Skip to content
Menu

Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmethoden bei einer Hüftoperation

OLG Nürnberg – Az.: 5 U 1610/11 – Urteil vom 30.03.2012

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.06.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 78.800,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz, auch in der Form von Schmerzensgeld sowie einer Schmerzensgeldrente, aufgrund einer letztlich fehlgeschlagenen Hüftgelenksoperation in der Orthopädischen Fachklinik S. in Anspruch. Träger dieses Krankenhauses ist die beklagte Stiftung.

Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmethoden bei einer Hüftoperation
Symbolfoto: Von steph photographies/Shutterstock.com

Der Kläger leidet an einer angeborenen Hüftgelenksdysplasie rechts, die ihm zumindest seit dem Jahr 2004 zunehmend Beschwerden verursachte. Er stellte sich deshalb zu einem nicht genau vorgetragenen Zeitpunkt wohl Ende 2005 dem späteren Operateur, Dr. K., vor, der nach Untersuchung die Implantation einer Teilprothese nach McMinn empfahl; bei dieser Methode wird – im Gegensatz zur konventionellen Hüfttotalendoprothese, bei der Oberschenkelhals und Oberschenkelkopf entfernt werden – der Oberschenkelkopf mit einer annähernd halbkugeligen Metallschale gewissermaßen überkront; der Oberschenkelknochen bleibt vollständig erhalten. Die Gelenkpfanne im Beckenknochen wird – wie auch bei der konventionellen Methode – durch eine künstliche Gelenkpfanne ersetzt.

Der Kläger wurde am 16.01.2006 zur Durchführung des Eingriffs in der Orthopädischen Fachklinik S. stationär aufgenommen; an diesem Tage willigte er nach Aufklärung schriftlich in die Operation ein. Der Ablauf des Aufklärungsgesprächs, das von dem Zeugen Dr. F. geführt wurde, ist im Einzelnen streitig. Am 17.1.2006 erfolgte die Operation, wie vorgesehen, nach der Methode McMinn. Der postoperative Verlauf war komplikationslos; vom 07.02. bis 28.02.2006 befand sich der Kläger zur Rehabilitation in der Klinik K. in P.. Zum Entlassungszeitpunkt wurde der Kläger, vom Beruf Lkw-Fahrer, als noch nicht arbeitsfähig eingeschätzt. Am 01.03.2006 stellte sich der Kläger bei dem Operateur, Chefarzt Dr. K., wegen schmerzhafter Bewegungseinschränkungen im Bereich der operierten Hüfte vor; es erfolgten radiologische und sonographische Untersuchungen. Die Untersucher dokumentierten den Verdacht auf ein „Impingement“; der Kläger sollte sich am 06.03.2006 erneut vorstellen. Zu diesem Zeitpunkt bestand weiterhin eine Schmerzsymptomatik im Bereich der Hüfte. Die Durchführung einer Szintigraphie wurde angeordnet. Am nächsten Tag trat bei dem Kläger, der sich gerade im Rehabilitationszentrum S. aufhielt, plötzlich hohes Fieber auf; er wurde daraufhin sofort in das Krankenhaus S. gebracht, wo am 08.03.2006 wegen aufgetretener Sepsis im Bereich der Operationswunde ein Revisionseingriff erfolgte. Eine Laboruntersuchung erbrachte den Nachweis von Staphylococcus aureus. In einem weiteren Eingriff am 14.03.2006 wurden die eingebrachten Implantate im Bereich der rechten Hüfte wieder entfernt. Erneute Revisionseingriffe erfolgten am 22.03. und am 29.03.2006. Am 04.04.2006 wurde dem Kläger im Krankenhaus S. eine neue Totalendoprothese in konventioneller Ausführung (zementfrei) implantiert, nachdem die zwischenzeitlichen Abstrichuntersuchungen zuletzt kein Keimwachstum mehr ergeben hatten. Vom 27.04.2006 bis 24.05.2006 hielt sich der Kläger zur Rehabilitation im Rehabilitationszentrum S. auf; zum Entlassungszeitpunkt war weiterhin Arbeitsunfähigkeit gegeben. Im Januar 2007 wurde festgestellt, dass sich die am 04.04.2006 eingebrachte Hüftprothese gelockert hatte. Am 10.09.2007 wurde im Krankenhaus der B. in R. ein Prothesenwechsel durchgeführt.

Der Kläger ist weiterhin berufsunfähig. Ein sozialgerichtliches Verfahren führte 2009 zur – vergleichsweisen – Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet bis 2011.

Der Kläger hat der Beklagten zunächst vorgeworfen, er sei am 17.01.2006 fehlerhaft operiert worden; es seien nämlich nicht zueinander passende Prothesenteile verwendet worden. Die in der Folgezeit eingetretene bakterielle Infektion, die zur Entfernung der Prothese gezwungen habe, sei durch unzureichende Hygiene im Krankenhaus S. verursacht worden. Man habe ferner auf die von ihm bereits am 01.03.2006 geäußerten Beschwerden nicht unverzüglich reagiert. Auch bei der erneuten Implantation einer Hüftgelenksprothese am 04.04.2006 sei es zu Fehlern gekommen; es sei ein Beckenbruch verursacht worden, auch sei die Prothese nicht ordnungsgemäß eingebracht worden, weshalb sie sich später gelockert habe.

Des weiteren hat der Kläger eine ungenügende Aufklärung vor dem Eingriff vom 17.01.2006 beanstandet. Er sei nämlich nicht über Alternativen zu der vom Operateur offensichtlich favorisierten Methode nach McMinn aufgeklärt worden; auch über spezifische Risiken der McMinn-Methode habe man ihn nicht ausreichend unterrichtet.

Die Beklagte schulde ihm daher Schmerzensgeld, wobei ein Betrag von 50.000,00 Euro angemessen erscheine, des weiteren eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 Euro monatlich. Die Beklagte habe ihm auch alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung in der Orthopädischen Klinik S. seit dem 17.01.2006 zu ersetzen.

Wegen der erstinstanzlich gestellten Klageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Der Kläger sei durch Dr. F. umfassend und vollständig über die mit dem beabsichtigen Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Die Methode nach McMinn sei für den Kläger insbesondere angesichts seines Alters durchaus geeignet und sogar vorzugswürdig gewesen. Der aufklärende Arzt, Dr. F., habe aber auch die herkömmliche Methode mit dem Kläger besprochen, wie schon seine Einzeichnungen in dem Aufklärungsbogen belegten. Im vorliegenden Fall habe sich allerdings kein der Methode nach McMinn spezifisches Risiko verwirklicht, sondern das allgemeine Infektionsrisiko, das auch bei Hüftgelenksendoprothesen nach herkömmlicher Art bestehe und im Aufklärungsgespräch ausdrücklich erwähnt worden sei.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme, insbesondere Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, mit Endurteil vom 27.06.2011 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, schadensursächliche Aufklärungsfehler hätten nicht festgestellt werden können. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger ausreichend über die Vor- und Nachteile der herkömmlichen Methode einerseits und der Methode nach McMinn andererseits unterrichtet worden sei, insbesondere über das bei der Methode nach McMinn erhöhte Risiko des Auftretens einer Durchblutungsstörung im Bereich des Hüftkopfes, wodurch es zu einer Fraktur des Oberschenkels kommen könne, denn ein solches methodenspezifisches Risiko habe sich beim Kläger nicht verwirklicht, sondern vielmehr das allgemeine Infektionsrisiko, das bei der Methode nach McMinn gegenüber der konventionellen nicht erhöht sei. Nach den überzeugenden Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließe, könne ein Behandlungsfehler weder im Zuge des ersten Eingriffes vom 17.01.2006 noch bei den Folgeeingriffen festgestellt werden. Die Beklagte habe auch nicht verspätet auf aufgetretene Infektionszeichen reagiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 13.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.08.2011, der am gleichen Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt; mit weiterem Schriftsatz vom 05.09.2011, eingegangen am 07.09.2011, hat er das Rechtsmittel begründet.

Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht Behandlungsfehler verneint. Dabei habe das Landgericht kritiklos die Auffassung des orthopädischen Sachverständigen übernommen. Den Beweisantritt des Klägers dazu, dass im Krankenhaus S. sogenannte Krankenhauskeime – hier: Staphylococcus aureus – schon vor der Behandlung des Klägers vorhanden gewesen seien, ohne dass darauf in der erforderlichen Weise reagiert worden sei, habe das Landgericht übergangen. Der Auffassung des Sachverständigen, nach dem Eingriff vom 17.01.2006 hätten keine kontrollbedürftigen Entzündungswerte vorgelegen, könne nicht gefolgt werden. Es sei auch darauf zu verweisen, dass im Krankenhaus der B..in R. ein – am 4.4.2006 verursachter – Beckenknochenbruch festgestellt worden sei.

Die Methode nach McMinn hätte beim Kläger nicht angewendet werden dürfen, weil der Kläger eine erheblich unter dem Normwert liegende Knochendichte aufgewiesen habe.

Im Übrigen liege sehr wohl ein Aufklärungsfehler vor, weil der Kläger vor dem Eingriff vom 17.01.2006 nicht auf alternative Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen worden sei. Die Behandlungsseite sei auf die Methode nach McMinn fixiert gewesen, über deren Gefahren der Kläger bewusst im Unklaren gelassen worden sei.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Regensburg vom 27.06.2011 wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 Euro ab dem 01.08.2006 monatlich im Voraus jeweils zum 01.02./01.05./01.08./01.11. eines jeden Jahres bis einschließlich 01.08.2011 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung seit dem 17.01.2006 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.880,20 Euro Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbegründung beschränke sich auf den Versuch, die eigene Wertung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen an die Stelle der Wertung des Gerichts zu setzen. Zu den Ausführungen des Sachverständigen würden nur substanzlose Gegenbehauptungen aufgestellt.

Dass über die Vor- und Nachteile der Operationsmethode nach McMinn mit dem Kläger nicht gesprochen worden sei, sei schon durch die Eintragungen des Zeugen Dr. F. in dem Aufklärungsbogen widerlegt. Der Aussage dieses Zeugen, üblicherweise bespreche er mit dem Patienten auch die herkömmliche Operationsmethode, sei glaubhaft. Im übrigen komme es hierauf, wie das Landgericht zutreffend entschieden habe, ohnehin nicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, auch wenn der Senat den Erwägungen des Landgerichts zur Eingriffsaufklärung nicht zu folgen vermag.

1.

Das Landgericht hat nach Einholung sachverständigen Rates sowie Vernehmung der Zeugin G. einen den Ärzten der Beklagten anzulastenden Behandlungsfehler bei dem Ersteingriff am 17.01.2006, der Nachbehandlung und den wiederholten Revisionseingriffen, insbesondere der erneuten Prothesenimplantation am 04.04.2006, verneint. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen des Erstgerichts sind gem. § 529 Abs. 1 ZPO auch einer Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen, wobei Zweifel in diesem Sinne schon dann vorliegen, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, wenn auch nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall erneuter Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt; dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die – wie hier – auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines solchen Gutachtens aus der Person des Gutachters, aber auch aus dem Gutachten selbst ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt (BGH NJW 2003, 3480).

Derartige Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen, die eine erneute oder zumindest ergänzende Beweisaufnahme geböten, bestehen hier nicht, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Privatsachverständigen Prof. Dr. H. vom 25.03.2011, vom 30.05.2011 und vom 02.01.2012, wovon die erstgenannte bereits dem Landgericht vorgelegt worden war. Im Hinblick auf diese Stellungnahmen und die vom Kläger vorgebrachten Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts ist ergänzend auszuführen:

a) Der Sachverständige Dr. D. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.09.2010 dargelegt, die Wahl der Operationsmethode nach McMinn sei im Falle des Klägers aufgrund seines Alters und des festgestellten Lokalbefundes nicht zu beanstanden gewesen. Dem ist das Landgericht gefolgt. Soweit in der Berufungsbegründung erneut die Methodenwahl mit der Begründung beanstandet wird, bei dem Kläger habe die Voraussetzung einer „guten Knochensubstanz“ nicht vorgelegen, und zur Begründung auf die beim Kläger gemessene, weit vom Normwert abweichende Knochendichte hingewiesen wird, ist auf die Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung beim Landgericht zu verweisen, wonach der nur etwa 60 % des Normalwertes erreichende Knochendichtewert, gemessen am 03.08.2009, durch die erlittene Infektion sowie die anschließende lange Nichtbelastung zu erklären sei; die präoperativ gefertigten Röntgenbilder hätten keinen Hinweis auf eine ungenügende Knochendichte ergeben. Aus diesem Grunde sei auch eine präoperative Knochendichtemessung nicht notwendig gewesen. Die lange nach der Operation festgestellte geringe Knochendichte ist daher nicht aussagekräftig, so dass hieraus Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen nicht abzuleiten sind.

b) Hinsichtlich der Protheseneinbringung am 04.04.2006 konnte der Sachverständige Dr. D. keinen Fehler feststellen, insbesondere wertete er eine auf einem Röntgenbild (vom 18.04.2006) erkennbare Doppelkontur nicht als Nachweis einer Fraktur, sondern nahm mit hoher Wahrscheinlichkeit – so auch bei seiner Anhörung – einen projektionsbedingten Effekt an. Dieser Einschätzung ist das Landgericht gefolgt und hat eine Fraktur für nicht nachgewiesen angesehen. Die Beanstandung des Klägers, diese Einschätzung des Sachverständigen liege neben der Sache und sei nicht nachvollziehbar, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, mag auch im Krankenhaus der B. eine Röntgenaufnahme im Sinne einer Fraktur gewertet worden sein, wie aus dem Arztbrief dieses Krankenhauses vom 05.09.2007 hervorgeht. Im Übrigen ergäbe sich, worauf der Sachverständige bei seiner Anhörung hingewiesen hat, allein aus der Tatsache einer solchen Fraktur noch nicht der Schluss auf einen Behandlungsfehler im Zuge der Operation, da es sich hierbei um ein operationsimmanentes Risiko handele. Hierauf geht die Berufungsbegründung nicht ein.

c) Das Landgericht konnte sich nach Vernehmung der Zeugin G. nicht vom Vorliegen grundsätzlicher Hygienemängel im Krankenhaus S. in dem streitgegenständlichen Zeitraum überzeugen. Mit dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung der Zeugin H. V. hat sich das Landgericht nicht ausdrücklich befasst. Es bedurfte jedoch ihrer Vernehmung nicht; die Zeugin war dazu benannt worden, dass in einem Operationssaal des Krankenhauses S. eine Feier veranstaltet worden sei, bei der auch getrunken und gegessen worden sei. Dazu hatte der Kläger eine schriftliche Schilderung der Zeugin vom 28.09.2007 über deren „unglaubliche Wahrnehmung am 20.01.2005“ vorgelegt. Selbst wenn der beschriebene Sachverhalt als wahr unterstellt würde, könnte aus einem derartigen Vorfall am 20.01.2005 alleine nicht auf grundsätzliche Missstände im Krankenhaus S. betreffend die einzuhaltenden Hygieneanforderungen geschlossen werden, zumal die streitgegenständliche Operation sich rund ein Jahr später ereignet hat. Einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen namens K., dessen Übergehung der Kläger mit der Berufungsbegründung rügt, findet sich in den Akten nicht. Es waren allerdings die Akten eines vor dem Landgericht Regensburg geführten Verfahrens (4 O 2700/06) auf Antrag des Klägers beigezogen worden, die einen Rechtsstreit des ebenfalls an der Hüfte operierten Patienten O. K. gegen die hiesige Beklagte betrafen. Eine derartiger nicht weiter substantiierter Antrag auf Aktenbeiziehung stellt kein taugliches Beweisangebot dar, sodass das Landgericht zu Recht die Akten nicht verwertet hat. Auch im Berufungsverfahren ist der Antrag nicht konkretisiert worden.

d) Das Landgericht hat Behandlungsfehler in der Zeit nach der Operation vom 17.01.2006 bis zur Wiederaufnahme des Klägers zur notfallmäßigen Operation am 08.03.2006 verneint. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers beruhen auf der Feststellung erhöhter Temperaturen an den ersten beiden postoperativen Tagen (38,4° C am ersten postoperativen Tag, 38,0° C am zweiten postoperativen Tag) sowie auf dem Verlauf der CRP-Werte, die nach dem Eingriff vom 17.01.2006 zunächst etwas erhöht waren (am 20.01.2006 87, am 24.01.2006 24). Hierzu hatte der Sachverständige Dr. D. erläutert, dass leicht erhöhte Temperaturwerte unmittelbar nach einem größeren operativen Eingriff ebenso wie erhöhte CRP-Werte durchaus physiologisch seien; bezüglich der CRP-Werte habe sich die zu erwartende Normalisierung im Verlauf einiger Wochen auch tatsächlich eingestellt, wie die in der Klinik K. in P. weiter erhobenen Werte gezeigt hätten. Deshalb habe kein Anhaltspunkt für die Entwicklung einer Entzündung im Bereich des operierten Hüftgelenkes bestanden. Gerade dieses bestätigte auch der Privatsachverständige Prof. Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 25.03.2011; nach einem Eingriff wie am 17.01.2006 vorgenommen sei auch ohne Infekt mit einer vorübergehenden Erhöhung des CRP-Wertes zu rechnen (Seite 3 dieser Stellungnahme). Infolgedessen ist nicht verständlich, dass derselbe Privatsachverständige in seinem Schreiben vom 30.05.2011 die Auffassung vertritt, der Verlauf der CRP-Werte hätte zur näheren Überprüfung der Ursache Anlass gegeben. Bezüglich der gemessenen Körpertemperaturen ist der Privatsachverständige zwar der Auffassung, dass Werte von 38,4°C bzw. 38,0°C auf eine mögliche Infektion hinweisen könnten, berücksichtigt dabei aber nicht, dass diese Werte eine fallende Tendenz zeigten und an den folgenden Tagen keine Temperaturerhöhung mehr gemessen worden war. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, die Beurteilung des Sachverständigen Dr. D., ein solcher Verlauf sei keineswegs ungewöhnlich und lasse nicht auf eine Infektion schließen, nicht für zuverlässig zu halten.

e) Der Senat hat erwogen und mit den Parteien erörtert, ob ein Behandlungsfehler darin liegen könnte, dass eine perioperative Antibiotikaprophylaxe am 17.01.2006 unterlassen worden sei, wobei er sich auf die Feststellung im Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 28.09.2010 gestützt hat (Seite 27 des Gutachtens), im gesamten Behandlungsverlauf (bis zum 8.3.2006) sei laut Dokumentation keine begleitende Antibiose erfolgt. Nach der AWMF-Leitlinie zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe dürfte nämlich eine solche bei der Implantation von Gefäß- oder Gelenkimplantaten durchaus indiziert sein. Jedoch ergibt das Anästhesieprotokoll vom 16./17.01.2006, worauf die Beklagte hinweist, die Gabe des Medikaments Cefazolin am 17.01.2006; hierbei handelt es sich um ein Cephalosporin der zweiten Generation, das nach der literaturgestützten Darstellung der Beklagten für die Verwendung zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe geeignet ist. Dem ist die Klagepartei nicht substantiiert entgegen getreten; der Privatsachverständige hat in einer Stellungnahme vom 02.01.2012 ausdrücklich ausgeführt, dass zu diesem Punkt „keine Diskussion erforderlich“ sei. Dass, wie von Prof. Dr. H. sodann ausgeführt, eine solche Prophylaxe keine Sicherheit gewähre, dass es nicht doch zu einer Infektion komme, entspricht auch dem Kenntnisstand des Senats, jedoch kann allein daraus, dass später tatsächlich ein Infektion im Wundgebiet aufgetreten ist, noch nicht auf ein fehlerhaftes Vorgehen geschlossen werden. Dass diese Infektion, die im Fall des Klägers zweifellos vorgelegen hat und auch nach Auffassung des Sachverständigen Dr. D. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Eingriff vom 17.01.2006 verursacht worden ist, von der Beklagten zu spät erkannt und dementsprechend – mit schädlichen Folgen für den Kläger – zu spät behandelt worden sei, hat das Landgericht jedoch nicht feststellen können. In Betracht kommt ohnehin erst die Zeit ab 01.03.2006, da sich der Kläger zuvor zur Anschlussbehandlung in einer anderen Klinik befunden hatte. Der Sachverständige hatte ausführlich dargelegt, dass die am 01.03.2006 erhobenen Befunde keine Veranlassung für eine operative Intervention oder auch nur eine sofortige stationäre Aufnahme des Klägers gegeben hätten. Insbesondere waren die Entzündungswerte weiterhin unauffällig. Der Sachverständige hat auch darauf hingewiesen, dass auch bei einer operativen Revision schon zwischen dem 01.03.2006 und dem 08.03.2006, äußerstenfalls also eine Woche früher als tatsächlich geschehen, im Ergebnis kein anderer Behandlungsverlauf als tatsächlich eingetreten zu erwarten gewesen wäre, vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Ausbau der am 17.01.2006 eingebrachten Prothese nicht zu vermeiden gewesen wäre. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

2.

Zu Recht hat das Landgericht auch eine Haftung der Beklagten aus einem Aufklärungsfehler verneint, wenn auch nach Auffassung des Senats die Frage, ob der Kläger hinreichend über das Bestehen alternativer Operationstechniken aufgeklärt worden ist, nicht hätte offen gelassen werden dürfen.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes; gibt es indessen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGHZ 102, 17; BGH VersR 1988, 190; BGH NJW 2005, 1.718; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 173 – zur „Robodoc“-Methode-). Es geht dabei um die dem Patienten geschuldete Selbstbestimmungsaufklärung oder Risikoaufklärung. Unterbleibt diese Aufklärung, so ist die Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam, die Behandlung ist somit rechtswidrig und hat zur Folge, dass die Behandlungsseite für die aus dieser rechtswidrigen Behandlung entstandenen und entstehenden Folgen haftet. Dabei kommt es nicht auf einen – vom Patienten zu führenden – Nachweis an, er hätte sich bei gehöriger Aufklärung gegen die im konkreten Fall gewählte Methode entschieden und es wären dadurch die beklagten Folgen vermieden worden (BGH NJW 2005, 1.718). Vielmehr kommt lediglich der Einwand der hypothetischen Einwilligung in Betracht, der aber von der Behandlungsseite ausdrücklich geltend zu machen ist und nicht erst dann widerlegt ist, wenn der Patient den oben dargestellten Nachweis erbracht hat; die Grundsätze der Beweislastverteilung im Falle des Einwandes der hypothetischen Einwilligung gelten auch in dem Fall, dass es mangels zureichender Aufklärung über bestehende Behandlungsalternativen an einer wirksamen Einwilligung fehlt (BGH a.a.O.).

Im vorliegenden Fall unterliegt keinem Zweifel, dass die „konventionelle“ Methode der Hüftgelenks-Totalendoprothese (zementiert oder zementfrei) als Alternative zu der gewählten Operationsmethode nach McMinn (auch Hüftkappenprothese genannt) anzusehen ist. Wie vom Sachverständigen Dr. D. dargelegt (und ebenso in eher populärwissenschaftlichen Abhandlungen zu finden, etwa – ausführlich – in einem Aufsatz von Schneider, Hüftoberflächenersatz nach Minn, www.gelenkklinik.de), bietet die McMinn-Methode vor allem den Vorteil der Schonung des Oberschenkelknochens, sodass bei einem später notwendig werdenden Prothesenwechsel für die Einbringung einer konventionellen Endoprothese in Bezug auf den Zustand des Oberschenkelhalses wesentlich günstigere Voraussetzungen bestehen, ein Vorteil, der gerade bei jüngeren, sportlich aktiven Patienten, die mit einem solchen Prothesenwechsel rechnen müssen, zum Tragen kommt. Ein wesentlicher Nachteil der Methode liegt in dem deutlich erhöhten Risiko der Notwendigkeit eines Revisionseingriffes, wenn es zu einem Bruch des Oberschenkelhalses kommt, weil dieser methodenbedingt einer erhöhten Gefahr des Entstehens einer Knochennekrose unterliegt. Vorausgesetzt, die Methode nach McMinn kommt für den konkreten Patienten überhaupt in Betracht, wie es beim Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts der Fall war, sind somit die Kriterien einer sogenannten echten Behandlungsalternative erfüllt, da die unterschiedlichen Methoden jeweils unterschiedliche Chancen, aber auch Risiken aufweisen. Daraus folgt, dass der Kläger über die beiden alternativ in Betracht kommenden Methoden zu unterrichten war und ihm die Vor- und Nachteile dieser Methoden aufzuzeigen waren.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 15.02.2000 (BGHZ 144, 1) – soweit ersichtlich erstmals – den die Haftung aus unzureichender Risikoaufklärung einschränkenden Grundsatz aufgestellt, dass trotz ungenügender Risikoaufklärung aus einem ärztlichen Eingriff dann keine Haftung hergeleitet werden könne, wenn gerade dasjenige Risiko, das im konkreten Falle sich verwirklicht habe, dem Patienten aufgezeigt worden sei, er somit in Kenntnis dieses sich später verwirklichenden Risikos seine Einwilligung erteilt habe. Abgeleitet wird dieser Grundsatz aus einer wertenden Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht (BGH NJW 2001, 2798). Das Landgericht hat erkennbar diese Rechtsprechung zugrunde gelegt und hieraus abgeleitet, dass es auf eine zulängliche Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen nicht ankomme, weil sich in Form der Infektion des implantierten Gelenkes ein beiden Methoden gleichermaßen immanentes Risiko verwirklicht habe, über das der Kläger aber unterrichtet worden sei. Der Senat hält diesen rechtlichen Ausgangspunkt für nicht zutreffend. Wenn auch die Aufklärung über Behandlungsalternativen der Risikoaufklärung zuzuordnen ist, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, geht sie über die bloße Risikoaufklärung insofern hinaus, als sie dem Patienten nicht nur Eingriffsrisiken aufzeigen muss, sondern ihm – gewissermaßen vorgelagert – eine Entscheidungsmöglichkeit bezüglich nicht nur hinsichtlich ihrer Risiken, sondern auch ihrer Chancen sich unterscheidenden Behandlungsweisen eröffnen soll. Die Aufklärung über Behandlungsalternativen hat deshalb zumindest Bezug zur so genannten Grundaufklärung. Fehlt es bereits einer solchen, würde dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht hinreichend Rechnung getragen, wollte man eine Haftung wegen eingriffsbedingter Schäden alleine deswegen verneinen, weil gerade auf die Möglichkeit des Eintritts des konkret erlittenen Gesundheitsschadens aufmerksam gemacht worden ist (ebenso OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 173 zur sogenannten „Robodoc“-Methode). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Fallgestaltung liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor. Im Ergebnis führt aber diese Auffassung des Senats nicht zu einem anderen Ergebnis als dem vom Landgericht gefundenen. Weil das Landgericht die Bekundungen des Klägers bei seiner Parteianhörung, insbesondere aber die Aussage des Zeugen Dr. F., der die Eingriffsaufklärung durchgeführt hatte, – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht gewürdigt hat, ist der Senat nicht gehindert, eine (erstmalige, nicht dagegen abweichende) Würdigung vorzunehmen, ohne dass es einer erneuten Vernehmung des Zeugen Dr. F. bedürfte. Hieraus ergibt sich aber eine hinreichende Aufklärung über die gegebene Behandlungsalternative der konventionellen Totalendoprothesen-Operation. Bereits die vom Zeugen Dr. F. in dem Aufklärungsbogen „Hüftgelenkendoprothese“ – der nicht auf die Methode McMinn ausgerichtet ist – vorgenommene Einzeichnung der Hüftkappenprothese in die „vereinfachte schematische Darstellung“, die neben einer Darstellung eines (arthrotischen) Hüftgelenkes die Methoden der zementierten Hüft-Totalendoprothese und der zementfreien Hüft-Totalendoprothese schematisch darstellt (wobei Dr. F. die für die McMinn-Methode charakteristische Hüftkappe in die schematische anatomische Darstellung des Hüftgelenks eingezeichnet hatte), legt nahe, dass dem Kläger die verschiedenen Methoden zumindest grundsätzlich aufgezeigt worden sind, wofür auch spricht, dass auf der ersten Seite des Aufklärungsbogens Unterstreichungen und Markierungen bei der kurzen Darstellung der zementierten und der zementfreien Methode vorgenommen wurden. Der handschriftliche Eintrag in der Rubrik „Ärztliche Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch“mit dem Text „höheres Risiko von Luxationen, Frakturen, Revisionen (20 %) besprochen“ zeigt durch die Verwendung des Komparativs, dass es zu einer Gegenüberstellung der Risiken beider Methoden gekommen sein muss. Dr. F. erklärte als Zeuge, er habe zwar keine konkrete Erinnerung mehr an das Aufklärungsgespräch, er verfahre jedoch stets in gleicher Weise, wenn es um die Aufklärung vor Hüftoperationen gehe, wobei alternative Operationsmethoden angesprochen würden, insbesondere, wenn die McMinn-Methode empfohlen werde, auch die herkömmliche Operationsmethode; dem Patienten werde erläutert, welche Vor- und Nachteile die herkömmliche Methode habe und weshalb man ärztlicherseits die Hüftkappenmethode empfehle. Wenn, wie hier schriftlich dokumentiert, das höhere Revisionsrisiko der Hüftkappenmethode (von 20 %) angesprochen werde, so werde in der Regel auch die deutlich niedrigere Revisionsrate von 3 – 5 % bei der herkömmlichen Methode erwähnt. Generell ist für ärztliche Aufklärungsgespräche anerkannt, dass dann, wenn unstreitig oder erwiesen ist, dass ein solches Aufklärungsgespräch überhaupt stattgefunden hat, im Allgemeinen angenommen werden kann, eine von dem aufklärenden Arzt geschilderte ständige Aufklärungsübung sei auch im konkreten, dem Arzt nicht mehr im Einzelnen erinnerlichen Fall praktiziert worden. Dass ein Aufklärungsgespräch am 17.01.2006, und zwar mit Dr. F., stattgefunden hat, wird vom Kläger selbst nicht in Zweifel gezogen. Bei seiner Anhörung am 30.10.2008 vor dem Landgericht gab er sogar an, dass ihm von Dr. K. bei einem im November 2005 oder Januar 2006 geführten Gespräch gesagt worden sei, es gäbe eine „herkömmliche Methode“ und eine solche nach McMinn. Ihm sei damals aufgrund seines Alters von nur 45 Jahren und seiner Motivation, noch Sport zu treiben, dringend zur McMinn-Methode geraten worden. Dass die Indikation zum Vorgehen gerade nach dieser Methode schon vor dem Aufklärungsgespräch vom 16.01.2006 gestellt worden war, hat auch der Zeuge Dr. F. angegeben. Allein hieraus folgt aber nicht, dass die nach Auffassung des Senats erwiesene Aufklärung über die Vor- und Nachteile der alternativen Methoden, die möglicherweise bei dem Erstgespräch mit Dr. K. noch nicht im einzelnen erfolgt war, rechtlich bedeutungslos wäre, soweit sie von Dr. F. gegeben worden ist. Es ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass der Kläger an einer freien Entscheidung, welche Methode er anwenden lassen wolle, alleine durch diese frühere Indikationsstellung gehindert gewesen sei und sich einem gewissen Druck ausgesetzt gesehen habe, es bei der Befolgung der vom Chefarzt Dr. K. gegebenen Empfehlung zu belassen. Er hätte durchaus, über die Vor- und Nachteile der beiden Methoden in Kenntnis gesetzt, am 16.01.2006 sich für die Anwendung einer anderen Methode entscheiden können. Die Verpflichtung zur Aufklärung des Patienten über bestehende Behandlungsalternativen und ihre jeweiligen Chancen und Risiken beinhaltetet kein Verbot, ärztlicherseits eine bestimmte Empfehlung auszusprechen.

Damit scheidet eine Haftung aus unzureichender Eingriffsaufklärung aus.

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Endurteil des Landgerichts Regensburg wird deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 719 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die dargestellte Rechtsfrage zur Reichweite der Haftung aus unzureichender Aufklärung über Behandlungsalternativen ist unter den konkreten Umständen des Streitfalles nicht entscheidungserheblich.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!