OLG München – Az.: 1 U 4153/17 – Urteil vom 15.03.2018
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des- Landgerichts München I vom 15.11.2017, Az: 9 O 3174/17 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist ebenso wie das unter Ziffer I aufgeführte landgerichtliche Endurteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 10.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Vorsitzende begründet das Urteil kurz mündlich:
1. § 275 SGB V betrifft die Abrechnungsprüfung, hat mit möglichen Schadensersatzansprüchen nichts zu tun.
2. § 630 g BGB stellt nur klar, dass die Erben auch insoweit einen Auskunftsanspruch an die Behandler haben, schließt jedoch nicht solche Ansprüche der Sozialversicherungsträger aus, auf die mit der Cessio Legis Ansprüche im Moment ihres Entstehens übergehen bzw. übergegangen sind.
3. Der Senat sieht den Unterschied zu der ein Pflegeheim betreffenden Entscheidung des BGH VI ZR 359/11, beurteilt die Interessenlage aber so wie dort der BGH. Der Senat geht davon aus, dass es im Interesse der verstorbenen Versicherungsnehmerin der Klägerin lag, dass evtl. Ansprüche verfolgt werden können und geht davon aus, dass diese mutmaßlich ihre Einwilligung erteilt hätte. Es gibt keine konkreten Hinweise – z.B. aus der Art der Erkrankung heraus – wonach die verstorbene Frau P einem solchen Vorhaben der Klägerin entgegengetreten wäre.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.666,67 € festgesetzt.