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Unverzügliche Anfertigung einer Bildgebung bei Hinweis auf einen Schlaganfall

OLG Koblenz – Az.: 5 U 670/10 – Urteil vom 25.08.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 2010 aufgehoben und wie folgt neu geurteilt:

Das Klageverlangen ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Von dieser Feststellung ist der vom Kläger aus eigenem Recht verfolgte Schmerzensgeldantrag ausgenommen; dieser Antrag wird abgewiesen.

Zur Bemessung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche und zur Entscheidung über die Prozesskosten wird der Rechtsstreit in die 1. Instanz zurückgegeben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Unverzügliche Anfertigung einer Bildgebung bei Hinweis auf einen Schlaganfall
Symbolfoto: Von sfam_photo/Shutterstock.com

1. Der Kläger verfolgt Ansprüche, die mit der Behandlung seines verstorbenen Vaters …[A] im Krankenhaus der Beklagten zu 1) zusammenhängen. Dabei stützt er sich auch auf Abtretungserklärungen seiner Mutter und seiner Schwester, die …[A] gemeinsam mit ihm beerbt haben.

…[A] war am 14. April 2003 um 10.45 Uhr auf Veranlassung seiner Hausärztin in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) eingeliefert worden. Ihrer Verdachtsdiagnose zufolge hatte er eine transitorische ischämische Attacke gehabt und war deshalb desorientiert. Die Eingangsaufzeichnungen enthalten anamnestische Angaben zu jüngsten mentalen Auffälligkeiten. Man fertigte ein EEG und ließ die Blutwerte ermitteln, ohne ihnen allerdings zunächst Beachtung zu schenken.

Um 12.30 Uhr wurde …[A] auf die neurologische Station verlegt, wo die Beklagte zu 2) ihren Dienst als Oberärztin antrat. Direktor der neurologischen Abteilung war der Beklagte zu 3). Das Aufnahmeprotokoll, das von dem abgehenden Stationsarzt unterschrieben wurde, stellte die Diagnose eines epileptischen Anfalls mit der Symptomatik eines Mundasymmetrie sowie jeweils rechtsseitiger Hemianopsie und Extremitätenschwäche. Die Beklagte zu 2) ordnete die Fertigung eines CT an und wandte sich anschließend anderen Aufgaben zu.

Um 15.00 Uhr oder alsbald danach krampfte …[A]. Aus der Sicht des Klägers war das das Zeichen eines Schlaganfalls. Die Beklagte zu 2), die verständigt wurde, schloss aus einem sogleich von ihr veranlassten neuen EEG auf einen von der Arteria cerebri media ausgehenden kleineren rechtsseitigen Infarkt und drängte, nachdem sie darüber hinaus den Laborwerten einen leicht erhöhten Hämokrit entnommen hatte, auf die rasche Erstellung des von ihr angeordneten CT. Unter dessen Einholung krampfte …[A] erneut und kurz darauf nochmals. Nach dem klinischen Bild bot sich eine brachiofaziale  Hemiparese rechts, und die Beklagte zu 2) las aus dem CT, dass es zu einem Mediainfarkt rechts gekommen war.

…[A] wurde auf die Intensivabteilung verbracht. Dort erhielt er erstmals am späten Abend des 15. April 2003 Antikoagulanzien. Eine Dopplersonographie vom 16. April 2003 offenbarte eine subtotale Stenose der Arteria carotis interna rechts. Vom 9. Mai 2003 an wurden …[A] Thrombozytenaggregationshemmer verabreicht.

Bei anhaltender Halbseitenlähmung trat …[A] am 20. Mai 2003 einen Rehabilitationsaufenthalt an und wurde am 8. Juli 2003, mit einer Magensonde und einem Blasenkatheter ausgestattet, als schwerer Pflegefall nach Hause entlassen. In der Folge lösten stationäre Unterbringungen, die zum Teil nervlich begründet waren, und häusliche Aufenthalte in der Pflege des Klägers, dessen Mutter und dessen Schwester einander ab. …[A] starb am 4. April 2004.

Mit seiner Klage hat der Kläger zum einen immaterielle Ansprüche, nämlich ein in der Person von …[A] begründetes Schmerzensgeld von mindestens 70.000 € sowie ein unbeziffertes Schmerzensgeld aus eigenem Recht, geltend gemacht. Zum anderen hat er als materiellen Ausgleich für entstandene Rechtsverfolgungskosten, Beerdigungskosten und Fahrtkosten, für einen Haushaltsführungsschaden und Pflegeaufwand einen Gesamtbetrag von 35.529,03 € sowie die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren von 1.015,50 € gefordert.

Er hat den Vorwurf erhoben, man habe im Krankenhaus der Beklagten zu 1) in der Folge eines – schon nach dem äußeren Bild – verfehlten Eingangsbefunds und mangels gebotener differentialdiagnostischer Untersuchung, zu der insbesondere die Abklärung durch ein CT und durch eine baldige dopplersonographische Untersuchung gehört hätten, grob pflichtwidrig verkannt, dass …[A] einen ischämischen Infarkt erlitten habe. Deshalb sei versäumt worden, ihn – gegebenenfalls in einem entsprechenden auswärtigen Zentrum – einer Lysetherapie zuzuführen, die ihn weitgehend rekonstituiert und die Folgeanfälle am Nachmittag des 14. April 2003 unterbunden hätte. Darüber hinaus habe die Gabe von Antikoagulanzien und Thrombozytenaggregationshemmern viel zu spät eingesetzt, und die Carotis-Stenose sei vorwerfbar nicht ausgeräumt worden.

Das Landgericht hat die Klage nach der Befragung eines Sachverständigen abgewiesen. Aus seiner Sicht ist den Beklagten zwar anzulasten, dass nach der stationären Aufnahme von …[A] am 14. April 2003 nicht rasch ein CT gefertigt wurde und man die Behandlung mit Thrombozytenaggregationshemmern bis zum 9. Mai 2003 hinauszögerte. Aber die Schadensträchtigkeit dieser Versäumnisse stehe in Zweifel, weil ungewiss sei, ob ein früheres CT zielführende Erkenntnisse vermittelt oder eine bessere medikamentöse Versorgung einen Einfluss auf den Gang der Dinge gehabt hätte. Dieselbe Unsicherheit ergebe sich auch im Hinblick auf den möglichen Nutzen einer Beseitigung der Carotis-Stenose.

Das greift der Kläger in Erneuerung des Klageverlangens mit der Berufung an; hilfsweise beantragt er die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz. Er rügt, dass das Landgericht von ihm vorgelegte Privatgutachten unberücksichtigt gelassen und dem gerichtlichen Sachverständigen nicht die Möglichkeit verschafft habe, das CT vom 14. April 2003 zu sehen. Das angefochtene Urteil habe verkannt, dass der Beweis für die Schadensursächlichkeit der Beklagten erbracht sei; deren Versäumnisse seien nämlich sowohl als Befunderhebungsfehler als auch als grobe Behandlungsfehler einzustufen.

Dem treten die Beklagten entgegen. Der Fall sei hinlänglich gutachterlich gewürdigt worden. Der dem Kläger obliegende Kausalitätsnachweis sei nicht geführt.

2. Das Rechtsmittel hat einen weitreichenden Erfolg. Es scheitert lediglich insofern, als der Kläger ein aus eigenem Recht hergeleitetes Schmerzensgeld geltend macht. Im Übrigen führt es zum Zuspruch der Klage dem Grunde nach.

Über die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungsansprüche wird das Landgericht zu befinden haben. Dieserhalb ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif und daher gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO in die erste Instanz zurückzugeben. Der dazu erforderliche Antrag ist gestellt. Dass dies lediglich hilfsweise geschehen ist, reicht aus, weil eine vollständige Zuerkennung der Klage, wie sie der Kläger in erster Linie erstrebt, ohne Beweisaufnahme nicht erfolgen kann (vgl. OLGR Düsseldorf 2004, 138; OLGR Frankfurt 2003, 388).

Die Beklagten haften dem Kläger als Rechtsnachfolger von …[A] auf immateriellen und materiellen Schadensersatz. Das ergibt sich bezogen auf die Beklagte zu 1) aus dem …[A] begünstigenden Krankenhausaufnahmevertrag (§§ 280 Abs. 1, 278 BGB) und im Hinblick auf die Beklagten zu 2) und zu 3) aus dem Tatbestand der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB). Anknüpfungspunkt ist dabei, dass die Ursachen für die Beeinträchtigungen, mit denen …[A] am 14. April 2003 stationär aufgenommen worden war, nicht hinlänglich ergründet wurden. Dieses Versäumnis hat schon das Landgericht bemängelt. Es hat dann freilich gemeint, daraus lasse sich keine Schadensverantwortlichkeit herleiten, weil die zusätzliche Befunderhebung, die veranlasst gewesen wäre, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zielführende Erkenntnisse hervorgebracht hätte und ihre Unterlassung auch nicht als grober Fehler einzustufen sei. Dem kann so nicht gefolgt werden.

a) Ungeachtet dessen hat die angefochtene Entscheidung insofern Bestand, als dem Kläger ein eigenes Schmerzensgeld aberkannt worden ist. Der Kläger hat die dieserhalb erhobene Forderung darauf gestützt, dass er „sehr unter dem Erleben des 14. April 2003 gelitten“ habe. Er habe sich „wie in einer Enklave gefühlt“ und „sich von diesem Schock nur ganz schwer wieder erholen können“. Das reicht für eine Anspruchsberechtigung nicht hin. Als Angehörigem von …[A] stünde dem Kläger nur dann ein persönliches Schmerzensgeld zu, wenn er über die durch dessen Schädigung ausgelöste Schmerz- und Schocksituation hinaus gesundheitlich beeinträchtigt worden wäre (BGHZ 56, 163; BGH NJW 1984, 1405; Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 253 Rdnr. 11). Dafür ist nichts dargetan.

b) Die Haftung der Beklagten im Verhältnis zu …[A], in dessen Rechtsposition der Kläger eingerückt ist, beruht darauf, dass nach der stationären Aufnahme ungenügend befundet und dabei insbesondere längerfristig kein craniales CT gefertigt wurde. Das hat bereits der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dr. …[B] moniert. Die Einweisungsdiagnose habe auf eine iktalen und postiktalen Zustand hingedeutet, so dass eine akute Hirnischämie zu befürchten gewesen sei. Zur differentialdiagnostischen Abklärung habe es einer schnellstmöglichen cerebralen Bildgebung bedurft. Das ist auch die Auffassung des vom Kläger herangezogenen Privatgutachters Prof. Dr. …[C] gewesen. In dem vom Senat eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. …[D], Dr. …[E] und Prof. Dr. …[F] heißt es, die aufgrund der klinischen Symptomatik erforderliche möglichst rasche CT-Diagnostik sei ungebührlich verzögert worden. Nichts anderes hat Prof. Dr. …[F] bei seiner nachfolgenden Anhörung gesagt.

Allerdings ist offen, ob die Untersuchung im Ergebnis  zu der Korrektur der im Haus der Beklagten gestellten Eingangsdiagnose eines epileptischen Anfalls geführt hätte, die objektiv angezeigt war. Tatsächlich hatte …[A] nämlich einen die linke Hirnhälfte betreffenden Schlaganfall gehabt. Das ist bereits in dem vorprozessual erstellten Versicherungsgutachten Dr. …[G]/Dr. …[H] vermerkt und dann sowohl von Prof. Dr. …[C] als auch von Dr. …[B] als auch von Dr. …[D], Dr. …[E] und Prof. Dr. …[F] bestätigt worden.

Der Infarkt, der sich vor der stationären Aufnahme von …[A] ereignet hatte, hätte Anlass sein müssen, neuen ischämischen Ereignissen vorzubeugen und dazu Thrombozytenaggregationshemmer oder Antikoagulanzien zu verabreichen. Keiner der Sachverständigen hat die Notwendigkeit einer solchen, insbesondere von Dr. …[D], Dr. …[E] und Prof.  Dr. …[F] geforderten Prophylaxe bezweifelt. Sie hätte die Entwicklung am Nachmittag des 14. April 2003 verhindern können, die durch einen schweren – nunmehr von den Beklagten richtig diagnostizierten – Schlaganfall im rechten Hirnbereich gekennzeichnet war, dem möglicherweise kurz zuvor ein kleinerer Infarkt vorausging.

Freilich ist dieser an eine adäquate Befunderhebung anknüpfende hypothetische Geschehensablauf mit Ungewissheiten behaftet. Weder ist gesichert, dass ein früheres craniales CT den Insult auf der linken Seite offenbart hätte, noch ist gewährleistet, dass die aufgrund einer entsprechenden Kenntnis indizierte medikamentöse Therapie die späteren Schäden abgewendet hätte. In dieser Sicht stimmen alle Sachverständigen überein. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entzieht das der Klage aber nicht die Grundlage. Denn es ist nicht Sache des Klägers, den Kausalzusammenhang zu beweisen, sondern es obliegt den Beklagten, ihn zu widerlegen.

Allerdings hat das Landgericht richtig gesehen, dass eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers unter dem spezifischen Gesichtspunkt eines Befunderhebungsfehlers ausscheidet. Für sie wäre nur dann Raum, wenn die unterbliebene Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erkenntnisse geliefert hätte, auf die in der vermissten Weise therapeutisch hätte reagiert werden müssen (BGH NJW 1999, 3408; BGH NJW 2004, 1871; BGH NJW 2004, 2011). Daran fehlt es. Dr. …[B] hatte das zwar gemeint. Aber dabei handelte es sich um eine bloße Vermutung, die ohne Einsicht in das am Nachmittag des 14. April 2003 gefertigte CT geäußert worden war. Das Gutachten Dr. …[D], Dr. …[E] und Prof. Dr. …[F] hat dann aus besserer Warte geurteilt, dass die Dinge gänzlich offen seien, und keine Wahrscheinlichkeiten herauszuarbeiten vermocht.

Anders als es das Landgericht gesehen hat, kommt es jedoch deshalb zu einer Umkehr der Beweislast, weil das Befunderhebungversäumnis als grober Fehler eingestuft werden muss. Es ist anerkannt, dass ein solcher Fehler die Haftung für einen vorhandenen gesundheitlichen Schaden begründet, wenn er nur geeignet war, ihn zu verursachen, es sei denn der Ursachenzusammenhang ist äußerst unwahrscheinlich (BGHZ 129, 6; BGHZ 138, 1; BGH NJW 2004, 2011). Insofern wirken sich die bestehenden Ungewissheiten zu Lasten der Beklagten aus. Denn die Chancen, den linksseitig abgelaufenen Hirninfarkt durch ein craniales CT aufzuspüren und mit der dann indizierten medikamentösen Gabe den später rechtsseitig aufgetretenen Insult abzuwenden, waren keinesfalls lediglich theoretisch, sondern im Sinne einer reellen Möglichkeit greifbar. Das steht nach dem Gutachten Dr. …[D], Dr. …[E] und Prof. Dr. …[F] sowie der nachfolgenden Anhörung Prof. Dr. …[F]s außer Frage.

Gemäß den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die Unterlassung einer computertomographischen Befundung grob regelwidrig war. Eine entsprechende Einordnung ist bereits durch Dr. …[G] und Dr. …[H] vorgenommen, dann von Dr. …[B] erneuert und schließlich auch von Dr. …[D], Dr. …[E] und Prof. Dr. …[F] wiederholt worden.

Das begründet eine Haftung für alle nach dem Nachmittag des 14. April 2003 vorhandenen neurologischen Ausfälle und deren Folgen, unter denen …[A] zu leiden hatte. Dass es sich dabei möglicherweise nicht ausschließlich um das Ergebnis des Geschehens im Krankenhaus der Beklagten zu 1), sondern auch um die Auswirkungen bereits früherer Ereignisse handelt, ist ohne Belang, weil sich nach den Ausführungen Prof. Dr. …[F]s eine solche Ausgrenzung nicht vornehmen lässt. Das führt im Hinblick auf die zu Lasten der Beklagten greifende Beweislastumkehr zu einer umfassenden Schadensverantwortlichkeit.

Das streitentscheidende Befunderhebungsversäumnis ist den Beklagten insgesamt zur Last zu legen. Dass das craniale CT nicht alsbald nach der stationären Aufnahme von …[A] gefertigt wurde, hat nach ihrem Vorbringen seine Hauptursache in einer personellen Unterbesetzung. Das begründet die Haftung der Beklagten zu 1) wegen nicht entschuldigter organisatorischer Schwächen (vgl. BGH NJW 1988, 2298; BGH NJW 1991, 1540). Daneben sind die Beklagten zu 2) und zu 3) – was die Beklagte zu 1) im Übrigen zusätzlich über § 278 BGB trifft – einstandspflichtig, weil sie nicht nachdrücklich auf das gebotene CT drängten. Die Beklagte zu 2) begnügte sich, als sie selbst dieserhalb niemand erreicht hatte, eine Stationsschwester zu beauftragen, …[A] für ein CT anzumelden, und dann in der ärztlichen Mittagsbesprechung darauf hinzuweisen, dass die Befundung möglichst zügig erfolgen solle. Der Beklagte zu 3), der informiert wurde, ließ den Dingen augenscheinlich ihren Lauf. Tatsächlich wäre die Fertigung eines CT möglich gewesen. Die entsprechenden technischen Einrichtungen gehörten zur neurologischen Abteilung und befanden sich damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 2) und zu 3). Außerdem ist mitgeteilt, dass eine Radiologieassistentin über Mobiltelefon jederzeit erreichbar war. So wurde um 13.38 Uhr ein CT für die innere Abteilung gemacht. Vor diesem Hintergrund hat Prof. Dr. …[F] bei seiner Anhörung ein schwerwiegendes persönliches ärztliches Fehlverhalten festgestellt.

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten zu 2) und zu 3) annähme, dass eine CT-Diagnostik vor Ort praktisch unmöglich war, wäre das mit keiner Entlastung verbunden. Dann hätte …[A] nämlich, wie Prof. Dr. …[F] weiter mitgeteilt hat, umgehend in ein geeignetes Krankenhaus verlegt werden müssen. Wäre dies, wofür freilich nichts ersichtlich ist, nicht durchführbar gewesen, müsste der Vorwurf erhoben werden, dass nicht ersatzweise für eine rasche dopplersonogra-phische Untersuchung der Halsschlagadern gesorgt wurde, die ebenfalls – in Richtung einer Indikationsstellung zur Gabe von Thrombozytenaggregationshemmern oder Antikoagulanzien zielführend hätte sein können.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erklärt sich aus §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht zu treffen, weil mit der Bejahung der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Beklagten keine Feststellung über die Höhe des auszugleichenden Schadens und damit den Grad des abschließenden Klageerfolgs verbunden ist. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht vorhanden.

Rechtsmittelstreitwert: 109.529,03 €

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