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OLG Köln - Az.: 5 U 126/18 - Urteil vom 13.05.2020 Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. August 2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 399/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
Tatsächliche Nutzung einer Versorgung OLG Köln - Az.: I-5 U 171/19 - Urteil vom 10.06.2020 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.07.2019 - 3 O 62/18 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
OLG Rostock - Az.: 3 W 7/19 - Beschluss vom 02.07.2020 Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 09.05.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund (Nachlassgericht) - Zweigstelle Bergen auf Rügen - vom 11.04.2018 aufgehoben. Gründe I. Der Erblasser, ein vormals
Arzthaftung – Aufklärungspflicht über Dauer einer Tonsillektomie unter Lokalanästhesie / Vollnarkose
OLG Koblenz - Az.: 5 U 1190/10 - Urteil vom 07.04.2011 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.09.2010 wird mit der Einschränkung zurückgewiesen, dass die Beklagte zu 1. verurteilt wird, der Klägerin
LG Nürnberg-Fürth - Az.: 4 O 11065/06 - Urteil vom 07.04.2011 I. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
OLG München - Az.: 1 W 953/11 - Beschluss vom 06.06.2011 I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 4.5.2011 hin werden Ziffer I. des Beschlusses des Landgerichts München I vom 14.4.2011 aufgehoben und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits
OLG Koblenz - Az.: 5 U 338/11 - Urteil vom 24.08.2011 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22.02.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist
LG Flensburg - Az.: 3 O 375/14 - Urteil vom 08.09.2020 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
LG Koblenz - Az.: 5 U 814/11 - Beschluss vom 26.09.2011 Gründe Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31.05.2011, Az. 2 O 239/08, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2
OLG Koblenz - Az.: 5 W 63/12 - Beschluss vom 01.02.2012 1. Unter Aufhebung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses vom 12.12.2011 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.01.2012 wird das Verfahren an das Ausgangsgericht zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch
LG Wiesbaden - Az.: 9 O 66/11 - Urteil vom 08.03.2012 Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.05.2011 zu 9 O 66/11 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt nicht
AG Hannover - Az.: 421 C 11378/11 - Urteil vom 23.03.2012 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
LG Bonn - Az.: 8 S 114/12 - Urteil vom 27.09.2012 Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.03.2012 - 4 C 702/11 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das
OLG Koblenz - Az.: 5 U 1010/13 - Beschluss vom 09.12.2013 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15.07.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
LG Lübeck - Az.: 7 T 19/14 - Beschluss vom 23.07.2014 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Es wird angeordnet, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Für den
OLG Koblenz - Az.: 5 U 497/14 - Urteil vom 31.10.2014 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18.03.2014 in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass die Beklagten unter Abweisung
OLG Oldenburg - Az.: 5 U 101/13 - Beschluss vom 03.02.2014 Gründe I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung
OLG Koblenz, Az.: 5 U 1535/13, Beschluss vom 25.02.2014 1. Der Klägerin wird die zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt. 2. Darüber hinaus beabsichtigt der Senat die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522
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Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Mein Name ist Dr. Christian Gerd Kotz und ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, sowie Notar in der Kanzlei Kotz in Kreuztal. Des Weiteren berate und vertrete ich meine Mandanten in allen weiteren Rechtsangelegenheiten.