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Arzthaftung

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Wissenswertes zur Arzthaftung in Kürze

Wenn bei einer ärztlichen Behandlung etwas zum Nachteil des Patienten geschieht, stellt sich für den betroffenen Patienten stets die Frage, inwieweit ein Arzt für die aus seiner Behandlung heraus resultierenden Schäden zur Haftung gezogen werden kann. Diese Frage ist auch überaus berechtigt, da sie aus dem Stand heraus von juristischen Laien wohl kaum beantwortet werden kann. Die Antwort auf diese Frage ist jedoch relativ unkompliziert, auch wenn es natürlich einige Kriterien zu beachten gibt.

Die Behandlung eines Arztes und der zugrundeliegende Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt ist rechtlich betrachtet als Dienstvertrag genau definiert. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in dem § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der behandelnde Arzt schuldet aus diesem Dienstvertrag heraus dem Patienten jedoch lediglich die Behandlung auf der Grundlage der allgemeingültigen medizinischen Standards. Entgegen der weit verbreiteten Meinung jedoch schuldet der Arzt dem Patienten ausdrücklich nicht den Erfolg einer Behandlung. Die Grundlage eines jeden Behandlungsvertrages ist jedoch das Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und dem Arzt. Dennoch werden aus rechtlicher Sicht heraus die Leistungen des Arztes in dem § 627 BGB genau definiert.

Bevor der behandelnde Arzt mit der Behandlung beginnt ist es zunächst erforderlich, dass einige wichtige Aspekte gemeinsam mit dem Patienten abgeklärt werden. Die ausdrückliche Einwilligung des Patienten in die von dem Arzt vorgeschlagene Behandlung ist einer dieser Aspekte. Die Aufklärung des Patienten im Hinblick auf die Behandlungserfordernis sowie die Behandlungsmethode gehört jedoch zu den Pflichten des behandelnden Arztes (Aufklärungspflicht).

Neben der Aufklärungspflicht hat der behandelnde Arzt auch eine Sorgfaltspflicht, welche zwingend eingehalten werden muss. Diese Sorgfaltspflicht spielt bereits in die Aufklärungspflicht mit hinein, da ein Arzt gem. § 630c Absatz 2 BGB den Patienten im Vorfeld über sämtliche Aspekte der diagnostizierten Erkrankung bzw. des medizinischen Problems sowie auch über die etwaigen Vor- sowie Nachteile der vorgeschlagenen Behandlung sowohl informieren als auch aufklären muss. Auch die Kostenfrage zählt zu Kriterien, die ein Arzt vor der Behandlung ansprechen muss.

Sollte sich infolge der Behandlung des behandelnden Arztes für den Patienten eine gesundheitliche Verschlechterung einstellen, so ist für die Frage der Arzthaftung entscheidend, ob dem behandelnden Arzt seitens des betroffenen Patienten ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann.

Ein Arzt haftet für Behandlungsfehler lediglich dann, wenn ein Pflichtverstoß gegen den Behandlungsvertrag vorliegt.

Kaum ein Arzt wird sich freiwillig den Folgen der Arzthaftung aufgrund eines Behandlungsfehlers unterziehen bzw. diese auf freiwilliger Basis zugeben, da sich aus der Arzthaftung heraus für den Patienten Ansprüche gegen den behandelnden Arzt ableiten lassen. In der Regel wird daher der gerichtliche Weg unerlässlich werden, wobei in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Beweislast hingewiesen werden muss. Die Beweislast liegt vollumfänglich bei dem betroffenen Patienten. Im Verlauf eines Verfahrens kann sich jedoch, in ganz bestimmten Fallkonstellationen, die Beweislast auch umkehren. In einem derartigen Fall wäre dann der behandelnde Arzt in der Beweispflicht, dass ein Pflichtverstoß seinerseits nicht vorliegt. Ein derartiges Szenario ist denkbar im Fall einer Virusinfektion des betroffenen Patienten, welche sich durch einen Krankenhausaufenthalt oder durch einen Aufenthalt in der Arztpraxis ereignet hat. Der Arzt wäre dann in der Beweispflicht, dass die Hygienevorschriften in der Arztpraxis auf jeden Fall eingehalten wurden.

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