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OLG Dresden – Az.: 4 W 386/21 – Beschluss vom 28.06.2021 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichtes Zwickau vom 18.05.2021 – 1 O 1095/18 – wie folgt abgeändert: Den Beklagten sind Kopien der beigezogenen Originalbehandlungsunterlagen gegen
OLG Dresden – Az.: 4 U 935/21 – Beschluss vom 16.08.2021 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2
Medizinische Dokumentation des Behandlers OLG Dresden – Az.: 4 W 468/21 – Beschluss vom 30.08.2021 I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 07.06.2021 – 4 OH 32/20 – wie folgt abgeändert: Gemäß § 485 Abs. 2
OLG Dresden – Az.: 4 U 1771/20 – Urteil vom 14.09.2021 I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Juli 2020 – Az.: 8 O 2550/17 – wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
LG München II – Az.: 1 O 1942/19 Hei – Urteil vom 28.09.2021 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
LG Köln – Az.: 3 O 6/20 – Urteil vom 26.10.2021 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 3622,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2622,01 € seit dem
OLG Dresden – Az.: 4 U 1646/21 – Beschluss vom 02.11.2021 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die
LG Bielefeld – Az.: 4 O 18/20 – Urteil vom 03.12.2021 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin
OLG Dresden – Az.: 4 U 1785/20 – Beschluss vom 15.01.2021 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die
OLG Dresden – Az.: 4 U 1775/20 – Beschluss vom 28.01.2021 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird
OLG Hamm – Az.: I-26 U 54/19 – Urteil vom 02.02.2021 Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. März 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt,
AG Aachen – Az.: 106 C 10/19 – Urteil vom 23.02.2021 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i. H. v. 750 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte
OLG Koblenz – Az.: 5 U 1651/19 – Urteil vom 17.03.2021 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 13.08.2019 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und der Anschlussberufungen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden
OLG Dresden – Az.: 4 U 980/21 – Urteil vom 29.03.2021 1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.10.2021 wird aufrechterhalten. 2. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4.
OLG Dresden – Az.: 4 U 1122/20 – Urteil vom 11.05.2021 I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.05.2020 – Az. 7 O 316/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 173/20 – Beschluss vom 27.05.2021 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 8. Juli 2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 144/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Oberlandesgericht Bremen – Az.: 5 U 62/20 – Urteil vom 08.07.2021 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.11.2020 (1 O 726/15) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des
OLG Dresden – Az.: 4 U 284/21 – Beschluss vom 15.07.2021 1. Der Klägerin wird für die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Berufung des Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt. Zur Wahrung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt …, …, beigeordnet. 2. Der weitergehende Antrag