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Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten – Voraussetzungen

Das OLG Dresden weist die Berufung einer Klägerin ab, die Schmerzensgeld für den Tod ihres Vaters nach einer Dialysebehandlung fordert. Das Gericht findet keine Hinweise auf Behandlungs- oder Aufklärungsfehler seitens der Beklagten. Die Klägerin konnte keinen ausreichenden Beweis für ein Fehlverhalten der Dialyse-Einrichtung erbringen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1238/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung abgelehnt: Das OLG Dresden plant, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
  2. Schmerzensgeldforderung: Die Klägerin fordert 20.000 Euro für den Tod ihres Vaters nach einer Dialyse.
  3. Keine Behandlungsfehler: Das Gericht und ein Sachverständiger finden keine Anzeichen für Fehler während der Dialysebehandlung.
  4. Aufklärung ausreichend: Es gab keine Versäumnisse in der Aufklärung des Patienten über Risiken der Behandlung.
  5. Tod durch Blutverlust: Der Patient verstarb an einem Blutverlust aus dem Dialyseshunt.
  6. Patientenkompetenz: Fragen zur Kompetenz des dementen Patienten, Notmaßnahmen zu ergreifen, blieben ungeklärt.
  7. Berufungsrücknahme empfohlen: Das Gericht rät der Klägerin zur Rücknahme der Berufung, um Kosten zu sparen.
  8. Kein Anspruch auf Schmerzensgeld: Nach §§ 823, 844 BGB steht der Klägerin kein Schmerzensgeld zu.

Haftungsrecht im Fokus: Verletzung von Aufklärungspflichten

Im rechtlichen Diskurs nimmt die Haftung bei Verletzung von Aufklärungspflichten eine zentrale Stellung ein. Dieses Thema berührt grundlegende Fragen der Verantwortlichkeit im medizinischen Kontext. Es geht darum, inwiefern medizinisches Personal verpflichtet ist, Patienten umfassend über Risiken und mögliche Folgen von Behandlungen zu informieren. Dies betrifft nicht nur die Durchführung medizinischer Eingriffe, wie beispielsweise einer Dialysebehandlung, sondern auch die korrekte und umfassende Information des Patienten oder seiner Angehörigen.

In Fällen, in denen Patienten oder deren Vertreter der Ansicht sind, dass diese Aufklärungspflichten nicht ausreichend erfüllt wurden, kann es zur Erhebung einer Klage kommen. Hierbei steht oft das Begehren nach Schmerzensgeld im Vordergrund. Die rechtliche Auseinandersetzung in solchen Fällen dreht sich häufig um die Frage, ob und in welchem Umfang die Aufklärungspflichten verletzt wurden und welche Konsequenzen dies für die haftende Partei hat.

Im nachfolgenden Fallbeispiel wird ein konkretes Urteil beleuchtet, das diese Aspekte in den Mittelpunkt rückt. Es bietet einen aufschlussreichen Einblick in die juristische Handhabung solcher Haftungsfälle und unterstreicht die Bedeutung einer adäquaten Patientenaufklärung. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie das Gericht in einem spezifischen Fall geurteilt hat und welche Lehren daraus für die medizinische Praxis gezogen werden können.

Tragischer Tod nach Dialysebehandlung: Ein Rechtsstreit entfaltet sich

Der Fall beginnt mit dem tragischen Tod eines Patienten, der nach einer Dialysebehandlung in der Klinik der Beklagten verstarb. Der Patient, der an mehreren Erkrankungen litt, darunter Diabetes mellitus Typ II und chronische Niereninsuffizienz, war für die Dialyse auf einen Shunt angewiesen. Trotz einer erfolgreichen Überprüfung der Shuntfunktion verstarb der Patient unerwartet zu Hause an den Folgen eines Blutverlustes aus dem Shunt. Laut der Klägerin, der Tochter des Verstorbenen, sei der Tod ihres Vaters auf Behandlungs- und Aufklärungsfehler zurückzuführen. Sie behauptet, dass die medizinische Einrichtung sowohl bei der Durchführung der Dialyse als auch bei der Aufklärung des Patienten über mögliche Risiken versagt habe.

Die Klage: Schmerzensgeldforderung und Vorwürfe der Klägerin

Die Klägerin forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 Euro. Sie argumentierte, dass die Beklagten die Dialyse nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätten, indem sie es versäumten, die Blutdruckwerte des Patienten bei seiner Entlassung zu kontrollieren. Außerdem sei der Patient aufgrund seiner Demenz nicht in der Lage gewesen, adäquat auf einen Notfall zu reagieren, und sei nicht ausreichend über das Risiko eines tödlichen Blutverlustes aufgeklärt worden. Die Beklagte hingegen betonte, dass die Behandlung gemäß dem Facharztstandard erfolgt sei und der Patient bei der Entlassung einen normalen Blutdruck sowie einen ordnungsgemäß kontrollierten Verband aufgewiesen hätte.

Gerichtliche Bewertung: Fehlen von Behandlungs- und Aufklärungsfehlern

Das Landgericht und später das Oberlandesgericht (OLG) Dresden kamen zu dem Schluss, dass kein Behandlungsfehler seitens der Beklagten vorlag. Ein Sachverständiger bestätigte, dass keine Hinweise auf Fehler während der Dialysebehandlung vorlagen. Bezüglich der Aufklärungspflichten vertrat das Gericht die Ansicht, dass keine Verletzung vorlag, da der Patient angemessen über die Risiken aufgeklärt worden war und die Klägerin selbst mehrfach an Besprechungen teilgenommen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nicht für das Verhalten des Patienten nach seiner Entlassung verantwortlich gemacht werden konnte.

Abschließende Entscheidung des OLG Dresden und Ausblick

Das OLG Dresden beabsichtigte, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen und empfahl der Klägerin, die Berufung zu überdenken. Das Gericht betonte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 844 BGB habe, da weder Behandlungs- noch Aufklärungsfehler nachgewiesen wurden. Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit einer umfassenden Aufklärung und sorgfältigen Behandlung in medizinischen Einrichtungen, sowie die Herausforderung für Patienten und Angehörige, in solch tragischen Fällen rechtliche Ansprüche geltend zu machen. Der Fall dient als ein Beispiel dafür, wie komplex und herausfordernd rechtliche Auseinandersetzungen im Bereich des Medizinrechts und der Arzthaftung sein können.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Anforderungen gelten für die Erfüllung von Aufklärungspflichten im medizinischen Kontext?

Die Erfüllung von Aufklärungspflichten im medizinischen Kontext in Deutschland ist ein komplexes Thema, das mehrere Aspekte umfasst.

Die Hauptpflicht eines Arztes ist die medizinische Behandlung seines Patienten. Dazu gehört auch die Aufklärung des Patienten über die Behandlung und alle damit verbundenen Risiken. Bei der Verordnung und Anwendung eines Arzneimittels muss eine adäquate, sachgerechte Aufklärung über die Arzneimitteltherapie vorausgehen.

Die Aufklärung ist auch eine Voraussetzung für eine Behandlungsentscheidung, was im medizinischen Kontext als „informed consent“ bezeichnet wird. In bestimmten Situationen, wie beispielsweise bei der Teilnahme an Forschungsprojekten oder bei der Verwendung von Medikamenten außerhalb ihrer zugelassenen Anwendung (Off-Label-Use), gelten besondere rechtliche Regularien.

In Notfallsituationen, in denen ein sofortiges ärztliches Handeln erforderlich ist, um Schaden von einem Patienten abzuwenden, kann die Aufklärungspflicht unter Umständen eingeschränkt sein.

Die Aufklärung muss nach verschiedenen Dimensionen unterschieden werden, darunter Diagnose, Ursachen, Prognose, Therapie und sozialpsychologische Folgen der Krankheit.

Die Dokumentation der Behandlung und der Aufklärung ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt der Aufklärungspflicht.

Schließlich spielt auch die partizipative Entscheidungsfindung (PEF) eine Rolle, bei der Patient und Arzt als Team zusammenarbeiten, um gemeinsam Entscheidungen zu treffen.

Diese verschiedenen Aspekte der Aufklärungspflicht sind alle Teil des medizinischen Standards, der als maßgebliche Richtschnur für die juristische Einschätzung von Haftungskonsequenzen dient.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 1238/23 – Beschluss vom 01.11.2023

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 20.000,00 € festzusetzen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € aus eigenem Recht mit der Behauptung, ihr Vater K…… I…… (im Folgenden: Patient) sei infolge von Behandlungs- und Aufklärungsfehlern am 06.08.2019 verstorben. Sie verfügte über eine Generalvollmacht und eine Patientenverfügung des Patienten. Der am 11.01.1934 geborene Patient litt unteren mehreren Erkrankungen, u. a. Diabetes mellitus Typ II, coronare Dreigefäßerkrankung und einer chronischen Niereninsuffizienz und war seit November 2018 Dialysepatient bei der Beklagten. Im Mai 2019 wurde bei ihm ein Shunt (operativ eingelegte Kurzschlussverbindung des Gefäßnetzes am rechten Unterarm) gelegt, um die dreimal wöchentlichen Hämodialysen einfacher durchführen zu können. Am 05.08.2019 war eine Prüfung des Shunts in der gefäßchirurgischen Spezialsprechstunde des evangelischen Diakonissenkrankenhauses …… erfolgt und eine gute Shuntfunktion bestätigt worden. Am 06.08.2019 erfolgte planmäßig um 9.00 Uhr eine Dialysebehandlung im Hause der Beklagten. Der Patient verließ die Praxis gegen 12.00 Uhr und wurde mit dem Taxi nach Hause gefahren. Nach den Angaben der Klägerin sei der Patient dement gewesen. Da er von der Klägerin am Nachmittag des Tages nicht erreicht werden konnte, wurde die Wohnung gegen 19.40 Uhr von Polizei und den alarmierten Rettungskräften geöffnet. Der Patient wurde tot aufgefunden. In der Wohnung waren Blutspuren in allen Räumen zu finden und am rechten Unterarm des Patienten befand sich ein selbstgebastelter Verband aus Malerkrepp. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten wurde festgestellt, dass der Patient an einem Blutverlust aus dem Dialyseshunt verstorben ist. Aus Sicht der Gutachter waren keine vorwerfbaren todesursächlichen Behandlungsfehler zu erkennen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Behandler der Beklagten hätten die Dialyse nicht ordnungsgemäß durchgeführt und es unterlassen, die Blutdruckwerte bei der Entlassung des Patienten zu kontrollieren. Es sei nicht ungewöhnlich, dass es zu einer Blutung komme. Dies sei vermeidbar. Wegen der Demenz des Klägers sei ihm das richtige Verhalten bei einem Notfall nicht bekannt gewesen. Der russischsprachige Patient sei vor Behandlungsbeginn über das Risiko des tödlichen Blutverlustes nicht aufgeklärt worden.

Die Beklagte hat behauptet, die Behandlung sei nach dem Facharztstandard durchgeführt worden und der Patient sei mit einem normalen Blutdruck und nach Kontrolle des Verbandes entlassen worden. Ihm sei auch bekannt gewesen, wie er sich bei einem Blutverlust zu Hause verhalten solle. Darüber sei er auch durch den russisch sprechenden Arzt aufgeklärt worden. Des Weiteren sei die Klägerin mehrfach bei Besprechungen zur Dialyse als angehörige Kontaktperson anwesend gewesen und über das Verhalten bei Komplikationen aufgeklärt worden

Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G…… eingeholt und die Klage mit Urteil vom 07.07.2023 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte keine Aufklärungs- und Präventionspflicht über eine Shuntblutung treffe. Die fehlende Erwähnung von potentiell tödlichen Behandlungsfolgen in literarischen Standardwerken der Dialysebehandlung habe keinen Aussagehalt zu der Vorhersehbarkeit und der damit befundenen Pflichten der Beklagten. Als Spezialistin auf diesem Gebiet müsse die Beklagte über das notwendige Fachwissen verfügen. Der Patient hätte wegen seines hohen Alters und auch wegen der geistig nicht mehr allzu hohen Leistungsfähigkeit über das Risiko einer Shuntblutung aufgeklärt werden müssen. Diesbezüglich sei die Beklagte auch beweisbelastet.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgericht Leipzig vom 07.07.2023, Az: 08 O 2226/20 wird aufgehoben und der Klage stattgegeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld – mindestens jedoch 20.000,00 EUR – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 844 BGB zu.

Einen Behandlungsfehler hat das Landgericht zu Recht verneint. Der Sachverständige Prof. Dr. G…… hat überzeugend ausgeführt, dass sich keinerlei Hinweise auf Behandlungsfehler vor, während oder nach der Dialysebehandlung ergeben haben. Auf den niedrigen Blutdruck sei adäquat reagiert worden, worauf sich der Druck dann auch stabilisiert habe. Es habe keine Gründe gegeben, die gegen die Entlassung des Patienten nach Hause bei einem zuletzt gemessenen Blutdruck von 130/61 mmHg gesprochen hätten. Der Shuntverband sei im Dialysezentrum standardisiert und werde täglich bei einer Vielzahl von Patienten vorgenommen. In Übereinstimmung mit dem rechtsmedizinischen Gutachten aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass der Patient eine Blutung aus dem Shunt festgestellt und versucht habe, sich selbst zu helfen.

Ebenso wenig sind Aufklärungsfehler ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die fehlende Erwähnung von potentiell tödlichen Behandlungsfolgen im literarischen Standardwerk der Dialysebehandlung keine Aussage über die Vorhersehbarkeit und die damit verbundene Aufklärungs- und Präventionspflicht der Beklagten aufweise, so trifft dies nicht zu. Ist ein bestehendes Risiko dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es zum Zeitpunkt der Behandlung in der medizinischen Wissenschaft noch nicht bzw. nicht ernsthaft oder nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wurde, entfällt seine Haftung mangels Verschulden (vgl. Martis/Winkhart, in Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., A 522; vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2010 – VI ZR 241/09 – juris).

Unabhängig davon liegt schon keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Denn die Klägerin rügt eine Verletzung der therapeutischen Sicherungsaufklärung gemäß § 630 c Abs. 2 BGB. Sie beanstandet, dass dem Patienten die Risiken des Shunts und die geeigneten Präventionsmaßnahmen hätten erklärt werden müssen. Die therapeutische Sicherungsaufklärung ist Bestandteil der fachgerechten ärztlichen Behandlung und soll den Erfolg der medizinischen Heilbehandlung durch begleitende Maßnahmen, insbesondere durch Information und Beratung des Patienten sicherstellen (vgl. Senat, Urteil vom 25.07.2023 – 4 U 659/23, Rdnr. 16 m.w.N. – juris). Versäumnisse auf diesem Gebiet sind Behandlungsfehler und daher grundsätzlich vom Patienten zu beweisen (vgl. Senat, a.a.O.). Die Klägerin hat indes keinen Beweis für einen Pflichtverstoß angetreten.

Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ist zweifelhaft, ob die entsprechende Sicherungsaufklärung ihren Zweck schon deshalb verfehlt hat, weil der Patient nach dem Vorbringen der Klägerin dement und wie in der Berufungsbegründung ausgeführt „geistig nicht allzu leistungsfähig“ gewesen ist. Es ist aber nicht Sache der Beklagten, sicherzustellen, dass ein auch geistig nicht allzu leistungsfähiger oder dementer Patient die notwendigen Maßnahmen im Falle einer Blutung aus dem Shunt (Notruf und Kompression der Blutungsstelle) tatsächlich beherrscht.

Der Senat rät zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren erspart.

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