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Patientenrechte

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Wissenswertes über Patientenrechte in Kürze

Jede Behandlungsmaßnahme eines Arztes, die er dem Patienten zugutekommen lässt, beruht letztlich auf einem sogenannten Behandlungsvertrag. Dieser Behandlungsvertrag hat rechtlich betrachtet die gleiche Stellung wie ein Dienstleistungsvertrag, auch wenn es – im Hinblick auf das Medizinrecht – durchaus einige Spezifikationen bei dem Behandlungsvertrag im Vergleich zu dem klassischen Dienstvertrag gibt. Zwar schuldet der Arzt dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag heraus ausdrücklich nicht den Erfolg der Behandlung, allerdings haftet der Arzt dennoch in gewissem Maß für Behandlungsfehler – sofern diese Behandlungsfehler zulasten der Gesundheit des betroffenen Patienten gehen.

Die Arzthaftung ist ein wesentlicher Aspekt bei der Frage der Patientenrechte, da aus ihr heraus diverse Ansprüche seitens des Patienten abgeleitet werden können.

Wichtig ist der Umstand, dass der Arzt nur bei einer groben Pflichtverletzung heraus die Haftung übernimmt. Sollte dies durch den Patienten nachgewiesen werden können, so kann der betroffene Patient jedoch seine Patientenrechte wahrnehmen und

  • Schadensersatz
  • ggfls. Schmerzensgeld
  • ggfls. Ausfall des Verdienstes
  • Haushaltsführungsschäden
  • Mehrbedarfsschadensersatz

gegen den behandelnden Arzt geltend machen.

Neben den genannten Ersatzansprüchen hat ein Patient gegenüber dem behandelnden Arzt jedoch auch noch weitere wichtige Rechte. Das Recht auf eine sorgsame und den medizinischen Standards entsprechende Behandlung ist hierbei ebenso zu nennen wie das Recht auf die ärztliche Verschwiegenheit.

Weitere Rechte des Patienten sind

  • das Recht auf die freie Arztwahl
  • das Recht, die Behandlung zu verweigern
  • das Recht, Hilfe für die Vermittlung zu Fachärzten zu erhalten.
  • das Recht, vor der Behandlung eine weitere medizinische Meinung einholen zu können
  • das Recht, Einsicht in die Patientenakte zu nehmen

Im Hinblick auf die Behandlungskosten erfolgt in der Regel eine Übernahme seitens der Krankenkasse. Sollte die Krankenkasse diese Übernahme verweigern steht dem Patienten das Recht zu, gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen. Hierfür ist in der Regel jedoch anwaltliche Hilfe zwingend erforderlich. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn der Patient Ersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt geltend machen möchte.

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D-57223 Kreuztal – Buschhütten
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(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

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