Skip to content
Menu

Krankenhaushaftung im Zusammenhang mit Lagerungsschaden

Patientin scheitert mit Klage auf Schmerzensgeld nach Lagerungsschaden

In dem Urteil des OLG Köln mit dem Aktenzeichen I-5 U 166/14 vom 15. Juni 2015 ging es um die Haftung eines Krankenhauses wegen eines Lagerungsschadens, den eine Klägerin während einer Operation erlitten hatte. Die Klägerin forderte Schmerzensgeld und Erstattung von Verdienstausfall, da sie durch eine fehlerhafte Lagerung während der Operation Schäden erlitten habe. Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz, wonach die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Lagerung fehlerhaft und ursächlich für den Schaden war. Es wurde entschieden, dass trotz fachgerechter Lagerung in seltenen Fällen Komplikationen auftreten können, ohne dass dies auf einen Fehler zurückzuführen ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-5 U 166/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Köln bestätigte, dass die Klägerin nicht beweisen konnte, dass eine fehlerhafte Lagerung während der Operation zu ihrem Lagerungsschaden geführt hat.
  • Das Gericht erläuterte, dass selten auftretende Komplikationen trotz fachgerechter Lagerung nicht automatisch auf einen Behandlungsfehler schließen lassen.
  • Die Klägerin konnte keine Beweiserleichterungen für sich beanspruchen, da weder Dokumentationsmängel noch die Grundsätze des voll beherrschbaren Risikos zu ihren Gunsten vorlagen.
  • Das Gericht stellte fest, dass auch die Frage der Aufklärung über Risiken der Anästhesie oder alternative Operationsmethoden für den Ausgang des Falls irrelevant sei, da ein Entscheidungskonflikt der Klägerin nicht plausibel dargelegt wurde.
  • Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens ihr auferlegt.
  • Die Entscheidung betont, dass für eine erfolgreiche Haftungsklage konkrete Beweise für einen Behandlungsfehler und dessen Kausalität für den entstandenen Schaden erforderlich sind.
  • Das Urteil verdeutlicht die hohe Beweislast, die auf Patienten in Fällen von Lagerungsschäden liegt.
  • Die Gerichtsentscheidung unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Dokumentation und Kontrolle von Lagerungsmaßnahmen im medizinischen Bereich.

Lagerungsschäden in der medizinischen Praxis

Eine fachgerechte Lagerung von Patienten während Operationen und medizinischen Behandlungen ist von entscheidender Bedeutung. Sie dient nicht nur der Ermöglichung des Eingriffs, sondern soll auch Komplikationen durch Druck, Fehlbelastungen oder Durchblutungsstörungen vorbeugen. Dennoch kommt es gelegentlich vor, dass trotz aller Sorgfalt Lagerungsschäden auftreten.

In solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Haftung des Krankenhauses. Die Rechtsprechung definiert hier strenge Vorgaben und eine hohe Beweislast für den Patienten. Eine zentrale Rolle spielen Aspekte wie Standard der Lagerungskontrolle, Dokumentation, Sorgfaltspflichten und mögliche Aufklärungspflichten. Die Auseinandersetzung mit dieser Problematik ist komplex, wird aber in der medizinischen Praxis kontinuierlich relevant.

Haben Sie mit Lagerungsschäden zu kämpfen? Lassen Sie Ihren Fall unverbindlich von unserem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen. Fordern Sie schnell und einfach eine Ersteinschätzung an und gewinnen Sie Klarheit über Ihre Ansprüche. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Herausforderungen bei der Beweisführung bei Lagerungsschäden: Fallanalyse und rechtliche Bewertung

Im Jahr 2008 suchte eine Patientin, geboren am XX.XX.1969, aufgrund starker Menstruationsschmerzen medizinische Hilfe. Eine Computertomografie offenbarte mehrere Myome im Uterus, woraufhin sie sich für eine operative Entfernung entschied. Die Operation fand am 15. Dezember 2008 in einem Klinikum statt und wurde laparoskopisch sowie roboterassistiert durchgeführt. Die Patientin wurde in Steinschnittlage und anschließend in Trendelenburg-Lage positioniert. Postoperativ klagte sie über Schmerzen im linken Unterarm, eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit ihrer Hand und ein neurologisches Konsil ergab den Verdacht auf eine Läsion des N. radialis. Nach ihrer Entlassung führte die anhaltende Symptomatik dazu, dass die Patientin das Krankenhaus auf Schmerzensgeld und Erstattung von Verdienstausfall verklagte, mit der Begründung, sie sei während des Eingriffs fehlerhaft gelagert worden.

Medizinische und rechtliche Expertise im Fokus

Das Landgericht zog zur Klärung des Falls sowohl ein neurologisches als auch ein anästhesiologisches Gutachten heran. Während der Verhandlung wurden Ärzte und Pflegepersonal als Zeugen vernommen und die Klägerin selbst angehört. Trotz der festgestellten Armplexusläsion konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass die Lagerung während der Operation fehlerhaft und ursächlich für den Schaden war. Die übliche Praxis der Lagerung im Klinikum wurde als nicht zu beanstanden bewertet. Darüber hinaus fand das Gericht keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Aufklärung über das Risiko eines Nervenschadens durch die Lagerung oder die Notwendigkeit, über alternative Operationsmethoden zu informieren.

Der juristische Blick auf Lagerungsschäden und Patientenaufklärung

Die Klägerin legte Berufung ein, argumentierte jedoch erfolglos gegen die Beurteilung des Landgerichts zur Beweislast und den voll beherrschbaren Risiken bei Lagerungsschäden. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, untermauerte die Entscheidung des Landgerichts und betonte, dass selbst bei fachgerechter Lagerung in seltenen Fällen Komplikationen auftreten können. Die Diskussion um die Beweislast der Beklagten aufgrund fehlender Dokumentation der Lagerungskontrolle und die Annahme eines hypothetischen Einwilligungseinwands führten zu keiner anderen Bewertung durch das Gericht.

Schlüsselaspekte des Urteils und dessen Relevanz für die medizinrechtliche Praxis

Das Urteil des OLG Köln im Fall I-5 U 166/14 unterstreicht die hohen Anforderungen an die Beweisführung von Patienten bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Lagerungsschäden. Es verdeutlicht die Bedeutung einer umfassenden Patientenaufklärung und der präzisen Dokumentation medizinischer Eingriffe. Gleichzeitig zeigt es die Grenzen der Haftung auf, wenn trotz aller Sorgfalt medizinische Komplikationen auftreten. Für die medizinrechtliche Praxis bleibt die klare Botschaft, dass die Qualität der Patientenversorgung nicht nur in der fachlichen Ausführung, sondern auch in der kommunikativen und dokumentarischen Sorgfalt liegt.

Zusammengefasst, das Urteil betont die Wichtigkeit einer sorgfältigen Behandlung und Dokumentation in medizinischen Einrichtungen und stellt klar, dass die Beweislast in Fällen von Lagerungsschäden eine erhebliche Hürde für Kläger darstellen kann.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter Krankenhaushaftung?

Unter Krankenhaushaftung versteht man die rechtliche Verantwortung von Krankenhäusern und deren Personal für Schäden, die Patienten während der Behandlung erleiden. Diese Haftung kann sich aus Behandlungsfehlern, unzureichender oder pflichtwidrig unterlassener Aufklärung vor der Behandlung, Hygienemängeln oder anderen Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht ergeben. Wenn ein Patient in ein Krankenhaus aufgenommen wird, schließt er in der Regel einen Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Krankenhausträger ab. Dieser Vertrag ist ein Dienstvertrag, der neben Unterkunft und Verpflegung auch medizinische und pflegerische Leistungen umfasst. Es gibt verschiedene Arten von Krankenhausaufnahmeverträgen:

  • Totaler Krankenhausaufnahmevertrag: Hierbei ist der Träger des Krankenhauses der alleinige Vertragspartner des Patienten. Ärzte und Pflegepersonal sind Angestellte des Krankenhauses und haben keinen direkten Vertrag mit dem Patienten.
  • Gespaltener Aufnahmevertrag: Bei dieser Vertragsform schließt der Patient einen Vertrag mit dem Krankenhaus über Unterbringung und Verpflegung und einen separaten Vertrag mit dem behandelnden Arzt.
  • Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag: Hier gibt es neben dem Vertrag mit dem Krankenhaus einen zusätzlichen Vertrag mit einem Arzt, wobei die Betreuung des Patienten in der Verantwortung des Krankenhauses liegt.

Die Haftung des Krankenhauses und des Personals hängt von der Art des Vertrages ab. Bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag haftet in der Regel der Krankenhausträger für Behandlungsfehler des Personals. Bei einem gespaltenen Vertrag oder einem totalen Vertrag mit Arztzusatzvertrag können unterschiedliche Haftungsregelungen gelten. Neben der vertraglichen Haftung kann auch eine deliktische Haftung relevant werden, die dem Patienten unter anderem das Recht auf Schmerzensgeld gibt. Die Haftung entfällt jedoch, wenn das Krankenhaus die erforderliche Sorgfalt gezeigt oder den Verursacher genügend überwacht hat. In der Praxis kann die Feststellung der Haftung komplex sein, da Krankenhäuser als Großorganisationen vielfältige vertragliche Verflechtungen aufweisen. Daher ist es für Patienten oft schwierig zu erkennen, wer für einen Fehler haftbar gemacht werden kann.

Wie entsteht ein Lagerungsschaden während medizinischer Eingriffe?

Ein Lagerungsschaden während medizinischer Eingriffe entsteht, wenn ein Patient aufgrund der Positionierung auf dem Operationstisch Schädigungen erleidet. Diese Schäden können Nervenverletzungen, Druckgeschwüre, Gelenkluxationen oder sogar Erblindung umfassen und sind oft die Folge von Druck, Zug oder Überdehnung von Geweben, die während der Operation nicht ausreichend geschützt oder positioniert wurden. Die Entstehung von Lagerungsschäden hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Dauer der Operation: Je länger eine Operation dauert, desto größer ist das Risiko für Lagerungsschäden, da der Körper des Patienten über einen längeren Zeitraum einer unnatürlichen Position und Druck ausgesetzt ist.
  • Art der Lagerung: Bestimmte Lagerungsarten, wie die Steinschnittlagerung oder die Bauchlagerung, können das Risiko für bestimmte Nervenschäden erhöhen.
  • Vorerkrankungen: Patienten mit bestimmten Vorerkrankungen, wie einer schweren arteriellen Verschlusskrankheit, können anfälliger für Lagerungsschäden sein.
  • Muskelrelaxation: Während einer Operation fehlen dem Patienten die Schutzreflexe, und der Muskeltonus ist vermindert oder nicht vorhanden, was zu einer erhöhten Verletzungsgefahr führt.

Um Lagerungsschäden zu vermeiden, ist es wichtig, dass das für die Lagerung verantwortliche medizinische Personal mit den Risiken vertraut ist und Lagerungen erkennt, die periphere Nerven gefährden könnten. Die Verantwortung für eine korrekte Lagerung liegt beim Operateur und Anästhesisten, die eine sorgfältige Durchführung und Dokumentation sicherstellen müssen. Lagerungshilfen wie Polsterungen und spezielle Stützen können dabei helfen, den Auflagedruck zu reduzieren und das Risiko für Lagerungsschäden zu minimieren.

Welche Rolle spielt die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen im Medizinrecht?

Die Beweislast spielt bei Schadensersatzansprüchen im Medizinrecht eine zentrale Rolle. Im Zivilprozess muss grundsätzlich derjenige, der Schadensersatz fordert, alle Voraussetzungen für das Vorliegen des Anspruchs beweisen. Das bedeutet, dass ein Patient, der Schadensersatz von seinem Arzt verlangt, folgendes nachweisen muss:

  1. Dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
  2. Dass beim Patienten eine körperliche Beeinträchtigung eingetreten ist.
  3. Dass gerade dieser Behandlungsfehler ursächlich für die eingetretene Beeinträchtigung gewesen ist.

Diese Beweisführung kann für den Patienten sehr schwierig sein, insbesondere der Nachweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden, da der menschliche Körper komplex ist und viele Ursachen unabhängig von einem Behandlungsfehler zu gesundheitlichen Problemen führen können. Um diese Beweislast zu mildern, hat die Rechtsprechung Beweiserleichterungen geschaffen. Eine wichtige Erleichterung ist die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern. Kann der Patient einen groben Behandlungsfehler nachweisen, also einen Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, kehrt sich die Beweislast um. In diesem Fall muss der Arzt beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war. Bei der ärztlichen Aufklärung liegt die Beweislast stets beim behandelnden Arzt, unabhängig von der Beweislastumkehr. Der Arzt muss also beweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Patient, der Schadensersatzansprüche geltend macht, oft einen Rechtsanwalt konsultieren sollte, der auf Medizinrecht spezialisiert ist, um die Beweisführung und die rechtliche Prozessführung zu übernehmen.

Was sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung?

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung sind im deutschen Medizinrecht klar definiert und dienen dem Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Eine wirksame Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff setzt eine umfassende Aufklärung voraus. Die wesentlichen Aspekte einer ordnungsgemäßen Aufklärung umfassen:

  • Mündlichkeit: Die Aufklärung muss mündlich erfolgen, um dem Patienten die Möglichkeit zu geben, Fragen zu stellen und Unklarheiten direkt zu klären. Ergänzend können schriftliche Aufklärungsunterlagen verwendet werden, aber die mündliche Aufklärung ist unverzichtbar.
  • Rechtzeitigkeit: Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen, sodass der Patient genügend Zeit hat, die Informationen zu verarbeiten und eine informierte Entscheidung zu treffen. Bei größeren Eingriffen sollte die Aufklärung spätestens am Vortag erfolgen.
  • Verständlichkeit: Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich sein. Dies beinhaltet die Verwendung einer für den Patienten verständlichen Sprache und die Vermeidung unnötiger Fachtermini. Bei sprachlichen Barrieren muss gegebenenfalls ein Dolmetscher hinzugezogen werden.
  • Umfang der Aufklärung: Die Aufklärung muss Art, Umfang und Durchführung des Eingriffs umfassen sowie über die zu erwartenden Folgen und Risiken informieren. Zudem sind die Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten des Eingriffs zu erläutern. Der Patient muss auch über Alternativen aufgeklärt werden, wenn mehrere medizinisch indizierte und übliche Methoden zur Verfügung stehen.
  • Individualisierung: Die Aufklärung muss auf den individuellen Patienten zugeschnitten sein. Dies beinhaltet die Berücksichtigung seiner spezifischen Situation, Vorerkrankungen und Bedürfnisse.
  • Dokumentation: Die durchgeführte Aufklärung und die Einwilligung des Patienten müssen sorgfältig dokumentiert werden. Dies dient sowohl der Absicherung des Arztes als auch dem Schutz des Patienten.

Eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Aufklärung kann die Einwilligung des Patienten in den Eingriff unwirksam machen und den Arzt rechtlich angreifbar machen, da jeder ärztliche Eingriff ohne wirksame Einwilligung rechtlich als Körperverletzung gewertet werden kann.

Wie wird der Begriff des voll beherrschbaren Risikos im Kontext von Lagerungsschäden interpretiert?

Der Begriff des „voll beherrschbaren Risikos“ im Kontext von Lagerungsschäden bezieht sich auf Risiken, die durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen seitens des medizinischen Personals vollständig kontrolliert und vermieden werden können. Wenn sich ein solches Risiko verwirklicht, das heißt, wenn ein Lagerungsschaden eintritt, der hätte verhindert werden können, dann tritt eine Beweislastumkehr ein. Das bedeutet, dass nicht der Patient beweisen muss, dass das Krankenhaus oder der behandelnde Arzt einen Fehler gemacht hat, sondern das Krankenhaus oder der Arzt muss nachweisen, dass alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schaden zu vermeiden.

Diese Beweislastumkehr ist besonders relevant, weil Lagerungsschäden oft als vermeidbar angesehen werden, da die korrekte Lagerung des Patienten während einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs als eine Maßnahme gilt, die durch das medizinische Personal vollständig beherrscht werden kann. Das medizinische Personal ist dafür verantwortlich, dass die Lagerung des Patienten so erfolgt, dass keine Schäden entstehen, und muss entsprechend geschult sein, um Risiken zu erkennen und zu vermeiden.

Es gibt jedoch auch Urteile, die darauf hinweisen, dass nicht alle Lagerungsschäden automatisch als voll beherrschbare Risiken angesehen werden können. In einigen Fällen wurde die volle Beherrschbarkeit von Lagerungsschäden durch die Rechtsprechung verneint, was bedeutet, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  1. § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Schadensersatzpflicht: Dieser Paragraph regelt die Haftung für Schäden, die durch eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts entstehen. Im Kontext des vorgegebenen Themas ist dieser Paragraph relevant, da die Klägerin Schadensersatz für einen körperlichen Schaden fordert, der angeblich durch eine fehlerhafte Lagerung während einer Operation entstanden ist.
  2. § 630h BGB – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler: Dieser Paragraph konkretisiert die Beweislast im Bereich des Behandlungsvertragsrechts, insbesondere bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Für den vorliegenden Fall ist dies zentral, da die Klägerin beweisen muss, dass ihr Schaden durch einen Behandlungsfehler, konkret durch eine fehlerhafte Lagerung, entstanden ist.
  3. Patientenrechtegesetz: Obwohl nicht explizit im Text erwähnt, spielt das Patientenrechtegesetz eine wichtige Rolle, da es die Rechte der Patienten im medizinischen Kontext stärkt, unter anderem durch die Festlegung von Aufklärungs- und Dokumentationspflichten. Im vorliegenden Fall ist insbesondere die Frage der adäquaten Aufklärung über Risiken der Behandlung relevant.
  4. § 286 ZPO (Zivilprozessordnung) – Beweisführung: Dieser Paragraph regelt die Beweisführung und die Überzeugung des Gerichts. Im Kontext dieses Falles ist er relevant für die Beurteilung, ob die Klägerin ausreichend Beweise für ihre Ansprüche vorgebracht hat.
  5. § 630c BGB – Informationspflichten: Dieser Paragraph befasst sich mit den Informationspflichten des Behandelnden gegenüber dem Patienten, einschließlich der Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsfehler. Im vorliegenden Fall spielt die Frage, ob die Klägerin über die Risiken der Lagerung aufgeklärt wurde, eine Rolle.
  6. § 253 ZPO – Immaterieller Schadensersatz: Dieser Paragraph ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Geltendmachung von Schmerzensgeld, was insbesondere bei körperlichen Schäden durch medizinische Behandlungen relevant ist. Da die Klägerin Schmerzensgeld fordert, ist dieser Paragraph für das Verständnis des Falles wichtig.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-5 U 166/14 – Beschluss vom 15.06.2015

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. September 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 300/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die am XX.XX.1969 geborene Klägerin litt im Jahr 2008 an starken Schmerzen während der Menstruation. Eine wegen Verdachts auf einen Uterus myomatosus durchgeführte Computertomografie zeigte mehrere subseröse Myome und ein großes dorsales Myom. Auf Überweisung ihres Frauenarztes stellte die Klägerin sich ab dem 21.11.2008 mehrfach ambulant im Klinikum der Beklagten vor. Am 25.11.2008 unterzeichnete sie nach einem mit dem Arzt Dr. E geführten Gespräch einen proCompliance-Aufklärungsbogen über eine Operation zur Entfernung von Myomen. Am 12.12.2008 unterschrieben sie und der Arzt Dr. S einen Aufklärungsbogen zur Anästhesie Erwachsener. Am 15.12.2008 erfolgte zwischen 9.01 Uhr (Schnitt) und 14.01 Uhr (Naht) eine laparoskopische, roboterassistierte Myomenucleation. Die Anästhesie führten die Ärzte S und T aus. Der Arzt Dr. E war als Assistent an der Operation beteiligt. Ausweislich des Operationsberichts wurde die Klägerin in Steinschnittlage (SSL) und sodann in Trendelburg-Lage gelagert. Im Aufwachraum hatte sie Schmerzen im linken Unterarm und konnte die Faust nicht schließen. Ein noch am Operationstag durchgeführtes neurologisches Konsil ergab den Verdacht auf eine Läsion des N. radialis. Bei gebesserter Symptomatik wurde die Klägerin am 23.12.2008 entlassen.

Die Klägerin hat die Beklagte mit der Begründung, dass sie fehlerhaft gelagert worden sei, auf ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 EUR, Erstattung von Verdienstausfall von 1.166 EUR und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie habe vier Monate lang an starken Schmerzen gelitten und sei bis zum 19.4.2009 arbeitsunfähig gewesen. Bei Erhebung der Klage hätten trotz deutlicher Besserung noch Beeinträchtigungen bestanden. Über die Risiken der Anästhesie sei sie nicht aufgeklärt worden.

Das Landgericht hat ein neurologisches Gutachten von Prof. Dr. T2 (Bl. 58 ff. d.A.) nebst Ergänzung (Bl. 99 ff. d.A.) sowie ein anästhesiologisches Gutachten von Prof. Dr. S2 eingeholt (Bl. 120 ff. d.A.). In der mündlichen Verhandlung (Bl. 185 ff. d.A.) hat es den Sachverständigen Prof. Dr. S2 angehört, die Ärzte S, T, Dr. E und Dr. S und die Krankenschwester S3 als Zeugen vernommen und die Klägerin angehört.

Daraufhin hat es die Klage abgewiesen. Zwar habe die Klägerin eine lagerungsbedingte Armplexusläsion C5 – C7 mit besonderer Beteiligung des N. radialis erlitten. Sie habe aber nicht bewiesen, dass sie während des Eingriffs fehlerhaft gelagert worden sei. Die von den Zeugen bekundete Lagerung, wie sie im Klinikum der Beklagten üblicherweise bei entsprechenden Eingriffen erfolge, sei nicht zu beanstanden. Beweiserleichterungen kämen der Klägerin weder wegen eines Dokumentationsmangels noch nach den Grundsätzen des voll beherrschbaren Risikos zu Gute. Einzelheiten der Lagerung seien nicht dokumentationspflichtig. In seltenen Fällen könne es trotz fachgerechter Lagerung zu den bei der Klägerin aufgetretenen Komplikationen kommen, ohne dass die Ursachen hierfür geklärt werden könnten. Ob die Klägerin über das Risiko eines Nervenschadens infolge der Lagerung aufgeklärt worden sei und ob sie über eine Verlängerung der Operationsdauer, eine damit verbundene Erhöhung des Risikos von Lagerschäden und alternative Operationsmethoden habe aufgeklärt werden müssen, könne dahinstehen. Jedenfalls habe die Klägerin einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht. Die Angabe, dass sie sich bei einer Aufklärung über die Erhöhung des Risikos einer Nervenverletzung infolge der langen Operationsdauer nicht für die streitgegenständliche Operation entschieden hätte, sondern für eine zeitlich kürzere offene Operation mit Bauchschnitt, sei nicht nachvollziehbar. Die offene Operation habe bekanntermaßen eine Reihe von gravierenden Nachteilen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Das Landgericht habe die Voraussetzungen für ein voll beherrschbares Risiko bei Lagerungsschäden fehlerhaft beurteilt. Es sei nicht erforderlich, dass bei Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt keine Schädigung des Patienten eintreten könne. Die Einführung eines Vermeidbarkeitskriteriums lasse die Fallgruppe des Lagerungsschadens im Ergebnis leer laufen. Es sei ausreichend, dass die Maßnahmen, die Schäden bei der Lagerung verhindern sollten, voll beherrschbar seien. Darüber hinaus habe das Landgericht keine Feststellungen zu der konkreten Lagerung des linken Arms während der Operation getroffen. Sie, die Klägerin, habe die von der Beklagten dargelegte Art der Lagerung bestritten. Das Landgericht habe zudem nicht beachtet, dass die Dokumentation der Lagerung nach den Darlegungen von Prof. Dr. S2 zwar nicht ausführlich sein müsse. Die Lagerungskontrolle sei aber danach zu dokumentieren. Eine solche Dokumentation gebe es nicht, was zur Beweislast der Beklagten führe. Nach den weiteren Ausführungen von Prof. Dr. S2 habe die Lagerungskontrolle alle 30 Minuten erfolgen sollen, was nach den Zeugenaussagen der Ärzte S, T und Dr. E nicht der Fall gewesen sei.

Den Einwand einer hypothetischen Einwilligung habe die Beklagte schon nicht erhoben. Bei der Prüfung des Entscheidungskonflikts habe das Landgericht lediglich eigene Maßstäbe angesetzt und die persönliche, konkrete Entscheidungssituation der Klägerin und deren Überlegungen nicht beachtet. Sie habe plausible Gründe für einen Entscheidungskonflikt genannt und sinngemäß ausgeführt, dass die Dauer für sie wichtig gewesen sei, da sie mit zunehmender Dauer einer Operation auch zunehmende Komplikationen befürchtet habe. Hätte sie gewusst, dass durch die lang dauernde, ohnehin belastende Operation auch noch zusätzlich die Gefahr einer Schädigung durch die Dauer der Lagerung eintritt, hätte sie nicht nur ernsthaft erwogen, eine Einwilligung nicht zu erteilen, sondern sie hätte diese Einwilligung hinsichtlich der gewählten Operationsmethode nicht erteilt. Welche Gefahren und Nachteile mit der alternativen Behandlungssituation verbunden seien, sei unklar und vom Landgericht nicht näher ausgeführt worden.

II.

Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 13.5.2015 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme vom 9.6.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Senat hat im Beschluss vom 13.5.2015 im Einzelnen begründet, warum bei dem streitgegenständlichen Lagerungsschaden keine Beweislastumkehr unter dem Gesichts des voll beherrschbaren Risikobereichs eingreift und dass dies nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 24.1.1984 – VI ZR 203/82, iuris Rdn. 14, abgedruckt in VersR 1984, 386 ff. und vom 24.1.1995 – VI ZR 60/94, iuris Rdn. 9, abgedruckt in VersR 1995, 539 ff.) abweicht. Warum es bei einer roboterassistierten Myomenucleation bei ordnungsgemäßer Lagerung in der nicht zu vernachlässigenden Zahl von weniger als 0,5 % der Fälle zu Lagerungsschäden kommt, musste der Sachverständige Prof. Dr. S2 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darlegen. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Erläuterungen ergibt sich, dass die genaue Ursache der Schadensentstehung nicht bekannt ist, sich die sachverständige Aussage aber auf Beobachtungen und Erfahrungen aus der klinischen Praxis stützen kann.

Soweit die Klägerin die Frage einer aus einem Dokumentationsmangel folgenden Beweiserleichterung, das zeitliche Intervall der gebotenen Lagerungskontrollen und die Frage eines echten Entscheidungskonflikts jeweils kurz anspricht, enthält ihre Stellungnahme keine neuen Gesichtspunkte. Die Vorschrift des § 630 f BGB ist vorliegend ohnehin nicht anwendbar. Ein festes zeitliches Intervall von Lagerungskontrollen lässt sich aus der Begutachtung durch Prof. Dr. S2 gerade nicht ableiten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert: 21.166 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!