Skip to content
Menu

Oberarzt: Anspruch gegen Chefarzt auf Beteiligung an privatärztlichen Liquidationen

AG Lüdinghausen, Az.: 4 C 288/15, Urteil vom 21.04.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Oberarzt: Anspruch gegen Chefarzt auf Beteiligung an privatärztlichen Liquidationen
Foto: StudioDin Bigstock

Der Beklagte war Chefarzt und Direktor der Klinik für …. Er hatte 1993 habilitiert und war denn als Ordinarius an den Lehrstuhl berufen worden. Seine chefärztliche Tätigkeit übte er darüber hinaus aus. Er erhielt als Universitätsprofessor ein „C4-Gehalt“. Daneben generierte er Einkünfte aus privatärztlichen Leistungen ambulanter und stationärer Art. Im Hinblick auf die Nutzung von Personal und Ausstattung der Klinik für … war er vertraglich zur Abführung von gewissen Anteilen seiner privatärztlichen Einkünfte an das Universitätsklinikum verpflichtet.

Der Kläger war bis Ende August 2013, bis zu seinem rentenfähigen Alter, Oberarzt im Anstellungsverhältnis des … in der vorgenannten Klinik für …. Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses war der Kläger auch der ständige Vertreter des Beklagten. Infolge dessen kam es dazu, dass der Kläger für den Beklagten Behandlungen von Privatpatienten vornahm, die der Beklagte unmittelbar mit diesen selbst als privatärztliche stationäre Leistung (Wahlleistung) abrechnen konnte. Die Vertretungsleistungen des Klägers für den Beklagten nahmen in den Jahren 2008 bis 2011 in ihrer Häufigkeit zu, da der Beklagte private Schicksalsschläge hinnehmen musste. Infolgedessen war er häufig nicht in der Klinik vor Ort – wobei der genaue Umfang seiner Abwesenheit zwischen den Parteien streitig ist. Einig sind sich die Parteien darüber, dass der Kläger dem Beklagten häufig den Rücken freihielt und dass der Beklagte die Hilfe durch den Kläger zu schätzen wusste. Im Jahr 2012 fanden weiter erhebliche, nach Ansicht des Klägers auch gesteigerte Vertretungsleistungen durch diesen statt.

Mit der Stufenklage begehrt der Kläger von dem Beklagten Auskunft und letztlich auch die Zahlung von Geld. Insofern beruft er sich auf eine konkludent geschlossene vertragliche Vereinbarung. Er behauptet, der Beklagte habe sich in Anbetracht der erheblichen und umfangreichen Leistungen des Klägers in Bezug auf stationäre Privatpatienten verpflichtet, den Kläger an privatärztlichen Liquidationen zu beteiligen. Infolge der zunehmenden Vertretung des Beklagten durch den Kläger, habe der Beklagte immer wieder betont, dass er diese Unterstützung, das „Rückenfreihalten“ sehr schätze, und dass er dem Kollegen für den Einsatz für die Klinik unendlich dankbar sei. So führt der Kläger Formulierungsbeispiele des Beklagten an, die er etwa der Email-Korrespondenz mit dem Beklagten entnimmt. Der Beklagte habe in seinen Emails u.a. geschrieben „Nichts soll zwischen uns offen bleiben, denn wir beide brauchen Geld für unsere Kinder.“, „Ich danke Ihnen so sehr, dass Sie mich so unterstützen. Wir haben noch eine Rechnung offen und die werde ich begleichen.“. Der wörtliche Inhalt der Emails ist letztlich unstreitig. Weiter behauptet der Kläger, der Beklagte ihm wiederholt erklärt, die überobligatorische Tätigkeit des Klägers solle „dessen Schaden nicht sein“ und dass „der Kuchen“ unter den „alten Hasen“ aufzuteilen sei. Auch habe der Beklagte anlässlich eines Gesprächs im Dienstzimmer des Klägers im … um den Jahreswechsel 2011/2012 mit einer Bewegung zwischen Daumen und Zeigefinger, dem Zeichen zu zählender Geldmünzen, keinen Zweifel offengelassen, dass dies in finanzieller Hinsicht zu verstehen sei. Der Beklagte habe schließlich auch Anfang des Jahres 2012 den Kläger um eine Zusammenstellung der von ihm erbrachten Leistungen an Privatpatienten für das Jahr 2011, insbesondere geleistete Operationen, gebeten – was unstreitig ist. Auch hieraus, so der Kläger, sei deutlich geworden, dass eine Beteiligung für ihn habe errechnet werden sollen.

Der Kläger beantragt deshalb, den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf erster Stufe zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,

a)

welche von dem Kläger an Privatpatienten der Station … erbrachten ärztlichen Leistungen der Beklagte im Kalenderjahr 2012 im Rahmen seines Liquidationsrechts abgerechnet hat und welche Höhe die einzelnen Abrechnungen für ärztliche Leistungen hatten,

b)

in welcher Höhe der Beklagte hiervon Zahlungen an das Finanzamt, an das … und an Dritte abführen musste.

Desweiteren hat der Kläger den Antrag auf Vorlage von entsprechenden schriftlichen Unterlagen (hilfsweise die Versicherung der Richtigkeit an Eides statt) und den Antrag gerichtet auf Zahlung eines angemessenen Anteils im Klageschriftsatz bereits angekündigt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er rügt zunächst die Zuständigkeit des angerufenen Zivilgerichts und vertritt die Rechtsansicht, es handele sich um eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit.

Zur Sache führt der Beklagte aus: Eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur gesonderten Auszahlung eines Anteils aus Liquidationserlösen aus der Behandlung von Privatpatienten an den Kläger existiere nicht. Den Umfang der vom Kläger geschilderten vertretungsweisen Einsätze für den Beklagten bestreitet er. Im Übrigen meint er, dass arbeitsrechtliche Mehrbelastungen des Klägers durch vermeintliche Fehlzeiten des Beklagten nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten stünden. Insofern hätte sich der Kläger an seinen Arbeitgeber, nämlich die Klinik wenden müssen. Die Leistungen des Klägers in der Klinik seien allein im Zusammenhang arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu sehen – nicht jedoch in Verbindung mit einer Beteiligung an Liquidationserlösen des Beklagten. Im Zuge des kollegialen Miteinanders sei eine auch für den Beklagten wertvolle Freundschaft mit dem Kläger entstanden. Aufgrund dessen und aufgrund der Leistungen des Klägers habe der Beklagte allenfalls signalisiert, dass er dem Kläger beim weiteren beruflichen Fortkommen oder auch im Zusammenhang mit seiner Position gegenüber seinem Arbeitgeber den Rücken stärken würde. Dies sei auch geschehen. Darüber hinaus habe er keinerlei Versprechungen im Hinblick auf Beteiligungen an seinen Liquidationserlösen gemacht. Insofern hält der Beklagte die Ausführungen des Klägers auch schon nicht für schlüssig. Soweit der Kläger die von ihm abgefragte Aufstellung über im Rahmen der Vertretung erfolgte, privatärztlich zu liquidierende Leistungen im Jahr 2011 ins Feld führt, erläutert der Beklagte: Diese Aufstellung habe lediglich der Übersicht halber im Hinblick auf die Belastung und Leistungen des Klägers als leitender Oberarzt erstellt werden sollen.

Schließlich beruft sich der Beklagte auch auf Verjährung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten umfang- und detailreichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Ebenfalls wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Lüdinghausen – die Zivilprozessabteilung – für den Rechtsstreit zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG). Es handelt sich vorliegend nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, die vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden müsste (§ 2 ArbGG). Zwischen den Parteien selbst besteht kein Arbeitsverhältnis. Die vom Kläger behauptete Vereinbarung, der Klagegrund, beinhaltet eine private Abrede im Sinne einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit. Zwar ist der Kläger Arbeitnehmer gewesen, nämlich angestellter Arzt beim …. Hingegen ist der Beklagte in einem Beamtenrechtsverhältnis für das … zur fraglichen Zeit tätig gewesen. Da nicht beide Parteien Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber sind, kommt auch insofern eine Zuweisung zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht in Betracht. Es handelt sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit.

Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten der beantragte Auskunftsanspruch, nicht zu; dies bereits deshalb nicht, weil ihm kein Anspruch auf Leistung, wie er ihn im angekündigten Klageantrag zu Ziffer 3.) benannt hat, zusteht. Mithin war die Klage bereits an dieser Stelle im Hinblick auf allen Stufen als unbegründet abzuweisen.

Ein Anspruch auf Zahlung von Geld des Klägers gegen den Beklagten ist in keiner Weise ersichtlich.

Ein solcher Anspruch kann nicht aus einer vertraglichen Abrede zwischen den Parteien im Sinne der §§ 145 ff. BGB hergeleitet werden. Eine solche setzte voraus, dass der Beklagte eine Willenserklärung dergestalt abgegeben hätte, dass er sich rechtlich dahin binden wollten, dem Kläger für die „überobligatorischen“ Vertretungsleistungen eine Beteiligung an den Liquidationserlösen aus den Wahlleistungen (den Abrechnungen stationärer privatärztlicher Leistungen) in Form von Geldzahlungen zu gewähren. Unter Berücksichtigung des unstreitigen Parteivortrags und auch des teilweise bestrittenen Vorbringens des Klägers – selbst dies als unstreitig unterstellt – lässt sich ein solcher Rechtsbindungswille und eine daraus folgende Einigung schon nicht schlüssig herleiten.

Zunächst ist insoweit festzustellen, dass der Kläger selbst als angestellter Arzt für das … gearbeitet hat und im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ärztliche Leistungen im Klinikbetrieb erbracht hat. Unstreitig ist, dass dieses Arbeitsrechtsverhältnis auch Leistungen abdeckte, die er in Vertretung für den Beklagten als Chefarzt der Klinik für…, erbrachte. Der Beklagte wiederum stand in einem Beamtenrechtsverhältnis zur …, im Rahmen einer sogenannten C4-Professur. Dabei war er zugleich berechtigt, Patienten auf privatärztlicher Basis stationär oder auch ambulant zu behandeln und entsprechend auch Rechnungen zu liquidieren. Unstreitig ist insoweit auch, dass der Beklagte als Chefarzt bei der Inanspruchnahme von medizinischem Personal oder auch Material zu gewissen Abgaben vor Steuern an die … vertraglich verpflichtet war. Hingegen gab es keine vertragliche Pflicht, etwaige Abgaben oder Abrechnungsanteile direkt an die vertretenden Oberärzte zu leisten. Dies war dem Kläger selbst auch klar. Das lässt sich einer eigenen Mail des Klägers, nämlich der solchen vom 01.06.2013 an den Beklagten (Bl. 24 f. d. A.) entnehmen. In jener Mail schreibt der Kläger selbst:

„Vor Eintritt in die Klinik hatten Sie mir gesagt, es gebe keine Beteiligung an der Privatliquidation, weil es so wenig sei. Später teilten Sie mir Überlegungen mit, den „Kuchen zwischen den alten Säcken“ zu teilen, zum Jahreswechsel in 2012 sagten Sie mir, dass mein Einsatz für Sie mein Schaden nicht sein soll. Ihrer Weisung folgend habe ich OPs aus den Jahren bis 2011 zusammengetragen und Ihnen gegeben. Um den Jahreswechsel zuletzt kamen Sie zwei Mal mit der Bewegung zwischen Daumen und Zeigefinger für Geldzählen und sagten, es sei noch eine Rechnung offen. In den letzten Wochen erhielt ich über Frau … den Hefter zurück, Sie wüssten nicht, was Sie damit sollten und Sie müssten schon genug Abgaben zahlen. Nun, ich habe keine Forderung bisher erhoben, allerdings bin ich der Meinung, dass es für nicht selber erbrachte Leistungen eine Beteiligung geben sollte…“

Dieser Email lässt sich zunächst entnehmen, dass der Kläger selbst bereits bei Eintritt in die Klinik nicht davon ausging, an Privatliquidationen beteiligt zu werden, und dass es eine solche Übung auch nicht gab. Darüber hinaus fasst der Kläger in der Email seine Interpretationen zu Äußerungen des Beklagten dahingehend zusammen, dass der Beklagte sich ihm gegenüber verpflichtet habe, ihn in welcher Form auch immer, an privaten Liquidationen zu beteiligen. Dabei bezieht er sich auf die Äußerungen, die er auch in seiner Klagebegründung anführt.

Das Gericht kann diesen Äußerungen – selbst als wahr unterstellt – allerdings nicht die rechtserhebliche Bedeutung zumessen, die der Kläger in ihnen sieht. Dies beruht nicht zuletzt auch auf den Erörterungen und dem Ergebnis der persönlichen Anhörungen in der mündlichen Verhandlung. Auch in jenem Termin wurde deutlich, wie der Kläger die jeweiligen Äußerungen interpretiert hatte, wie aber hingegen der Beklagte diese Äußerungen zu verstehen meinte. Offenbar war sich der Beklagte der Unterstützung des Klägers bewusst; er schätzte das kollegiale Miteinander und dass der Kläger ihm in schwerer privater Situation den Rücken freihielt. Soweit die erwähnten Äußerungen des Beklagten auf Geld Bezug nahmen, kann ein Zusammenhang auch durchaus damit hergestellt werden, dass der Beklagte in seiner Funktion als Chefarzt und Direktor … den Kläger im Rahmen von Gehaltsverhandlungen oder beruflichem Fortkommen gegenüber des … unterstützen wollte. In der mündlichen Verhandlung klang insoweit an, dass der Beklagte dies durchaus auch versucht hatte. Letztlich ist es so, dass allein die Äußerungen und Behauptungen des Klägers für das Gericht nicht ausreichen, eine vertragliche Abrede zwischen den Parteien mit einem entsprechenden Rechtsbindungswillen schlüssig nachvollziehen zu können. Letztlich fußt die Auffassung des Klägers hierzu auf einer moralischen, freundschaftlichen Pflicht, die jedoch keine rechtliche Verpflichtung ersetzt. Eine Vereinbarung, wonach der Beklagte den Kläger für Vertretungsleistungen in Bezug auf privatärztliche stationäre Leistungen entschädigen wollte, ist mangels hinreichend deutlicher Willenserklärung des Beklagten nicht ersichtlich. Dies nicht zuletzt in Anbetracht der Tragweite einer solchen Vereinbarung. Diese hätte bei entsprechendem Rechtsbindungswillen auch eine konkrete Form mit eindeutiger Wortwahl sinnvoll und lebensnah erscheinen lassen. Soweit der Kläger darauf anspricht, dass er sich auf die vermeintliche Zusage des Beklagten verlassen habe im Sinne von „ein Mann – ein Wort“, ist dieses Vertrauen aus seiner Sicht sicherlich enttäuscht worden und zu bedauern. Er ist allerdings auf juristischer Ebene nicht zu beachten. Hier ist es tatsächlich so, dass der Vortrag schlüssig ergeben müsste, dass sich die zwei Parteien als Vertragspartner über die Leistungen des Klägers als vom Beklagten zu vergütende Leistungen im Sinne eines dienstvertragsähnlichen Verhältnisses hätten geeinigt haben müssen. Dies wird schon aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, da letztlich jede der aufgezeigten Äußerungen und letztlich auch eine Gesamtschau derselben den hinreichend sicheren Rückschluss auf eine solche Abrede nicht zulassen.

Auch aus einem anderen Rechtsgrund ist ein Leistungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten im Sinne einer Beteiligung an privaten Liquidationen nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf standesrechtliche Vorschriften aus der Berufsordnung der … oder auch einer solchen aus … (die insoweit hier im hier maßgeblichen Zuständigkeitsbereich nicht relevant ist) verweist, verfängt die Argumentation nicht. Der Kläger selbst stellt nicht in Abrede, dass eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage aus den standesrechtlichen Vorschriften nicht herzuleiten ist.

Schließlich ergibt sich auch kein Leistungsanspruch des Klägers aus der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB, insbesondere § 677, 683 S. 1 BGB). Ein solcher Anspruch, gerichtet auf einen Aufwendungsersatz für die Übernahme einer Geschäftsführung (also der privatärztlichen stationären Leistungen in Vertretung für den Beklagten) im Interesse des Geschäftsherren (also des Beklagten) scheidet dann aus, wenn ein wirksamer Vertrag mit einem Dritten die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers (also des Klägers) und auch die Frage des Entgeltes, das der Geschäftsführer für das Geschäft erhalten soll, abschließend regelt. Dies ist hier der Fall; denn der Arbeitsvertrag des Klägers mit … sah auch die Vertretung des Beklagten im Rahmen der oberärztlichen Tätigkeit vor.

Da die erste Stufe, die der Kläger geltend gemacht hat, nämlich der Auskunftsanspruch bereits als unbegründet abzuweisen war, weil hinter diesem Antrag letztlich kein begründeter Leistungsanspruch steht, war die Stufenklage bereits an dieser Stelle insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!