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Unterzeichnung einer Honorarvereinbarung – Kostentragungspflicht des Patienten

LG Osnabrück – Az.: 3 S 151/17 – Urteil vom 10.04.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 5. April 2017 wird das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn, Geschäftszeichen 3 C 872/16, vom 14. März 2017 geändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.184,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Nebenintervenientin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen).

Die Berufung ist zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Honoraranspruch in Höhe von 2.184,90 € entsprechend der Rechnung der … für die stationäre ärztliche Belegarztbehandlung der Beklagten in dem Zeitraum vom 21.04.2015 bis zum 04.05.2015 im …krankenhaus in … gem. § 630 a BGB zu.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist am 21.04.2015 ein Behandlungsvertrag über die Implantation einer Hüftgelenksendoprothese zustande gekommen.

Die Beklagte ist gesetzlich krankenversichert und bei der Nebenintervenientin nach dem Tarif clinic + privat zusatzversichert. Der Tarif beinhaltet die Erstattung der gesondert berechenbaren Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie gesonderte berechenbare Leistungen des Wahl- oder des Belegarztes während des stationären Aufenthaltes.

Mit der Unterzeichnung der Honorarvereinbarung vom 21.04.2015 beauftragte die Beklagte die Klägerin, sie persönlich und privat zu behandeln. Vereinbart wurde eine Abrechnung der Leistungen nach den Bestimmungen der GOÄ in ihrer gültigen Fassung.

Es kann offen bleiben, ob § 18 des Bundesmantelvertrages für Ärzte (BMV-V/EKV) auf die Vereinbarung vom 21.04.2015 Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift darf ein Vertragsarzt von einem gesetzlich Versicherten eine Vergütung nur fordern, wenn dieser die elektronische Gesundheitskarte nicht vorlegt, der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses dem Vertragsarzt ausdrücklich bestätigt oder dieser Leistungen erbringt, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und diesen auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen hat. Denn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 8 des Bundesmantelvertrages für Ärzte sind erfüllt.

Unterzeichnung einer Honorarvereinbarung - Kostentragungspflicht des Patienten
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Dass die Beklagte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt hat, auf eigene Kosten behandelt zu werden, ergibt sich aus der von ihr unterzeichneten Honorarvereinbarung. Darin beauftragt die Beklagte die Klägerin ausdrücklich und unmissverständlich, sie privat zu behandeln. Die private Behandlung impliziert die Kostentragung durch den Patienten. Die Erklärung beinhaltet daher ohne Zweifel das Verlangen der Beklagten, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Dem steht der Hinweis in der Vereinbarung, dass eine Erstattung der vereinbarten Vergütung durch Erstattungsstellen (Versicherungen, Beihilfestellen) möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, nicht entgegen. Vielmehr unterstreicht er, dass der Patient möglicherweise auch dann für die Kosten der Behandlung aufzukommen hat, wenn er private Zusatzversicherungen hat. Durch ihre Unterschrift hat die Beklagte ausdrücklich ihren Wunsch, auf eigene Kosten behandelt zu werden, bestätigt. Die Vereinbarung wurde vor der streitgegenständlichen Behandlung von der Beklagten unterzeichnet (anders im Fall 8 S 304/17 LG Osnabrück, s. Beschluss vom 14.09.2017).

Eine Unwirksamkeit der Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus § 17 KHEntG, das die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausbehandlungen regelt. Dieses Gesetz findet im Verhältnis Belegarzt und Versicherten keine Anwendung.

Auch ein Verstoß gegen § 630 c Abs. 3 BGB liegt nicht vor.

Danach hat der Arzt, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich für ihn nach den Umständen dafür hinreichende Anhaltspunkte ergeben, den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform zu informieren.

Weder wusste die Klägerin noch hatte sie hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die private Zusatzversicherung der Beklagten, die Streitverkündete, weigern würde, die Kosten für die Implantation der Hüftgelenksendoprothese zu übernehmen.

Auch im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Beratung der Beklagten verstoßen hat. Jeder gesetzlich Versicherte weiß, dass eine private Zusatzversicherung nicht in jedem Fall eintrittspflichtig ist. Er kann in der Regel besser als der behandelnde Arzt die Reichweite seiner Zusatzversicherung beurteilen. Auf das entsprechende Risiko ist die Beklagte auch ausdrücklich im Rahmen der Honorarvereinbarung hingewiesen worden. Für die Klägerin ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, dass der Beklagten die Reichweite ihres Versicherungsschutzes nicht bekannt war.

Es oblag der Beklagten, wenn sie kein finanzielles Risiko eingehen wollte, sich vor Durchführung des operativen Eingriffs eine Kostenzusage ihrer Krankenversicherung, der Streitverkündeten, geben zu lassen.

Die Klägerin ist auch Inhaber der Honorarforderung der Beklagten. Zwar bestreitet die Beklagte dies im Hinblick darauf, dass das Honorar für die in dem Zeitraum vom 21.04.2015 bis zum 04.05.2015 durchgeführte operative Behandlung im …krankenhaus in … von der P. mit Schreiben vom 28.05.2015 geltend gemacht wurde. Die Beklagte macht aber keine konkreten Umstände geltend, die Anlass zu der Annahme geben könnten, dass die Klägerin ihre Honorarforderung an die P. abgetreten hat.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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