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Unzureichende Aufklärung der Mutter im Rahmen der Geburt Schadensersatz

Schädelfraktur bei Geburt: Klinik muss Schadenersatz zahlen

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung eines Klägers zurück, der Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung seiner Mutter im Rahmen seiner Geburt forderte. Der Kläger litt unter Verletzungen, die durch eine Vakuumextraktion während der Geburt verursacht wurden. Das Gericht fand jedoch keinen Behandlungsfehler und keine Aufklärungsfehler und bestätigte somit das Urteil des Landgerichtes Leipzig.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 1831/20  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung zurückgewiesen: Das OLG Dresden bestätigte das Urteil des Landgerichtes Leipzig, das keine Haftung für die behaupteten Behandlungs- und Aufklärungsfehler sah.
  2. Kein Behandlungsfehler: Trotz schwerer Geburtsverletzungen durch Vakuumextraktion erkannte das Gericht keinen Behandlungsfehler, da die Maßnahme nach medizinischem Standard durchgeführt wurde.
  3. Aufklärungspflicht: Das Gericht stellte fest, dass die Mutter des Klägers nicht über das seltene Risiko eines Schädelbruchs aufgeklärt werden musste, da es kein spezifisches Risiko der Vakuumextraktion darstellt.
  4. Dokumentation: Die vom Kläger beanstandete Dokumentation wurde als nicht widersprüchlich oder lückenhaft angesehen und führte nicht zu einer Beweislastumkehr.
  5. Indikation für Vakuumextraktion: Das Gericht sah eine klare Indikation für die Vakuumextraktion aufgrund der drohenden Asphyxie (Sauerstoffmangel des Fötus).
  6. Verletzungsbild: Trotz schwerer Verletzungen, einschließlich multipler Berstungsfrakturen, wurde kein Behandlungsfehler festgestellt.
  7. Keine Alternative zum Kaiserschnitt: Zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Vakuumextraktion war ein Kaiserschnitt keine sichere Alternative.
  8. Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rechtliche Auseinandersetzungen im Bereich der Medizin: Aufklärungspflicht und Behandlungsfehler

Im medizinrechtlichen Bereich sind Fälle, die sich mit der Aufklärungspflicht und potenziellen Behandlungsfehlern befassen, von besonderer Bedeutung. Sie werfen grundlegende Fragen auf, wie weit die Informationspflichten eines Arztes gegenüber seinen Patienten reichen und welche rechtlichen Konsequenzen aus einer möglichen Vernachlässigung dieser Pflichten entstehen können. Dabei spielen insbesondere Aspekte wie die Dokumentation von ärztlichen Entscheidungen und die Begründung für bestimmte medizinische Eingriffe – beispielsweise die Vakuumextraktion bei der Geburt – eine zentrale Rolle.

Die Bewertung der Indikation solcher Eingriffe und die Frage, inwieweit die Patienten über Risiken, wie etwa eine Schädelverletzung, aufgeklärt werden müssen, sind entscheidend. Dies gilt insbesondere, wenn es nach medizinischen Maßnahmen zu Komplikationen kommt und der Verdacht auf einen Behandlungsfehler aufkommt. Die daraus resultierenden juristischen Auseinandersetzungen können nicht nur für die betroffenen Parteien, sondern auch für die medizinische Praxis insgesamt weitreichende Folgen haben.

Der nachfolgende Inhalt beleuchtet einen konkreten Fall, in dem diese Thematiken eine zentrale Rolle spielen. Es geht um die komplexe Bewertung einer spezifischen medizinischen Situation, die rechtliche Einschätzung von ärztlichen Entscheidungen und die daraus resultierenden juristischen Konsequenzen. Tauchen Sie ein in einen Fall, der die Feinheiten des Medizinrechts und die damit verbundenen Herausforderungen aufzeigt.

Rechtsstreit um Aufklärung und Behandlungsfehler bei Geburt

Im Zentrum des juristischen Konflikts steht die Behauptung fehlerhafter ärztlicher Behandlung und mangelnder Aufklärung einer Mutter im Rahmen der Geburt ihres Kindes. Der Kläger, geboren am 16.02.2017, forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Klinik, in der er zur Welt kam. Der Fall konzentriert sich auf die Entscheidung zur Vakuumextraktion während der Geburt und die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen für das Neugeborene, darunter ein Hämatom und multiple Schädelverletzungen. Der Kläger behauptete, seine Mutter sei nicht adäquat über die Risiken einer solchen Entbindungsmethode aufgeklärt worden, insbesondere hinsichtlich des Risikos einer Schädelfraktur.

Dokumentation und Entscheidungsfindung im Fokus

Die ärztliche Dokumentation und die Entscheidungsfindung im Behandlungsprozess spielten eine Schlüsselrolle in der Verhandlung. Der Kläger kritisierte die Dokumentation als unzureichend und widersprüchlich, insbesondere aufgrund zweier unterschiedlicher Operationsberichte. Ein wesentlicher Punkt war die Frage, ob der Einsatz der Saugglocke medizinisch gerechtfertigt war. Der Kläger argumentierte, dass zwischen dem pathologischen CTG, das eine Sauerstoffmangelgefährdung (Hypoxie) des Fötus anzeigte, und der Entscheidung zur Vakuumextraktion zu viel Zeit verstrichen sei. Zudem wurde behauptet, die Anwendung der Saugglocke sei fehlerhaft gewesen, was zu den schweren Verletzungen des Klägers geführt habe.

Gerichtliche Bewertung der medizinischen Vorgehensweise

Das Gericht wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig zurück. Es stellte fest, dass weder ein Behandlungsfehler noch ein Aufklärungsfehler vorlagen. Die Entscheidung zur Vakuumextraktion wurde aufgrund des drohenden Sauerstoffmangels getroffen, was durch die Herztonkurve des CTGs belegt wurde. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. D… bestätigte, dass die Indikation zur Vakuumextraktion korrekt war und dass der Einsatz der Saugglocke nicht zu hoch und zu seitlich erfolgt sei. Er widerlegte auch die Behauptung, dass die Schädelverletzungen ausschließlich auf die Vakuumextraktion zurückzuführen seien, und verwies auf Fälle, in denen solche Verletzungen auch nach Spontangeburten oder Kaiserschnitten auftraten.

Aufklärungspflicht und gerichtliche Folgerungen

Das Gericht entschied zudem, dass keine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens der Ärzte vorlag. Es wurde festgestellt, dass die Mutter des Klägers zwar nicht spezifisch über das Risiko eines Schädelbruchs aufgeklärt wurde, eine solche Aufklärung aber auch nicht erforderlich war. Der Sachverständige erklärte, dass Schädelbrüche bei Neugeborenen äußerst selten sind und nicht als spezifisches Risiko der Vakuumextraktion gelten. Darüber hinaus hätte eine frühere schädelsonographische Abklärung nicht zu einem anderen therapeutischen Regime geführt.

In Anbetracht der dargelegten Fakten und der gerichtlichen Einschätzung ergibt sich ein komplexes Bild medizinischer und rechtlicher Abwägungen. Das Urteil spiegelt die Schwierigkeiten wider, die entstehen, wenn medizinische Entscheidungen unter Druck und mit unvollständigen Informationen getroffen werden müssen. Es unterstreicht auch die Bedeutung einer umfassenden und präzisen Dokumentation in der medizinischen Praxis. Der vorliegende Fall zeigt auf, wie entscheidend die genaue Analyse medizinischer Abläufe und die Einhaltung der Aufklärungspflichten für die rechtliche Bewertung von Behandlungsmaßnahmen sind.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet eine unzureichende Aufklärung im medizinischen Kontext?

„Unzureichende Aufklärung“ im medizinischen Kontext bezieht sich auf Situationen, in denen ein Arzt oder medizinisches Personal den Patienten nicht ausreichend über eine bevorstehende medizinische Maßnahme informiert hat. Dies kann sowohl diagnostische als auch therapeutische Verfahren betreffen.

Die Aufklärungspflicht des Arztes ist ein zentraler Aspekt des Patientenrechts in Deutschland und dient der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts, der Autonomie und der Entscheidungsfreiheit des Patienten. Sie muss immer durch einen Arzt erfolgen und es ist unzureichend, diese durch nichtärztliches Personal durchführen zu lassen.

Die Aufklärung sollte umfassend sein und unter anderem die Diagnose, die vorgeschlagene Behandlung, mögliche Risiken und Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung umfassen. Sie sollte auch in einer Weise erfolgen, die auf das Alter, den Bildungsstand, die Vorbildung, die Auffassungsgabe sowie den körperlichen und psychischen Gesamtzustand des Patienten abgestimmt ist.

Wenn die Aufklärung unzureichend ist, kann der Arzt oder das Krankenhaus haftbar gemacht werden, selbst wenn kein Behandlungsfehler vorliegt. Dies kann zu Schadenersatzansprüchen und Schmerzensgeldforderungen führen, selbst wenn kein nachweisbarer Behandlungsfehler vorliegt.

Eine Ausnahme von der Aufklärungspflicht besteht in Notfallsituationen, in denen ein sofortiger Eingriff dringend geboten ist, um lebensbedrohliche Folgen oder eine deutliche Verschlechterung der Heilungschancen abzuwenden.

Die Beweislast für die Durchführung der Patientenaufklärung liegt bei dem Arzt oder dem Krankenhaus. Daher ist es wichtig, dass die Aufklärung in den Behandlungsunterlagen dokumentiert wird und die Patienten schriftlich vorbereitete Aufklärungs- und Einwilligungsblätter unterzeichnen.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 108/23 – Urteil vom 01.08.2023

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 02.12.2022 – 8 O 1831/20 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 16.02.2017 geborene Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung seiner Mutter im Rahmen seiner Geburt.

Am 05.02.2017 stellte sich die Mutter des Klägers bei der Beklagten vor. Es wurde ein Aufklärungsgespräch mit der Zeugin Dr. D… geführt und die Klägerin unterzeichnete einen Aufklärungsbogen. Darin wird bei der Zangen-/Saugglockenentbindung auf Risiken für das Kind durch Druckstellen, Abschürfungen, Blutergüsse oder Schwellungen am Kopf und erhöhte Blutungsneigung im Gehirn hingewiesen. Handschriftlich ist u.a. eingetragen: „Kaiserschnitt, Glockenentbindung + Risiken bespr.“. Am 16.02.2017 wurde die Mutter des Klägers wegen Terminüberschreitung aufgenommen. Es wurde ein CTG aufgezeichnet. Um 14.05 Uhr war der Muttermund vollständig geöffnet. Es wurde um ca. 14:30 Uhr festgestellt, dass sich der Kopf des Klägers auf der Beckenmitte bis Beckenboden befindet. Wegen wiederholten Dezelerationen (Absinken der Herzfrequenz des Fötus) wurde um 14:36 Uhr der Entschluss zur operativen Geburtsbeendigung per Vakuumextraktion gefasst und der Kläger um 14.54 Uhr nach drei Traktionen geboren. Es entwickelte sich ein Hämatom auf dem Kopf des Klägers. Bei der Sonographie des Gehirns am 20.02.2017 im Hause der Beklagten wurde eine Tiefenausdehnung des linksseitigen Kephalhämatoms festgestellt und der Kläger in die Universitätsklinik Leipzig verlegt. Es wurde eine Epiduralblutung ohne Hirndruckzeichen festgestellt und eine operative Entlastung als indiziert angesehen. Intraoperativ wurden multiple Berstungsfrakturen des Schädels und eine Impressionsfraktur festgestellt. Der Eingriff erfolgte ohne Komplikationen und der Kläger konnte am 27.02.2017 entlassen werden. Neurologische Ausfälle sind bislang nicht zu verzeichnen und der Kläger entwickelt sich bisher gut.

Der Kläger hat behauptet, seine Mutter hätte über das Risiko einer Schädelfraktur bei der Vakuumextraktion aufgeklärt werden müssen, weil es sich um ein typisches Risiko handele. Seine Mutter hätte in diesem Fall die Zustimmung nicht erteilt. Auch über Behandlungsalternativen sei nicht aufgeklärt worden. Eine Indikation für die Vakuumextraktion habe nicht vorgelegen. Die Dokumentation sei unzulänglich, insbesondere deshalb, weil zwei widersprüchliche Operationsberichte vorliegen. Der MDK Gutachter Dr. K… habe die Verwendung der Saugglocke für fehlerhaft und nicht indiziert angesehen. Ein grober Behandlungsfehler liege auch darin, dass zwischen dem pathologischen CTG um 14.36 Uhr und der Vakuumextraktion um 14.54 Uhr 20 Minuten vergangen seien. Die Vakuumextraktion habe den Schädelbruch verursacht. Nach der Geburt sei das Hämatom verheimlicht worden. Im Hause der Beklagten sei eine weitere Befunderhebung unterlassen und damit die Schädelfraktur nicht erkannt worden. Der Kläger habe eine Narbe davongetragen, die schlimmstenfalls zu psychischen Problemen und chronischen Schmerzen führen könne.

Die Beklagte hat behauptet, es habe auch kein Entscheidungskonflikt bestanden. Bei Mitteilung des Verdachts einer fetalen Hypoxie hätte sich die Mutter des Klägers in jedem Fall für eine Vakuumextraktion entschieden. Die Großmutter des Klägers, die bei der Beklagten beschäftigt sei, habe sich in unzulässiger Weise Zugang zur Patientenakte verschafft und habe den Entwurf eines Operationsberichtes, der zunächst diktiert und anschließend korrigiert werde, der Patientenakte entnommen. Eine frühzeitigere schädelsonographische Abklärung sei nicht geboten gewesen und hätte auch nicht zu einem anderen therapeutischen Regime geführt.

Das Landgericht hat die Zeugin Dr. D… vernommen, die Klägerin angehört, ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D… (Facharzt für Frauenheilkunde) eingeholt und die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von der Indikation zum Saugglockeneinsatz ausgegangen und habe die Ausführungen des MDK-Gutachters K… ignoriert, der die die Anwendung der Saugglocke als fehlerhaft bezeichnet habe, weil diese zu hoch und zu seitlich gesetzt worden sei, so dass der Kopf fast quer und in mechanisch ungünstigem Winkel brachial gezogen worden sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe die Verletzungsfolgen nicht differenziert betrachtet. Der Kläger habe nicht nur eine einfache Schädelverletzung erlitten, sondern multiple Berstungsfrakturen und eine Impressionsfraktur. Eine solche Verletzung dieses Ausmaßes entstehe nicht bei einer natürlichen Geburt oder einem Kaiserschnitt. Unaufgeklärt sei der schwierige Geburtsverlauf, der im ersten Arztbericht durch die Vornahme des Kristeller-Handgriffs beschrieben werde und zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung eröffnet habe. Der Kristeller-Handgriff dürfe erst bei der letzten Austreibungsphase und bei sichtbarem kindlichen Kopf angewandt werden. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es habe die Indikation gefehlt und dies habe zu einer verfrühten und ungünstigen Lage des Klägers in dem kleinen Becken geführt, so dass die Situation für den folgenden ungünstigen Geburtsverlauf erst geschaffen worden sei. Die multiplen Berstungsfrakturen seien auf den nicht korrekten Einsatz der Saugglocke zurückzuführen. Zu Unrecht sei das Landgericht von einer zutreffenden Aufklärung ausgegangen. Der Sachverständige Prof. Dr. D… habe angegeben, dass die Dunkelziffer der unerkannten Schädelfrakturen hoch sei. Es liege hier ein schweres Verletzungsbild vor, das sich von einer Spontanverletzung bei einer normalen Geburt unterscheide. Dies sei eine aufklärungspflichtige Verletzungsfolge des Einsatzes der Saugglocke. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die Mutter auch bei korrekter Aufklärung der Vakuumextraktion zugestimmt hätte. Sie habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie einen Kaiserschnitt hätte durchführen lassen, um kein Risiko für das Kind einzugehen. Die Gefahr einer Berstungsfraktur über die ganze Schädelhälfte hätte sie unter keinen Umständen akzeptiert, auch wenn dieses Risiko äußerst selten auftrete. Eine operative Versorgung mit dauerhafter Narbenbildung wäre auszuschließen gewesen. Das Landgericht hätte den Unklarheiten und Widersprüchen in den gutachterlichen Feststellungen von Amts nachgehen müssen. Die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters stünden im Widerspruch zu denen des MDK-Gutachters.

Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 02.12.2022, Az. 08 O 1831/20 aufzuheben und

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2019;

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die er aus der Behandlung der Beklagten in der Zeit ab dem 16.02.2017 bis 20.02.2017 im Krankenhaus der Beklagten hervorgegangen sind oder noch hervorgehen werden, soweit diese nicht bereits auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;

3.

die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.068,53 € zu zahlen, hilfsweise die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zur Tatsachenermittlung zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Es sei vorliegend kein Kristeller-Handgriff angewandt worden. Es existiere auch nur ein unterschriebener und zur Akte gelangter Operationsbericht.

II.

A

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Ihm steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung gemäß §§ 630 a ff. BGB zu. Es ist weder ein Behandlungsfehler noch ein Aufklärungsfehler festzustellen.

1.

Soweit der Kläger eine widersprüchliche und lückenhafte Dokumentation auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen des MDK Dr. K… rügt, führt dies nicht zur Haftung. Eine unterbliebene, unvollständige oder auch nur lückenhafte Dokumentation bildet keine eigenständige Anspruchsgrundlage und führt grundsätzlich nicht unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden (vgl. Senat, Beschluss vom 15.01.2021 – 4 U 1785/20 – juris; vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1999 – VI ZR 290/98 – juris). Das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme begründet die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist (vgl. Senat, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2019 – VI ZR 71/17 – juris). Weiter reicht die Beweiserleichterung in der Regel nicht.

Unabhängig davon ist die Dokumentation nicht deshalb widersprüchlich, weil der Kläger einen von der zuständigen Fachärztin I… nicht unterschriebenen Operationsbericht neben dem unterzeichneten OP-Bericht vorgelegt hat. Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, dass bei ihr im Hause die Operationsberichte diktiert und nach Absetzen korrigiert werden und die bei der Beklagten beschäftigte Großmutter des Klägers sich unberechtigt Zugang zu der Patientenakte verschafft und den noch nicht fertiggestellten Entwurf des Operationsberichtes entnommen habe. Es handelt sich daher um einen bloßen Entwurf, auf dessen Inhalt es nicht ankommt und der nicht als Grundlage für die Beurteilung herangezogen werden kann.

Im Übrigen hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. D… den Geburtsverlauf allein anhand des angefertigten Partogramms sehr gut reproduzieren können, insbesondere seien die dynamische Eröffnung des Muttermundes und das Tiefertreten des kindlichen Köpfchens graphisch dargestellt. Dies sei allgemein üblich (Bl. 78 d. A.). Das Geburts CTG sei bis zum Ende registriert, wenn auch technisch schlecht aufgezeichnet, die Herztöne seien aber wahrscheinlich akustisch von den beteiligten Personen über das CTG-Gerät vernommen worden. Auch der Privatgutachter der Beklagten Prof. Dr. K… konnte die Dokumentation gut nachvollziehen.

2.

Das Landgericht hat die Indikation für die Vakuumextraktion auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D… überzeugend bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers verfangen nicht. Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dies ist hier nicht der Fall. Der Sachverständige sah die Indikation für die Vakuumextraktion wegen der drohenden Asphyxie (Sauerstoffmangel des Fötus), die ihren Ausdruck in den laufenden CTG findet. Er hat auf Seite 8 seines Gutachtens das Geburts – CTG zwischen 14.26 Uhr und 14.54 Uhr abgebildet und erläutert, dass in der Herztonkurve, die zwar schlecht aufgezeichnet sei, da sich das fetale Herz schon tief im Becken befinde, mehrere Herztonabfälle (Dezelerationen) aufgetreten seien, so dass wegen des pathologischen CTGs um 14.36 Uhr der Entschluss zur Vakuumextraktion gefasst worden sei. Auch im weiteren Verlauf komme es zu Herztonabfällen. Die Indikation zur Vakuumextraktion habe demnach in erster Linie an dem pathologischen Herztonkurvenverlauf gelegen, um einer eventuellen Hypoxie (Sauerstoffmangel) des Kindes vorzubeugen. Da das kindliche Köpfchen bereits auf „Beckenmitte bis Beckenboden“ tiefergetreten sei, seien die Voraussetzungen für eine vaginal operative Entbindung gegeben gewesen. Ein Kaiserschnitt wäre zu diesem Zeitpunkt keine Alternative mehr gewesen (Bl. 71 d. A., Seite 8 des Gutachtens). Nach dem von der Hebamme angefertigten Partogramm und der übereinstimmenden Darstellung der diensthabenden Fachärztin sei um 14.30 Uhr das Köpfchen in der Beckenmitte bis Beckenboden angekommen. Somit sei eine vaginal operative Entbindung möglich gewesen und die Saugglocke sei auch nicht „zu hoch“ angesetzt worden. Diese Indikation gelte insbesondere auch für die im vorliegenden Fall diagnostizierte hintere Hinterhauptslage des kindlichen Köpfchens.

Der Vorwurf des Klägers, dass die Widersprüche zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem MDK-Gutachten nicht aufgeklärt worden seien, trifft nicht zu. Der Sachverständige Prof. Dr. D… hat auf Seite 14 seines Gutachtens (Bl. 77 d. A.) zu den Ausführungen des MDK-Gutachters Dr. K… sowie des Privatgutachters Prof. Dr. K… (der von der Beklagten beauftragt worden war) Stellung genommen. Er hat Dr. K… hinsichtlich der Dokumentation überzeugend widersprochen und ausgeführt, dass er den Geburtsverlauf allein anhand des angefertigten Partogramms sehr gut reproduzieren könne, insbesondere seien die dynamische Eröffnung des Muttermundes und das Tiefertreten des kindlichen Köpfchens graphisch dargestellt. Auch der MDK-Gutachter musste einräumen, dass bis 14.20 Uhr einige Frühdezelerationen zu erkennen waren. Ihm fehlten dabei zwar Feststellungen in der Dokumentation zu Lagerung, Befunden, Befinden der Frau, ohne dass aber deutlich wurde, welche Schlussfolgerungen sich daraus ergeben hätten. Auch wenn man mit dem MDK-Gutachter annimmt, dass kurzfristig auftretende Frequenzalterationen noch nicht gleichbedeutend mit einer drohenden fetalen Hypoxie sind, hat der Sachverständige aber darauf hingewiesen, dass auch das Geburts-CTG zwischen 14.26 Uhr und 14.54 Uhr mehrere Herztonabfälle aufgezeichnet hat, was jedenfalls ex ante auch den Schluss auf eine fetale Hypoxie rechtfertigt (Seite 8 des Gutachtens des Prof. Dr. D…). Soweit Dr. K… ausführt, dass das spätere fetale outcome zeige, dass keine fetale Hypoxie vorgelegen habe, handelt es sich um eine unzulässige ex post Betrachtung. Dies beanstandet auch der Sachverständige Prof. Dr. D…

Auch die Rüge, der Kläger sei erst durch fehlerhafte Durchführung des Kristeller-Handgriffs vor der Austreibungsphase in diese schwierige Situation gekommen, verfängt nicht. Der Kläger hat den Beweis dafür, dass der Kristeller-Handgriff vor der Austreibungsphase durchgeführt worden ist, nicht geführt. Es ergeben sich aus der Originaldokumentation auch keine Hinweise auf die Ausführung. Lediglich in dem Entwurf des Operationsberichtes, der zur Beurteilung nicht herangezogen werden kann, wird der Kristeller-Handgriff erwähnt. Dass dieser Handgriff bei ihm überhaupt – und dann behandlungsfehlerhaft – durchgeführt worden ist, lässt sich auf dieser Grundlage in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten nicht feststellen.

3.

Das Landgericht hat gestützt auf die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. D… auch bei der Durchführung der Vakuumextraktion keine Behandlungsfehler feststellen können. Bei der vaginalen Untersuchung sei laut Operationsbericht die Pfeilnaht des kindlichen Köpfchens noch leicht im „zweiten Schrägen“ getastet worden, was heiße, dass das Köpfchen noch nicht komplett ausrotiert und wahrscheinlich auch etwas aus der Führungslinie abgewichen sei, so dass das linke Scheitelbein tastbar gewesen sei. Es handele sich um eine Hinterhauptslage. Die Saugglocke sei nicht „zu hoch“ angesetzt worden. Der Umstand, dass die Geburt nach drei Traktionen mit der Saugglocke vollzogen worden sei, spreche für einen regelhaften Ablauf.

Die Ausführungen des Privatgutachters Dr. K… geben keine Veranlassung ein ergänzendes Gutachten u.a. zur Ermittlung der Frakturlinien am kindlichen Köpfchen und des Ansatzes der Saugglocke einzuholen. Er meinte aus den Verletzungsfolgen auf einen falschen Ansatz der Saugglocke schließen zu können. Der gerichtlich bestellten Sachverständige Prof. Dr. D… hat dem mit einer überzeugenden Begründung widersprochen. Er hat die Lage des kindlichen Köpfchens bei seiner Bewertung berücksichtigt und ausgeführt, dass das Köpfchen noch nicht ausrotiert gewesen und etwas von der Führungslinie abgewichen sei, so dass das linke Scheitelbein tastbar gewesen sei. Ebenso hat er die erlittenen Verletzungen in Blick genommen. Gleichwohl hat er keinen Fehler beim Ansatz der Saugglocke erkennen können. Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichtes auf der Grundlage der Ausführungen des Prof. Dr. D… gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Privatgutachters Dr. K… nicht der Fall. Soweit der Kläger meint, der Prof. Dr. D… stelle nur Vermutungen an, setzt er sich nicht mit der ausführlichen Begründung des Sachverständigen auseinander.

Aus dem Kephalhämatom und der Schädelfraktur kann nicht auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden. Der Sachverständige hat insoweit bestätigt, dass sowohl nach Spontangeburten als auch nach Kaiserschnitten Schädelfrakturen in seltenen Fällen spontan auftreten können. Die Schädeldecke sei mit einem Millimeter sehr dünn. Bei einer Vakuumextraktion könne allein durch den Unterdruck und die Kraftanwendung bei der Traktion eine Fraktur am kindlichen Köpfchen verursacht werden; hierunter fallen auch die beim Kläger aufgetretenen multiplen Berstungsfrakturen sowie die Impressionsfraktur. Dass diese auf die Vakuumextraktion zurückzuführen sind, rechtfertigt noch nicht den Schluss auf ein Vorgehen entgegen dem Facharztstandard. Ein Behandlungsfehler liegt vielmehr erst vor, wenn der Arzt den Patienten unter Verstoß gegen den anerkannten und gesicherten Standard der medizinischen Wissenschaft behandelt. Dies hat der Sachverständige hier aber klar verneint. Die hierauf gestützte Beweiswürdigung des Landgerichts hält der Senat für überzeugend; eine erneute Beweisaufnahme kommt hiernach nicht in Betracht.

4.

Zutreffend hat das Landgericht schließlich auch angenommen, dass eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorliegt.

Unstreitig wurde die Mutter des Klägers über das Risiko eines Schädelbruches nicht aufgeklärt. Eine entsprechende Aufklärung war aber auch nach Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. D… nicht geboten.

Im Rahmen der Aufklärung müssen die Risiken im Großen und Ganzen dargelegt werden. Der Patient ist auch über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen. Risikostatistiken sind für das Maß der Aufklärung nur von geringem Wert (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2014 – VI ZR 443/13, Rn. 6 – juris). Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (vgl. BGH a.a.O.; vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 07.04.2020 – 4 U 331/20 – juris).

Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. D… handelt es sich beim Schädelbruch indes nicht um ein spezifisches Risiko der Glockenentbindung. Die Diagnose der Verletzung eines Schädelknochens sei extrem selten. In einer Studie von nahezu 2 Mio. Geburten sei eine Inzidenz von 3,7 zu 100.000 Geburten festgestellt worden. Von 68 Fällen hätten 18 sogenannte spontane Frakturen betroffen, die nach einem elektiven Kaiserschnitt oder nach einer vaginalen Spontangeburt diagnostiziert worden seien. Die übrigen Fälle beträfen alle Zangengeburten, die mit Hilfe der Saugglocke beendet worden seien. Kein einziges der untersuchten Kinder sei wie der Kläger mit der Saugglocke entbunden worden. Wegen der extrem seltenen Diagnosestellung einer Schädelfraktur müsse nicht aufgeklärt werden, da es sich keinesfalls um ein typisches Risiko einer Vakuumextraktion handele. Unabhängig hiervon hat der Sachverständige auch gravierende Belastungen für die Lebensführung des Neugeborenen verneint. In den meisten Fällen werde die Fraktur nicht einmal diagnostiziert, da sie folgenlos abheile und keinerlei Blutungen oder neurologische Ausfälle verursache. Es sei anzunehmen, dass die Schädelfraktur bei Neugeborenen in Wirklichkeit wesentlich häufiger sei als sie diagnostiziert werde. Diese Frakturen heilten sehr oft – wenn keine intracranielle Blutung vorliege – spontan und bedürften keine operativen Interventionen.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund der vom Kläger erlittenen multiplen Berstungsfrakturen und der Impressionsfraktur gerechtfertigt. Der Sachverständige Prof. Dr. D… hat in Kenntnis der beim Kläger eingetretenen Verletzungen seine Bewertung vorgenommen und den Schädelbruch als nicht typisches Risiko bezeichnet. Der Umstand, dass schwere Verletzungen beim Kläger eingetreten sind, vermag keine Aufklärungspflicht zu begründen.

Weder der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. D… noch der MDK-Gutachter Dr. K… und der Privatgutachter der Beklagten Prof. Dr. K… haben die Schädelfraktur als spezifisches Risiko der Vakuumextraktion bezeichnet und eine Aufklärungspflicht angenommen. Dr. K… hat die Aufklärung am 05.02. für ausreichend gehalten, ebenso wie der Privatgutachter der Beklagten, der angab, dass er selbst eine solche Komplikation in seiner Praxis noch nie erlebt hätte.

Soweit die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie in Kenntnis des Risikos einen Kaiserschnitt hätte machen lassen und kein Risiko für das Kind hätte eingehen wollen, so wäre der Kaiserschnitt zum Zeitpunkt als die Indikation für eine Glockengeburt gestellt wurde, keine echte Behandlungsalternative gewesen, über die die Mutter hätte aufgeklärt werden müssen. Der Sachverständige Prof. Dr. D… hat auf der Grundlage der Behandlungsunterlagen festgestellt, dass zu dem Zeitpunkt, in dem das kindliche Köpfchen bereits auf Beckenmitte bis Beckenboden tiefer getreten war, ein Kaiserschnitt keine Alternative (Seite 8, Bl. 71 d. A), vielmehr in dieser Situation für die Mutter nicht ungefährlich gewesen wäre, weil man das Kind „aus der Tiefe“ hätte holen müssen, wobei immer die Gefahr bestehe, dass große Gefäße eröffnet würden. Darüber hinaus hätte die Vorbereitung und Durchführung eines Kaiserschnittes mindestens zehn Minuten gedauert. Im Hinblick auf die Dezelerationen und die Gefahr, dass der Kläger einen Sauerstoffmangel erleidet, hätte auch hier eine erhebliche Gefahr für den Kläger bestanden.

Auf einen Entscheidungskonflikt der Mutter des Klägers kommt es daher nicht mehr an.

5.

Der Schriftsatz des Klägers vom 24.07.2023 ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen und gibt keine Veranlassung die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO wieder zu eröffnen. Neues tatsächlichen Vorbringen bleibt unberücksichtigt, § 296 a ZPO.

B

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

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