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Fehlerhafte durchgangsärztliche Behandlung – Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche

Fehlbehandlung durch Durchgangsarzt führt zu Schmerzensgeld und Schadensersatz

In dem vom Landgericht Bonn (Az.: 9 O 145/19) am 26.06.2020 gefällten Urteil ging es um die Forderungen eines Klägers gegen eine durchgangsärztliche Praxis aufgrund einer nach Ansicht des Klägers fehlerhaften medizinischen Behandlung. Der Kläger erlitt eine Kreissägen-Verletzung am Zeigefinger, die der Durchgangsarzt zunächst als knochenfrei einschätzte. Eine spätere Untersuchung ergab jedoch, dass es zu erheblichen Schäden kam, darunter eine Infektion, die den Verlust der korrespondierenden proximalen Gelenkfläche des proximalen Interphalangealgelenks (PIP-Gelenk) zur Folge hatte.

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Diagnose- und Behandlungsfehler mit schweren Folgen

Trotz der offensichtlichen Verletzung führte der Durchgangsarzt lediglich eine Wundexploration unter Lokalanästhesie durch und stellte fest, dass die Strecksehne – soweit einsehbar – intakt gewesen sei. Die ernste Verletzung wurde somit nicht ausreichend diagnostiziert und therapiert. In der Folge verschlechterte sich der Zustand des Klägers erheblich, wodurch er stationär aufgenommen und zur operativen Infektsanierung vorbereitet wurde. Es stellte sich heraus, dass es sich um eine Strecksehnenphlegmone handelte, die durch eine fehlerhafte Nahtversorgung der ursprünglichen Verletzung entstanden war.

Schmerzensgeld und Schadensersatz für den Patienten

Das Gericht verurteilte die beklagte Durchgangspraxis schließlich dazu, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2018 zu zahlen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger den durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Einflussfaktoren auf das Urteil

Wesentlicher Faktor für das Urteil war die Anerkennung des Behandlungsfehlers. Dieser hatte zur Folge, dass der Kläger einer gesundheitsbeeinträchtigenden Infektion ausgesetzt wurde. Ein korrektes Débridement mit primärer Versorgung der Strecksehne hätte den Infekt vermieden und ein besseres funktionelles Ergebnis erlaubt. Weitere Faktoren waren der verlängerte stationäre Aufenthalt und die infektionsbedingt aufwändigere Operation, die dem Kläger ohne den Behandlungsfehler erspart geblieben wären.

Fazit: Verantwortung der Mediziner

Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Medizinern für eine korrekte Diagnose und Behandlung. Fehler können zu ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen und Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen. Letztendlich ist es im Interesse aller Beteiligten, die Patientensicherheit zu gewährleisten und die Qualität der medizinischen Versorgung zu sichern.


Das vorliegende Urteil

LG Bonn – Az.: 9 O 145/19 – Urteil vom 26.06.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den infolge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung am 00.11.2017 in der Vergangenheit entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen sowie zukünftigen – zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbaren – immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 dem Kläger auferlegt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen vorgetragener fehlerhafter durchgangsärztlicher Behandlung.

Der am 00.00.1981 geborene Kläger ist bei der Firma A in B beschäftigt und über dieses Unternehmen bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Am 00.11.2017 blieb der Kläger im Alter von 36 Jahren während der Arbeit mit dem rechten Zeigefinger an einem Kreissägeblatt hängen und verletzte sich dabei streckseitig über dem Mittelgelenk. Er wurde per Rettungswagen in die Chirurgische Notfall-Ambulanz des Kreiskrankenhauses C verbracht.

Dort ist Herr Dr. H als Durchgangsarzt tätig. Des Weiteren war ein Herr N als Arzt beschäftigt. Einer dieser Ärzte nahm die Erstuntersuchung, Diagnose und berufsgenossenschaftliche Erstversorgung des Klägers vor. Dieser veranlasste eine Röntgenuntersuchung, in der er in Übereinstimmung mit dem Facharzt für Radiologie Dr. O keine knöcherne Verletzung erkannte. Auf die klinische Untersuchung kam er zu dem Ergebnis, dass Sensibilität und Durchblutung intakt, die Streckung des Fingers vollständig gegen Widerstand möglich gewesen und die Beugung schmerzbedingt endgradig eingeschränkt gewesen seien. Er unternahm eine Wundexploration unter Lokalanästhesie in Blutleere und notierte, dass die Strecksehne – soweit einsehbar – intakt gewesen sei.

Der behandelnde Arzt nähte die Schnittwunde und versorgte den Finger zusätzlich mit einer Chrisofix-Schiene. Ein Nachschautermin wurde für den 22.11.2017 vereinbart. Bei Verschlimmerung sollte sich der Kläger sofort vorstellen.

Der Zeigefinger schwoll ab dem 14.11.2017 an und schmerzte, sodass sich der Kläger am Abend des 15.11.2017 wieder in der Chirurgischen Notfallambulanz im Krankenhaus C vorstellte. Herr Dr. H2, Chefarzt der Klinik für Handchirurgie, stellte einen operationsbedürftigen Infekt bei Strecksehnenphlegmone im Bereich der Verletzung des rechten Zeigefingers fest. Der Kläger wurde stationär aufgenommen und zur operativen Infektsanierung am gleichen Abend vorbereitet.

Intraoperativ zeigte sich eine Strecksehnenphlegmone nach Nahtversorgung einer Kreissägen-Verletzung an der Mittelgelenk-Strecksehne des rechten Zeigefingers mit jeweils subtotalen Defektdurchtrennungen des radialen Strecksehnenseitenzügels und des Strecksehnenmittelzügels sowie einem dorso-radialen Defekt des Grundglied-Köpfchens unter Verlust der korrespondierenden proximalen Gelenkfläche des proximalen Interphalangealgelenks (PIP-Gelenk). Die Verletzungen waren unmittelbar auf die Kreissägen-Verletzung zurückzuführen.

Es erfolgte eine operative Infektsanierung mit Weichteil- und Hautdébridement, Débridement des knöchernen Defektes radio-dorsal am Grundphalanxköpfchen, Débridement des den radialen Seitenzügel und den Strecksehnenmittelzügel betreffenden Strecksehnen-Defektes unter ausgiebiger Spülung des eröffneten PIP-Gelenks mit anschließender Einlage einer Gentafoil-Folie in das debridierte PIP-Gelenk sowie Ummantelung der debridierten Extensor-digitorum-II-Sehne mit Gentafoil-Folie.

Postoperativ erfolgte die Ruhigstellung der Hand mit Unterarmcastschiene mit Langfingereinschluss und intravenöser Antibiose, Analgesie und physikalischen Maßnahmen. Am 21.11.2017 wurde der Kläger unter Umstellung auf orale Antibiose in die ambulante berufsgenossenschaftliche Weiterbehandlung entlassen.

Vom 10.01. bis 13.01.2018 erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt des Klägers in der Handchirurgie C. Bei verbliebener dorsaler Instabilität des Mittelgelenks des rechten Zeigefingers erfolgte am 10.01.2018 ein operatives Débridement der adhärenten Strecksehne und streckseitigen Fingerweichteile mit plastischer Rekonstruktion des Strecksehnenmittelzügels unter temporärer Draht-Arthrodese des PIP-Gelenks. Postoperativ erfolgte zunächst wieder eine Ruhigstellung mit einer palmaren Unterarmcastschiene, bei Entlassung am 00.01.2018 wurde auf eine Thermoplast-Fingerschiene gewechselt.

Am 06.02.2018 wurde in einem ambulanten Eingriff der am 10.01.2018 eingebrachte Draht entfernt und der Kläger konnte anschließend mit einer belastungsfreien Beübung des Fingers beginnen.

Bei einer Nachuntersuchung vom 29.03.2018 zeigte sich eine inzwischen wieder volle Belastbarkeit des Fingers. Der Finger-Kuppen-Hohlhandabstand betrug 1-0-0-0 cm; es bestand noch ein Streckdefizit im Mittelgelenk von ca. 5 °. Die Physiotherapie sollte weiter fortgesetzt werden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.10.2018 auf, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen und die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.02.2019 die Regulierung ab.

Der Kläger behauptet, dass der Durchgangsarzt Herr Dr. H ihn untersucht und erstversorgt habe. Diesem seien bei der durchgangsärztlichen Erstbehandlung grobe Behandlungsfehler unterlaufen. Auf dem Röntgenbild vom 07.11.2017 sei eine Verletzung des Knorpels zu erkennen gewesen, sodass Herr Dr. H einer Verletzung der darüber verlaufenden Sehnen hätte ausgehen müssen. Dies hätte am Unfalltag zu einer Versorgung der verletzten Sehnen geführt.

Ihm wären dann die Infektion sowie die zwei bzw. drei Folgeeingriffe erspart geblieben. Der Heilungsverlauf hätte sich deutlich günstiger und schneller dargestellt.

Die Beklagte müsse sich einen Fehler des hinzugezogenen Radiologen zurechnen lassen, da sich der Durchgangsarzt insoweit zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben der Hilfe des Radiologen bedient habe

Zudem sei, sofern Knorpel- und Sehnenverletzungen nicht auf einem Röntgenbild diagnostizierbar seien, eine CT- oder MRT-Aufnahme wegen des Schadenshergangs zu veranlassen gewesen. Hier hätte sich der entsprechende Schaden mit operativem Vorgehen bestätigt. Verkennung und Nichtreaktion seien als grober Behandlungsfehler zu werten.

Der behandelnde Arzt habe auch eine prophylaktische antibiotische Behandlung pflichtwidrig unterlassen.

Er könne behandlungsfehlerbedingt den Finger bis heute nicht endgradig beugen; zudem lägen erhebliche Vernarbungen vor.

Ihm stehe von daher ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 EUR zu.

Krankheitsbedingte Aufwendungen seien noch nicht abschließend zu ermitteln. Auch sei nicht auszuschließen, dass noch weitere gesundheitliche Folgeschäden eintreten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2018 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 571,44 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den infolge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung am 00.11.2017 in der Vergangenheit entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen sowie zukünftigen – zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbaren – immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Kläger am 00.11.2017 von Herrn N untersucht und behandelt worden sei. Da der Facharzt für Radiologie keine knöcherne Verletzung festgestellt habe, habe der behandelnde Arzt hierauf vertrauen können, da sich nicht der Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung aufgedrängt habe. Knorpel- und Sehnenverletzungen seien auf einem Röntgenbild nicht feststellbar.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. D D, das dieser mündlich erläutert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 24.01.2020 (Bl. 62ff. d.GA.) sowie die Sitzungsniederschrift zum Verhandlungstermin vom 05.06.2020 (Bl. 148ff. d.GA.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,00 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 630a, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, Art. 34 S. 1 GG.

Die Beklagte haftet als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Erstversorgung des Klägers am 00.11.2017; insoweit war der behandelnde Arzt als Durchgangsarzt in Ausübung des ihm übertragenen öffentlichen Amtes tätig (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 208/15 -; BGH, Urteil vom 10.03.2020 – VI ZR 281/19 -).

Herr Dr. H hat als Durchgangsarzt entweder selbst die Untersuchung vom 00.11.2017 vorgenommen oder einen von ihm als Durchgangsarzt in die Untersuchung einbezogenen Arzt hinzugezogen. Dass es sich um eine durchgangsärztliche Untersuchung, Behandlung und Erstversorgung handelte, wird durch den Durchgangsarzt-Bericht bestätigt. Es handelte sich auch nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag um einen Arbeitsunfall, dessen Behandlung in die Zuständigkeit der Beklagten als Berufsgenossenschaft und gesetzliche Unfallversicherung fällt. Diese Behandlung wiederum wird vom Durchgangsarzt vorgenommen. Ob dieser seine Aufgaben gemäß § 24 des Vertrages gem. § 34 Abs. 3 SGB VII über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (im Folgenden: D-Arzt-Vertrag) zulässigerweise an einen anderen Arzt übertragen hat, hat auf die Haftung der Beklagten keinen Einfluss. Dann würde sie gleichwohl für dessen Behandlung einstehen.

Dem behandelnden Durchgangsarzt ist bei der Befundung der Röntgendiagnostik ein Behandlungsfehler in Form eines unvertretbaren Diagnosefehlers unterlaufen.

Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach erfolgter Beweisaufnahme durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. D nebst mündlicher Erläuterung sowie Inaugenscheinnahme des Röntgenbildes fest.

Grundsätzlich ist zwar das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten. Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden. Dieser Gesichtspunkt greift allerdings nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 08.07.2003 – VI ZR 304/02 -, NJW 2003, 2827).

Dem behandelnden D-Arzt ist unter Anlegung dieses Maßstabes eine ihm vorwerfbare unvertretbare Fehlinterpretation des Röntgenbildes unterlaufen. Auf dem Röntgenbild war auf der linken Seite des Fingermittelgliedes am Grundgliedköpfchen zum Fingermittelgelenk ganz eindeutig das Fehlen eines knöchernen Anteils zu sehen. Dies war gut im Vergleich mit der rechten Seite aber auch dem Fingerendgelenk zu erkennen. Auch wenn es sich um eine kleine Stelle handelt, so ist diese doch eindeutig zu erkennen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Finger letztlich alles klein ist. Es fehlte von dem etwa 1 cm breiten Knochen fast 1/5. Das Röntgenbild zeigte den betroffenen Finger. Das Knochenstück fehlte auch genau an der Stelle, wo die Verletzung stattgefunden hat, sodass hier gerade an dieser Stelle nach derartigen Fehlstellen zu suchen war. Das fehlende Knochenstück kann von der Kreissäge herausgerissen oder zermahlen worden sein. Bei einer Vergrößerung der Aufnahme ist zudem eine scharfe Kante zu erkennen, sodass es sich recht eindeutig um eine neue Verletzung handelte. Für diese Befundung bedurfte es auch keines besonderen Befundmonitors. Vor diesem Hintergrund war es medizinisch nicht vertretbar, diesen knöchernen Defekt und damit einhergehend die Strecksehnen- und Gelenkverletzung nicht zu erkennen. Eine solche knöcherne Verletzung ist nur möglich, wenn auch die Sehne verletzt ist, weil der Knochen hinter der Sehne liegt. Von daher war bei einer knöchernen Verletzung auch von einer Sehnenverletzung auszugehen. Das Ausmaß der Sehnenverletzung war durch die Wundexploration zu eruieren. Diese erfolgte jedoch auf Grund des vorwerfbaren Diagnosefehlers mit zu geringer Intensität. Die Sehnen waren jeweils nur subtotal durchtrennt, sodass die Sehnenstränge nicht auseinanderfielen. Eine weitergehende Prüfung, ob die Sehnenstränge gleichwohl teilweise durchtrennt waren, unterblieb wegen des fehlerhaft nicht erkannten knöchernen Defektes behandlungsfehlerhaft.

Das Röntgenbild wies den Knochendefekt auch für die Kammer bereits ohne sachverständige Erläuterung erkennbar aus. Der Sachverständige Dr. D ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sachkundig und gewissenhaft bekannt. Er hat sein Gutachten in sich schlüssig, widerspruchslos und unter ausschöpfender Berücksichtigung der Krankenunterlagen sowie unter Beachtung des jeweiligen Parteivorbringens erstattet.

Die Beklagte haftet auch für die Fehldiagnose des Röntgenbildes und die unzureichende Wundexploration.

Der behandelnde D-Arzt war verpflichtet, die Befunde beim Einsatz bildgebender Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beurteilung von Art oder Schwere der Verletzung persönlich auszuwerten. Diese Verpflichtung folgt nicht nur aus § 24 Abs. 3 S. 2 D-Arzt-Vertrag. Sie korrespondiert auch mit der arbeitsvertraglichen bzw. unfallversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Patienten zur Vorstellung beim Durchgangsarzt (vgl. § 26 D-Arzt-Vertrag zur Pflicht des Arztes zur Verweisung an einen Durchgangsarzt) und damit der Einschränkung der freien Arztwahl. Ist der Patient gehalten, einen Durchgangsarzt aufzusuchen und sich von diesem behandeln zu lassen, so hat der Durchgangsarzt in Ausübung des ihm übertragenen öffentlichen Amtes auch die eigenständige Gewähr für die Behandlung zu übernehmen. Denn der Patient ist daran gehindert, auf die Behandlung durch die Wahl des Arztes Einfluss zu nehmen. Da haftungsrechtlich die Erstversorgung durch den Durchgangsarzt öffentlich-rechtlich in der Form ausgestaltet ist, dass die Berufsgenossenschaft gemäß Art. 34 S. 1 GG haftet, orientiert sich auch die Haftung an dem öffentlich-rechtlich übertragenen Amt, das gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 D-Arzt-Vertrag eine persönliche Verantwortung der Befundauswertung bildgebender Verfahren vorsieht.

Auch wenn der Durchgangsarzt nicht persönlich verantwortlich wäre, so hat der hinzugezogene Radiologe eine dem Hoheitsträger selbst obliegende Aufgabe erledigt, da ihm insoweit ein öffentliches Amt anvertraut ist, als dass er im Bereich der Tätigkeit des hinzuziehenden Durchgangsarztes gehandelt hat, der hoheitlicher Natur war (vgl. in diese Richtung, letztlich offenlassend BGH, Urteil vom 10.03.2020 – VI ZR 281/19 -, Rn. 20). Auch hierdurch ist eine Haftung der Beklagten für den hoheitlich tätigen hinzugezogenen Radiologen begründet.

Der Behandlungsfehler hatte zur Folge, dass der Kläger der gesundheitsbeeinträchtigenden Infektion ausgesetzt wurde. Ein Débridement mit primärer Versorgung der Strecksehne hätte den Infekt vermieden und ein besseres funktionelles Ergebnis erlaubt. Dass es auch bei anderweitiger Versorgung zu einem Infekt gekommen wäre, ist mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, nicht zu erkennen. Die Möglichkeit eines Infektes ist rein theoretisch, ohne dass es dafür tatsächliche Anhaltspunkte gibt. Auf Grund der vorwerfbaren Fehlinterpretation wurde zunächst eine fehlerhafte Behandlung eingeleitet. Man hat den Kläger den Finger bewegen lassen, dadurch ist das Risiko einer Infektion erheblich angestiegen. Hätte man von Anfang an eine Spülung vorgenommen und eine Ruhigstellung, so wäre ein Infekt nicht entstanden und nicht zu erwarten gewesen, zumal ohnehin eine sofortige Primärversorgung angezeigt gewesen wäre. Die bestehenden Bewegungseinschränkungen des rechten Zeigefingers sind ebenfalls auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen, da durch die Sekundärversorgung immer Bewegungseinschränkungen möglich sind. So wäre mit einer deutlichen besseren Beweglichkeit des Mittel- und Endgelenks bei primär korrekter Behandlung zu rechnen gewesen. Insofern war der Behandlungsfehler jedenfalls mitursächlich für die verbliebene Bewegungseinschränkung. Letztlich hätte sich die Behandlung auch um ca. 8-10 Wochen verkürzt und wären dem Kläger der spätere stationäre Aufenthalt und die infektionsbedingt aufwändigere Operation erspart geblieben.

Demgegenüber waren sowohl der Knochendefekt als auch der Gelenkschaden durch die Kreissägenverletzung verursacht. Diese Verletzung und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen wären nebst Arthroserisiko auch bei optimaler Versorgung geblieben.

Die Kirschner-Draht-Entfernung vom 06.02.2018 stellt sich nicht als Folge des Behandlungsfehlers dar, da eine solche ggf. auch bei einer primären Versorgung erfolgt wäre. Auf eine Beweislastumkehr wegen groben Behandlungsfehlers kann sich der Kläger insofern nicht berufen, da dem behandelnden D-Arzt kein fundamentaler Irrtum unterlaufen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1996 – VI ZR 402/94). Der knöcherne Defekt war nur von geringer Größe.

In Anbetracht der dargestellten Folgen und der Gesamtumstände bemisst die Kammer das Schmerzensgeld auf 3.000,00 EUR.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zinsen im tenorierten Umfang aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe aus einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR aus § 280 Abs. 1 BGB nebst Zinsen gemäß § 291 BGB.

Des Weiteren steht dem Kläger der geltend gemachte Feststellungsanspruch auch hinsichtlich der immateriellen Schäden zu. Zwar hat der Sachverständigen überzeugend bestätigt, dass das Arthroserisiko auf die Ausgangsverletzung zurückzuführen ist und der Behandlungsfehler dieses nicht beeinflusst hat. Allerdings kommen derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden wegen fortbestehender Beeinträchtigungen in Betracht, die von dem Feststellungsantrag erfasst sind.

Die Kostenentscheidung ist auf § 92 Abs. 1 ZPO gestützt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und 2; 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

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