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Wahlleistungsvereinbarung – Wirksamkeit bei Verhinderung des Wahlarztes

Wahlleistungsvereinbarung: Verhinderung des Wahlarztes – Stellvertretervereinbarung wirksam

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 03.07.2023 die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal zur Wahlleistungsvereinbarung und der Verhinderung des Wahlarztes zurückgewiesen. Dabei bekräftigt es die Gültigkeit solcher Vereinbarungen auch bei Vertretung des Wahlarztes und betont die Wichtigkeit von Transparenz und Einhaltung der formellen Anforderungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 34/23 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Urteilsentscheidung: Der Senat unterstützt die erstinstanzliche Entscheidung zur Zahlung des Honorars.
  2. Gültigkeit der Wahlleistungsvereinbarung: Trotz der Verhinderung des Wahlarztes bleibt die Vereinbarung wirksam.
  3. Grundsatz der Vertragsfreiheit: Ein Wahlarzt kann durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten seine Leistungspflicht auf einen Stellvertreter übertragen.
  4. Keine Unwirksamkeit bei vorhersehbarer Verhinderung: Selbst wenn die Verhinderung des Arztes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war, bleibt die Vereinbarung gültig.
  5. Einhalten von Aufklärungspflichten: Das Landgericht hat richtig festgestellt, dass die zusätzlichen Aufklärungspflichten erfüllt und das Schriftformerfordernis eingehalten wurden.
  6. Inhaltskontrolle von Formularvereinbarungen: Die Stellvertretervereinbarung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
  7. Irrelevanz der Reihenfolge der Vereinbarungen: Für die Wirksamkeit ist die Reihenfolge des Abschlusses der Vereinbarungen nicht entscheidend.
  8. Kostenreduzierung bei Berufungsrücknahme: Im Falle einer Rücknahme der Berufung reduzieren sich die Verfahrenskosten.

Wahlleistungsvereinbarungen im Medizinrecht: Ein komplexes Feld der Rechtsprechung

Wahlleistungsvereinbarung: Verhinderung des Wahlarztes - Stellvertretervereinbarung wirksam
(Symbolfoto: Rido /Shutterstock.com)

Das Thema Wahlleistungsvereinbarungen im Medizinrecht ist ein facettenreiches und oft diskutiertes Feld, das sowohl für Patienten als auch für medizinisches Personal von großer Bedeutung ist. Im Kern geht es um die Frage der Wirksamkeit solcher Vereinbarungen, insbesondere wenn der ursprünglich gewählte Arzt – der Wahlarzt – verhindert ist. Dies wirft nicht nur Fragen zur Gültigkeit solcher Abmachungen auf, sondern berührt auch die Grundsätze der Vertragsfreiheit und die Rechte der Patienten.

Die rechtliche Auseinandersetzung mit Wahlleistungsvereinbarungen bringt eine Reihe von Herausforderungen mit sich. Sie umfasst die Prüfung der Verhinderung des Wahlarztes, die Implikationen für die Vertragsparteien und die Auswirkungen auf die ärztliche Versorgung. Gerade in Fällen, in denen ein Berufungsverfahren vor Gericht, wie dem OLG Zweibrücken, anhängig ist, kommen diese Aspekte besonders zum Tragen.

Im Folgenden werden wir uns mit einem konkreten Urteil befassen, das Licht auf die komplexen Zusammenhänge in diesem Bereich des Medizinrechts wirft. Es illustriert, wie Gerichte mit derartigen Fällen umgehen und welche Präzedenzfälle für ähnliche Situationen in der Zukunft gesetzt werden könnten. Ein spannender Einblick in die Rechtspraxis erwartet Sie, der zeigt, wie rechtliche Rahmenbedingungen und medizinische Ethik in Einklang gebracht werden.

OLG Zweibrücken beurteilt Wahlleistungsvereinbarungen bei Wahlarztverhinderung

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte in einem bedeutenden Urteil über die Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen zu entscheiden, insbesondere in Fällen, in denen der gewählte Wahlarzt verhindert ist. Im Fokus stand dabei die Frage, ob eine solche Vereinbarung ihre Gültigkeit behält, wenn der Wahlarzt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits verhindert war. Das Urteil des OLG Zweibrücken vom 03.07.2023, Az. 5 U 34/23, befasste sich eingehend mit dieser Problematik.

Die Klage ging zurück auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal, in welcher der Beklagte zur Zahlung des vereinbarten Honorars nebst Zinsen verurteilt worden war. Diese Entscheidung wurde vom OLG bestätigt, wobei der Senat darauf hinwies, dass die Berufung des Beklagten und der Nebenintervenientin keine Aussicht auf Erfolg hatte und daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden sollte. Eine grundsätzliche Bedeutung oder die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurden verneint, womit eine mündliche Verhandlung als unnötig erachtet wurde.

Vertragsfreiheit und Stellvertretung in der Wahlleistungsvereinbarung

Ein zentraler Aspekt des Urteils war der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das Gericht stellte klar, dass eine wirksame Vertreterregelung auch dann zulässig ist, wenn der Wahlarzt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verhindert ist. Entscheidend hierbei ist, dass eine Individualvereinbarung mit dem Patienten getroffen wird, in der der Wahlarzt sich von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreit und die Ausführung seiner Leistungen einem Stellvertreter überträgt. Dieses Prinzip wurde bereits in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2007 (III ZR 144/07) festgehalten.

Die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung bleibt auch dann bestehen, wenn die Verhinderung des Wahlarztes im Vorfeld bekannt war. Hierdurch wird der originäre Zweck einer solchen Vereinbarung nicht unterlaufen. Das Gericht betonte, dass die Entscheidung des Patienten, eine Stellvertretervereinbarung zu treffen, maßgeblich von der Information abhängt, dass der Wahlarzt verhindert ist.

Erfüllung zusätzlicher Aufklärungspflichten und formelle Anforderungen

Das Landgericht hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass die zusätzlichen Aufklärungspflichten nach Treu und Glauben erfüllt und das Schriftformerfordernis eingehalten wurden. Diese Feststellung wurde vom OLG Zweibrücken in seinem Urteil bestätigt. Ferner wurde hervorgehoben, dass die Stellvertretervereinbarung, obwohl sie in einem Formular enthalten ist, nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308 und 309 BGB unterliegt.

Die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wurden von der Berufung nicht angegriffen. Stattdessen versuchte die Streithelferin, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts zu setzen. Das OLG wies jedoch darauf hin, dass für die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entscheidend ist, in welcher Reihenfolge die Vereinbarungen abgeschlossen wurden.

Richtungsweisendes Urteil zur Wahlleistungsvereinbarung

Dieses Urteil setzt ein wichtiges Signal im Bereich des Medizinrechts. Es klärt die Bedingungen, unter denen Wahlleistungsvereinbarungen auch bei der Verhinderung des Wahlarztes ihre Gültigkeit behalten. Die Betonung liegt auf der Vertragsfreiheit und der Möglichkeit, durch Individualvereinbarungen flexible Lösungen zu schaffen, die den Bedürfnissen der Patienten gerecht werden und gleichzeitig die rechtlichen Anforderungen erfüllen.

Das Urteil des OLG Zweibrücken ist somit wegweisend für zukünftige Fälle und bietet eine klare Orientierung für medizinisches Personal und Patienten gleichermaßen. Es unterstreicht die Notwendigkeit, dass Wahlleistungsvereinbarungen und die damit verbundenen Aufklärungspflichten sorgfältig behandelt und dokumentiert werden müssen, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist eine Wahlleistungsvereinbarung im medizinischen Kontext?

Eine Wahlleistungsvereinbarung im medizinischen Kontext bezieht sich auf zusätzliche Dienstleistungen, die ein Krankenhaus anbietet und die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen. Diese Dienstleistungen können sich auf verschiedene Aspekte der medizinischen Versorgung beziehen, darunter die Wahl einer bestimmten Unterkunft (wie Ein- oder Zweibettzimmer), die Behandlung durch Wahlärzte (wie eine Chefarztbehandlung) oder sonstige medizinische Wahlleistungen (wie die Wahl eines besonderen Implantates oder einer bestimmten Behandlungsmethode).

Die Erbringung und Abrechnung von Wahlleistungen unterliegen bestimmten normativen Voraussetzungen. Eine davon ist das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Wahlleistungsvereinbarung. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, mündliche Vereinbarungen sind nicht ausreichend. Darüber hinaus muss der Patient über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen informiert werden.

Wenn ein Patient eine Wahlleistungsvereinbarung für eine Behandlung durch einen bestimmten Arzt (zum Beispiel den Chefarzt) abschließt, muss dieser Arzt die Behandlung persönlich durchführen und kann diese grundsätzlich nicht auf andere Ärzte übertragen. Wenn die vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden, dürfen sie grundsätzlich auch nicht abgerechnet werden.

Eine Wahlleistungsvereinbarung kann jederzeit form- und fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, ohne Angabe von Gründen. Auch wenn der Patient keine Wahlleistung in Anspruch nimmt, muss das Krankenhaus eine medizinisch notwendige Behandlung gewährleisten.

Die Kosten für Wahlleistungen müssen in der Regel vom Patienten selbst getragen werden, es sei denn, sie sind durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nur für Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Notwendigste nicht überschreiten.

Wie beeinflusst eine Verhinderung des Wahlarztes die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung?

Eine Wahlleistungsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem Patienten und einem Krankenhaus, die es dem Patienten ermöglicht, bestimmte Leistungen zu wählen, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen. Diese können beispielsweise die Behandlung durch einen bestimmten Arzt (Wahlarzt) oder zusätzliche Unterbringungsleistungen umfassen.

Die Verhinderung eines Wahlarztes kann die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung beeinflussen. Wenn der Wahlarzt zum Zeitpunkt der Behandlung nicht verfügbar ist, etwa aufgrund von Krankheit oder Urlaub, kann dies Auswirkungen auf die Vereinbarung haben. In solchen Fällen kann eine Stellvertretervereinbarung getroffen werden, in der festgelegt wird, wer die Leistungen des Wahlarztes in dessen Abwesenheit erbringt.

Eine solche Stellvertretervereinbarung muss schriftlich geschlossen werden und alle relevanten Umstände und Belehrungen enthalten. Sie muss von dem Patienten und dem Vertreter des Wahlarztes unterschrieben werden. Wenn die Verhinderung des Wahlarztes zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung bereits vorhersehbar ist, kann eine individuelle Stellvertretervereinbarung getroffen werden.

Wenn die Wahlleistungsvereinbarung den Formerfordernissen nicht genügt, ist sie unwirksam und macht auch den zusammen mit der Wahlleistungsvereinbarung geschlossenen Arztzusatzvertrag zwischen Wahlarzt und Patient nichtig. In diesem Fall können wahlärztliche Leistungen nicht abgerechnet werden, auch wenn der Wahlarzt die Leistungen persönlich erbracht haben sollte.

Es sollte auch beachtet werden, dass eine Wahlleistungsvereinbarung jederzeit form- und fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt werden kann, ohne Angabe von Gründen.


Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 5 U 34/23 – Beschluss vom 03.07.2023

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.02.2023, Az. 4 O 229/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels bis zum 24. Juli 2023.

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO).

Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung des zuerkannten Honorars nebst Zinsen verurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung sowie in der Berufungserwiderung vom 31.05.2023 Bezug, denen sich der Senat anschließt. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Die Wahlleistungsvereinbarung ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht deswegen unwirksam, weil zum Zeitpunkt ihres Abschlusses die Verhinderung von Prof. Dr. … bereits feststand, hierdurch wird auch nicht der originäre Zweck einer Wahlleistungsvereinbarung unterlaufen. Vielmehr gilt insoweit der Grundsatz der Vertragsfreiheit: eine wirksame Vertreterregelung kann in einem solchen Fall zwar nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden, der Wahlarzt kann sich jedoch durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – III ZR 144/07 –, BGHZ 175, 76-85, Rn. 13) ohne, dass dies zur Unmöglichkeit der Erfüllung der Wahlleistungsvereinbarung oder zur Unwirksamkeit der einen oder der anderen Vereinbarung führen würde. Im Übrigen stand auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Verhinderung des Wahlarztes zumindest in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung fest (Aufnahme am 2.8., Stellvertreter- und Wahlleistungsvereinbarung am 2.8., Eingriff am 3.8.).

Dass die hierbei nach Treu und Glauben bestehenden zusätzlichen Aufklärungspflichten erfüllt und das Schriftformerfordernis eingehalten wurden, hat das Landgericht ebenso zutreffend ausgeführt wie die Würdigung, dass und warum die Stellvertretervereinbarung vorliegend, obgleich sie in einem Formular enthalten ist, nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB unterliegt. Die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen werden von der Berufung nicht angegriffen, vielmehr setzt die Streithelferin ihre Würdigung insoweit lediglich an Stelle derjenigen des Erstgerichts.

Die Angabe des konkreten Grundes für oder der Dauer der Verhinderung muss in der Erklärung selbst nicht erfolgen. Vielmehr ist für die Entscheidung des Patienten, eine Stellvertretervereinbarung zu treffen, allein der Umstand maßgebend, dass der Wahlarzt verhindert ist. Die Verhinderung als solche steht im Übrigen zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie die mündliche Erläuterung der Verhinderung gegenüber dem Beklagten. Dieser behauptet auch nicht, dass er erfolglos nach dem Grund der Verhinderung gefragt oder den Eingriff ggfs. hätte verschieben wollen.

Schließlich kommt es für deren Wirksamkeit auch nicht darauf an, in welcher Reihenfolge die unstreitig in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen abgeschlossen wurden.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass sich im Falle einer Berufungsrücknahme die für das Verfahren anfallenden Kosten nach Maßgabe der Nr. 1222 KV GKG von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigen.

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