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Arzthaftung: Umkehr der Beweislast nach fehlerhaft unterlassener Befunderhebung

OLG Koblenz, Az.: 5 U 1508/07, Beschluss vom 10.01.2008

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

1. Die Kläger sind die Erben des am 18.09.2001 verstorbenen P… H… (künftig: Der Patient). Sie haben in erster Instanz aus ererbtem Recht gemeinsam ein Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR aus eigenem Recht begehrt.

Arzthaftung: Umkehr der Beweislast nach fehlerhaft unterlassener Befunderhebung
Foto: digitalista/ Bigstock

Der Patient P… H… wurde wegen einer schweren koronaren Erkrankung am 7.09.2001 in das …krankenhaus (künftig: …K) überwiesen, dessen Träger die Beklagte ist, und dort unter Anlage von vier Bypässen operiert. Nachdem es in der postoperativen Phase zu Beschwerden kam, die die Parteien unterschiedlich deuten, verschlechterte sich der Zustand des Patienten am 18.09.2001 und es kam zu einer Komplikation, die im weiteren Verlauf zu seinem Tode führte. Die Obduktion ergab, dass ein bis dahin nicht bekanntes Magengeschwür durchgebrochen war.

Das Landgericht ist dem Vorwurf einer nicht sachgerechten Behandlung sachverständig beraten nachgegangen und hat den Klägern als Erben des verstorbenen Patienten gemeinschaftlich ein Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR zuerkannt. Die Klage des Klägers zu 1) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus eigenem Recht hat es abgewiesen.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese im Wesentlichen ausführt, der Patient sei mit einer bestehenden schweren koronaren Dreigefäßerkrankung und instabiler Angina-pectoris-Symptomatik aus der kardiologischen Abteilung eines anderen Krankenhauses übernommen worden. Die operative Myokardrevaskularisation sei am 10.09.2001 komplikationslos vorgenommen worden. Auch der weitere postoperative Verlauf sei bis zum Mittag des 18.09.2001 unauffällig gewesen. Nachdem der Patient zu diesem Zeitpunkt über einen plötzlich auftretenden stechenden Schmerz im Bereich des Epigastriums geklagt habe, sei auf diese Komplikation angemessen reagiert worden. Der weitere Krankheitsverlauf bis zum Tode des Patienten sei schicksalhaft gewesen. Es sei in diesem Zusammenhang zu keinem Behandlungsfehler, schon gar nicht zu einem groben Fehler gekommen.

2. Das Landgericht hat zum Anspruchsgrund richtig entschieden. Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2.1 Es kann letztlich dahinstehen, ob die Behandlung am 18.09.2001 sachgerecht, fehlerhaft oder gar grob fehlerhaft gewesen ist. Die Ausführungen der Berufung dazu gehen am Kern des Vorwurfs vorbei.

Entscheidend ist, dass den Ärzten des …K ein (möglicherweise nur leicht fahrlässiger) Befunderhebungsfehler vorzuwerfen ist. Hierzu hat das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtig zitiert und angewandt, wonach eine fehlerhaft unterlassene Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden führt, wenn sich bei rechtzeitiger und genügender Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt hätte, und sich die Verkennung des Befundes als fundamental bzw. die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.

Dazu hat Prof. Dr. V… unmissverständlich Position bezogen:

Entgegen der Darstellung der Beklagten war der Verlauf nach der Operation nicht unauffällig. Es trat Blut in der Unterhose des Patienten auf, er klagte über Rückenschmerzen und auch über Bauchschmerzen. Bei der rezidivierenden Verschlechterung des Allgemeinzustandes und dem wechselhaften Krankheitsverlauf ab dem 12.09.2001 war die Stellung der richtigen Diagnose (durchgebrochenes Magengeschwür) zwar kompliziert, zweifellos hätte aber zu einem früheren Zeitpunkt ein Abdominal-Chirurg als Konsiliarius hinzugezogen werden können (156 GA). Aufgrund des Obduktionsberichts ist davon auszugehen, dass in der Zeit vom 13. bis zum 18.09.2001, genau ist der Zeitpunkt nicht festzulegen, primär eine gedeckte Perforation des Duodenal-Ulkus stattgefunden hat. Die akute Verschlechterung am 18.09.2001 ist mit einer sekundären Perforation des großen Magen-Ulkus zu erklären.

Diese Aussagen in seinem Gutachten hat der Sachverständige Prof. Dr. V… anlässlich seiner Anhörung vom 26.09.2007 nochmals entscheidend präzisiert. Danach hätte aufgrund des Ablaufs des stationären Aufenthalts und aufgrund der Beschwerdesymptomatik des Patienten auf jeden Fall vorzeitig ein entsprechend spezialisierter Chirurg zur weiteren Abklärung hinzugezogen werden müssen. Die Untersuchung am 18.09.2001 war in jedem Fall zu spät. Man hätte früher weiter abklären müssen, was im Abdomen gegebenenfalls als Schmerzursache sich abgespielt hat. Es hätte überprüft werden müssen, woher das Blut kommt, das im Stuhl festgestellt wurde.

Denn aufgrund der vom Patienten geklagten Beschwerden ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt eine gedeckte Perforation ablief. Diese nicht weiter abzuklären, ist nach Angaben des Sachverständigen zwar kein grober, aber ein eindeutiger Behandlungsfehler. Der Umstand, dass ein 73-jähriger eine schwere koronare Herzkrankheit hatte, hätte in Verbindung mit dem geschilderten Beschwerdebild schon zu einer früheren Abklärung führen müssen. Wäre diese Abklärung durchgeführt worden, hätte man die gedeckte Perforation entdecken und behandeln müssen (269, 270, 271 GA).

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier ein fahrlässiger Befunderhebungsfehler vorgekommen, weil die notwendige weitere Abklärung der Beschwerden des Patienten unterblieb. Dabei wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die verdeckt abgelaufene erste Perforation des Ulkus entdeckt worden. Dass es sich hierbei um ein Geschehen handelt, dass notwendigerweise einer Reaktion bedurfte, und die Nichtreaktion hierauf ein grober Fehler gewesen wäre, kann ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden.

Das reicht aus für eine Haftung der Beklagten mit der Folge einer Umkehr der Beweislast für den eingetretenen Schaden, so dass es nicht darauf ankommt, ob und gegebenenfalls welche weiteren Fehler am 18.09.2001 vorgekommen sind.

2.2 Der Berufung ist zuzugeben, dass das Regulierungsverhalten der Beklagten bei der Höhe des Anspruchs außer Betracht bleiben muss. Dies schon deshalb, weil es um den ererbten Schmerzensgeldanspruch des Patienten geht, und die Regulierungsverhandlungen erst nach seinem Tod stattfanden.

Gleichwohl hält der Senat das zuerkannte Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR für sachgerecht und angemessen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Sachverständige keinen genauen Zeitpunkt benennen konnte, ab dem das Zuwarten ohne weitere Diagnostik als Behandlungsfehler zu werten ist. Da dies gerade wegen der unterlassenen Befunderhebung so ist, geht der Senat im Sinne einer Beweislastumkehr davon aus, dass spätestens am 12/13. September 2001 eine weitere diagnostische Abklärung geboten war.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sind nicht nur die tatsächlich erlittenen Schmerzen, sondern auch die seelische Beeinträchtigung, die Not und die Todesangst sowie die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen. Der Patient war schwer erkrankt, er hatte eine große Operation überstanden und seine fortlaufenden Beschwerden ständig geklagt.

Aufgrund der Anhörung der Kläger im Termin vom 26.09.2007 ist davon auszugehen, dass er unter Luftnot, ständigen Beschwerden, Erstickungsgefühlen litt, so dass er sogar nachts seine Ehefrau und seinen Sohn anrief. Auf die Bitte des Klägers, die Atemnot des Patienten zu lindern und auf die wiederholte Darstellung der gravierenden Beschwerden, ist seitens der behandelnden Ärzte nicht angemessen reagiert worden. Seine Beschwerden wurden „als psychisches Problem“ nicht ernst genommen und „abgetan“.

So schildert der Kläger im Gutachten des Dr. B… vom 25.04.2007 (dort S. 15) der Patient (Vater) habe ihm, seinerzeit völlig blind vertraut. Der Vater habe in diesen 8 Tagen so massiv geklagt und Todesängste geäußert, dass er ihn auch auf Anraten der Ärzte immer wieder habe „zurecht weisen“ müssen. So habe er dem Vater mitgeteilt, dass die Beschwerden eingebildete seien, dass es normal wäre, wenn er Beschwerden habe. An anderer Stelle schildert der Kläger (S. 17 des Gutachtens), er sei mit einem Arzt aus dem Krankenzimmer gegangen und habe gesagt, dass offensichtlich etwas nicht stimmen würde. Der Arzt habe gesagt, dass dies normal wäre. Der Vater würde schon den ganzen Tag „herumjammern“, aber sie hätten ihn im Bauchbereich untersucht, es wäre alles in Ordnung. Tatsächlich habe der Vater offensichtlich 8 Tage lang höllische Schmerzen und Todesängste ausgestanden und er habe ihn immer mit den Worten der Ärzte beruhigt, das sei normal, er solle sich nicht so anstellen, es sei Einbildung, alles sei normal.

Unter Berücksichtigung auch dieser Umstände erachtet der Senat das zuerkannte Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR jedenfalls nicht als übersetzt.

Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg.

Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. Februar 2008.

Im Hinblick hierauf wird die Frist zur Berufungserwiderung verlängert bis zum 29. Februar 2008.

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