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Feststellung eines ärztlichen Behandlungsfehlers

Neurochirurg handelte laut Gericht fachgerecht bei Herzinfarkt-Verdacht

Ob eine medizinische Behandlung fehlerhaft war, ist oft eine komplexe Frage. Neben den fachlichen Anforderungen an Ärzte müssen auch individuelle Faktoren des Patienten berücksichtigt werden. Nicht jede Komplikation ist automatisch ein Behandlungsfehler. Um beurteilen zu können, ob ein Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht vorliegt, sind detaillierte Kenntnisse des Einzelfalls erforderlich. Häufig ist die Frage, ob ein Fehler gemacht wurde und ob dieser zu Schäden geführt hat, Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall zum Thema ärztlicher Behandlungsfehler näher betrachtet.

[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 87/22 >>>]

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Berufungsgericht ist an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen.
  2. Das Vorgehen des beklagten Arztes in der Notaufnahme war nicht behandlungsfehlerhaft, da er den Kläger nach Abklärung neurologischer Beschwerden wegen Brustschmerzen an die Kardiologie überweisen wollte.
  3. Der Kläger lehnte jedoch eine unmittelbare Vorstellung in der Kardiologie ab, weshalb der beklagte Arzt ihm riet, den erhöhten Troponinwert nach 3-6 Stunden kontrollieren zu lassen.
  4. Ein möglicherweise unterlassenes EKG stellte keinen groben Behandlungsfehler dar, da kein STEMI vorlag und die weitere Behandlung dadurch nicht verzögert wurde.
  5. Auch das Vorgehen in der Chest-Pain-Unit war nicht fehlerhaft, insbesondere war keine Echokardiografie geboten.
  6. Die dem Kläger verbliebenen Beeinträchtigungen sind Folgen der Grunderkrankung, nicht einer möglichen dreistündigen Verzögerung.
  7. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist überzeugend und zweifelsfrei, sodass keine erneute Beweisaufnahme geboten war.

➜ Der Fall im Detail


Kein Behandlungsfehler nach Herzinfarkt

In dem vorliegenden Fall geht es um eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines vermeintlichen Behandlungsfehlers.

Behandlungsfehler Arzt
(Symbolfoto: AI gen.)

Der Kläger suchte in der Nacht die Notaufnahme einer neurochirurgischen Klinik mit anhaltenden Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Brustbereich auf. Der behandelnde Arzt erhob Blutwerte, die auf einen möglichen Herzinfarkt hindeuteten. Er verabreichte dem Kläger Schmerzmittel und riet ihm, sich in der Kardiologie oder der Chest-Pain-Unit vorzustellen und den Wert nach einigen Stunden erneut kontrollieren zu lassen. Der Kläger lehnte eine sofortige Vorstellung ab und suchte erst am Morgen die Chest-Pain-Unit auf. Dort wurde ein Herzinfarkt festgestellt und eine invasive Behandlung durchgeführt.

Der Kläger argumentierte, dass der behandelnde Arzt in der Notaufnahme einen Behandlungsfehler begangen habe, indem er kein EKG angefertigt und ihn nicht sofort in die Kardiologie überwiesen habe. Die Folge seien dauerhafte Schäden am Herzen.

Beweiswürdigung: Patient lehnte weitere Untersuchungen ab

Das Landgericht wies die Klage ab und stützte sich dabei auf die Aussage des beklagten Arztes und ein kardiologisches Sachverständigengutachten. Der Arzt gab an, dass er den Kläger über den Verdacht auf einen Herzinfarkt aufgeklärt und ihm zu einer sofortigen Vorstellung in der Kardiologie geraten habe. Der Patient habe dies jedoch abgelehnt. Der Sachverständige bestätigte, dass die Gabe von Schmerzmitteln und die Empfehlung zur Kontrolle des Troponinwerts nach einigen Stunden dem medizinischen Standard entsprochen hätten.

Auch das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Richter sahen keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts zu zweifeln. Der Kläger habe sich selbst in Widersprüche verwickelt. So habe der Kläger angegeben, kardiologisch gesund zu sein, obwohl er bereits seit längerer Zeit wegen Bluthochdrucks in Behandlung war. Auch die Tatsache, dass der Kläger sich während seines stationären Aufenthalts mehrfach ärztlichen Anordnungen widersetzt habe, spreche dafür, dass er auch in der Notaufnahme weitere Untersuchungen abgelehnt habe.

Facharztstandard der Neurochirurgie: kein EKG erforderlich

Eine zentrale Frage des Verfahrens war, ob der beklagte Arzt in der Notaufnahme ein EKG hätte anfertigen müssen. Das Landgericht war der Auffassung, dass dies nicht erforderlich gewesen sei, da der Arzt nach der Gabe von Schmerzmitteln und der Empfehlung zur Kontrolle des Troponinwerts nach einigen Stunden dem medizinischen Standard entsprochen habe.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass für die Beurteilung des Vorgehens des beklagten Arztes der Facharztstandard der Neurochirurgie maßgeblich sei. Der Sachverständige bestätigte, dass es nicht üblich sei, in der neurochirurgischen Notaufnahme ein EKG anzufertigen. Da der beklagte Arzt den Kläger über den Verdacht auf einen Herzinfarkt aufgeklärt und ihm zu einer sofortigen Vorstellung in der Kardiologie geraten habe, habe er seine Sorgfaltspflicht erfüllt.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was sind die grundlegenden Voraussetzungen für die Feststellung eines ärztlichen Behandlungsfehlers?

Um einen ärztlichen Behandlungsfehler festzustellen, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 1. Verstoß gegen den medizinischen Standard: Der Arzt muss gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft verstoßen haben. Er muss die Sorgfalt, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation erwartet werden kann, außer Acht gelassen haben. Der geforderte Standard bestimmt sich aus der berufsfachlichen Sicht des jeweiligen Fachgebiets zum Zeitpunkt der Behandlung.
  • 2. Gesundheitsschaden des Patienten: Durch den Verstoß gegen den medizinischen Standard muss dem Patienten ein Gesundheitsschaden entstanden sein. Nicht jeder Behandlungsfehler führt automatisch zu einem Schaden, andererseits ist nicht jedes unerwünschte Behandlungsergebnis Folge eines Fehlers.
  • 3. Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden: Es muss nachgewiesen werden, dass der Gesundheitsschaden des Patienten ursächlich auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Hier gibt es in bestimmten Fällen Beweiserleichterungen für den Patienten, z.B. bei groben Behandlungsfehlern.

Wichtig ist die Abgrenzung des Behandlungsfehlers von einer Komplikation. Komplikationen können auch bei Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt auftreten und stellen dann keinen Behandlungsfehler dar. Entscheidend ist, ob der Arzt unter Berücksichtigung der konkreten Situation und des Standes der medizinischen Wissenschaft die gebotene Sorgfalt eingehalten hat oder nicht.

Wie wird der medizinische Standard bei der Überprüfung auf Behandlungsfehler festgelegt?

Der medizinische Standard spielt eine zentrale Rolle bei der Überprüfung, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt. Er wird folgendermaßen festgelegt:

Der medizinische Standard ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Stand der medizinischen Wissenschaft und Praxis. Er repräsentiert die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ärztlichen Erfahrungen, die sich in der Praxis bewährt haben und zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich sind.

Die Definition des Standards obliegt primär den medizinischen Fachkreisen selbst, nicht der Rechtsprechung. Das Recht ist auf die Erkenntnisse der Medizin angewiesen, da es nicht selbst bestimmen kann, was medizinisch geboten ist. In Gerichtsverfahren wird der Standard daher regelmäßig durch medizinische Sachverständige festgestellt.

Leitlinien der Fachgesellschaften können den Standard wiedergeben, sind aber nicht mit ihm gleichzusetzen. Sie dienen als Orientierungshilfe, ersetzen aber nicht die Bewertung des Einzelfalls. Nicht jede sinnvolle Maßnahme gehört automatisch zum Standard.

Der Standard kann je nach Versorgungsstufe variieren, z.B. zwischen Hausarzt und Facharzt oder Krankenhaus und Uniklinik. Entscheidend ist, was von einem gewissenhaften Arzt des jeweiligen Fachgebiets in der konkreten Situation erwartet werden kann.

Ein Verstoß gegen den Standard begründet einen Behandlungsfehler, wenn dem Patienten daraus ein Gesundheitsschaden entsteht. Der Patient muss grundsätzlich beweisen, dass der Schaden auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast jedoch um.

Zusammengefasst wird der Standard dynamisch durch die Medizin selbst bestimmt. Er muss im Streitfall von Sachverständigen ermittelt werden. Leitlinien geben ihn nicht verbindlich vor. Maßgeblich ist stets der konkrete Einzelfall.

Welche Beweismittel sind entscheidend für die Feststellung eines Behandlungsfehlers im Gerichtsverfahren?

Der medizinische Standard spielt eine zentrale Rolle bei der Überprüfung, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt. Er wird folgendermaßen festgelegt:

Der medizinische Standard ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Stand der medizinischen Wissenschaft und Praxis. Er repräsentiert die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ärztlichen Erfahrungen, die sich in der Praxis bewährt haben und zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich sind.

Die Definition des Standards obliegt primär den medizinischen Fachkreisen selbst, nicht der Rechtsprechung. Das Recht ist auf die Erkenntnisse der Medizin angewiesen, da es nicht selbst bestimmen kann, was medizinisch geboten ist. In Gerichtsverfahren wird der Standard daher regelmäßig durch medizinische Sachverständige festgestellt.

Leitlinien der Fachgesellschaften können den Standard wiedergeben, sind aber nicht mit ihm gleichzusetzen. Sie dienen als Orientierungshilfe, ersetzen aber nicht die Bewertung des Einzelfalls. Nicht jede sinnvolle Maßnahme gehört automatisch zum Standard.

Der Standard kann je nach Versorgungsstufe variieren, z.B. zwischen Hausarzt und Facharzt oder Krankenhaus und Uniklinik. Entscheidend ist, was von einem gewissenhaften Arzt des jeweiligen Fachgebiets in der konkreten Situation erwartet werden kann.

Ein Verstoß gegen den Standard begründet einen Behandlungsfehler, wenn dem Patienten daraus ein Gesundheitsschaden entsteht. Der Patient muss grundsätzlich beweisen, dass der Schaden auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast jedoch um.

Zusammengefasst wird der Standard dynamisch durch die Medizin selbst bestimmt. Er muss im Streitfall von Sachverständigen ermittelt werden. Leitlinien geben ihn nicht verbindlich vor. Maßgeblich ist stets der konkrete Einzelfall.

Was versteht man unter einem „groben Behandlungsfehler“ und welche rechtlichen Folgen hat dieser?

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt in einer Weise gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Es handelt sich um einen besonders schweren Verstoß gegen den medizinischen Standard, der dem Arzt auf seinem Fachgebiet keinesfalls passieren dürfte.

Die Abgrenzung zwischen einfachem und grobem Behandlungsfehler ist eine juristische Wertung, die das Gericht vornimmt. Entscheidend ist, ob der Fehler bei Anlegung des medizinischen Ausbildungs- und Wissensmaßstabs noch verständlich ist oder nicht. Mehrere einfache Fehler können in der Gesamtschau einen groben Behandlungsfehler ergeben.

Die wichtigste Rechtsfolge eines groben Behandlungsfehlers ist die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten. Während bei einfachen Behandlungsfehlern der Patient nachweisen muss, dass der Fehler für seinen Schaden ursächlich war, wird dies bei groben Fehlern vermutet. Der Arzt muss dann beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich war, was ihm regelmäßig nicht gelingt.

Weitere mögliche Folgen eines groben Behandlungsfehlers sind:

  • Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten
  • Strafrechtliche Konsequenzen wie Geld- oder Freiheitsstrafen für den Arzt
  • Berufsrechtliche Sanktionen bis hin zum Entzug der Approbation
  • Erleichterungen für den Patienten bei der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche

Zusammengefasst ist der grobe Behandlungsfehler ein besonders schwerwiegender Verstoß des Arztes gegen den fachlichen Standard, der zu einer Beweislastumkehr und erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen kann. Er ist von einfachen Fehlern abzugrenzen, bei denen der Patient die Kausalität nachweisen muss.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Schadensersatzpflicht: Dieser Paragraph beschreibt die allgemeinen Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche bei einer unerlaubten Handlung. Im Kontext eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist er relevant, weil er die Haftung bei Körperverletzung durch medizinische Eingriffe regelt. Er gilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Arzt fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
  • § 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag: Dieser Paragraph definiert die Pflichten von medizinischen Dienstleistern gegenüber ihren Patienten im Rahmen eines Behandlungsvertrages, insbesondere die Pflicht zur Leistung der versprochenen Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards.
  • § 630h BGB – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler: Dieser Paragraph ist insbesondere für den Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers zentral, da er die Beweislastregelungen im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern darlegt. Er enthält Regelungen dazu, unter welchen Umständen der Behandelnde beweisen muss, dass kein Fehler vorliegt.
  • Medizinproduktegesetz (MPG): In Fällen, in denen medizintechnische Geräte im Rahmen der Behandlung verwendet werden (z.B. bei Stent-Implantationen), werden diese durch das MPG reguliert. Dieses Gesetz stellt sicher, dass Medizinprodukte sicher und effektiv sind und schreibt vor, dass Ärzte und medizinisches Personal in der Anwendung der Geräte geschult sein müssen.
  • Berufsordnung für Ärzte: Diese regelt die Berufspflichten von Ärzten, einschließlich der Pflicht zur fachgerechten Ausübung ihrer medizinischen Tätigkeiten und zur fortwährenden Fortbildung. Im Kontext ärztlicher Fehlbehandlungen sind insbesondere die Regeln zur ordnungsgemäßen Patientenversorgung und -aufklärung relevant.
  • Patientenrechtegesetz: Dieses Gesetz konkretisiert die Rechte der Patienten im medizinischen Alltag, insbesondere das Recht auf eine Behandlung nach den aktuell anerkannten fachlichen Standards sowie das Recht auf umfassende Aufklärung über medizinische Maßnahmen. Es stärkt die Position des Patienten im Behandlungsprozess und bei etwaigen Haftungsfragen.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 87/22 – Urteil vom 22.11.2023

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25.05.2022 – 4 O 93/21 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

III. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger erhebt Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten im Zusammenhang mit einer Behandlung bei der Beklagten zu 1 im März 2019.

Am 16.03.2019 gegen 1:50 Uhr stellte sich der Kläger in der Notfallambulanz der neurochirurgischen Klinik der Beklagten zu 1 vor, wo er vom Beklagten zu 2 untersucht und behandelt wurde. Der Kläger berichtete von anhaltenden Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Brustbereich und einem Druckgefühl auf der Brust. Der Beklagte zu 2 erhob Blutwerte, die um 2:41 Uhr einen Troponinwert von 34 pg/ml ergaben. Der Kläger erhielt Schmerzmittel, ihm wurde empfohlen, wegen der Brustschmerzen eine internistische Abklärung und Kontrolle des Troponinwerts nach 3 bis 6 Stunden vornehmen zu lassen. Um 8:40 Uhr desselben Tages suchte der Kläger die Chest-Pain-Unit der Beklagten zu 1 auf, von wo er ins Herzkatheterlabor zur invasiven Diagnostik verlegt wurde. Es wurden eine Rekanalisation des großen Marginalasts mittels Herzkranzgefäßerweiterung (PTCA) und ein Bifurkationsstenting durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Der Kläger macht geltend, die Behandlung bei den Beklagten sei grob fehlerhaft gewesen. Bereits bei der Vorstellung in der neurochirurgischen Notfallambulanz hätten sich Hinweise auf einen akuten Myokardinfarkt ergeben, die der Beklagte zu 2 nicht mit der gebotenen Sorgfalt abgeklärt habe. Hätte der Beklagte zu 2 die weiteren gebotenen Befunde, nämlich ein EKG, ein UKG und eine koronare Angiografie erhoben, hätte sich in diesem Zeitpunkt eine Bifurkationsstenose gezeigt. Die Verschlüsse und Stenosen wären unmittelbar behoben worden und die Langzeitfolgen beim Kläger nicht eingetreten. Folge der verzögerten Behandlung seien eine Funktionseinschränkung der linken Herzkammer und weitere thorakale Beschwerden, die zu Wiedervorstellungen in der Chest-Pain-Unit der Beklagten zu 1 geführt hätten und eine koronare Bypassoperation im Juli 2019 erforderlich gemacht hätten. Weiter müsse der Kläger aus diesem Grund dauerhaft Medikamente nehmen. Im Übrigen seien die Rekanalisation des großen Marginalasts mittels Herzkranzgefäßerweiterung (PTCA) und das Bifurkationsstenting nicht fachgerecht durchgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil (LGU 3) verwiesen. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von 45.000 € für angemessen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat nach Einholung eines kardiologischen Sachverständigengutachtens, mündlicher Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen PD Dr. F., Einvernahme des Zeugen T. sowie Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2 die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass die Darstellung des Beklagten zu 2 zur Vorstellung des Klägers in der neurochirurgischen Notfallambulanz zutreffend gewesen sei. Danach habe der Beklagte zu 2 den Kläger nach Abklärung der Beschwerden auf dem Gebiet der Neurochirurgie wegen der Brustschmerzen in die Kardiologie schicken wollen und ihn dort auch bereits telefonisch angekündigt. Zur Beschleunigung der Vorstellung in der Kardiologie habe der Beklagte zu 2 bereits Blut entnommen und den Troponinwert bestimmen lassen. Der Kläger habe es jedoch abgelehnt, sich unmittelbar in der Chest-Pain-Unit der Beklagten zu 1 vorzustellen, weshalb ihm vom Beklagten zu 2 geraten worden sei, den erhöhten Troponinwert in 3 bis 6 Stunden wieder kontrollieren zu lassen. Auf der Basis dieses Sachverhalts, dass nämlich der Kläger weitere Untersuchungen sowie ein unmittelbares Aufsuchen der Chest-Pain-Unit abgelehnt habe, habe der Sachverständige das Vorgehen des Beklagten zu 2 weitgehend als fachgerecht angesehen. Soweit ein vom Sachverständigen gesehener Behandlungsfehler darin liege, dass der Beklagte zu 2 die Empfehlung zur Kontrolle des Troponinwerts vor der unmittelbaren Ableitung eines EKGs ausgesprochen habe, habe dies nicht zu einem Schaden des Klägers geführt. Denn ein STEMI, der durch das EKG hätte ausgeschlossen werden sollen, habe beim Kläger nicht vorgelegen. Ein solcher habe um 8:49 Uhr bei der Vorstellung des Klägers in der Chest-Pain-Unit ausgeschlossen werden können. Im Übrigen sei nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass auch bei einer unmittelbaren Vorstellung des Klägers in der Chest-Pain-Unit und seiner stationären Aufnahme in der Kardiologie ein zeitlicher Vorteil nicht erlangt worden wäre. Zwar hätte man in der Nacht durch Ableitung des EKGs gewusst, dass ein STEMI nicht vorliege. Jedoch hätte trotzdem wegen des erhobenen Troponinwerts im Graubereich mit einer weiteren Blutuntersuchung 3 bis 6 Stunden zugewartet werden müssen, sodass eine invasive Diagnostik auch erst am Vormittag des 16.03.2019 vorgenommen worden wäre. Selbst wenn bei einer unmittelbaren Überstellung des Klägers in die Kardiologie in der Nacht eine koronarspezifische Medikation um ca. 3 Stunden früher gegeben worden wäre, hätte dies auf den Verlauf des Infarktes keinen Einfluss gehabt, da wissenschaftlich unbewiesen sei, dass diese Medikamente, die ein Reinfarktereignis verhindern sollten, Einfluss auf das akute Geschehen hätten.

Auch einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit dem Vorgehen in der Chest-Pain-Unit der Beklagten zu 1 hat das Landgericht sachverständig beraten nicht gesehen. Insbesondere sei eine Echokardiografie im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen. Die koronare Intervention habe den erforderlichen und als Notfalleingriff gebotenen Umfang gehabt. Dass verbliebene Gefäßschäden in einem zweiten Schritt behandelt werden sollten, sei medizinisch korrekt. Im Übrigen seien die dem Kläger verbliebenen Beeinträchtigungen Folgen der Grunderkrankung und nicht einer möglicherweise um 3 Stunden verzögerten Behandlung.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, da Widersprüche in den Angaben des Beklagten zu 2 nicht erkannt oder aufgeklärt worden seien. Mit den Ausführungen des Klägers setze sich das Landgericht nicht auseinander, insbesondere gehe das Landgericht nicht auf den Widerspruch ein, dass sich der Kläger zuvor nicht in kardiologischer Behandlung befunden habe, was jedoch der Beklagte zu 2 behaupte. Zudem habe der Zeuge T. bestätigt, dass der Beklagte zu 2 den Kläger nicht an die Kardiologie verwiesen habe. Gegen die Darstellung des Beklagten zu 2 spreche im Übrigen, dass der Beklagte zu 2 sich eine Entlassung gegen ärztlichen Rat nicht vom Kläger habe unterschreiben lassen. Im Übrigen sei das vom Landgericht als einfacher Fehler erkannte Vorgehen, den Kläger ohne EKG nach Hause zu schicken, nicht als einfach, sondern als grob zu bewerten, weshalb die Beklagten zu beweisen hätten, dass der Verlauf bei einer frühzeitigeren Vorstellung in der Kardiologie derselbe gewesen wäre. Weiter beanstandet die Berufung, dass es das Landgericht unterlassen habe, von Amts wegen den Arzt zu ermitteln, mit dem der Beklagte zu 2 in der Kardiologie telefoniert haben will. Der Kläger hätte diesen dann als Zeugen dafür benannt, dass das behauptete Telefonat nicht stattgefunden habe. Im Übrigen hätte das Landgericht, wenn es die Dokumentation der Beklagten zu 1, wonach der Kläger eine Monitorüberwachung abgelehnt habe, seiner Beweiswürdigung hätte zugrunde legen wollen, nach Bestreiten des Klägers dazu weiteren Beweis erheben und den von Beklagtenseite benannten Zeugen anhören müssen. Dieser Zeuge hätte den Inhalt der Dokumentation nicht bestätigt. Im Übrigen sei die Würdigung des Gerichts, die Angaben des Klägers seien nicht verlässlich, weil er selbst angegeben habe, über einige Wochen hinweg einen Blutdrucksenker genommen zu haben, was sich nicht aus der Abrechnungsaufstellung seiner Krankenversicherung ergebe, unzutreffend, da die Krankenversicherung lediglich die abrechnenden Ärzte aufliste. Hierunter sei kein Kardiologe gewesen. Die Ausführungen des Klägers, er sei nicht in kardiologischer Behandlung gewesen, seien daher zutreffend. Bei zutreffender Beweiswürdigung hätte das Landgericht daher einen groben Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 erkennen müssen. Im Übrigen fehle es an einer Auseinandersetzung des Sachverständigen und des Landgerichts mit der Stellungnahme des Zeugen Dr. R. Dadurch, dass das Landgericht diesen nicht vernommen habe, sei zudem das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Im Übrigen wäre es leitliniengerecht gewesen, einen auffälligen Troponintest nach einer Stunde und nicht erst nach 3 bis 6 Stunden zu wiederholen. Dieser hätte einen reaktionspflichtigen Befund gezeigt. Eine Nichtreaktion hierauf wäre schlechthin unverständlich gewesen im Sinne eines groben Befunderhebungsfehlers. Das Landgericht habe wegen eines groben Behandlungsfehlers bei den Beklagten von einer Beweislastumkehr ausgehen müssen. Nach den Ausführungen des Zeugen Dr. R. hätte sich eine frühere Behandlung des Klägers positiv ausgewirkt, sodass die Beklagten den Beweis, dass der Verlauf kein anderer gewesen wäre, nicht führen könnten. Insbesondere hätte sich bei einer früheren Ableitung eines EKGs noch in der Nacht ein STEMI gezeigt, der eine sofortige Intervention erforderlich gemacht hätte. Der vom Sachverständigen gezogene Rückschluss, dass ein STEMI in der Nacht nicht vorgelegen hätte, weil dieser am Morgen nicht nachweisbar gewesen sei, sei unrichtig. Das Gericht und der Sachverständige hätten sich auch nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass die Gabe von Schmerzmitteln durch den Beklagten zu 2 Schmerzsymptome des Infarktgeschehens noch bei der Vorstellung am Morgen in der Chest-Pain-Unit unterdrückt hätten.

Der Kläger beantragt

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 25.05.2022, Az.: 4 O 93/21, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2020 zu zahlen.

2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 25.05.2022, Az. 4 O 93/21, wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, letzterer, soweit dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung entsteht und soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, resultierend aus der Behandlung des Klägers in der Klinik der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 im März 2019 zu erstatten.

3. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 25.05.2022, Az.: 4 O 93/21, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.954,46 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 11.10.2023 verwiesen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines neurochirurgischen Sachverständigengutachtens, das Prof. Dr. O. unter dem 10.03.2023 erstattet und im Senatstermin vom 11.10.2023 mündlich erläutert hat. Auf das Gutachten von Prof. Dr. O. und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache erfolglos.

Die Feststellungen des Landgerichts zum Geschehen in der Notaufnahme der Beklagten zu 1 sind überzeugend und für den Senat bindend (1.). Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts liegt ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht vor (2.).

1. Die Einwendungen des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich des Geschehens in der neurochirurgischen Notaufnahme, insbesondere des erteilten Rats, sich unmittelbar in der Kardiologie vorzustellen, was der Kläger abgelehnt habe, und der Erforderlichkeit eines weiteren Troponintests nach 3 bis 6 Stunden überzeugen ebenso wenig wie das Vorbringen, das Landgericht habe Beweise unvollständig erhoben und Zeugen selbst ermitteln müssen.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel ergeben sich für den Senat auch unter Würdigung der Einwendungen der Berufung nicht, weshalb der Senat an die auch aus seiner Sicht überzeugend getroffenen Feststellungen des Landgerichts gebunden ist.

a. Der Angriff des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beklagte zu 2 bei der Beklagten zu 1 beschäftigt sei und ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen würden, übersieht, dass der Beklagte zu 2 ausweislich der Angaben der Prozessbevollmächtigten nicht mehr bei der Beklagten zu 1 beschäftigt ist und eine Adresse in Ludwigsburg als ladungsfähige Anschrift angegeben wurde. Dass dies unzutreffend sei, macht die Berufung nicht geltend.

b. Zutreffend verweist die Berufung darauf, dass sich der Beklagte zu 2 hinsichtlich des Zeitpunkts des Telefongesprächs mit der Kardiologie im Verhältnis zum Zeitpunkt der Blutentnahme widersprochen hat, indem er erst angab, er habe zunächst in der Kardiologie angerufen und sei von dort aufgefordert worden, sogleich Blut zu entnehmen, um Zeit zu sparen, während er später angab, er hätte das Blut bereits entnommen gehabt und sei von der Kardiologie nach den Blutwerten gefragt worden. Dies ändert aber nichts an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben, da verständlich ist, wenn solche Details von Abläufen nach drei Jahren nicht mehr zuverlässig erinnert werden.

Anhand der Behandlungsdokumentation der Beklagten zu 1 ist festzustellen, dass die Vorstellung in der Notaufnahme der Neurochirurgie mit 1:50 Uhr vermerkt ist (Kurzarztbrief CD). Der genaue Zeitpunkt der Blutentnahme ist nicht ersichtlich. Im Laborbericht ist für die Werte die Uhrzeit 2:41 Uhr angegeben. Da das Landgericht die Entlassung mit gegen 2:50 Uhr als unstreitig festgehalten hat und zu diesem Zeitpunkt der erhöhte Troponinwert unstreitig bekannt und mit dem Kläger jedenfalls hinsichtlich einer Wiedervorstellung nach 3 bis 6 Stunden besprochen war, muss die Blutentnahme zu Beginn der Aufnahme des Klägers geschehen sein, da die Blutwerte sonst nicht vorgelegen hätten. Dafür spricht auch, dass nach Angaben des Beklagten zu 2 die Blutwerte ca. 45 Minuten dauern. Der zeitliche Ablauf lässt beide Aussagen des Beklagten zu 2 möglich erscheinen. Entweder hat der Beklagte zu 2 bereits vor einem Telefonat mit der Kardiologie und dann auch vor der Vornahme eigener Untersuchungen, die er erst nach der Schmerzmittelgabe durchgeführt hat, die Blutentnahme und die Bestimmung der Blutwerte veranlasst, und der erhöhte Troponinwert war der Anlass, um mit der Kardiologie eine intern notwendige Rücksprache wegen einer Verlegung vorzunehmen, oder der Beklagte zu 2 hat schon zu Beginn mit der Kardiologie telefoniert und dann auch gleich – noch vor eigenen Untersuchungen – eine Blutabnahme veranlasst, um den Troponinwert bestimmen zu lassen.

Dass der Sachverständige Prof. Dr. O. es für ungewöhnlich gehalten hat, dass der Beklagte gleich Blut entnommen hätte, da dies nicht zum Standard in der neurochirurgischen Notaufnahme gehöre, führt nicht zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beklagten zu 2. Insoweit ist allenfalls der Rückschluss möglich, dass der Beklagte zu 2 im Hinblick auf die geschilderten Beschwerden schon zu Untersuchungsbeginn auch an ein kardiologisches Problem gedacht hat. Dass er die Differentialdiagnose eines Herzinfarkts in Betracht ziehen musste, hat der Sachverständige Prof. Dr. O. bestätigt.

Dass der Beklagte zu 2 ein Telefonat nicht in den Behandlungsunterlagen dokumentiert hat, spricht weder für noch gegen dessen Durchführung. Insoweit liegt, anders als der Kläger meint, eine Dokumentationslücke nicht vor. Der Sachverständige Prof. Dr. O. hat ausgeführt, dass die Rücksprache mit der Kardiologie auf die Behandlung selbst ohne Einfluss sei, weshalb sie aus medizinischer Sicht nicht zu dokumentieren ist. Dies überzeugt den Senat, denn für die Behandlung selbst sind die getroffenen Anordnungen von Bedeutung, nicht hingegen ob diese nach Rücksprache mit der Kardiologie erfolgten.

c. Soweit die Berufung eine Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Motivation des Klägers, in der Nacht seines Geburtstages die Klinik der Beklagten zu 1 aufzusuchen, obwohl er dort schon schlechte Erfahrungen gemacht habe, wenn er nicht tatsächlich erhebliche Beschwerden gehabt hätte, vermisst, verhilft ihr das nicht zum Erfolg.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger, da er erhebliche Schmerzen hatte, bei der Beklagten zu 1 Hilfe gesucht hat. Er hat vom Beklagten zu 2 auch intravenös Schmerzmittel in üblicher Dosierung erhalten, wobei der Sachverständige Prof. Dr. O. ausgeführt hat, was auch aus dem handschriftlichen Bericht ersichtlich ist, dass üblicherweise zunächst eine halbe Ampulle Dipidolor gegeben werde und, wenn das nicht ausreiche, eine weitere halbe Ampulle . Die Gabe von insgesamt einer Ampulle spricht dafür, dass die Schmerzen des Klägers so erheblich waren, dass eine halbe Ampulle zur ausreichenden Schmerzlinderung nicht ausreichend war. Dabei ging der Kläger offenbar selbst davon aus, dass die Schmerzen von der Wirbelsäule kamen, nachdem er seit Jahren immer wieder Schmerzen in diesem Bereich hatte. Die Erwähnung des Auftretens der Schmerzen im Zusammenhang mit einer physiotherapeutischen Behandlung sowohl gegenüber dem Beklagten zu 2 als auch in der Chest-Pain-Unit spricht dafür, dass der Kläger die Schmerzursache selbst in der Wirbelsäule sah und möglicherweise deshalb eine andere Ursache der Schmerzen für sich nicht akzeptieren wollte. Die persönliche Geschichte des Klägers, der sich im Zusammenhang mit den Beschwerden in der Halswirbelsäule zu Unrecht als Hypochonder abgestempelt sah, kann auch durchaus dazu beigetragen haben, dass er mit Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule als „objektivierbare“ Schmerzursache einer Vermutung, er bilde sich Brustschmerzen ein bzw. er bilde sich einen Herzinfarkt ein, entgegenwirken wollte.

Dies macht erklärlich, dass der Kläger sowohl gegenüber dem Beklagten zu 2 als auch in der Chest-Pain-Unit berichtete, er sei bislang kardiologisch unauffällig gewesen, obwohl er, auch wenn er zuvor noch keinen Kardiologen aufgesucht hatte, wegen Bluthochdrucks jedenfalls seit einem Jahr in Behandlung bei seiner Hausärztin Dr. K. war.

Aus den Behandlungsunterlagen der vorbehandelnden Ärzte ergibt sich, dass der Kläger in der Vergangenheit und seit Frühjahr 2018 mit Blutdruckmitteln behandelt worden war bzw. wurde. So findet sich in den Unterlagen von Dr. von B. ein Arztbrief der Beklagten zu 1 vom 06.07.2009, in dem von einer hypertensiven Krise gesprochen wird, wobei eine Langzeitblutdruckmessung Normalwerte gezeigt habe. Auch ließ der Kläger unerwähnt, dass seine Hausärztin Dr. K. bereits im Februar/ März 2018 eine Hypertonie diagnostiziert und Blutdrucksenker verordnet hatte. Im November 2018 wurde zu häuslichen Blutdruckkontrollen zweimal täglich geraten und die Ergebnisse nach zwei Wochen mit dem Kläger besprochen. Im November 2018 wurde von der Hausärztin Dr. K. eine Erhöhung der Dosis des Medikaments Candesartan, das ausweislich des kardiologischen Sachverständigengutachtens zur Senkung des Blutdrucks und bei Herzschwäche gegeben wird, geraten. Dr. K. dokumentierte zwei Wochen später, dass die Dosiserhöhung gut vertragen wurde. Der Kläger war, auch dies ergibt sich aus der Dokumentation von Dr. K., am 07.03.2019 und damit ungefähr eine Woche vor der streitgegenständlichen Behandlung bei den Beklagten bei seiner Hausärztin. Anlass waren ein Infekt und Beschwerden in der Halswirbelsäule. Zum Blutdruck ist insoweit nichts in der Dokumentation enthalten, was dafür spricht, dass diesbezüglich alles in Ordnung war. Nicht auszuschließen ist, dass es im Zusammenhang mit der Anamneseerhebung bei den Beklagten zu einem Missverständnis hinsichtlich des behandelnden Arztes kam und sich die vom Kläger angegebene kardiologische Abklärung tatsächlich auf eine solche bei der Hausärztin und nicht beim Kardiologen bezog, jedenfalls wurde vom Kläger nicht mitgeteilt, dass ihm seit ca. einem Jahr vor der streitgegenständlichen Untersuchung bei der Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit Bluthochdruck Medikamente verschrieben worden waren. Eine Erklärung dafür enthält auch die Berufungsbegründung nicht. Sie stellt vielmehr in Abrede, dass der Kläger kardiologische Probleme, zu denen ein Bluthochdruck gehört, gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht fernliegend, dass der Kläger, nachdem er die Schmerzlinderung, die er gesucht hatte, erhalten hatte, weitere Untersuchungen nicht wünschte.

d. Soweit die Berufung kritisiert, dass das Landgericht übersehen habe, dass der Zeuge T. durchaus den Vortrag des Klägers bestätigt habe, dass von einer Vorstellung in der Kardiologie nicht die Rede gewesen sei, lässt sie unberücksichtigt, dass der Kläger selbst angegeben hat, dass ihm der Beklagte zu 2 gesagt habe, der Blutwert müsse in 3 bis 6 Stunden in der Inneren Medizin oder in der Chest-Pain-Unit überprüft werden. Einen solchen Hinweis hat der Zeuge T. im Gegensatz zum Kläger nicht erinnert. Er hat vielmehr angegeben, es sei überhaupt nicht von der Kardiologie die Rede gewesen. Seine Angaben sind daher nicht geeignet, die Angaben des Beklagten zu 2, dass er den Kläger unmittelbar in die Kardiologie habe schicken wollen, zu widerlegen.

e. Der Vorhalt der Berufung, der Kurzarztbrief sei hinsichtlich der vorgenommenen Ankreuzungen zur Entlassung widersprüchlich und es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte zu 2, wenn er den Kläger darauf hingewiesen hätte, dass er sich in die Kardiologie bzw. die Chest-Pain-Unit begeben müsse, diesen nicht habe unterschreiben lassen, dass er gegen ärztlichen Rat gehe, oder nicht zumindest den entsprechenden Bogen einseitig vom Beklagten zu 2 unterzeichnet zur Akte genommen hätte, ist insoweit berechtigt als festzustellen ist, dass die Dokumentation einen solchen Hinweis nicht hergibt. Die fehlende Dokumentation hindert jedoch das Gericht nicht, sich aufgrund der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Beweiswürdigung davon zu überzeugen, dass der Beklagte zu 2 dem Kläger zu einer unmittelbaren Vorstellung in der Chest-Pain-Unit geraten und der Kläger dies abgelehnt hat. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht, das die Parteien angehört und sich einen eigenen Eindruck von diesen verschafft hat, gelangt. Dabei hat das Landgericht die Widersprüche durchaus gesehen und gewürdigt sowie berücksichtigt, dass, worauf bereits der Sachverständige PD Dr. F. in seinem Gutachten verwiesen hatte, der Kläger während des stationären Aufenthalts ärztliche Anordnungen, hier die Monitorüberwachung, nicht durchgehend einhalten wollte.

Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, das Landgericht habe sich insoweit nicht allein auf die Dokumentation der Beklagten stützen dürfen, sondern hätte den dazu von Beklagtenseite benannten Zeugen G. S. vernehmen müssen, der angegeben hätte, dass die Dokumentation unzutreffend sei, was sich der Kläger wiederum zu eigen gemacht hätte, überzeugt dies nicht. Einer äußerlich unverdächtigen, inhaltlich plausiblen und in sich stimmigen Dokumentation ist zunächst grundsätzlich Glauben zu schenken. Dem Patienten bleibt zwar die Möglichkeit, die Unrichtigkeit der Dokumentation geltend zu machen. Die Beweislast für eine unrichtige Dokumentation liegt dann allerdings bei ihm, er muss das Gericht von der Unrichtigkeit voll überzeugen, Zweifel gehen zu seinen Lasten (OLG Köln, Beschluss vom 14. April 2014 – 5 U 117/13 –, Rn. 3, juris). Der Kläger selbst hat sich auf den von den Beklagten benannten Zeugen G. S. nicht berufen, sondern ist seiner Vernehmung vielmehr entgegengetreten. Die unterbliebene Vernehmung eines anderen Zeugen rügt die Berufung in diesem Zusammenhang nicht.

Das Landgericht war daher nicht gehindert, sich durch Verwertung der vorgelegten Dokumentation im Wege des Urkundsbeweises eine Überzeugung vom Verhalten des Klägers während der stationären Behandlung zu bilden.

In den Pflegeberichten findet sich nicht nur der Eintrag unter dem 17.03.2019 (6:56 Uhr) des benannten Zeugen G. S., dass der Patient sich vom Monitor abgekabelt habe und gehen möchte, worauf der Arzt informiert worden sei. Auch für den 18.03.2019 findet sich ein Eintrag im Pflegeprotokoll, dass Prof. M. hinzugerufen wurde, da es Diskussionen über das Monitoring nach Myokardinfarkt gegeben habe und der Kläger sehr aggressiv geworden sei. Unter dem 19.03.2019, 12:30 Uhr, findet sich ein handschriftlicher Vermerk im Pflegebericht, dass der Patient nicht habe unterschreiben wollen, dass er ohne Monitor in die Dusche kann. Er habe es auch abgelehnt mit dem Monitor ins Bad zu gehen, gebe Schmerzen an, wolle aber kein Schmerzmittel nehmen. Dies zeigt, dass der Kläger ärztliche Anordnungen durchaus nicht ohne weiteres befolgt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt um den abgelaufenen Herzinfarkt wusste und ihm der Ernst der Lage klar sein musste. Es ist daher nicht fehlerhaft oder stünde im Widerspruch zu dem im Übrigen vom Kläger gezeigten Verhalten, dass das Landgericht sich davon überzeugte, dass der Kläger auch schon in der neurochirurgischen Notaufnahme das Ansinnen, sich in die Kardiologie verlegen zu lassen, für überflüssig gehalten und sich dem widersetzt hat.

Vorzuwerfen ist dem Beklagten zu 2 insoweit, dass er eine Ablehnung der Verlegung in die Kardiologie nicht unmittelbar mit der Unterschrift des Klägers dokumentiert hat, wobei sich aus dem Pflegeprotokoll in der Folgezeit ergibt, dass der Kläger es abgelehnt hat, zu unterschreiben, dass er ohne Monitor ins Bad geht (insoweit findet sich ein Vordruck in der Pflegedokumentation, der aber nicht ausgefüllt wurde). Zudem hätte der Beklagte zu 2 bei einer Verweigerung oder einem Vergessen der Unterschrift durch den Kläger diesen Vorgang entsprechend einseitig dokumentieren sollen. Ein solches Vorgehen hat der Sachverständige Prof. Dr. O. für empfehlenswert gehalten. Er hat dies jedoch allein mit juristischen Überlegungen begründet. Für den Fortgang der Behandlung sei eine solche Dokumentation nicht erforderlich. Ihr Fehlen indiziert daher nicht das Unterlassen einer Empfehlung durch den Beklagten zu 2, zumal im Kurzarztbrief festgehalten wurde, dass dem Kläger wegen der Brustschmerzen zu einer Vorstellung in der Kardiologie geraten worden sei, worauf der Kläger geantwortet habe, es sei mit der Kardiologie bereits geklärt, und dass eine weitere Abklärung der Brustschmerzen in der Inneren Medizin und eine Kontrolle des Troponinwerts in 3 bis 6 Stunden erforderlich sei.

Die unterlassene Dokumentation selbst begründet hier keinen Behandlungsfehler, aus dem der Kläger einen Nachteil erlitten haben könnte. Ein solcher, der, wenn der Kläger ohne den medizinischen Rat, sich in der Kardiologie vorzustellen, entlassen worden wäre, anzunehmen wäre (dazu unten 2.), liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.

f. Soweit die Berufung geltend macht, das Landgericht habe die Amtsermittlungspflicht verletzt, indem es nicht den Arzt, mit dem der Beklagte zu 2 in der Kardiologie telefoniert haben will, ermittelt habe, überspannt sie die Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts in Arzthaftungssachen. Bei diesem Vorgang handelt es sich nicht um einen solchen, der von medizinischem Wissen abhängig ist. Es hätte dem Kläger freigestanden, sich auf den Zeugen zu berufen und eine gerichtliche Auflage an die Beklagtenseite, die diensthabenden Ärzte in der Chest-Pain-Unit zu benennen, zu beantragen. Dies ist weder in erster Instanz noch mit der Berufungsbegründung geschehen.

g. Die Rüge der Berufung, die Beweisaufnahme sei unvollständig und das rechtliche Gehör des Klägers sei verletzt worden, weil das Landgericht den Zeugen Dr. R. nicht angehört habe, bleibt ohne Erfolg. Die Fragen, die der Kläger an den Zeugen stellen möchte, sind solche, die vom Sachverständigen zu beantworten sind. Sie sind dem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Ein Sachverständigengutachten wurde erhoben. Der Sachverständige PD Dr. F. wurde zudem vor dem Landgericht angehört. Soweit der Kläger meint, der Zeuge Dr. R. könne auch bestätigen, dass ein auffälliger Troponinwert im Haus der Beklagten zu 1 nach einer Stunde kontrolliert werde, erschließt sich bereits nicht, woher der Zeuge, der niedergelassener Kardiologe ist, diese Kenntnisse aus den Interna der Beklagten zu 1 kennen will. Der Zeuge selbst verweist in seiner Stellungnahme vom 21.07.2022 darauf, dass man den Leiter der Chest-Pain-Unit danach fragen solle, was gegen eigenes Wissen spricht. Die in den Behandlungsunterlagen enthaltenen Hinweise des Labors enthalten für eine wiederholte Messung des Troponinwerts die Vorgabe einer solchen nach 3 bis 6 Stunden. Im Übrigen kommt es hierauf aber auch nicht an, da eine dem Facharztstandard und den Leitlinien entsprechende Behandlung des Klägers durch die Beklagten geschuldet wurde. Wie eine solche nach den kardiologischen Leitlinien auszusehen hat, hat der Sachverständige PD Dr. F. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausführlich geschildert. Danach wäre ein erneuter Troponintest nach einer Stunde nur dann indiziert gewesen, wenn der erste Test negativ gewesen wäre. In den anderen Fällen war ein solcher nach 3 bis 6 Stunden zu erheben. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger als Anlage vorgelegten Leitlinie. Die vom Kläger angeführte Regelung der zweiten Erhebung eines Troponinwerts nach einer Stunde bezieht sich bei Verdacht eines NSTEMI auf dessen Ausschluss bei niedrigen Werten oder die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit bei Überschreitung eines bestimmten Grenzwerts schon bei der ersten Blutentnahme. Der sensitive Troponinwert des Klägers lag jedoch im sog. Graubereich. Er wäre daher in die Kategorie „beobachten“ gefallen mit der Folge, dass eine weitere Blutuntersuchung nach 3 bis 6 Stunden zu erfolgen hatte.

h. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass zum einen der Kläger gegen den ärztlichen Rat des Beklagten zu 2 eine Verlegung in die Chest-Pain-Unit ablehnte und dass zum anderen ein weiterer Troponintest nicht nach einer Stunde zu erheben war, ist für den Senat daher gut begründet, nachvollziehbar und überzeugend. Er ist an diese nach § 529 ZPO gebunden.

2. Dem Beklagten zu 2 fällt unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts kein Behandlungsfehler zur Last. Dass ein solcher der Beklagten zu 1 zuzurechnen wäre, steht außer Streit.

a. Maßgeblich für die Überzeugungsbildung des Senats über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Behandlungsfehlers des Beklagten zu 2 sind die Ausführungen des neurochirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. O.

Die Beauftragung eines kardiologischen Sachverständigen auch hinsichtlich der Frage des Vorgehens des Beklagten zu 2 in der neurochirurgischen Ambulanz durch das Landgericht stellte eine fehlerhafte Ermessensausübung dar, da das Landgericht insoweit einen Sachverständigen aus einem falschen Sachgebiet ausgewählt hat (§ 404 Abs. 1 S. 1 ZPO). Grundsätzlich ist nämlich bei der Auswahl auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt. Hierfür können die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen herangezogen werden. Soweit ein Eingriff mehrere Fachbereiche berührt, kommt es darauf an, welchem Fachbereich die konkrete Beweisfrage zuzuordnen ist (BGH, Urteil vom 18.11.2008, VI ZR 198/07, Rn. 18, juris).

Denn das Handeln des Beklagten zu 2 kann nur dann als Behandlungsfehler qualifiziert werden, wenn es dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief. Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung vorausgesetzt und erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 – VI ZR 106/13 –, Rn. 7, juris).

Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist daher ausschließlich aus der Sicht ex ante des behandelnden Arztes zu beurteilen. Der begutachtende Arzt muss zwingend aus dem Fachgebiet des Behandlers stammen. Für Kausalitätsfragen gilt dies nicht, insbesondere wenn ein aus einem anderen Bereich stammendes Krankheitsbild verkannt wurde. Hier ist gegebenenfalls die Meinung eines Sachverständigen einzuholen, der Spezialist für den eingetretenen (behaupteten) Schaden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. August 2015 – 5 U 197/14 –, Rn. 18, juris).

Vorliegend hat in der neurochirurgischen Ambulanz der als Neurochirurg tätige Beklagte zu 2 gehandelt. Seine Handlungen sind daher am Facharztstandard der Neurochirurgie zu überprüfen. Dass tatsächlich eine kardiologische Erkrankung des Klägers vorlag, ist für die Auswahl eines Sachverständigen zur Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers des Beklagten zu 2 nicht von Bedeutung. Vielmehr ist auch die Frage einer dann möglicherweise erforderlichen Weiterverweisung an ein anderes Fachgebiet vom Standpunkt eines Neurochirurgen aus zu beurteilen. Denn allein auf das in seinem Fachbereich erforderliche Wissen kommt es auch für die Frage an, welche Differentialdiagnosen er in Erwägung ziehen musste und wie hierauf zu reagieren war.

Soweit der Kläger erstinstanzlich Fehler bei seiner Behandlung in der Chest-Pain-Unit und im Rahmen der Durchführung der Koronarintervention geltend gemacht hat, wurden diese vom kardiologischen Sachverständigen PD Dr. F. zutreffend fachgleich überprüft.

b. Der Sachverständige Prof. Dr. O. hat aus neurochirurgischer Sicht angegeben, dass unter Zugrundelegung des Sachverhalts, wie ihn das Landgericht für den Senat überzeugend (dazu 1.) festgestellt und dem Sachverständigen im Beweisbeschluss vom 24.08.2022 unter V. vorgegeben hat, ein Behandlungsfehler nicht festzustellen sei. Dies leuchtet ein, denn wenn der Beklagte zu 2 nach den vorgenommenen Untersuchungen eine Ursache der vom Kläger angegebenen erheblichen Schmerzen nicht in seinem Fachgebiet der Neurochirurgie feststellen konnte, hingegen Hinweise darauf hatte, dass beim Kläger ein Herzinfarkt vorliegen könnte, entspricht es der ärztlichen Sorgfalt, den Kläger über diesen Verdacht aufzuklären und ihn an die Kardiologie bzw. die Chest-Pain-Unit zu verweisen. Der Sachverständige Prof. Dr. O. hat weiter ausgeführt, dass die Behandlung des Klägers in der neurochirurgischen Ambulanz hinsichtlich der Schmerzmittelgabe einer üblichen und fachgerechten Behandlung entsprochen habe. Einen in das Fachgebiet der Neurochirurgie fallenden Befund hat auch der Sachverständige den Behandlungsunterlagen nicht entnehmen können. Dass ein solcher vorgelegen hätte, behauptet zudem der Kläger selbst nicht. Die Gabe von Dipidolor ist nach den weiteren Ausführungen von Prof. Dr. O. auch bei kardiologischen Problemen nicht kontraindiziert. Der Beklagte zu 2 durfte daher, auch wenn er den Verdacht hatte, dass ein Herzinfarkt vorliegen könnte, dem Kläger zur Schmerzlinderung Dipidolor geben. Die gewählte Dosierung entsprach nach den Ausführungen von Prof. Dr. O. dem üblichen Vorgehen. Ein Behandlungsfehler ist aufgrund der sachkundigen Ausführungen von Prof. Dr. O., die der Senat geprüft und für überzeugend erachtet hat, insoweit nicht festzustellen. Dass das Schmerzmittel auch die von einem Herzinfarkt ausgehenden Schmerzen lindert, hat der Sachverständige Prof. Dr. O. bestätigt. Darin liegt jedoch kein Behandlungsfehler, denn auch bei der Behandlung von Herzinfarkten erhält der Patient nach seinen Aussagen Schmerzmittel. Der Sachverständige PD Dr. F. hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, die dem Kläger verabreichten Schmerzmittel seien geeignet, Angina-pectoris-Beschwerden für die Dauer von ein bis zwei Stunden zu unterdrücken. Dass der Sachverständige Prof. Dr. O. eine Schmerzlinderung über eine längere Dauer angenommen hat steht hierzu nicht im Widerspruch, denn der Sachverständige hat sich dabei auf seine Erfahrungswerte bei Schmerzen, die ihre Ursache auf neurochirurgischem Fachgebiet haben, bezogen. Ob in der Kardiologie dieselben Schmerzmittel wie in der Neurochirurgie verwendet werden, konnte Prof. Dr. O. nicht sagen.

Dass die gemessen an den Maßstäben der Neurochirurgie fachgerechte Schmerzlinderung den Leidensdruck des Klägers verringerte und zu seinem Fehlschluss, er benötige keine weitere Behandlung, geführt haben kann, wäre zwar plausibel, begründet aber keinen Behandlungsfehler. Eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des Klägers war nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. O. mit der Verabreichung der Schmerzmittel in der dokumentierten Dosierung nicht verbunden.

c. Soweit der Sachverständige PD Dr. F. einen Behandlungsfehler dahingehend festgestellt hat, dass vor einer Entlassung des Klägers mit der Empfehlung, sich in 3 bis 6 Stunden zur Kontrolle des Troponinwerts wieder vorzustellen, ein EKG anzufertigen gewesen wäre, beruht dieser auf seiner kardiologischen Sicht, ausschlaggebend ist jedoch die neurochirurgische Sicht auf das Behandlungsgeschehen.

Nach diesen Grundsätzen der fachgleichen Begutachtung hatte demnach Prof. Dr. O. als Neurochirurg dazu Stellung zu nehmen, ob der Beklagte zu 2 in der neurochirurgischen Ambulanz beim Kläger ein EKG hätte schreiben müssen, bevor dieser die Klinik der Beklagten zu 1 verließ. Ein solches Erfordernis hat der Sachverständige verneint, da es völlig unüblich sei, ein EKG in der neurochirurgischen Ambulanz zu schreiben. Es stellt daher keinen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 dar, beim Kläger kein EKG angefertigt zu haben, selbst wenn es in der Kardiologie mit dem Sachverständigen PD Dr. F. als fehlerhaft anzusehen wäre, in der Nacht kein EKG schreiben zu lassen, und ein Verweis auf eine erneute Laborkontrolle in 3 bis 6 Stunden nur dann hätte erfolgen dürfen, wenn zuvor ausgeschlossen worden wäre, dass ein STEMI vorliegt.

Soweit PD Dr. F. gefordert hat, der Beklagte zu 2 hätte, wenn er selbst kein EKG hätte schreiben lassen können, den Kläger in die Kardiologie schicken müssen, um ein EKG machen zu lassen, ist dies nach dem festgestellten Sachverhalt geschehen. Denn der Beklagte zu 2 wollte den Kläger unmittelbar in der Kardiologie vorstellen, was jedoch der Kläger verweigerte. Dies begründet auch nach den Feststellungen von PD Dr. F. keinen Behandlungsfehler.

d. Soweit Prof. Dr. O. bei seiner Anhörung vor dem Senat angegeben hat, er sehe einen Behandlungsfehler der Kardiologie, wenn dem Neurochirurgen nach Vorliegen des Troponinwerts im Rahmen einer telefonischen Rücksprache lediglich mitgeteilt werde, der Patient solle sich in 3 bis 6 Stunden wieder vorstellen, ist zum einen ein solcher Inhalt des Telefongesprächs des Beklagten zu 2 mit der Kardiologie nicht bewiesen. Ein solcher Fehler, den Prof. Dr. O. als nicht fachlich zuständiger Sachverständiger angenommen hat, hätte sich auf die Behandlung des Klägers zudem nicht ausgewirkt. Denn selbst wenn dem Beklagten zu 2 seitens der Kardiologie lediglich zu einer Wiedervorstellung des Patienten in 3 bis 6 Stunden geraten worden wäre, hatte dieser nach dem festgestellten Sachverhalt dem Kläger trotzdem zu einer unmittelbaren Abklärung in der Kardiologie geraten, was der Kläger ablehnte. Da der Beklagte zu 2 in der neurochirurgischen Ambulanz kein EKG anzufertigen hatte, hätte sich der Kläger zum Schreiben eines EKG, das der Sachverständige PD Dr. F. vor der Entlassung für erforderlich erachtet hatte, in die Kardiologie begeben müssen, was er allerdings ablehnte.

Erst zu einem Zeitpunkt, zu dem nach der Beweisaufnahme feststeht, dass ein EKG mangels Mitwirkung des Klägers nicht angefertigt werden konnte, wurde ihm mitgeteilt, dass er sich nach 3 bis 6 Stunden zur Kontrolle des Troponinwerts erneut vorstellen solle. Ein Fehler, der in einem unterlassenen Hinweis an den Beklagten zu 2 auf die erforderliche Anfertigung eines EKG, liegen könnte, hätte sich daher nicht auf das weitere Geschehen ausgewirkt.

3. Da ein Behandlungsfehler nicht festgestellt werden kann, kommt es darauf, ob dem Kläger aus der Verzögerung einer Behandlung mit Gerinnungshemmern um ca. 3 Stunden ein Schaden entstanden sein kann, nicht an. Ebensowenig kommt es auf die Einwendungen des Klägers gegen die Feststellung des Landgerichts, dass sich bei einer EKG-Ableitung in der Nacht kein STEMI gezeigt hätte, an.

4. Die Feststellungen des Landgerichts dazu, dass die Behandlung des Klägers am Morgen des 16.03.2019 sowohl in der Chest-Pain-Unit als auch im Zuge der gegen Mittag vorgenommenen Koronarintervention fachgerecht war, greift die Berufung nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet.

Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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