Skip to content
Menu

Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung eines Schlaganfalls

Medizinische Haftung und Patientenrechte: Landgericht Köln weist Klage wegen angeblicher Behandlungsfehler zurück

Der Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde, dreht sich um eine Frau, die nach einem Schwächeanfall in ein Krankenhaus eingeliefert wurde. Dort erlitt sie eine Lähmung der linken Körperhälfte. Die Klägerin beschuldigte das Krankenhaus und den diensthabenden Arzt, Behandlungsfehler begangen zu haben, die zu ihrer Behinderung führten. Sie forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 300.000 EUR und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage, ob die medizinische Versorgung der Klägerin den Facharztstandard erfüllte oder nicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 311/15   >>>

Sachverständige entlasten die Beklagten

Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung eines Schlaganfalls
Landgericht Köln weist Schmerzensgeldklage ab: Keine Behandlungsfehler nach Schwächeanfall festgestellt. (Symbolfoto: Chinnapong /Shutterstock.com)

Das Gericht zog einen Sachverständigen hinzu, um die medizinischen Aspekte des Falls zu klären. Laut dem Sachverständigen gab es keine Verstöße gegen den Facharztstandard. Die Diagnose eines Kreislaufkollapses bei der Einlieferung der Klägerin sei vertretbar gewesen. Selbst wenn neurologische Symptome vor der Einlieferung aufgetreten wären, hätte dies nicht zu einer anderen Behandlung geführt.

Kein Beweis für Behandlungsfehler

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die medizinische Versorgung fehlerhaft war. Der Sachverständige stellte fest, dass alle erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt wurden. Die Wartezeit in der Notaufnahme hatte keine negativen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Klägerin. Auch die Entscheidung, kein MRT sofort durchzuführen, sondern erst ein CT, wurde als fachlich korrekt eingestuft.

Vertrauen in die Expertise des Sachverständigen

Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen vollständig. Seine fachliche Kompetenz wurde nicht in Frage gestellt, und seine Erklärungen waren überzeugend und nachvollziehbar. Die Klägerin hatte keinen Erfolg mit ihrem Antrag, einen weiteren Gutachter hinzuzuziehen oder den behandelnden Notarzt als Zeugen zu vernehmen.

Urteil und Nebenentscheidungen

Das Landgericht Köln wies die Klage der Frau ab. Sie muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 400.000 EUR festgesetzt.

Fehlbehandlung bei Schlaganfall: Ihr Weg zu gerechtem Schmerzensgeld

Sie oder ein Angehöriger haben einen Schlaganfall erlitten und sind der Meinung, dass die medizinische Versorgung nicht den Standards entsprochen hat? In solchen Fällen können die Folgen gravierend sein, von dauerhaften Bewegungseinschränkungen bis hin zu schweren Behinderungen. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation wie im oben beschriebenen Fall des Landgerichts Köln wiederfinden, sollten Sie nicht zögern, rechtlichen Beistand zu suchen. Ich biete Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihres Falles und begleite Sie durch den gesamten Prozess der Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Nehmen Sie Kontakt auf, um Ihre Möglichkeiten auszuloten und Ihre Rechte durchzusetzen.

➨ jetzt anfragen!


Das vorliegende Urteil

Landgericht Köln – Az.: 3 O 311/15 – Urteil vom 28.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die 1948 geborene Klägerin wurde am 18.10.2012 nach einem Schwächeanfall in zwischen den Parteien umstrittener Ausprägung mittels RTW in die Notaufnahme des von der Beklagten zu 1) betriebenen Krankenhauses verbracht.  Diensthabender Arzt war der Beklagte zu 2). Nach einer Wartezeit in der Notaufnahme suchte die Klägerin die Toilette auf, wo sie kollabierte; unmittelbar hiernach trat eine Lähmung der linken Körperhälfte auf. Die Klägerin wurde sodann auf der Stroke Unit im Hause der Beklagten zu 1) aufgenommen, wo die Diagnose eines Infarktes im Mediastromgebiet rechts bei Verschluss der Arteria carotis interna rechts gestellt wurde. Nach Verlegung auf die Allgemeinstation konnte die Klägerin am 07.11.2012 aus der stationären Behandlung entlassen werden.

Die Klägerin wirft den Beklagten Behandlungsfehler vor. Vor Einlieferung ins Krankenhaus der Beklagten zu 1) sei es zu einer Kreislaufschwäche mit Schwindel, Übelkeit und Erbrechen gekommen. Schon zu diesem Zeitpunkt hätten sich neurologische Defizite – eine Beinschwäche, Sprachschwierigkeiten, ein hängender Mundwinkel – gezeigt. Nach kurzzeitiger Besserung der Symptomatik sei erneut eine Verschlechterung eingetreten, weshalb ein Notarzt gerufen worden sei, der sodann den Transport in die Ambulanz der Beklagten zu 1) veranlasst habe. Dort angekommen habe der Beklagte zu 2) indes die deutlich vorhandenen Symptome für ein cerebrales Geschehen verkannt und sie zunächst mehr als zwei Stunden warten lassen, anstatt sofort eine Verlegung auf die Stroke Unit zu veranlassen. Bei zeitnäherem Beginn der Behandlung hätte indes der Verschluss der Arterie noch verhindert werden können. Nachdem sie sodann endlich auf der Stroke Unit aufgenommen worden sei, sei dort indes an Stelle des dringend gebotenen MRT zunächst ein – überflüssiges – CT veranlasst worden. Ein MRT habe man erst drei Tage später veranlasst. Auch eine – ebenfalls dringend gebotene – Dopplersonografie sei erst mit deutlicher Verzögerung durchgeführt worden. Letztlich sei in der weiteren stationären Behandlung zusätzlich auf vorhandene Risikofaktoren, nämlich eine familiäre Vorbelastung, einen vormaligen Nikotinabusus und eine einige Monate zuvor aufgetretene Sehstörung nicht adäquat reagiert worden. Als Folge der ärztlichen Behandlungsfehler leide sie – trotz der im Anschluss an die stationäre Behandlung durchgeführten Rehabilitation – unter starken Bewegungseinschränkungen, könne kaum noch laufen und sei vor diesem Hintergrund rollstuhlgebunden. Sie könne den linken Arm nur noch wenig bewegen, was – zusammen mit der Gehbehinderung – ein eigenständiges Leben unmöglich mache. Zusätzlich sei sie zu keiner Tätigkeit im Haushalt mehr in der Lage, sie könne nicht mehr Auto fahren, es bestehe ein Grad der Behinderung von 80 %. Sie leide durchgängig unter Knochen-, Nerven- und Gelenkschmerzen, die ihr verordnete Medikation habe zeitweise zu einer Inkontinenz geführt. Ihr soziales Leben liege vollständig brach, psychisch sei sie ebenfalls stark beeinträchtigt. Mit ihrer Klage verlangt sie neben der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für vergangene und künftige Schäden die Zahlung eines Schmerzensgeldes, dass sie seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts stellt, wobei sie jedoch angibt, einen Betrag von nicht unter 300.000 EUR für angemessen zu erachten.

Die Klägerin beantragt,

1)      Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung vom Oktober 2012 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 300.000 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2014;

2)      festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die infolge der fehlerhaften Behandlung vom Oktober 2012 entstanden sein bzw. noch entstehen würden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien bzw. noch übergehen würden.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie  erklären sich zu den Umständen vor Aufnahme der Klägerin in der Ambulanz mit Nichtwissen. Neurologische  Auffälligkeiten bei Eintreffen  in der Zentralambulanz hätten jedenfalls nicht bestanden, solche hätten sich auch nicht aus dem Notarztprotokoll ergeben, so dass eine unmittelbarere Reaktion nicht gefordert gewesen sei. Erst mit Auftreten der Hemisymptomatik hätten Indizien für ein cerebrales Geschehen bestanden; auf diese sei sodann zeitgerecht und in jeder Hinsicht den Regeln ärztlicher Kunst entsprechend reagiert worden. Zu den von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen erklären sie sich ebenfalls mit Nichtwissen. Sollten sie vorliegen, seien sie jedenfalls als grunderkrankungsbedingt zu beurteilen. Die Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin stelle sich in jedem Fall als überhöht dar.

Zum Sach-  und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten. Für das Beweisergebnis wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T vom 05.01.2016 ebenso verwiesen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2017.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 BGB als den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz nicht zu. Denn die Beweisaufnahme hat Behandlungsfehler im Hause der Beklagten zu 1) nicht ergeben.

Dies geht zu Lasten der hierfür beweisbelasteten Klägerin.

Der Sachverständige Prof. Dr. T hat im Einzelnen ausgeführt, Verstöße gegen den Facharztstandard, die die Gesundheit der Klägerin nachteilig beeinträchtigt hätten, lägen nicht vor.

Auf Grundlage der im Moment der in der Notaufnahme imponierenden Symptomatik sei die Arbeitshypothese eines Kreislaufkollapses vielmehr eine ohne weiteres vertretbare Diagnose gewesen. Selbst dann, wenn – was die Beklagten bestreiten – dem Beklagten zu 2) mit dem Eintreffen der Klägerin in der Notaufnahme kommuniziert worden wäre, dass zuvor neurologische Auffälligkeiten aufgetreten seien, könne ein Verstoß gegen den Facharztstandard nicht festgestellt werden. Zwar hätte – was vor dem Zusammenbruch der Klägerin auf der Toilette versäumt worden sei – in diesem Fall ein neurologisches Konsil eingeholt werden müssen. Es sei indes – so der Sachverständige – nicht davon auszugehen, dass dieses Konsil über dasjenige hinaus, was mit dem Eintreffen der Klägerin auf der Stroke Unit zeitgerecht veranlasst worden sei, ein weiteres reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte.

Weil letztlich alle erforderlichen Befunde im vorgesehenen Zeitfenster erhoben worden seien, erweise sich die  Wartezeit der Klägerin in der Notaufnahme als folgenneutral. Auch nach der schließlich erfolgten Aufnahme der Klägerin auf die Stroke Unit seien alle nach dem Facharztstandard notwendigen Untersuchungen und Behandlungen erfolgt, insbesondere sei die gebotene Bildgebung durchgeführt worden. Es sei – anders als die Klägerin meine – auch nicht zwingend geboten gewesen eine Lysetherapie durchzuführen. Bei leichten bis mittelschweren Verläufen – und um einen solchen habe es sich bei der Klägerin gehandelt – sei eine solche ohnehin umstritten; der Facharztstandard erfordere eine Lysetherapie jedenfalls nicht.

Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen konnte die Kammer ihre Entscheidung uneingeschränkt zugrundelegen. Hierbei hat sie zunächst berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz des Sachverständigen unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Der Sachverständige Prof. Dr. T bezieht seine Fachkunde nicht nur aus seiner langjährigen Tätigkeit als Chefarzt der Neurologie eines akademischen Lehrkrankenhauses, er ist überdies ein umfassend erfahrener Gerichtsgutachter, den die Kammer seit Jahren immer wieder beauftragt.

Hinzu kommt, dass der Sachverständige das von ihm Festgestellte überzeugend und nachvollziehbar zu erläutern vermocht und alle an ihn gerichteten Rückfragen verständlich präzise beantwortet hat. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die von ihm eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen und die Ergebnisse bildgebender Verfahren, hat er durchgängig kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben.

Nicht gefolgt werden kann insbesondere der Auffassung der Klägerin, die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen seien durch den Umstand erschüttert, dass die Kammer dem im Schriftsatz vom 18.02.2016 gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des behandelnden Notarztes Dr. C nicht nachgekommen sei. Denn eine unzureichende oder unvollständige Beurteilungsgrundlage für den Sachverständigen ergibt sich hierdurch nicht.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass der Nachbehandler kein geeigneter Zeuge für die Beurteilung der Behandlungsfehlerhaftigkeit einer ärztlichen Maßnahme ist, schon weil ihm im Regelfall die hierfür erforderliche Neutralität fehlt. Die Bewertung der Behandlungsfehlerhaftigkeit obliegt vielmehr allein dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen, dem die von den weiteren wahrgenommenen Tatsachen – wie auch im hiesigen Fall geschehen – durch deren Behandlungsdokumentation vermittelt werden (OLG Köln, Beschluss vom 01.12.2011, Az.: 5 U 167/11; OLG Köln, Beschluss vom 11.08.2014, Az.: 5 U 11/14; OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2015, Az.: 5 U 15/15, jeweils m.w.N. zitiert nach JURIS).  Nicht einmal berücksichtigt ist hierbei, dass die Klägerin den notärztlich tätigen Dr. C lediglich zur Frage eines Vorliegens neurologischer Symptome vernommen wissen möchte, der Sachverständige indes – wie ausgeführt – selbst für den Fall etwa stattgehabter neurologischer Ausfallerscheinungen einen Behandlungsfehler nicht bejaht.

Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang anschließt.

Der von der Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.02.2016 beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO, unter denen das Gericht eine neue Begutachtung anzuordnen hat, liegen nicht vor. Nach dieser Gesetzesbestimmung kommt eine weitere Begutachtung nur in Betracht, soweit das Gericht das Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist – wie ausgeführt – angesichts der sorgfältig erarbeiteten und ausführlich erläuterten Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. T nicht der Fall.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 400.000 EUR (300.000 EUR + 100.000 EUR)  festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!