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Sicherungsaufklärung über empfängnisverhütende Maßnahmen

OLG Koblenz, Az.: 5 U 241/17, Beschluss vom 07.06.2017

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mainz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses bzw. Urteils vollstreckbaren Betrages, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.943,36 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erst- und zweitinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Januar 2017 (Bl. 132 ff. GA) sowie den Beschluss des Senats vom 27. April 2017 (Bl. 168 ff. GA) Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31. Januar 2017 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Sicherungsaufklärung über empfängnisverhütende Maßnahmen
Foto: Morganka/Bigstock

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme erneut darauf verweist, das OLG Hamm habe in einer Entscheidung für den dort gegebenen Sachverhalt eine Mitteilung über die exakte Versagerrate für erforderlich gehalten (Urt. v. 17. Juni 2014 – 26 U 112/13), rechtfertigt dies keine abweichende Sichtweise. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss darauf verwiesen, dass der Beklagte seine vertragliche Beratungspflicht bereits durch die Verdeutlichung der Möglichkeit eines Misserfolgs der Kupferspirale erfüllte und die statistische Häufigkeit hierzu nicht vermitteln musste. Für diese Auffassung kann sich der Senat auf eine höchstrichterliche Entscheidung stützen, nach der die therapeutische Beratungspflicht nicht so weit reicht, die Misserfolgsrate statistisch exakt darzustellen, sondern vielmehr die Patientin – in Kenntnis des Versagensrisikos – bei entsprechendem Wunsch nachfragen muss (BGH, NJW 1981, 630, 632). Der Senat sieht in dem von ihm zu entscheidenden Einzelfall keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Entscheidung abzuweichen. Daher besteht auch keine Grundlage, nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und unter Zulassung der Revision durch Urteil zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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