OLG Koblenz, Az.: 5 U 723/16, Beschluss vom 05.08.2016
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 6. Juni 2016 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 31. August 2016 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz mit dem Vorwurf der behandlungsfehlerhaften Versorgung einer Sturzverletzung.
Am 16. Oktober 2011 wurde der Kläger nach dem Sturz vom Mountainbike auf den Steiß und die Wirbelsäule mit dem Notarztwagen in die Klinik der Beklagten eingeliefert. Ausweislich der Behandlungsdokumentation war er hierbei „wach, ansprechbar und kreislaufstabil“. Es wurde eine Röntgenaufnahme sowie eine Abdomensonographie gefertigt und letztlich eine Beckenprellung diagnostiziert. Zwei Tage später erfolgte die Entlassung des Klägers mit der Empfehlung, sich bei weiteren Beschwerden erneut vorzustellen. Hierzu kam es nicht.
Am 18. September 2012 fertigte ein niedergelassener Radiologe eine Computertomographie, die eine medio-lateral linksgelegene Deckplattensinterung um etwa 8mm am ersten Lendenwirbelkörper zeigte.
Der Kläger hat zur Begründung seiner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 € sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden sowie die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € gerichteten Klage vorgetragen, die auf der CT-Aufnahme vom 18. September 2012 zu sehende Deckplattenfraktur des ersten Lendenwirbelknochens sei im Oktober 2011 von der Klägerin aufgrund unzureichender Auswertung der erhobenen Befunde bzw. unzulänglicher Befunderhebung nicht erkannt worden. Insofern erweise sich die damals gestellte Diagnose einer Beckenprellung als falsch. Aufgrund dieser Fehlbehandlung leide er heute unter Schmerzen im Rückenbereich.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 124 f. GA) verwiesen.
Das sachverständig beratene Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Diagnosefehler könne nicht festgestellt werden. Beim Kläger sei eine körperliche Untersuchung durchgeführt worden, die keine Anzeichen für eine Wirbelkörperfraktur aufgezeigt habe. Auf den Röntgenbildern sei zwar eine Fraktur erkennbar; allerdings könne deren Alter nicht bestimmt werden. Die klinische Untersuchung habe darauf gedeutet, dass eine alte Fraktur vorliege. Daher sei die Diagnose einer Beckenprellung nach der Einschätzung des Sachverständigen die wahrscheinlichste Diagnose, zumal die Folgebeeinträchtigungen des Klägers nicht für eine frische Wirbelkörperfraktur typisch seien. Die Schmerzbeeinträchtigung sowie die Mobilisationsmöglichkeiten seien bei einer Wirbelkörperfraktur abweichend ausgeprägt. Anlass für eine weitergehende Befunderhebung habe nicht bestanden. Selbst bei einer frischen Fraktur wäre eine konservative Therapie indiziert gewesen. Ein MRT hätte keinen erheblichen Erkenntnisgewinn gebracht, da das Ergebnis der klinischen Untersuchung entscheidend dafür sei, ob es für die Beschwerden eine plausible Erklärung gebe. Dies sei hier hinsichtlich der Beckenprellung der Fall gewesen. Zu dem weiteren Vorbringen des Klägers nach der Anhörung des Sachverständigen habe kein ergänzender Aufklärungsbedarf bestanden. Der Kläger könne aufgrund der Gabe von Schmerzmitteln (Morphium) einem komatösen und schutzintubierten Patienten nicht gleichgestellt werden. Zumindest zuvor habe er seine Beschwerden ohne Schmerzmittel erfahren, weshalb er diese durchaus zutreffend als im Bereich des Beckens mit Ausstrahlung in die Beine und in den Bauch habe angeben können. Aufgrund seiner Schilderung in der Notaufnahme habe er auch als ansprechbarer Patient gewertet werden können. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 125 ff. GA) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Begehrens. Der klinische Befund sei von der Beklagten unzureichend erhoben worden. Insofern könne dieser kein Vorrang vor der Röntgenaufnahme zugebilligt werden. Zudem sei die Einholung einer MRT-Aufnahme sowie einer Rücksprache mit ihm erforderlich gewesen. Aufgrund der starken Schmerzmittelbehandlung im Notarztwagen hätte er wie ein komatöser oder schutzintubierter Patient behandelt werden müssen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 1. August 2016 (Bl. 142 GA) verwiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Juni 2016 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2012 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der stationären Nichtbehandlung vom 16. Juni 2011 bis 18. November 2011 der medio-lateral linksgelegenen Deckplattensinterung seines ersten Lendenwirbelkörpers noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht.
Voraussetzung für eine vertragliche bzw. deliktische Einstandspflicht der Beklagten ist das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Diesen hat ebenso wie den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden der Kläger als Patient zu beweisen (vgl. nur BGH, NJW 2011, 1672; BGH, VersR 2003, 1256). Allein der Misserfolg der ärztlichen Behandlungsmaßnahme bzw. der Eintritt eines Schadens genügt folglich nicht zur Haftungsbegründung.
Hiervon ausgehend lässt sich auf der Grundlage des vom Landgericht in verfahrensrechtlich unbedenklicher Weise gewonnenen Beweisergebnisses weder ein Behandlungsfehler noch – bei dessen Unterstellung – ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang feststellen.
1. Eine nicht mit dem fachmedizinischen Standard in Einklang zu bringende Behandlung des Klägers im Klinikum der Beklagten ist nicht feststellbar.
a) Der Kläger beanstandet die von der Beklagten gestellte Diagnose. Insoweit ist bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass Diagnoseirrtümer, die auf die Fehlinterpretation von Befunden und Untersuchungsergebnissen zurückzuführen sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur mit Zurückhaltung als behandlungsfehlerhaft zu werten sind (vgl. nur BGH, NJW 2003, 2827). Eine Einstandspflicht ist daher nicht gegeben, wenn sich die fehlerhafte Diagnose als in der gegebenen Situation vertretbare Deutung der Befunde darstellt, wobei auf die Sicht des Arztes zum Zeitpunkt der Diagnosestellung abzustellen ist. Hingegen liegt ein vorwerfbarer Diagnosefehler vor, wenn Symptome oder Befunde gegeben sind, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt oder falsch gedeutet werden (vgl. BGH, NJW 2003, 2827).
Auf dieser Grundlage kann die Diagnosestellung der Ärzte der Beklagten nicht angegriffen werden. Der Sachverständige Dr. …[A] hat klargestellt, dass eine Beckenprellung als der Symptomatik Rechnung tragende Diagnose anzusehen war. Zwar sei auf den Röntgenaufnahmen eine Frakturveränderung des ersten Lendenwirbelkörpers feststellbar gewesen. Diese habe der radiologische Befundbericht der Beklagten allerdings auch gewürdigt, indem die die Fraktur als solche älteren Datums eingeordnet worden sei. Für diese Einordnung spreche die Befundlage, die sich zum Behandlungszeitpunkt gestellt habe. So habe der Kläger nach eigenen Angaben nach dem Sturz unter starken Schmerzen im Becken mit einer Ausstrahlung in den Bauch und in die Beine gelitten.
Bei einer frischen Fraktur hätte sich eine andere Symptomatik gezeigt. Zudem sei der Körper des Klägers untersucht worden und dabei der Rücken als unauffällig beschrieben worden. Dies ergebe sich aus der Behandlungsdokumentation, der der Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei – hier nicht angezweifelter – Vertrauenswürdigkeit Glauben schenken soll (BGH, NJW 1978, 1681, 1682). Eine eigenständige Mobilisation sei bei einer frischen Wirbelkörperfraktur nahezu ausgeschlossen. Insofern bestätigt auch der weitere Fortgang der Behandlung, dass die von der Beklagten gestellte Diagnose aus fachmedizinischer Sicht nicht zu beanstanden ist. Dies belegt auch der Umstand, dass auf den Bildaufnahmen vom Oktober 2011 und September 2012 keine Formveränderung feststellbar sei. Bei einer frischen Fraktur wäre es indes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer fortschreitenden Sinterung und erheblichen Kyphosierung des betroffenen Segments gekommen. Daher erscheine eine frische Wirbelkörperfraktur hochgradig unwahrscheinlich. Bei dieser Sachlage kann die Diagnosestellung der Beklagten nicht als standardwidrig angesehen werden.
b) Auch ein Befunderhebungsversäumnis vermag der Senat – unabhängig von der Frage der Abgrenzung eines Diagnose- vom Befunderhebungsfehler (vgl. BGH, NJW 2011, 1672) – nicht festzustellen. Soweit der Kläger beanstandet, die Ärzte der Beklagten hätten den klinischen Befund unzureichend erhoben bzw. eine „nur eingeschränkte körperliche Untersuchung“ durchgeführt, trägt dies nicht. Der Sachverständige Dr. …[A] hat die in der Behandlungsdokumentation angeführten Untersuchungsmaßnahmen einer Betrachtung unterzogen und diese als keiner Beanstandung zugänglich angesehen. Insbesondere kam es – worauf der Sachverständige Dr. …[A] nach Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation hingewiesen hat – zu einer Untersuchung des Rückens, die unauffällig blieb. Der Hinweis des Klägers auf eine „Sprungübung“ des Sachverständigen im Anhörungstermin und deren Bedeutung für die Befunderhebung im konkreten Fall ist auf der Grundlage der Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar. Dem protokollierten Anhörungsergebnis lässt sich nicht entnehmen, dass der Sachverständige die körperliche Untersuchung als unzureichend angesehen hätte. Im Gegenteil: Er hat klargestellt, dass angesichts der körperlichen Untersuchung und des Ergebnisses des Röntgenbildes keine weiteren Maßnahmen angezeigt waren. Soweit er ausführt, das Fehlen jedweder körperlicher Untersuchung wäre als grob behandlungsfehlerhaft anzusehen, steht dies mit dem gegebenen Geschehensablauf in keinem Zusammenhang. Der Behandlungsdokumentation ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass es zu einer körperlichen Untersuchung – wie sie der Sachverständige auch zugrunde gelegt hat – kam.
Ein „kompletter Body-Check“ wie ihn der Sachverständige für komatöse oder schutzintubierte Patienten für angezeigt erachtet, war nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang der Ausführungen des Sachverständigen. Soweit der Kläger anführt, er müsse aufgrund der Schmerzmittelgabe im Notarztwagen als komatöser Patient angesehen werden, entbehrt dies einer Grundlage. Ausweislich der Behandlungsdokumentation, die der Senat nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgrund ihrer Unbedenklichkeit als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen hat, war der Kläger zum Untersuchungszeitpunkt wach, ansprechbar und bewusstseinsklar. Er konnte Angaben zum Unfallhergang sowie zu den Schmerzbeeinträchtigungen vornehmen. Auf dieser Grundlage bedarf es keiner weiteren Hinzuziehung des Sachverständigen, um zu erkennen, dass der Kläger nicht wie ein komatöser bzw. schutzintubierter Patient, der keine Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Untersuchung hat, anzusehen war.
Insofern kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dem Ergebnis der klinischen Untersuchung könne bei der Interpretation der Röntgenaufnahmen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Seine entsprechenden Ausführungen in der Berufungsbegründung interpretieren die Angaben des Sachverständigen im Anhörungstermin fehl. Dieser hat verdeutlicht, dass die klinische Befundlage bei der Interpretation der Röntgenaufnahme entscheidend war. Er hat klar verdeutlicht, dass die vom Kläger angegebene Schmerzbeeinträchtigung den Schluss auf eine frische Wirbelkörperfraktur aufgrund der mit dieser eingehenden erheblichen Schmerzen nicht vereinbaren ließ. Insofern begegnet es auch keinen Bedenken, wenn der Sachverständige bei dieser Sachlage keinen Anlass für eine unmittelbare Rücksprache mit dem Kläger gesehen hat. Ebenso erweist es sich als nachvollziehbar, dass der Sachverständige eine unverzügliche MRT-Aufnahme nicht als geboten ansah. Er hat klargestellt, dass eine MRT-Aufnahme nur notwendig gewesen wäre, wenn die klinische Untersuchung hierzu Anlass geboten hätte (Bl. 121 GA). Dies war jedoch – wie der Sachverständige mehrfach verdeutlicht hat – nicht der Fall.
2. Selbst bei Unterstellung eines Behandlungsfehlers könnte nicht von der haftungsbegründenden Kausalität, also der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Rechts-verletzung als solche, ausgegangen werden. Eine tatsächliche Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität ist auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen nicht eröffnet.
Auf Beweiserleichterungen kann sich der Kläger nicht berufen. Ein grober Behandlungsfehler kann nicht angenommen werden. Ein solcher liegt nur vor, wenn der Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht mehr unterlaufen darf (vgl. nur BGH, NJW 2011, 3342; BGH, NJW 2012, 227). Ein derartiges Fehlverhalten kommt auf der Grundlage der Ausführung des Sachverständigen nicht in Betracht. Dieser hat die Vorgehensweise der Ärzte der Beklagten als sachgerecht eingeordnet und keinen Anlass für Beanstandungen gesehen. Selbst wenn daher ein standardwidriges Verhalten in Betracht gezogen würde, könnte dieses angesichts der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen, von dessen Sachkunde der Senat überzeugt ist, nicht als grobe und nicht mehr verständliche Standardverletzung angesehen werden. Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Vorgehen, das von einem anerkannten medizinischen Sachverständigen als standardkonform angesehen wird, nicht ohne weiteres als grober Behandlungsfehler angenommen werden kann, wenn doch von einer Fehlerhaftigkeit ausgegangen wird.
Ein etwaiges Befunderhebungsversäumnis kann ebenfalls keine Beweislastumkehr tragen. Erforderlich hierfür wäre, dass sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte (vgl. nur BGH, NJW 2011, 2508). Hiervon kann nach den Ausführungen des Sachverständigen gerade nicht ausgegangen werden. Dieser hat aufgrund der Schilderung des Klägers zur Schmerzsymptomatik am Unfalltag, der ausgebliebenen Wirbelkörpersinterung auch ohne sinterungs-protektive Therapie und der Angaben zum Heilverlauf eine frische Fraktur als hochgradig unwahrscheinlich angesehen. Insofern liegt gerade keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines reaktionspflichtigen positiven Ergebnisses bei Fertigung einer MRT-Aufnahme vor.
III.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.
Dem Kläger wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren und die landgerichtliche Entscheidung abändernd auch für den ersten Rechtszug auf 6.000 € festzusetzen. Der Kläger hat eine Zahlungsklage in Höhe von 3.000 € nebst Feststellungsantrag hinsichtlich der Einstandspflicht für materielle und immaterielle Folgeschäden erhoben. Sein Feststellungsinteresse hat er mit 3.000 € beziffert. Auf dieser Grundlage wurde auch anschließend der Gerichtskostenvorschuss angefordert. Ausgangspunkt bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für den Feststellungsantrag ist das mit dem entsprechenden Klageantrag verfolgte Interesse. Bei der Klage auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens ist zudem zu berücksichtigen, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (vgl. nur BGH, NJW-RR 1991, 509). Insoweit kommt der Wertangabe des Klägers erhebliches Gewicht zu (vgl. nur BeckOK-ZPO/Wendtland, Ed. 20, § 3 Rdnr. 1). Die vom Landgericht ohne vorherige Anhörung der Parteien vorgenommene Abänderung auf einem Ansatz von 80.000 € für das Feststellungsbegehren wegen der befürchteten Berufsunfähigkeit des Klägers entbehrt vor diesem Hintergrund einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Anhaltspunkte dafür, das vom Kläger angegebene Feststellungsinteresse höher zu beziffern, sind – auch unter Berücksichtigung der zurückhaltenden Ausführungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit einer Erwerbsunfähigkeit des Klägers in seinem bisherig ausgeübten Beruf – nicht zu erkennen. Insofern beabsichtigt der Senat, an dem ursprünglich vom Kläger angegebenen Wert festzuhalten.