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Patientenrechte: Selbstbestimmungsrecht von Patienten

Das Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung

In Deutschland hat jeder Patient ausdrücklich gesetzlich das Recht auf eine Selbstbestimmung. Diese Selbstbestimmung umfasst aus medizinischer Sicht sowohl die frühzeitige als auch die umfassende und auf der Grundlage der Schwere eines erforderlichen Eingriffs differenzierte sowie verständlich erbrachte Aufklärung. In der gängigen Praxis kommen die behandelnden Ärzte ihrer Aufklärungspflicht auch sehr einfühlsam sowie offen nach, allerdings kann das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch praktische Probleme nach sich ziehen. Damit ein Patient sein Selbstbestimmungsrecht auch tatsächlich ausüben kann ist es erforderlich, dass sämtliche Informationen, die sowohl für die Willensbildung als auch für die Entscheidungsfindung erforderlich sind, dem Patienten auch übermittelt werden können. Das Selbstbestimmungsrecht kann zudem in sich selbst auch Grenzen aufzeigen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Situation, wenn ein Patient bedingt durch eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit nicht mehr selbst in der Lage ist, seinem Selbstbestimmungsrecht nachzukommen bzw. dieses auszuüben.

Die Selbstbestimmung gehört in Deutschland zu den Grundrechten und ist dementsprechend auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland fest verankert. Das Selbstbestimmungsrecht eines Patienten ist somit eine Ableitung dieses Selbstbestimmungsrechts.

Die medizinische Grundlage muss geschaffen werden

Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung
(Symbolfoto: Von DC Studio/Shutterstock.com)

Damit ein Patient überhaupt in die Lage versetzt wird, sein Selbstbestimmungsrecht auszuüben, ist das Wissen über

  • die Art der Erkrankung
  • der Umfang der Erkrankung
  • den Grad der Behandlungsbedürftigkeit
  • die Behandlungsmöglichkeiten
  • die von dem Arzt als bestmögliche Behandlungsmöglichkeit angesehene Behandlung
  • Alternativen zu der von dem behandelnden Arzt vorgeschlagenen Behandlungsmöglichkeit

zwingend erforderlich. Es gehört daher in Deutschland zu den Berufspflichten eines Arztes, den Patienten dahingehend dergestalt aufzuklären, dass die Willensbildung sowie auch die Urteilsfindung von dem Patienten im Zuge seines Selbstbestimmungsrechts möglich wird.

Die Beratung sowie auch die Empfehlungen des Arztes müssen zwingend auf der Basis der allgemeinen medizinischen Standards erfolgen und dürfen dabei ökonomische oder auch soziale Aspekte nicht berücksichtigen. Es wird juristisch betrachtet von einer einschränkungsfreien Beratung gesprochen.

Sämtliche Behandlungsmethoden seitens eines Arztes sind nur dann rechtlich zulässig, wenn die Patientenzustimmung zu eben jenen Behandlungsmethoden vorliegen.

Der Patient muss hierfür auch die Kenntnis dahingehend haben, welche

  • Vor- sowie auch Nachteile
  • möglichen Risiken bzw. Komplikationen

mit der Behandlung einhergehen können. Aus medizinischer Sicht wird hierbei von der Grundlage des „informed consent“ gesprochen. Damit diese Grundlage gegeben ist, hat der Arzt die Pflicht zu einem umfassenden Aufklärungsgespräch vor der Aufnahme der Behandlung. Dieser Pflicht hat der Arzt eigenverantwortlich nachzukommen und überdies ist es auch die Aufgabe, dem Patienten bei der eigenverantwortlichen Entscheidung im Zuge des Selbstbestimmungsrechts so ausführlich wie es nötig ist zu unterstützen. Mittels fachlicher Informationen soll der Arzt bei der Willensbildung sowie Entscheidungsfindung helfen, ohne dem Patienten dabei die eigenständige Entscheidung abzunehmen.

Es gehört auch zu den Pflichten eines Arztes, die Einsichtsfähigkeit eines Patienten zu überprüfen. Diese Überprüfung soll zu dem Zeitpunkt, an dem der Patient seine Entscheidung trifft, von dem Arzt auf der Basis von kritischer Würdigung erfolgen. Sollte der behandelnde Arzt berechtigte Zweifel an der Einsichtsfähigkeit eines Patienten haben, so kann im absoluten Zweifel auch ein psychiatrisches Gutachten des Patienten angefordert werden.

Die Sorgfalt des Arztes im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist sowohl aus medizinischer als auch aus rechtlicher Sicht heraus zwingend erforderlich, da eine Behandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Patienten als rechtswidrig angesehen wird. Für den behandelnden Arzt können sich in einem derartigen Fall sehr ernste Konsequenzen heraus ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behandlung des behandelnden Arztes ohne eine Zustimmung des Patienten bzw. sogar gegen dessen ausdrücklichen Willen als strafbare Körperverletzung angesehen werden. Die Grundlage hierfür bietet der § 223 Strafgesetzbuch.

Um der Strafbarkeit des Handelns vorzubeugen dokumentieren die behandelnden Ärzte das Aufklärungsgespräch mit dem Patienten in schriftlicher Form. Dies dient der Beweisführung in einem etwaigen folgenden Prozess, in welchem etwaige Ansprüche von Patienten oder Angehörigen gegen den Arzt geltend gemacht werden. Die Entscheidung des Patienten auf selbstbestimmter Basis im Zusammenhang mit der medizinischen Indizierung sowie der anstehenden Diagnostik nebst der Therapie oder Pflege kann auf verschiedene Arten zum Ausdruck gebracht werden

  • in mündlicher Form bei einer vorhandenen Entscheidungsfähigkeit des Patienten
  • in schriftlicher Form durch eine vorhandene Patientenverfügung, sofern der Patient zum aktuellen Zeitpunkt nicht entscheidungsfähig ist
  • eine Mitteilung bei einer mangelnden Mitteilungsfähigkeit

Die Mitteilung bei einer mangelnden Mitteilungsfähigkeit stellt hierbei einen Sonderfall dar, da die Selbstbestimmung des Patienten ein Stück weit eingeschränkt ist. Sollte der ausdrückliche Patientenwillen nicht unmittelbar oder direkt erkennbar sein, so kann eine Entscheidung für den Patienten in dessem Sinne erfolgen.

Eine derartige Entscheidung kann jedoch nur

  • von dem Inhaber einer Vorsorgevollmacht, welche durch den Patienten ausgestellt wurde
  • von einem juristischen Stellvertreter in Form eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten für gesundheitliche Fragen des Patienten

getroffen werden.

Sollte der Patient nicht entscheidungsfähig und keine Vorsorgevollmacht oder auch eine anderweitige Vollmacht für einen Betreuer etc. vorhanden sein, so kann auch der mutmaßliche Patientenwille als Basis für eine Behandlung zugrunde gelegt werden. Der mutmaßliche Patientenwille kann von dem behandelnden Arzt bei Verwandten oder auch Freunden bzw. Bekannten erfragt werden.

Sollte auch der mutmaßliche Wille von dem behandelnden Arzt nicht eruiert werden können, so kann die Behandlung auch auf der Basis des ärztlichen Ermessens erfolgen. Hierbei ist die bestmögliche medizinische Behandlungsmethode zu wählen.

Die Selbstbestimmung eines Menschen ist in Deutschland ein sehr hohes Gut, welches daher grundgesetzlich ausdrücklich geschützt ist. Dementsprechend werden die behandelnden Ärzte auch sämtliche Aussagen des Patienten sowie etwaig vorhandene Patientenverfügungen oder anderweitige Dokumente sehr genau in den Behandlungsunterlagen dokumentieren, um sich nicht der Gefahr einer strafbaren Handlung auszusetzen. Für viele Menschen ist es die schlimmste Angst schlechthin, im Falle des Falles medizinisch hilflos zu sein und nicht mehr über sich selbst entscheiden zu können. Diese Angst ist nicht unberechtigt, da Unfälle oder schlimme Erkrankungen jederzeit auftreten können. Ist der Fall des Falles erst einmal eingetreten, so ist es für eine Korrektur in der Regel zu spät. Aus diesem Grund ist es überaus sinnvoll, sich bereits frühzeitig mit der Thematik zu befassen und die entsprechenden Entscheidungen zu einem Zeitpunkt zu treffen, an dem sie noch getroffen werden können. Durch eine Patientenverfügung oder auch eine Vorsorgevollmacht kann jeder Mensch den behandelnden Ärzten oder auch den bevollmächtigten Personen eine verbindliche Handlungsanweisung erteilen, wie im Fall des Falles medizinisch zu verfahren ist. Auf diese Weise übt der Mensch sein Selbstbestimmungsrecht aus und behält dieses Selbstbestimmungsrecht auch dann, wenn eine eigene Urteilsfähigkeit aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht mehr vorhanden ist.

Die Patientenverfügung sowie auch die Vorsorgevollmacht sind überaus wirksame Instrumente für die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts. Dennoch sollten diese Dokumente nicht einfach so wahllos unbedacht ausgestellt werden. Gerade die Vorsorgevollmacht stattet den Bevollmächtigten mit einer großen Macht aus, die mitunter nicht mehr durch den Vollmachtgeber selbst kontrolliert werden kann. Ein großes Vertrauen in die Person, welche als Vollmachtnehmer im Fall des Falles für den Patienten in dessem Sinne handeln soll, ist hierfür erforderlich. Überdies erfordert sowohl die Patientenverfügung als auch die Vorsorgevollmacht zuvor einer ausführlichen juristischen Beratung im Hinblick auf die rechtlichen Folgen, die sich aus diesen Dokumenten ergeben. Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, durch eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht Ihr Selbstbestimmungsrecht bereits jetzt auszuüben bzw. dieses im Fall des Falles behalten zu wollen, so sollten Sie dementsprechend zunächst erst einmal den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einholen. Wir sind eine sehr kompetente Rechtsanwaltskanzlei mit langjähriger Erfahrung und stehen für Sie sehr gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach mit uns einen ersten Beratungstermin und schildern Sie uns Ihre Wünsche. Gern erstellen wir für Sie die entsprechenden Dokumente.

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