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Zahnarzthaftung – nicht durchgeführtes Screening im Zusammenhang mit einer Brückenversorgung

LG Ingolstadt –  Az.: 32 O 902/11 Hei – Urteil vom 28.11.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch die Behandlungsfehler der Beklagten eingetretenen immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.07.2011 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die der Klägerin aufgrund der wegen der mangelhaften Brückenversorgung durch die Beklagte erforderlichen Nachbehandlung entstehen, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.150,49 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.07.2011 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 85 %, die Beklagte 15 % zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 82.565,33 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagt aufgrund einer 2006 und 2007 durchgeführten zahnmedizinischen Behandlung bei der Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus der Behandlung zu ersetzen.

Zahnarzthaftung - nicht durchgeführtes Screening im Zusammenhang mit einer Brückenversorgung
Symbolfoto: Von Oleggg /Shutterstock.com

Die Klägerin war seit dem 13.12.2005 bei der Beklagten in zahnmedizinischer Behandlung. Am 16.05.2006 wurden ihr zwei Brücken eingegliedert. Die Durchführung eines vorgeschalteten Screenings ist nicht dokumentiert. Erstmals am 23.01.2007 stellte sich die Klägerin wegen „Beschwerden“ bei der Beklagten vor. Es Zahnstein entfernt, eine Füllung eingesetzt und überempfindliche Zähne im Bereich der Brücken mit Fluorid behandelt. Am 11.04.2007 wurde ein Abdruck für eine Aufbissschiene genommen. Im Antrag für die Krankenkasse vom 15.05.2007 für einen Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche ist von „Gelenkbeschwerden“ die Rede. Die Miniplastschiene ohne Eckzahnführung wurde am 29.05.2007 eingesetzt. Zu einem in den Behandlungsunterlagen nicht lesbaren Datum erfolgte eine Überweisung zu Dr. W. für eine Kiefergelenkaufnahme wegen starker Schmerzen. Dort wurde am 11.06.2007 eine Röntgen- Panorama-Schichtaufnahme gefertigt. Am 22.06.2007 und 28.06.2007 wurden zwei Zähne gezogen, eine Krone entfernt und der darunter liegende faule Zahn gezogen. Im Zuge dieser Behandlung fiel erstmals eine Kieferklemme bei der Klägerin auf. Im Anschluss wurde die Klägerin bei der Beklagten nicht mehr behandelt.

In einem Arztbrief der Praxis N.N. vom 09.08.2007 ist bei Anamnese aufgenommen: „Treppensturz vor 1 Jahr mit commotio ohne Folgen, seither Dauerschwindel und Rückenschmerzen“. In den Behandlungsunterlagen von Dr. N.N. vom 03.08.2007 wurde folgende Behandlungsplanung niedergelegt: Hydocalm, ein zentral wirksames Muskelrelaxantium), ein neuer Aufbissbehelf, Physiotherapie sowie eine Wurzelspitzenresektion 47. Die neue Aufbissschiene mit adjustizerter Oberfläche wurde am 31.08.2007 eingegliedert. Am 01.10.2007 wurde erstmals eine Gingivitis diagnostiziert. Am 06.12.2007 wurde eine totale anteroire Diskusverlagerung oben rechts, also ein Kreuzbiss, diagnostiziert und die Klägerin zu einem Kieferorthopäden überwiesen. Die Brücken wurden am Dezember 2007 entfernt und die Klägerin im Hinblick auf die geplante Kiefergelenkoperation mit einem Langzeitprovisorium versorgt. Am 15.01.2008 wurde die Klägerin am Kiefergelenk operiert. Die Kiefergelenksoperation brachte nicht den gewünschten Erfolg, die Mundöffnung war weiterhin nur auf 2,2 cm möglich.

In einem von der Krankenversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten kam der Gutachter Dr. N.N. am 15.10.2007 zu dem Ergebnis, dass beide Brücken mangelhaft sind und entfernt werden sollten. Ein weiteres von der Krankenkasse in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. N.N. kam am 08.01.2009 zu dem Schluss, dass auch die Nachbehandlung mit dem Provisorium mangelhaft war.

Die Klägerin leidet unter starken Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und am Hinterkopf, muskulären Verspannungen, einem Hartspann der Nacken- und Schultermuskulatur, Nackensteifigkeit und einer Steilstellung der Halswirbelsäule. Es besteht eine Kopfhalteschwäche mit Statikproblemen der Wirbelsäule und ziehenden Schmerzen im rechten Arm und Bein. Es kommt zu schubweisen Entzündungsreaktionen im erkrankten Kiefergelenk mit stechenden Schmerzen im gegenüberliegenden Gelenk. Es besteht eine Arthralgie/Arthritis sowie ein Bewegungs-/Schwankschwindel. Die Klägerin leidet unter Müdigkeit, einem schlechten Allgemeinbefinden, teilweise erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten, einer Funktionseinschränkung der Kauorgane, massiven Problemen beim Essen und leichten Sprachschwierigkeiten infolge der Kieferklemme. Durch die jahrelange Krankheitssituation ist sie psychisch belastet. Alltägliche Bewegungen und Betätigungen wie Kochen, Gartenarbeiten sind wegen der chronischen Schmerzen nur eingeschränkt zu bewältigen. Die Klägerin ist seit 4 Jahren arbeitsunfähig.

Die Klägerin behauptet, die Brücken im Oberkiefer links seien mangelhaft gewesen. Es habe ein unzureichender Kronenrand bei Zahn 25 mit distobukkalem Randspalt bestanden. Außerdem seien die Brücken zu niedrig gewesen. Nach der Brückenversorgung sei es zu Kieferknacken sowie Schmerzen am Zahnfleisch unter der Brücke gekommen, die massiv in Kiefergelenke und Halswirbelsäule ausgestrahlt hätten. Zudem habe die Beklagte statt einer Aufbissschiene mit adjustierter Oberfläche eine solche mit nichtadjustierter Oberfläche verordnet, ohne die Mangelfreiheit der Brücken zu prüfen und ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Bisssituation. Hierdurch sei es zu massivem Schwindel gekommen. Durch die fehlerhafte Behandlung sei es zu einer Nonokklusion links und rechts und einem Kreuzbiss gekommen. Die fehlerhafte Behandlung sei auch ursächlich für die craniomandibuläre Dysfunktion, die am 01.10.2007 erstmals festgestellte Gingivitis, die Kieferklemme sowie die erheblichen Schmerzen, die in Kiefergelenke und Halswirbelsäule ausstrahlten. Aufgrund der Mangelhaftigkeit hätten die Brücken entfernt und durch ein Provisorium ersetzt werden müssen, das zu einer Verstärkung der Beschwerden geführt habe. Ohne die Behandlungsfehler der Beklagten wäre weder der Kreuzbiss noch die Kieferklemme aufgetreten, das Provisorium und die Operation wären entbehrlich gewesen. Die Nachbehandlungskosten zur Beseitigung der Folgen würden mindestens 5.000,00 € betragen. Zudem habe sie einen Verdienstausfall von 40.000,00 € erlitten. Sie habe vor ihrer Elternzeit 11.000,00 € netto verdient und habe ab September 2007 wieder in den Beruf einsteigen wollen. Aufgrund der Behandlungsfehler seien ihr zudem Aufwendungen in Höhe von 2.565,33 € für Medikamente, Hilfsmittel, Praxisgebühr, Krankengymnastik, chirotherapeutische, manuelle, osteopathische und kieferorthopädische Behandlungen sowie Fahrtkosten entstanden. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 € für angemessen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen – aus den Ereignissen, die mit der Behandlung bei der Beklagten zusammenhängen, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den bisherigen Schaden in Höhe von 2.565,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten;

4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1,8 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale und USt., also einem Gesamtbetrag von 2.759,13 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Aufbissschiene habe nur eine Entspannung erzielen und die Symptome lindern sollen, nicht aber die Ursachen bekämpfen und sei zu diesem Zweck nicht fehlerhaft gewesen. Die Nonokklusion sei anatomisch bedingt. Die Klägerin habe bereits zuvor einen Kreuzbiss und wohl auch Kiefergelenksknacken gehabt. Es habe eine ungünstige anatomische Ausgangssituation bestanden, die sich schlicht durch Zeitablauf und die Halswirbelsäulenproblematik verschlimmert habe. Die Gingivitis sei durch unzureichende Pflegemaßnahmen aufgetreten. Gegen eine Kausalität der von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden spreche bereits, dass die ersten Beschwerden erst ein Jahr nach der prothetischer Versorgung aufgetreten seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N.N. und gemäß Beweisbeschluss vom 20.09.2011, ergänzt durch Beschluss vom 27.09.2011 und geändert durch die Beschlüsse vom 08.12.2011 und 29.12.2011, durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige wurde außerdem angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. N.N. vom 02.06.2013 (Bl. 134/171 d. A.) sowie das Protokoll vom 31.10.2013 (Bl. 200/208 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 €.

1.

Die Beklagte hat die Klägerin fehlerhaft behandelt.

Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. N.N. denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt.

a)

Die Beklagte hat es unterlassen, vor der Brückenversorgung ein Screening durchzuführen, um das Risiko zu minimieren, dass die beabsichtigte Therapie in einer Situation durchgeführt wird, in der sie schädlich sein könnte.

Bei einem solchen Screening handelt es sich um eine rein klinische Kurzuntersuchung, bei der die häufigsten Schädigungen abgetestet werden. So wird geschaut, ob der Mund gerade auf- und zugeht und/oder das Kiefergelenk knackt, und abgefragt, ob Beschwerden auftreten, wenn an bestimmten Stellen ein geringer Druck ausgeübt wird. Werden Auffälligkeiten festgestellt, ist eine ausführliche Diagnostik zu veranlassen.

Die Durchführung eines solchen Screenings ist besonders wichtig, wenn wie im Fall der Klägerin keine einfache prothetische Situation vorliegt. Dabei ist ein solches Screening nicht davon abhängig, ob der Patient über Beschwerden klagt, weil es auch sogenannte „kompensierte Gebissstörungen“ gibt, also Störungen, die sich (noch) nicht durch Beschwerden bemerkbar machen.

Bei der Klägerin ist davon auszugehen, dass bereits vor der Behandlung durch die Beklagte ein frontal offener Biss sowie ein Kreuzbiss vorlag. Modelle aus dem Jahr 2010 zeigen, dass lediglich vier okklusale Kontakte vorliegen, so dass eine Führung durch die Eckzähne nicht möglich ist, und die Kraft auf die Backenzähne geht und das Kiefergelenk belastet. Der Umstand, dass die Vorbehandler und auch die Beklagte dergleichen nicht dokumentiert haben, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Fehlstellungen nicht vorlagen. Zwar liegen aus der Zeit vor der Behandlung der Klägerin durch die Beklagte keine Modelle vor, mit denen das Modell aus dem Jahr 2010 verglichen werden könnte. Nachdem in der Zwischenzeit an den Vorderzähnen jedoch keine Behandlungen durchgeführt wurden, kann aus dem Modell 2010 auf eine vergleichbare Situation bereits im Jahr 2006 rückgeschlossen werden.

Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie ein solches Screening bei der Klägerin durchgeführt hat. Die Durchführung eines solches Screening lässt sich der Behandlungsdokumentation der Klägerin nicht entnehmen. Nachdem dies nach den Ausführungen des Sachverständigen dokumentiert werden sollte, wäre die Beklagte für die tatsächliche Durchführung bei der Klägerin beweisbelastet.

b)

Die von der Beklagten eingesetzten Brücken wiesen eine unzureichende Passung auf. Das Brückenzwischenglied war unzureichend ausgeführt.

Zwar konnten die Brücken vom Sachverständigen nicht mehr in Augenschein genommen werden, weil sie bereits im Dezember 2006 entfernt und durch ein Langzeitprovisorium ersetzt wurden.

Der entsprechende Befund wird allerdings durch das Gutachten von Dr. N.N., die gleichlautenden Einschätzungen anderer Behandler sowie die Röntgendiagnostik belegt, so dass eine Beurteilung dennoch möglich ist.

c)

Die von der Beklagten verordnete Miniplastschiene war behandlungsfehlerhaft.

Dieser Aufbissbehelf, den die Beklagte wegen „Beschwerden“ der Klägerin, bzw., wie sich aus dem Antrag an die Krankenkasse vom 15.05.2007 ergibt, wegen „Gelenkbeschwerden“ verordnete, sollte nach dem Vortrag der Beklagten einen therapeutischen Schutz und eine Entlastung für Zähne und Kiefer bewirken.

Eine solche Zielsetzung kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen als lediglich kurzfristige Maßnahme durchaus angezeigt sein. Dies allerdings nur dann, wenn zunächst im Rahmen eines Screenings geprüft wird, ob die Beschwerden eher muskulär bedingt sind oder es sich um eine gelenkbezogene Ursache handelt. Lediglich im ersten Fall, also bei muskulär bedingten Schmerzen, bei denen eine stressbedingte Ursache naheliegend ist, kann eine Aufbissschiene ohne adjustierte Oberfläche wie die hier von der Beklagten verordnete Sinn machen. Im Fall von gelenkbezogenen Schmerzen, die im Fall der Klägerin nicht fernliegend waren und offenbar (vgl. den Antrag an die Krankenkasse vom 15.05.2007) auch von der Beklagten in Betracht gezogen wurden, kann eine Aufbissschiene ohne adjustierte Oberfläche stärkere Schmerzen verursachen und ist daher nicht indiziert. In diesem Fall wäre vielmehr eine Aufbissschiene mit adjustierter Oberfläche die richtige Therapie.

Dass die Beklagte ein solches Screening zur Feststellung der Ursache der Beschwerden vor der Verordnung der Miniplastschiene durchgeführt hat, ist nicht dokumentiert und wurde von der Beklagten auch sonst nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Dass die Beklagte die Klägerin kurze Zeit später wegen starker Schmerzen für eine Kiefergelenkaufnahme zu Dr. N.N., einem Kieferorthopäden, überwies, ändert hieran nichts.

Die Beklagte hatte offensichtlich die Vorstellung, durch eine Röntgen-Panorama-Schichtaufnahme Erkenntnisse über die Kiefergelenke zu erhalten. Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ist eine solche Röntgenaufnahme jedoch nicht geeignet, um die Kiefergelenke zu beurteilen. Eine korrekte Aufnahme der Kiefergelenke ist wegen des zufälligen Standes des Patienten bei der Aufnahme kaum möglich. Die Aufnahmen sind – wie auch im vorliegenden Fall – in der Regel so überlagert, dass eine Aussage kaum zu treffen ist. Ausgeschlossen werden kann dadurch lediglich ein raumgreifender Tumor in diesem Bereich. Mittel der Wahl wäre vielmehr ein Kernspintomogramm gewesen.

2.

Aufgrund der Mangelhaftigkeit der Brücken wurde die Gingiva gequetscht mit der Folge einer Gingivitis. Die Brücken mussten entfernt und durch ein Provisorium ersetzt werden.

Hinsichtlich des Kreuzbisses, der Nonokklusion, der Kieferklemme, der craniomandibulären Dysfunktion sowie des Schwindels und der nach klägerischem Vortrag eingetretenen Verschlimmerung der Beschwerden nach Einsetzen der Miniplastschiene konnte die Klägerin eine Kausalität nicht nachweisen.

a)

Die Quetschung des Zahnfleisches mit konsekutiver Gingivitis und die dadurch bedingten Schmerzen sind auf die mangelhafte Brückenversorgung durch die Beklagte zurückzuführen.

Die Behauptung der Beklagten, dass zum Zeitpunkt der Eingliederung eine Quetschung der Gingiva durch das Brückenzwischenglied nicht bestand, entlastet die Beklagte nicht.

Nachdem bis zum Gutachten von Dr. N.N. und auch zum Zeitpunkt der Röntgenaufnahme an der Brückenversorgung keine Änderungen erfolgten, lag die unzureichende Ausführung des Brückenzwischenglieds bereits zum Zeitpunkt der Eingliederung vor, auch wenn die Beklagte eine Quetschung nicht feststellen konnte. Eine Verursachung durch unzureichende Pflegemaßnahmen ist nach dem Sachverständigengutachten auszuschließen.

b)

Aufgrund der fehlerhaften Brückenversorgung musste diese zudem entfernt und – wegen der zwischenzeitlich aufgetretenen Kieferbeschwerden und der deshalb anstehenden Kiefergelenkoperation – durch ein Langzeitprovisorium ersetzt werden.

c)

Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin weiter geschilderten Beschwerden konnte diese eine kausale Verursachung durch die Behandlungsfehler der Beklagten nicht nachweisen.

aa) Eine Beweislastumkehr ist nicht eingetreten.

Insbesondere liegt – auch in der Gesamtschau der der Beklagten vorzuwerfenden Behandlungsfehler – kein grober Behandlungsfehler vor, also ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“.

(1) Der Sachverständige räumt selbst ein, dass die Aussagekraft eines Screenings stark vom Erfahrungsgrad des Behandlers abhängt. Zudem hätte allein eine auffällige Bisssituation, wie sie nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Klägerin schon zu Behandlungsbeginn vorgelegen hat, noch keinen Anlass für eine ausführliche Diagnostik gegeben. Hierzu hätten weitere Faktoren hinzukommen müssen. Ob diese vorgelegen haben, ist nicht feststellbar. Hinzu kommt, dass ein solches Screening lediglich hilft, das Risiko späterer Probleme zu minimieren. Auch unauffällige Ergebnisse bedeuten nicht, dass keine Risikofaktoren für Komplikationen vorhanden sind.

(2) Auch eine nicht passgenaue Brückenversorgung kommt immer wieder vor und stellt keinen besonders groben und unverständlichen Fehler dar.

(3) Hinsichtlich der verordneten Miniplastschiene ist zu berücksichtigen, dass die Intention der Beklagten, nämlich einen therapeutischer Schutz und eine Entlastung für Zähne und Kiefer zu erzielen, durch eine Miniplastschiene als kurzfristige Maßnahme grundsätzlich erreicht werden kann. Auch als Reaktion auf Beschwerden nach einer Brückenversorgung ist die Verordnung einer solchen Schiene nicht grundsätzlich fehlerhaft. Zudem sind von einer Aufbissschiene in der Regel keine gravierenden Verschlimmerungen zu erwarten. In der Regel ist von einer Normalisierung des Systems auszugehen, wenn nahezu gesunden Patienten eine nicht adjustierte Aufbissschiene eingesetzt wird, die an dieser Stelle nicht der optimalen Behandlung entspricht, und die Schiene später wieder herausgenommen wird.

Ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und ein unverständliches und nicht mehr nachvollziehbares Vorgehen sieht das Gericht daher nicht.

bb) Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die festgestellten Behandlungsfehler auch die übrigen von der Klägerin geschilderten Beschwerden verursacht haben.

(1) Der Kreuzbiss sowie die Nonokklusion waren mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor der Behandlung der Beklagten vorhanden (s.o.).

(2) Den Schwindel ist nach Einschätzung des Sachverständige, der sich das Gericht anschließt, eher auf die Halswirbelsäule zurückzuführen als auf die Behandlung durch die Beklagte.

Zwar räumt der Sachverständige ein, dass eine Aufbissschiene moderate Auswirkungen auf die Kopfhaltung und damit die Halswirbelsäule zeitigt. Es ist auch möglich, dass durch kleine Veränderungen ein kompensiertes System in ein dekompensiertes System überführt wird, dass also die falsche Aufbissschiene der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte. Umgekehrt kann eine Kausalität hieraus jedoch nicht hergeleitet werden. Schwierigkeiten mit der Halswirbelsäule können vielfältige Ursachen haben, wozu auch Stress zählt.

Zudem ist in einem Arztbrief der Praxis Dr. N.N. vom 09.08.2007 dokumentiert, dass die Klägerin einen Treppensturz vor einem Jahr mit Gehirnerschütterung ohne Folgen schilderte und angab, nun unter Schwindel und Rückenschmerzen zu leiden. Zwar sagte der Zeuge N.N. aus, dass ihm ein Treppensturz seiner Frau in der Zeit ihrer Beziehung seit 2002 nicht bekannt sei. Er wisse nur, dass sie einen folgenlosen Treppensturz vor ihrem 18. Lebensjahr erlitten habe. Dem folgt das Gericht jedoch nicht. Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zeuge als Ehemann der Klägerin ein persönliches Interesse an einem Obsiegen der Klägerin hat. Zudem ist nicht vorstellbar, wie es zu den der Aussage des Zeugen widersprechenden Angaben im Arztbrief vom 09.08.2007 gekommen sein kann, wenn nicht durch eine entsprechenden Schilderung der Klägerin. Ein Schreibversehen – 1 statt 11 – hält das Gericht nicht für plausibel, weil so lange zurückliegender Treppensturz als mögliche Ursache der Beschwerden der Kläger unwahrscheinlich erscheint und daher nicht in den Arztbrief aufgenommen worden wäre.

(3) Auch die Kieferklemme und die craniomandibuläre Dysfunktion lassen sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf die Behandlungsfehler der Beklagten zurückführen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist bei der Klägerin vor Beginn der Behandlung bei der Beklagten von einer kompensierten craniomandibulären Dysfunktion auszugehen, die nach der Behandlung in ein dekompensiertes System übergegangen und völlig entgleist ist. Es kann zwar sein, dass die prothetische Versorgung oder die Aufbissschiene ohne adjustierte Oberfläche der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat, also den Übergang in ein dekompensiertes System bewirkt hat. Je fragiler das System ist, desto größer können die Auswirkungen sein. Nachweisen oder belegen lässt sich ein solcher Einfluss der Behandlungsfehler der Beklagten allerdings nicht. Auch ohne die Behandlungen durch die Beklagte hätte ein Übergang des kompensierten Systems in ein dekompensiertes System mit den von der Klägerin geschilderten Beschwerden erfolgen können, zumal die Beschwerden erst geraume Zeit nach der prothetischen Versorgung aufgetreten sind.

Kiefergelenkserkrankungen sind extrem multikausal. Alles, was sich im Rahmen der Wirbelsäule bewegt, kann mitursächlich sein. Selbst wenn die Beklagte vor Behandlungsbeginn ein Screening durchgeführt hätte, wäre nicht auszuschließen gewesen, dass Komplikationen bis hin zu der eingetretenen Kieferklemme eingetreten wären. Diese Folgen hätten auch bei unauffälligen Screeningergebnis eintreten können. Selbst ohne die prothetische Versorgung oder bei einer prothetischen Versorgung unter anderen Vorbedingungen hätte es sein können, dass die gleichen Beschwerden aufgetreten wären. Hinzu kommt, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor der Behandlung durch die Beklagte vorliegende Kreuzbiss und der frontale offene Biss allein kein Grund gewesen wären, eine ausführliche Diagnostik durchzuführen oder die Brückenversorgung nicht vorzunehmen. Zudem hängt die Relevanz eines durchgeführten Screenings, wie der Sachverständige auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin einräumte, wesentlich vom Erfahrungsgrad des Behandlers ab.

Dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten noch angab, dass, wenn keine diagnostischen Maßnahmen durchgeführt wurden, ein derart schwerer Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, ändert hieran nichts.

Erst in seiner mündlichen Anhörung und nach entsprechenden Nachfragen der Parteivertreter hat er seine knappen Ausführungen im schriftlichen Gutachten weiter dahingehend präzisiert, dass zunächst lediglich ein Screening erforderlich gewesen wäre, inwieweit das Kiefergelenk und das Zusammenspiel von Zähnen und Kiefergelenk funktioniert. Nur bei Auffälligkeiten dieses Screenings hätte überhaupt eine weitergehende Diagnostik durchgeführt werden müssen, wobei als solche Auffälligkeit der vorhandene Kreuzbiss allein noch nicht genügt hätte.

Hinsichtlich der nach der prothetischen Versorgung erfolgten Reaktion auf die Beschwerden der Klägerin, gab der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten an, dass die Schwere des Verlaufs nur „möglicherweise“ noch hätte reduziert werden können.

(4) Auch hinsichtlich der Kiefergelenksoperation konnte eine Kausalität aus den unter Ziffer 2. c) bb) (3) geschilderten Gründen nicht nachgewiesen werden.

Es kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eben nicht gesagt werden, dass eine solche Kiefergelenksoperation bei einer Behandlung lege artis nicht erforderlich gewesen wäre.

(5) Dass auch das der Klägerin im Dezember 2007 eingesetzte Provisorium nicht kunstgerecht war, sondern eine Nonokklusion aufwies, kann aufgrund der langen Zeitspanne mit insuffizienter prothetischer Therapie zu einer weiteren Verschlechterung des Beschwerdebildes beigetragen haben. Eine Kausalität ist auch diesbezüglich jedoch nicht nachzuweisen.

In seinem schriftlichen Gutachten führte der Sachverständige aus, dass die lange Zeitspanne mit insuffizienter prothetischer Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verschlechterung des Beschwerdebildes beigetragen hat. Nach den ausführlicheren Aussagen in der mündlichen Erörterung ist hiervon jedoch nicht mehr auszugehen. Vielmehr kann bereits nicht gesagt werden, ob die Kieferklemme und Kieferbeschwerden auf die fehlerhafte Behandlung der Beklagten zurückzuführen sind. Dies muss nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch für eine Verschlimmerung der Beschwerden gelten. Wenn bereits nicht nachzuweisen ist, dass die fehlerhafte Behandlung durch die Beklagte die Beschwerden mit der erforderlichen Sicherheit verursacht hat, gilt dies erst recht für mögliche Verschlechterungen wegen einer Aufrechterhaltung dieses Zustands.

(6) Hinsichtlich der von der Klägerin angegebenen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der weiter bestehenden Schmerzen und Beeinträchtigungen bei der Durchführung alltäglicher Verrichtungen konnte die Klägerin eine Kausalität ebenfalls nicht nachweisen.

Nachdem die Brückenversorgung entfernt wurde und auch eine Gingivitis nicht mehr besteht, ist ein sicherer Schluss von den Behandlungsfehlern der Beklagten auf eine Arbeitsunfähigkeit der Beklagten nicht möglich. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie tatsächlich beabsichtigte ab September 2007 wieder zu arbeiten und eine Arbeitsaufnahme zu diesem Zeitpunkt auch möglich gewesen wäre, konnte sie nicht nachweisen, dass die kausal auf die Behandlungsfehler zurückzuführenden Beschwerden unter Hinwegdenken der weiteren, nicht kausalen Beschwerden bereits zu einer Arbeitsunfähigkeit ab September 2007 geführt hätte.

Das Gericht geht desweiteren davon aus, dass es nach Versorgung der Gingivitis und Entfernung der Brücken im Dezember 2007 zu keinen Schmerzen und Beeinträchtigungen mehr gekommen ist, hinsichtlich derer der Nachweis einer Kausalität geführt werden könnte. Insbesondere wurde die Quetschung der Papille durch die Entfernung der Brücken behoben.

3.

Das Gericht hält ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € für die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen und erlittenen Schmerzen und immateriellen Schäden durch die behandlungsfehlerhafte Behandlung durch die Beklagte für angemessen.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die von ihr vorgetragenen gravierendsten Beschwerden, nämlich die Kieferklemme und die daraus resultierenden Beschwerden und Beeinträchtigungen auf einen Behandlungsfehler der Beklagten zurückzuführen sind.

Eine Kausalität liegt lediglich im Hinblick auf die erforderliche Entfernung der Brücken, auf das Einbringen des Provisoriums sowie hinsichtlich der erlittenen Gingivitis vor. Beides war Ende 2007 abgeschlossen. Dass es seither zu Schmerzen und Beeinträchtigungen kommt, die kausal auf die Behandlungsfehler der Beklagten zurückgeführt werden können, ist nicht ersichtlich.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurde auch berücksichtigt, dass die Beklagte trotz eines von der Krankenkasse eingeholten Privatgutachtens nicht einmal die fehlerhafte Brückenversorgung einräumte und auch für die insoweit erlittenen Beeinträchtigungen der Klägerin keinen Ausgleich anbot.

4.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes von 2.565,44 €.

Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die einzelnen Positionen gerade auf die fehlerhafte Behandlung durch die Beklagte und die kausal darauf zurückzuführende Folgen entstanden sind. Die Nachbehandlungen und Praxisgebühren dürften allein durch den Schwindel sowie insbesondere die aufgetretene Kieferklemme und die diesbezüglich bestehenden Beschwerden der Klägerin erforderlich geworden sein. Einzig der Eigenanteil für die im August 2007 eingesetzte Aufbissschiene mit MT können auf die fehlerhafte Behandlung durch die Beklagte zurückgeführt werden, wobei diese Kosten wohl auch bei einer lege artis erfolgten Nachbehandlung durch die Beklagte angefallen wären. Weitere Positionen, die ausschließlich der Entfernung der mangelhaften Brückenversorgung und des Einbringens des Provisoriums zuzuordnen sind, wurden nicht aufgeführt.

Zudem wurden trotz Bestreitens der Beklagtenseite keinerlei Belege für die behaupteten Schadenspositionen vorgelegt.

5.

Der Feststellungsantrag ist insoweit begründet, als er die Kosten und Beschwerden durch die erforderliche, bislang nicht erfolgte endgültige Versorgung betrifft.

Nachdem das sich als ebenfalls nicht fehlerfrei erwiesene Provisorium ohne die mangelhafte Brückenversorgung nicht erforderlich gewesen wäre, erstreckt sich die Kausalität auch auf die erforderliche, bislang noch nicht erfolgte endgültige Versorgung. Die Kosten für eine solche festsitzende Therapie werden vom Sachverständigen auf 5.000,00 € bis 10.000,00 € angesetzt.

Hinzu kommen die Schmerzen und Beeinträchtigungen, die die Klägerin aufgrund dieses weiteren Eingriffs erleiden wird.

Hinsichtlich des – unsubstantiiert – geltend gemachten Verdienstausfallschaden konnte die Klägerin eine Kausalität nicht nachweisen.

6.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind lediglich aus einem Gegenstandswert von 12.000,00 € zu erstatten.

Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem gerechtfertigten Schmerzensgeldbetrag von 2.000,00 € und dem Feststellungsantrag, der mit 10.000,00 € bewertet wird.

Eine Kausalität der Behandlungsfehler hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfallschadens konnte die Klägerin nicht nachweisen. Mit dem Feststellungsantrag zugesprochen werden daher lediglich die Kosten der Nachbehandlung, die der Sachverständige auf 5.000 bis 10.000,00 € schätzt sowie immaterielle Beeinträchtigungen durch diese Nachbehandlung.

II.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 ZPO.

Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

 

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