu lassen.
Diese Hilfen müssen allerdings nicht tatsächlich installiert werden, sie dienen lediglich als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Haushaltsführungsschadens. In einem solchen Verfahren muss zunächst festgestellt werden, welche Art von Haushalt besteht. Danach wird ermittelt, wer aus der Familie die Hausarbeiten erledigte. Schließlich ist festzustellen, welche seiner Arbeiten der Geschädigte nicht mehr wie zuvor erledigen kann. Aufgrund dieses komplizierten Prozedere sollte man anwaltliches Fachwissen in Anspruch nehmen. Grundsätzlich müssen Anwaltskosten ebenfalls vom Schädiger ersetzt werden.
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Im Zivilrecht gilt folgende Grundregel: Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Diese Regel wird grundsätzlich auch im Arzthaftungsprozess angewendet. Demzufolge hat der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, dessen Kausalität für den Körper- oder gesundheitsschaden sowie das Verschulden des Arztes zu beweisen. Hierdurch gerät der klagende Patient oftmals in eine Beweisnot. Wenn es dem Kläger jedoch nachzuweisen gelingt, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt, der dem geltend gemachten Schaden zu Grunde liegt, kann es zu einer Beweislastumkehr kommen. Diese Beweislastumkehr ist ein Ausgleich für durch den groben Behandlungsfehler regelmäßig verschlechterten Beweissituation des Klägers.
Nach dieser Umkehr der objektiven Beweislast von der Patienten- auf die Arztseite reicht es aus, dass der grobe Behandlungsfehler grundsätzlich geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nicht mehr nötig ist, dass der Fehler den Schaden nahe legen oder wahrscheinlich machen muss.
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Behandlungsfehler ist ein synonym für den Begriff des „Kunstfehlers“. Der Begriff „Kunstfehler“ ist allerdings in der Rechtsprechung seit Jahren obsolet. Heute wird in diesem Zusammenhang nur noch von „Behandlungsfehler“ gesprochen. Der ärztliche Behandlungsfehler bezeichnet das nach dem Stand der Medizin unsachgemäße Verhalten des Arztes. Dieses kann sowohl in einem Tun wie in einem Unterlassen liegen. Dabei werden nicht nur die klassischen Fehler bei der Behandlung selbst, sondern auch die Fehler im Behandlungsumfeld erfasst. Dazu gehören beispielsweise Diagnosefehler, Fehlmaßnahmen und unrichtige Dispositionen des Arztes bei der Anamnese, Aufklärungs- oder Nachsorgefehler.
In besonders gravierenden Fällen geht die Rechtsprechung von einem „groben Behandlungsfehler“ aus. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine objektiv erhebliche, nicht mehr nachvollziehbare Standartunterschreitung vorliegt.
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Arzthaftung bezeichnet die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Mediziners bei schuldhaftem Handeln infolge der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit. Bei einer Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten kann also aus dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient eine Schadensersatzpflicht entstehen. Ein Arzt kommt seinen Sorgfaltspflichten nach, wenn er diejenigen Maßnahmen ergreift, die ein gewissenhafter und aufmerksamer Arzt in dieser Situation erwartet und vorausgesetzt hätte. Da das deutsche Recht keine speziellen Regelungen über die Arzthaftung enthält, sind die allgemeinen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heranzuziehen.
Infolge dessen wurde das Arzthaftungsrecht im Laufe der Zeit immer mehr durch die Rechtsprechung geprägt. Der Behandlungsvertrag zwischen Mediziner und Patient wird von der Rechtsprechung als Dienstvertrag definiert. Damit schuldet der Arzt nicht die Heilung des Patienten, sondern lediglich eine sorgfältige, fachgerechte Behandlung. Zu den ärztlichen Sorgfaltspflichten gehören unter anderem Behandlungsfehler, Aufklärungsmängel oder Dokumentationsfehler.
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Die Approbationsordnungen bilden in Deutschland die rechtliche Grundlage für die Zulassung zu den akademischen Heilberufen Arzt, Apotheker, Tierarzt, Zahnarzt, sowie Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die Approbationsordnungen beschreiben die Ausbildung für den jeweiligen Beruf. Bei der Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) handelt sich um eine bundeseinheitliche Regelung, die vom Bundesministerium für Gesundheit auf der Basis der Bundesärzteordnung erlassen wurde. Ziele der Ausbildung sind in § 1 der ÄApprO nachzulesen. Genannt wird unter anderem das Ziel eines wissenschaftlich und praktisch ausgebildeten Mediziners, der zu einer angemessenen Berufsausübung im Stande ist. Zudem sollen durch diese Ausbildung Humanmediziener hervorgebracht werden, die sich durch selbst organisierte Fortbildungen weiterbilden können, um immer nach den neuesten Methoden behandeln zu können. Vorrangig sollen Ärzte hervorgebracht werden, die über solch umfassende Kenntnisse verfügen, um die gesamte Bevölkerung medizinisch zu versorgen.
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Aus rechtlicher Sicht kommt zwischen dem Patienten und seinem behandelnden Arzt ein Behandlungsvertrag zustande. Verstößt der Arzt nun gegen Sorgfaltspflichten, so ist er dem Patienten aus diesem Vertrag zum Schadensersatz verpflichtet. Darunter fallen neben dem Gesundheitsschaden auch tatsächlich angefallene Kosten wie Anreisekosten oder Kosten für Anwälte. Grundsätzlich kann der Patient nach der erfolgreichen Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Behandlungsfehler Folgendes verlangen:
- Heilbehandlungskosten
- Verdienstschaden: Kostenersatz für den ausbleibenden Erwerb
- Schmerzensgeld
- Aufwendungsersatz für vermehrte Bedürfnisse: Ersatz in Geld für die dauerhaften Beeinträchtigungen der Gesundheit
- Haushaltsführungsschaden: Kosten für eine wegen der Beeinträchtigungen benötigten Haushalshilfe
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Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für erlittene Schmerzen und Leiden. Somit hat Schmerzensgeld den Sinn einer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Es ist zudem die einige Möglichkeit, den sog. immateriellen Schaden ersetzt zu bekommen, also den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. Das Schmerzensgeld ist Bestandteil des Schadensersatzes.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeld wird alles einbezogen, was für das Zustandekommen des Schadens und dessen Beseitigung eine Rolle gespielt hat. Als Beispiele seien hier das Alter des Patienten, die Intensität und Dauer des Schmerzes, die Auswirkungen auf das Berufsleben oder die Dauer der stationären Behandlung genannt. Die Gerichte setzen das Schmerzensgeld immer im Einzelfall „nach freier Überzeugung“ fest. Üblicherweise bestimmen die Gerichte jedoch anhand von Schmerzensgeldtabellen die Höhe der zu zahlenden Summe, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten
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Der hypothetische oder auch mutmaßliche Wille bezeichnet einen hilfsweise angenommenen Willen. Dieser Wille ist dann heranzuziehen, wenn der wirkliche Wille des Geschäftsherrn nicht ermittelbar ist. Medizinrechtlich ist der hypothetische Wille von großer Bedeutung. Auf ihn muss zurückgegriffen werden, wenn der Patient nicht ansprechbar und damit nicht einwilligungsfähig ist. Als Beispiel sei hier eine Komplikation bei einer Operation genannt, welche schnelle Maßnahmen erfordert, der Patient allerdings keine Einwilligung abgeben kann, da er in Narkose liegt.
Falls sich der mutmaßliche Wille trotz größter Sorgfalt nicht ermitteln lässt, so muss auf Kriterien der allgemeinen Wertvorstellung abgestellt werden. Behandelt ein Arzt einen Patienten entgegen dessen hypothetischen Willen, so erfüllt er den Tatbestand der Körperverletzung. Eine solche Behandlung stellt beispielsweise das einfache Missachten einer Patientenverfügung dar.
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In einem Zivilprozess trägt grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die ihr günstigen Tatsachen. Die objektive Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt also beim Patienten bzw. dessen Erben, vgl. § 630h BGB. Weiterhin muss der Patient in einem Arzthaftungsprozess beweisen, dass der Arzt diesen Fehler zu verantworten hat, dass der Kläger als Patient auch einen Schaden erlitten hat und dass gerade dieser Fehler Ursache für den erlittenen Schaden war. In aller Regel sind diese Nachweise ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu führen. Oftmals kann auch dieses Gutachten nicht alle Kausalitäten beweisen, wodurch der Kläger in vielen Fällen in Beweisnot gerät. Deswegen hat die Rechtsprechung eine Reihe von Beweiserleichterungen für den Kläger geschaffen.
Die wichtigste Beweislastumkehr stellt der große Behandlungsfehler dar. Die Beweislast bezüglich der Ursächlichkeit des Fehlers für die Gesundheitsschädigung kehrt sich um, wenn der klagende Patient dem behandelnden Arzt einen groben Behandlungsfehler nachweisen kann. Ein grober Behandlungsfehler wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn „der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf“ (BGH VI ZR 286/00).
Weiterhin kann eine Beweislastumkehr bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht eintreten. Führt der Arzt eine lückenhafte Dokumentation der Behandlung durch, dann kann er in einem Prozess nicht nachweisen, dass bestimmte Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden.
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Bei den Ärztekammern der Länder wurden unabhängige Gutachterkommissionen für ärztliche Haftpflichtfragen eingerichtet. Diese Gutachterstelle soll die Haftung als Basis für eine außergerichtliche Streitbeilegung klären. Teure Prozesse sollen dadurch vermieden werden. Bei diesem Gutachterverfahren werden weder die Interessen des Arztes, seiner Versicherung noch die des Patienten vertreten, die Gutachterstelle ist neutral. Der Kammer gehören in den meisten Fällen zwei Ärzte sowie ein Volljurist an. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Falls keine Einigung zustande kommen sollte, hat der Patient weiterhin die Möglichkeit, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.
Vorteile des Verfahrens aus Sicht des Patienten sind die Kostenfreiheit sowie die Unverbindlichkeit der abschließenden Stellungnahme. Zudem dauert das Verfahren vor der Gutachterstelle nicht so lange wie ein Rechtsstreit.
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Ein Hersteller von Arzneimitteln unterliegt in Deutschland der Gefährdungshaftung nach den §§ 84ff. des Arzneimittelgesetzes (AMG). Der Verwender des Arzneimittels hat also verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer. In diesem Fall muss nicht der Anspruchssteller den Ursachenzusammenhang zwischen Medikamenteneinnahme und Schaden beweisen, sondern der Anspruchsgegner muss beweisen, dass keine Kausalität besteht.
Außerdem wird ein Zusammenhang zwischen Medikamenteinnahme und einem Gesundheitsschaden beim Patienten vermutet. Diese Vermutung greift allerdings nur, wenn das Medikament dazu geeignet ist, den betreffenden Schaden zu verursachen. In diesem Fall haftet der Hersteller auch bei einer korrekten Dosierung des Medikaments. Zu beachten ist, dass diese Haftung nur eintritt, wenn die Nebenwirkungen nicht mehr zu vertreten sind. Bei Nebenwirkungen, mit denen bei der Einnahme von Medikamenten grundsätzlich zu rechnen ist, besteht die Arzneiherstellerhaftung nicht.
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Ein Abfindungsvergleich stellt eine gütliche Einigung dar, bei welcher der Anspruchsinhaber zur Abgeltung seiner Forderungen zwar nicht alles, aber immerhin einen Teil des im Raum stehenden Schadensersatzes erhält. Seinen Ursprung hat der Abfindungsvergleich im Verkehrsrecht, dort versteht man darunter die vergleichsweise Erledigung von Schadensersatzansprüchen, die durch einen Verkehrsunfall entstanden sind. Zweck eines Abfindungsvergleiches ist insbesondere der Ausschluss späterer Nachforderungen durch den Geschädigten.
Mit einem Abfindungsvergleich geht zumeist ein Vorbehaltsverzicht einher. Dies bedeutet, dass der Geschädigte auch auf sonstige, gegenwärtige oder künftige Ansprüche verzichten muss. Unerheblich ist dabei, ob die Ansprüche bekannt oder unbekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar sind. Bei einem Abfindungsvergleich erhält man in der Regel zwar eine höhere Zahlung, bei dem Eintritt etwaiger Folgeschäden besteht allerdings keine Möglichkeit mehr, an den Schädiger heranzutreten.